Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.11.2024
Allgemeine Güteanforderungen für Fließgewässer (AGA) Entscheidungshilfe für die Wasserbehörden in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 7 1571/11-30707 - v. 14.5.1991
Allgemeine Güteanforderungen für Fließgewässer (AGA) Entscheidungshilfe für die Wasserbehörden in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 7 1571/11-30707 - v. 14.5.1991
Allgemeine
Güteanforderungen für Fließgewässer (AGA)
Entscheidungshilfe für die Wasserbehörden
in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- IV B 7 1571/11-30707 -
v. 14.5.1991
Entscheidungshilfe für die Wasserbehörden
in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren
Einführung
„Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.“ (§ 1 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)). Diesen Grundsatz des WHG gilt es, mit konkreten Kenngrößen zu präzisieren.
Die Güte der Oberflächengewässer hängt von zahlreichen Randbedingungen ab. Dazu gehören u.a. die Einleitungen von Abwasser, die Indirekteinleitungen, die Belastungen aus diffusen Quellen und die Beschaffenheit des Gewässerbettes. Abwassereinleitungen müssen gemäß § 7 a WHG den Anforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047), in der jeweils geltenden Fassung, genügen.
Mit diesen Anforderungen für Abwassereinleiter wird die Wasserbeschaffenheit in den Oberflächengewässern beeinflusst. Weitere Verbesserungen der Gewässerqualität durch erhöhte Anforderungen an Abwassereinleitungen setzen voraus, dass eine entsprechende Technik zur Vermeidung bzw. Reinigung von Abwasser verfügbar ist oder entwickelt wird und ohne Verstoß gegen das Übermaßverbot gefordert werden kann.
Für die Bewirtschaftung der Gewässer ist daneben notwendig, als Basis für Gewässergüteziele immissionsbezogene Standards zu definieren, die durch konkrete Kenngrößen und Zahlen präzisiert werden. Auf dieser Grundlage können gegebenenfalls erforderliche weitergehende Anforderungen in den wasserrechtlichen Bescheiden formuliert werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass für alle Gewässer das Verschlechterungsverbot des § 36 b Abs. 6 WHG gilt.
Um den Wasserbehörden bei ihrer Entscheidungsfindung im Einzelfall zu helfen, hatte eine Arbeitsgruppe im Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen, gebildet aus Vertretern des Landesamtes, der Bezirksregierungen und der Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft, die verfügbaren Informationen und Erkenntnisse für weitergehende Anforderungen zusammengestellt und nach Diskussion innerhalb der Wasserwirtschaftsverwaltung 1984 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW veröffentlicht. Nachdem nunmehr eine mehrjährige Erfahrung mit der 1. Fassung vorliegt und geänderte Rahmenbedingungen entstanden sind, war es erforderlich, mit dieser Schrift eine 2. verbesserte Fassung der Güteanforderungen zu erarbeiten. Dabei wird insbesondere der 5. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes Rechnung getragen, die in ihrem Grundsatz mit einer Erweiterung die Bedeutung der „Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts“ betont. Darüber hinaus haben die dramatischen Ereignisse an Nord- und Ostsee dazu beigetragen anzuerkennen, dass bei Einleitungen in die Gewässer stets außer der räumlichen und zeitlichen Nahwirkung auch die räumliche und zeitliche Fernwirkung zu beachten ist.
Wegen der Besonderheiten eines jeden Einzelfalles können die hier vorgelegten Kriterien nur Entscheidungshilfen geben, sie können nicht verpflichtend sein. Sie ersetzen auch nicht die konkrete Bewirtschaftungsplanung für einzelne Gewässer. Dennoch berücksichtigen sie die bisherigen Erfahrungen aus der Bewirtschaftungsplanung und sollen im Vorfeld solcher Planungen zu sinnvollen wasserrechtlichen Entscheidungen führen.
In der vorliegenden 2. Fassung der Güteanforderungen sind
für Schwebstoffe und Sedimente noch keine Werte genannt. Dazu ist es
erforderlich, dass landesweit auf einer breiteren Basis als z.Zt. verfügbar
Erkenntnisse gesammelt werden.
Rechtliche Grundlagen für weitergehende Anforderungen
Bei der Entscheidung über Anforderungen, die über die Anforderungen des § 7 a WHG hinausgehen, sind die Generalklauseln der §§ 6, 36 b Abs. 6 WHG von besonderer Bedeutung.
Liegen zwingende Versagungsgründe nicht vor, muss die Wasserbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens sachgerecht entscheiden, in welchem Umfang die Abwassereinleitung zugelassen werden kann.
Dieses Ermessen ermöglicht es der Wasserbehörde, über den Einzelfall hinaus allgemeinere Überlegungen der Bewirtschaftung des Gewässers einzubringen.
Der Gesetzgeber stellt für solche Bewirtschaftungsüberlegungen das Instrument des Bewirtschaftungsplanes zur Verfügung. Dort konkretisieren sich die Erfordernisse einer geordneten Bewirtschaftung des jeweiligen Gewässers unter anderem für die Festlegung der Schutzziele und Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll.
Der Bewirtschaftungsplan ist nicht das einzige verfügbare Instrument der Gewässerbewirtschaftung. In einer Situation, in der nur für einige Gewässer Bewirtschaftungspläne vorliegen, ist das rechtliche Instrument zur Bewirtschaftung der Gewässer der Ermessensspielraum der Erlaubnisbehörde. Wie bei der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen ist dabei in erster Linie auf die Schutzziele und Nutzungserfordernisse des Gewässers abzustellen.
Es ist zu ermitteln, welchen Nutzungen neben dem im § 1 a WHG genannten, allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsatz das von der Abwassereinleitung betroffene Gewässer dient. Danach richten sich die Merkmale, die das Gewässer aufweisen soll. Diese Merkmale sind aber nicht allein auf die Nutzungen zu beziehen. Zur Ordnung des Wasserhaushalts gehört auch, eine Mindestgüte für das in Anspruch genommene Gewässer anzustreben und zu gewährleisten.
Dabei ergibt sich als allgemeine wasserwirtschaftliche
Güteanforderung, dass in Fließgewässern eine der Gewässergüteklasse II
entsprechende Lebensgemeinschaft erhalten bleibt bzw. erreicht wird und die
weiteren Merkmale in der folgenden Tabelle eingehalten sind.
Bei Gewässern mit geringem Trockenwetterabfluss sind gesonderte Verhältnisse zu berücksichtigen. Ob hier erhöhte Anforderungen an die Einleitung gefordert werden, ist im Einzelfall zu entscheiden. Dies richtet sich zunächst nach der Zielvorgabe für das Gewässer, in das dieses Gewässer einmündet. Dabei ist das einmündende Gewässer in die Mischrechnung für das bewirtschaftete Gewässer wie eine Abwassereinleitung einzubeziehen.
Im Falle der weitergehenden Nährstoffelimination für Stickstoff und Phosphor können sich bei kleinen und mittelgroßen Kläranlagen im Einzelfall unvertretbar große Aufwendungen ergeben. In solchen Fällen ist abzuwägen, ob weitergehende Anforderungen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten gefordert werden müssen.
Bei kleinen Gewässern ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht einer ständigen Wasserführung bei zeitweise minderer Wasserqualität der Vorrang gegenüber dem Trockenfallen zu geben ist.
Erhöhte Anforderungen können begründet sein, weil
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit insbesondere im Hinblick auf
die das Gewässer umgebende Landschaft oder besondere Nutzung des Gewässers dazu
veranlassen.
Allgemeine Güteanforderungen für Fließgewässer (AGA)
Einführung
Die Kenngrößen und deren Grenzwerte in der Tabelle machen deutlich, dass aus der Sicht eines umfassenden Gewässerschutzes die Vorgabe einer bestimmten Güteklasse allein nicht ausreicht, um Güteziele und Nutzungen auch in der Zukunft zu sichern.
Bei der Formulierung von Anforderungen für die verschiedenen Kenngrößen wurden u.a. die in NRW erhobenen Gütemessdaten aus den Jahren 1984 - 1989 ausgewertet. Auch für die Zuordnung von Saprobienindices und anderen Kenngrößen dienten diese Daten als Grundlage.
Die Einhaltung der AGA allein genügt nicht, einen ökologisch befriedigenden Zustand herzustellen. Dazu ist es außerdem erforderlich, dass die Gewässer in ihrer Gestalt den Anforderungen der „Richtlinie für Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6.4.1999 - IV B 8 -2512 –22898 - SMBl. NRW. 772), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
So ist die Ausbildung von Lebensgemeinschaften und die
Selbstreinigung des Gewässers, außer von der Wasserqualität, auch von weiteren
Randbedingungen wie der Lichtexposition, Beschaffenheit des Gewässerbettes
(Profil, Gefälle, Rauhigkeit), Gestaltung des Uferbereiches und der
Längsentwicklung des Gewässers abhängig. Während ein glattes Betongerinne nur
wenigen speziell angepassten Organismen Lebensmöglichkeit bietet, stellt ein
naturnah gestaltetes Gewässer ein Mosaik von verschiedenartigen Kleinbiotopen mit
entsprechend mannigfaltiger Besiedlung dar. Es bietet damit optimale
Voraussetzungen für die Selbstreinigung, was wiederum zu einer Verbesserung der
Wasserqualität führt.
Erläuterungen zu den Kenngrößen der AGA
Für die Kenngrößen der AGA sind Konzentrationswerte festgelegt. Sie lassen erwarten, dass keine Störungen im Gewässer auftreten. Den Anforderungen liegt die Annahme zugrunde, dass der Wert über 90 % der Zeit des Jahres eingehalten wird.
Temperatur:
Die festgelegten Maximaltemperaturen und Aufwärmspannen entsprechen dem Vorschlag der Arbeitsgruppe „Wärmebelastung der Gewässer“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA).
Tmax. bezieht sich auf die rechnerische Mischtemperatur unterhalb von Wärmeeinleitungen.
Die TG-Werte stellen die rechnerischen Aufwärmspannen über die natürliche Temperatur in den Gewässern dar. Sie gelten ganzjährig, unabhängig von den maximal zulässigen Temperaturen und sollen ein natürliches Temperaturregime sichern. Dies ist erforderlich, weil die einzelnen Entwicklungsstadien von Fischen und anderen Wasserorganismen unterschiedliche Temperaturbedingungen zu den verschiedenen Jahreszeiten benötigen. Außerdem ruft jede Änderung des natürlichen Temperaturregimes Änderungen im Verhalten der Fische und in der Zusammensetzung der Fischgesellschaften hervor.
Die weitere Begründung der Tmax-Werte findet sich in der LAWA-Schrift „Grundlagen für die Beurteilung der Wärmebelastung von Gewässern“, Teil 1: Binnengewässer, 2. verbesserte Auflage 1977.
Sauerstoff:
Die angegebene Untergrenze für den Sauerstoffgehalt stellt sicher, dass auch im Sommer bei hohen Wassertemperaturen und hoher Bioaktivität noch ausreichend Sauerstoff vorhanden ist, um das Leben der Fische und anderer Wasserorganismen zu sichern und die sauerstoffverbrauchenden Prozesse der Selbstreinigung zu ermöglichen, sofern die Belastung (BSB5, CSB) in den angegebenen Grenzen bleibt.
pH-Wert:
Die angegebenen Werte kennzeichnen die unteren und oberen Grenzen des für die meisten Wasserorganismen auf Dauer noch verträglichen Bereiches. Länger anhaltende Unter- oder Überschreitungen führen ebenso wie starke kurzzeitige Schwankungen zur Artenverarmung; Gesundheit und Fortpflanzungsvermögen von Fischen werden beeinträchtigt. Stoffwechselvorgänge werden gehemmt und damit die Selbstreinigung gemindert.
Der pH-Wert ist außerdem im Zusammenhang mit dem Ammonium / Ammoniak-Gleichgewicht zu sehen.
BSB5:
Gemäß DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998) ist der BSB5 mit Hemmung der Nitrifikation ein indirektes Maß für den Gehalt an mikrobiell abbaubarenorganischen Kohlenstoffverbindungen. Nach dieser Norm ist der Zusatz eines Nitrifikationshemmers (ATH) immer dann zwingend, wenn die Gegenwart nitrifizierender Bakterien nicht ausgeschlossen werden kann. In Oberflächengewässern ist praktisch immer mit Nitrifikanten zu rechnen.
Da nur für den BSB ohne Nitrifikation eine allgemein gültige Kinetik angegeben werden kann, und da man in Kläranlagenabläufen meist ohnehin mit ATH-Zusatz misst, wird künftig auch im Gewässer auf die Messung des BSB ohne Hemmung der Nitrifikation verzichtet.
TOC und CSB:
TOC und CSB dienen der Erfassung der organischen Stoffe im Gewässer. Die relativ hohe Bestimmungssgrenze (15 mg/l) und das wenig umweltfreundliche Analysenverfahren (Verwendung von Hg und Ag bei der Bestimmung) lassen es wünschenswert erscheinen, den CSB künftig ganz durch die Kenngröße TOC zu ersetzen. Zur Zeit ist dies noch nicht möglich, da der CSB in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften des Bundes und in EU-Richtlinien vorgeschrieben wird.
Ammonium:
Die Anforderungen für Ammonium sind im Zusammenhang mit dem NH4/NH3-Gleichgewicht zu sehen. Dieses Gleichgewicht hängt vor allem vom pH-Wert und daneben auch von der Temperatur ab. Mit steigendem pH-Wert nimmt der Anteil des für Fische und andere Wasserorganismen sehr giftigen Ammoniaks (NH3) deutlich zu. Als Ammoniak-Grenzkonzentration für akut toxische Wirkung ist bei Forellen 0,1 mg/l, bei Aal und Karpfen 1,0 mg/l anzusetzen. Doch führt auf Dauer bereits ein Zehntel dieser Konzentration zu Schäden und Wachstumsdepression.
Bei gleichem pH-Wert steigt der NH3-Anteil zu höheren Temperaturen hin an und nimmt entsprechend mit der Temperatur ab.
Der Zusammenhang von Ammonium, Ammoniak und pH-Wert ist im einzelnen der folgenden Abbildung zu entnehmen.
Abhängigkeit des NH4+/NH3Gleichgewichts
von pH-Wert und Temperatur (siehe Anhang)
Nitrat:
Nitrat ist in weiten Grenzen für Wasserorganismen ungiftig. Es ist jedoch ein essentieller Pflanzennährstoff und damit nach dem Phosphor wichtigster Eutrophierungsfaktor, insbesondere auch im Hinblick auf die Küstenmeere. Durch Übertritt ins Grundwasser bzw. ins Uferfiltrat kann es andernorts zu einer Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung führen.
Phosphor:
Phosphor ist Haupteutrophierungsfaktor. Schon bei einer Konzentration von < 0,5 mg/l kommt es im Fließgewässer zu Verkrautungen bzw. starker Vermehrung von Planktonalgen. Langfristig ist daher ein deutlich niedrigerer Wert anzustreben. Da diese aus der Sicht des Gewässers notwendige Begrenzung zur Zeit bei einer Anzahl von Gewässern nicht eingehalten wird, sind Anstrengungen für die Reduzierung des Phosphoreintrages vorrangig dort erforderlich, wo wegen Eutrophierungserscheinungen besonderes wasserwirtschaftliches Erfordernis besteht.
Eisen:
Eisen wirkt durch Abdecken biologisch aktiver Oberflächen im Gewässer als besiedlungsfeindlicher Faktor. Auf diese Weise beeinträchtigt es auch die Selbstreinigungskapazität, die besonders in kleineren und flacheren Gewässern überwiegend von den an eine feste Unterlage gebundenen Aufwuchsorganismen gewährleistet wird. Fische werden durch Ausfällung von Eisenoxid auf den Kiemen geschädigt.
Zink:
Zink gilt humantoxikologisch als wenig kritisch, daher sind
im Roh- und im Trinkwasserbereich vergleichsweise hohe Konzentrationen
zulässig. Wesentlich toxischer ist Zink dagegen für Wasserorganismen. Die
Toxizität für Fische und Fischnährtiere hängt dabei stark vom Härtegrad des
Wassers ab. Der in der Tabelle angegebene Wert bezieht sich auf einen
CaCO3-Gehalt von 100 mg/l
(^ 5,6 ° dH). Besonders empfindlich gegen Zink sind die für die
Selbstreinigung wichtigen Mikroorganismen. Zink reichert sich im
Gewässersediment, vor allem aber in Schnecken und Muscheln an. Synergistische
Wirkungen mit Nickel und Kupfer sind bekannt.
Kupfer:
Kupfer ist für fast alle Wasserorganismen (Bakterien, Algen, Fischnährtiere, Fische) schon in geringen Konzentrationen toxisch. Es wirkt sich dementsprechend nachteilig auf Besiedlung und Selbstreinigungspotential des Gewässers aus. Auch die Giftwirkung des Kupfers steigt mit sinkendem Härtegrad des Wassers an. Der in der Tabelle angegebene Wert bezieht sich auf einen CaCO3-Gehalt von 100 mg/l (^ 5,6 ° dH). Die Toxizität von Kupfer wird durch Zink und Cadmium noch verstärkt. Kupfer reichert sich in Muscheln und Aufwuchsorganismen an.
Chrom:
Chrom ist vor allem für Bakterien, Algen und Fischnährtiere giftig. Bei der Betrachtung der Schädlichkeit von Chrom ist zwischen dreiwertigem (Cr III) und sechswertigem (Cr VI) Chrom zu unterscheiden. Cr VI ist wesentlich giftiger als Cr III. Die getrennte Erfassung von Cr III und Cr VI im Gewässer ist derzeit nicht zweifelsfrei möglich. Aus diesem Grund ist wie in Verwaltungsvorschriften nach § 7 a WHG der Gesamtchromgehalt begrenzt, auch wenn die meisten toxikologischen Daten in der Literatur sich auf Cr VI beziehen, wohingegen im Gewässer überwiegend Cr III anzutreffen ist.
Nickel:
Nickel ist in geringen Konzentrationen vor allem für Bakterien und Protozoen toxisch und beeinträchtigt die biologische Selbstreinigung. Seine Giftwirkung wird durch Zink und Kobalt noch verstärkt. Nickel reichert sich in Muscheln sowie in Gewässersedimenten an. In Versuchen mit Elritzen wurde beobachtet, dass Zahl und Überlegungsfähigkeit der Fischeier durch chronisch einwirkende Nickel-Ionen verringert werden.
Blei, Cadmium, Quecksilber:
Blei, Cadmium, Quecksilber sind weit mehr als die vorgenannten Metalle von großer humantoxikologischer Bedeutung, insbesondere wegen der von ihnen ausgehenden Langzeitwirkungen. Ihre Begrenzung muss daher besonders auch unter diesem Aspekt erfolgen.
Auf Grund ihres Vorkommens in Wasser und Sedimenten von Gewässern und wegen ihrer akuten und chronischen Toxizität gegenüber Gewässerorganismen spielen sie aber auch ökotoxikologisch eine wichtige Rolle.
Die akute Toxizität von Blei gegenüber Fischen und anderen Wasserorganismen ist im allgemeinen geringer als die von Cadmium und Quecksilber. In sehr weichen Wässern nimmt die Fischtoxizität allerdings erheblich zu. Sehr empfindlich auf Blei reagieren auch manche Protozoen.
Blei wird biologisch methyliert und reichert sich in Fischen und Planktonorganismen an.
Cadmium ist sowohl für Bakterienund Algen als auch für Fischnährtiere und Fische toxisch. Seine Giftwirkung wird durch Kupfer und Zink noch verstärkt. Cadmium unterliegt der Bioakkumulation durch Fische und Plankton und reichert sich in Sedimenten an.
Auch Quecksilber ist für alle Wasserorganismen toxisch. Seine Fischtoxizität übertrifft die des Cadmiums deutlich. Anorganisches Quecksilber wird im Gewässersediment durch Mikroorganismen zu Methyl- und Dimethylquecksilber umgewandelt. Die Alkylverbindungen sind noch wesentlich toxischer als metallisches Quecksilber. Sie sind lipoidlöslich und werden von Fischen und anderen Organismen um mehrere Zehnerpotenzen in ihrer Körpersubstanz angereichert. Durch Hemmung der Stoffwechselaktivität von Mikroorganismen beeinträchtigt Methylquecksilber ebenfalls die Selbstreinigungskraft der Gewässer.
Auch einige andere organische Quecksilberverbindungen (z.B. Phenylquecksilberacetat) haben sich als extrem toxisch erwiesen.
AOX:
Für die Summenkenngröße Adsorbierbares organisch gebundenes
Halogen (AOX) kann naturgemäß keine ökotoxikologische Begründung gegeben
werden. Das Gefahrenpotential und die Umweltrelevanz vieler
Organochlorverbindungen lassen aber dennoch zumindest eine summarische
Begrenzung als notwendig erscheinen.
Güteanforderungen für einzelne Nutzungen
Hauptnutzungsart (HNA) „Freizeit und Erholung“
Bei dieser HNA geht es um Freizeitaktivitäten an und auf dem Gewässer. Sie schließt also neben der Nutzung des Uferbereiches für Naturbeobachtung, Wandern, Radfahren, Spielen, Angeln u.a. auch Wassersport im Sinne von Segeln, Rudern oder Paddeln mit ein.
Die Güteanforderungen der HNA „Freizeit und Erholung“ sind
erfüllt, wenn die Allgemeinen Güteanforderungen eingehalten werden. Sportarten,
die einen intensiven und regelmäßigen bzw. ununterbrochenen Wasserkontakt
beinhalten wie etwa Sporttauchen, Surfen oder Wildwasserfahren sind in den
Fließgewässern von NRW nur von lokaler Bedeutung. Hier sind grundsätzlich die
Anforderungen der HNA „Baden“ zugrunde zu legen.
Hauptnutzungsart „Fischgewässer gemäß EU-Richtlinie“
Die Güteanforderungen dieser Hauptnutzungsart sind durch die
EU-Richtlinie 78/659/EWG geregelt (siehe Anlage 1). Die Verordnung zur
Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die
Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das
Leben von Fischen zu erhalten (FischgewV) vom 27. August 1997 (SGV. NRW. 77),
in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.
Hauptnutzungsart „Baden“
Die Güteanforderungen der HNA „Baden“ sind durch die EU-Richtlinie 76/160/EWG geregelt (siehe Anlage 1).
Die Verordnung über die Qualität der Badegewässer
(Badegewässerverordnung - BadegewVO) vom 14. April 2000 (SGV. NRW. 77), in der
jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.
Hauptnutzungsart „Trinkwassergewinnung“
Die Güteanforderungen für direkt entnommenes Rohwasser sind
durch die EU-Richtlinien 75/440/EWG (s. Anlage 1) und 79/869/EWG
geregelt. In den Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der erstgenannten
Richtlinie v. 16.6.1975 (RdErl. d. MURL v. 29.4.1997, SMBl. NRW. 77) wird
ausgeführt, dass diese Richtlinie auch auf Uferfiltrat, das der
Trinkwassergewinnung dient, als Empfehlung anwendbar ist.
Hauptnutzungsart „Entnahme für die Landwirtschaft - Beregnungswasser für
Freilandkulturen“
Die Güteanforderungen für diese HNA wurden unter
maßgeblicher Beteiligung der Landwirtschaftskammer Rheinland erstellt. Sie
liegen als Anlage 2 bei.
Verknüpfung von Gewässergüte-Überwachungssystem und Güteanforderungen
Zur Ermittlung des Gewässerzustandes soll vor allem auf Daten, die im Rahmen des Gewässergüte-Überwachungssystems (GÜS) gewonnen wurden, zurückgegriffen werden. Es besteht aus einem abgestuften Überwachungssystem, dass bereits auf die Bedeutung des Gewässers bzw. auf die schon praktizierten Nutzungen abhebt. Die Messstellen sind so festgelegt, dass auf der Grundlage der an diesen Stellen gewonnen Ergebnisse eine allgemeine Beurteilung des Gütezustandes möglich ist. Für Probenahme und Analysen gelten die einheitlich in NRW festgelegten Verfahren.
Reichen die im Rahmen des GÜS gewonnen Messwerte für eine
statistische Betrachtung entsprechend der in Abschnitt 3 aufgeführten Güteanforderungen
nicht aus, so ist der Gewässerzustand auf Grund durchzuführender biologischer
und/oder chemischer Untersuchungen abzuleiten.
Umsetzung der Güteanforderungen für Fließgewässer in die Überwachungswerte
wasserrechtlicher Bescheide
Anforderungen an die Einleitung aus Kläranlagen
Grundlagen
Die Güteanforderungen sind grundsätzlich immer einzuhalten. Im allgemeinen kann diese Grundsatzforderung als erfüllt gelten, wenn 90 % aller Konzentrationswerte im Gewässer den Anforderungen entsprechen; dadurch werden extreme Werte, die durch Ausnahmesituationen verursacht sind, nicht berücksichtigt. Die Umsetzung der Güteanforderungen für Fließgewässer in die Überwachungswerte wasserrechtlicher Bescheide geschieht nach dem Prinzip der Mischrechnung. Dabei ist als kritischer Abfluss der Mittlere Niedrigwasserabfluss (MNQ) zugrunde zu legen. Dieser Abfluss spiegelt die regelmäßig auftretende kritische Gewässersituation wieder, ohne auf extreme Trockenperioden abgestellt zu sein.
Die Mischrechnung geht davon aus, dass im Bereich der Einleitungen eine vollständige Durchmischung des Abwassers mit dem Gewässer erfolgt, während der kein Stoff die Phase wechselt oder durch Reaktion mit dem Wasser entsteht bzw. dem Wasser entzogen wird.
Vollständige Durchmischung liegt vor, wenn innerhalb kurzer Zeit nach Eintritt des Abwassers in das Fließgewässer keine oder nur noch natürliche Konzentrationsgefälle auftreten. Zum Beispiel führt das Nebeneinander von Stillwasserzonen am Ufer und schnellfließenden turbulent durchmischten Wasserstrecken zu Konzentrationsgefällen des Sauerstoffgehaltes und des Schwebstoffanteils. Die vollständige Durchmischung liegt in der Praxis nicht sofort unterhalb der Einleitungsstelle vor, wird jedoch zugunsten des Einleiters angenommen. Schlammablagerungen in der Nähe der Einleitungsstelle können auf unzureichende Reinigung oder auf Ausfällungsreaktionen bei der Einleitung hindeuten. Bei der Mischrechnung werden Ausfällungsvorgänge nicht berücksichtigt. Dennoch kann die Mischrechnung angewendet werden, da diese Ablagerungen eine potentielle Belastung des Gewässers darstellen, sofern sie nicht bereits zu einer akuten Belastung des Ökosystems führten.
Die Mischrechnung ergibt bei vertretbarem Aufwand ein
ausreichendes Ergebnis. Detaillierte Gewässergütelängsschnitte können mit
verfügbaren komplexen Gewässergütemodellen erhalten werden. Deren Einsatz
erfordert jedoch einen sehr hohen analytischen Aufwand. Die tatsächlich im
Gewässer entstehende Situation (instationäre dynamische Vorgänge) kann mit
vertretbarem Aufwand nicht mit letzter Genauigkeit ermittelt werden.
Verfahren der Mischrechnung
Zur Durchführung der Mischrechnung müssen folgende
Informationen vorliegen:
1) maßgebender Abfluss der Abwassereinleitung
2) maßgebender Abfluss des Gewässers oberhalb
3) Vorbelastung des Gewässers
Der maßgebende Abfluss der Abwassereinleitung entspricht dem 24-Stunden-Mittel des Tagesabflusses. Da saisonbedingte Schwankungen des Trockenwetterabflusses auftreten (Schulferien, Betriebsferien etc.) muss der maßgebende Tageswert herangezogen werden. Dieser ist aus den vorliegenden Messungen zu wählen. Der maßgebende Abfluss der Abwassereinleitung lässt sich näherungsweise auch aus der nach § 69 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Jahresschmutzwassermenge berechnen. Zur Berücksichtigung wöchentlicher und saisonaler Schwankungen ist der aus der Jahressschmutzwassermenge errechenbare mittlere jährliche Tagesabfluss mit einem Zuschlag zu versehen. Der maßgebende Tagesabfluss ist für jede Einleitung gesondert zu ermitteln und sollte sich an dem höchsten gemessenen Trockenwetterabfluss orientieren.
Der maßgebende Abfluss des Vorfluters oberhalb der Einleitung ist der mittlere Niedrigwasserabfluss (MNQ).
Die Vorbelastung des Gewässers ergibt sich aus den Messungen im Rahmen der Gewässergüteüberwachung. Dies gilt für das Vorliegen der Gewässergüteklasse I und I - II. In allen anderen Fällen ist der Sollzustand (Gewässergüteklasse II) für die Berechnung heranzuziehen. Die Konzentrationswerte für die einzelnen Kenngrößen können in diesen Fällen anhand der Tabelle, in der die 90 Perzentilwerte vorgegeben sind, festgelegt werden. Die Zuordnung chemischer Kenngrößen zu biologischen Gewässergüteklassen kann naturgemäß nur in Form von Konzentrationsbereichen erfolgen. Dies ist bei der Mischrechnung zu berücksichtigen.
Mit diesen Grundlagen kann der zulässige Stofftransport unterhalb der Einleitung nach dem Schema in Anlage 3 ermittelt werden. Dabei sind die im Vorfluter zulässigen Konzentrationen zur Aufrechterhaltung der Gewässergüteklasse II mit dem kritischen Abfluss unterhalb der Einleitung (MNQ unterhalb = MNQ oberhalb + Qt) zu multiplizieren.
Mit der Mischrechnung können die mittleren täglich
einzuleitenden Transporte und Konzentrationen aus der Kläranlage ermittelt
werden. Diese Transporte und Konzentrationen stellen die Betriebswerte der
Kläranlage dar. Für die Festlegung der Überwachungswerte müssen die
Tagesschwankungen im Ablauf der Kläranlage berücksichtigt werden. Diese
Schwankungen sind je nach Art und Ausbaugröße der Kläranlage sowie je nach Art
der festzulegenden Kenngrößen unterschiedlich (Faktor 1,7 bis 4,0).
Grundsätzlich sind jedoch die Überwachungswerte höher als die Betriebswerte.
Hinweise für Anforderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser
Wie aus den Einleitungen von Kläranlagen können auch aus den Einleitungen der Misch- und Trennkanalisation nicht unerhebliche Schmutzfrachten in die Gewässer gelangen. Aus der Maßgabe, dass die Güteanforderungen grundsätzlich im Gewässer einzuhalten sind, folgt, dass auch weitergehende Anforderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser notwendig werden können. Hierbei ist zu beachten, dass Kanalnetz und Kläranlage funktionsmäßig eine Einheit darstellen, deren Emissionsverhalten nicht von einander unabhängig betrachtet werden dürfen. Der derzeitige Wissensstand über das Emissionsverhalten von Misch- und Trennkanalisationen ist wegen der bisher nur in geringem Umfang verfügbaren Untersuchungsergebnisse noch nicht befriedigend.
Bei der Formulierung weitergehender Forderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser sollte im Einzelfall auf eingehende Untersuchungen, ggf. unter Verwendung von geeigneten Messdaten, zurückgegriffen werden. Auch der Einsatz von Stofftransportmodellen kann hierbei hilfreich sein. Dennoch sollte bei der Sanierung von Kanalnetzen die Reihenfolge der Maßnahmen dem Grundsatz folgen, dass zunächst die Teilmaßnahmen mit der größten Entlastung vorgenommen werden.
Weitergehende Anforderungen an das Einleiten von
Niederschlagswasser zielen nicht nur auf seine Rückhaltung, sondern vor allem
auch auf seine Behandlung ab.
Diffuse Einträge
Neben den Einleitungen aus Kläranlagen und Kanalisationen spielen in zunehmendem Maße diffuse Einträge, insbesondere aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, eine Rolle als Ursache der Gewässerbelastung mit Nähr- und Schadstoffen.
Dieses Problem muss in naher Zukunft gelöst werden. Dazu sind
Konzepte erforderlich, die über wasserwirtschaftliche Betrachtungen hinausgehen.
Anlagen: