Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 19.12.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-6-618.01.03.00 - v. 1.1.2005
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-6-618.01.03.00 - v. 1.1.2005
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen
zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW
für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- III-6-618.01.03.00 -
v. 1.1.2005
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Land gewährt Trägervereinen von Biologischen Stationen auf der Grundlage von §
71 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568)
in der jeweils gültigen Fassung zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes
nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44
Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen.
Die
Förderung durch das Land verfolgt den Zweck, die Tier- und Pflanzenwelt sowie
die Landschaft im jeweiligen örtlichen Arbeitsbereich in Ergänzung zu den
Tätigkeiten des Kreises, der Städte und Gemeinden zu schützen und zu pflegen
und insgesamt dazu beizutragen, die Natur- und Umweltbedingungen zu verbessern
sowie an der Verwirklichung der Zielsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutz-Richtlinie)
zur Schaffung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete "Natura 2000" in NRW mitzuarbeiten.
Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
Vorrangig sind die verfügbaren Haushaltsmittel für Zuwendungen zur fachlichen
und praktischen Schutzgebietsbetreuung, beim Aufbau und Schutz des kohärenten
europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“ sowie zu Maßnahmen des Biotop-
und Artenschutzes einzusetzen.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung sind diejenigen Arbeiten und Maßnahmen, die in einem vom
Trägerverein der Biologischen Station erstellten und von den jeweiligen Kreisen
bzw. kreisfreien Städten, ggf. weiteren Zuwendungsgebern, und dem Land
genehmigten Arbeits- und Maßnahmenplan, einschließlich der damit verbundenen
sächlichen Verwaltungs- und Personalausgaben, erfasst sind.
Es
kann gefördert werden:
Schutzgebietsbetreuung
- Schutzgebietsbezogenes Projektmanagement
- Entwicklung und Fortschreibung von Pflege- und Entwicklungsplänen (PEPL) für
Schutzgebiete (auch Großschutzgebiete), Durchführung von Effizienzkontrollen
- Praktische Durchführung oder fachliche Begleitung von Landschaftspflege- und
Entwicklungsmaßnahmen (praktisches Biotopmanagement inklusive Pflege mit Hilfe
von Rindern, Schafen etc.)
- Unterstützung der Planung und Umsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen sowie
der begleitenden Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der
Gebietsbetreuung
- Fachliche Betreuung von Flächen zum Biotop- und Artenschutz im öffentlichen
Eigentum oder im Eigentum von Stiftungen und Vereinen, sofern ihre
satzungsgemäßen Ziele dem Erhalt von Natur und Landschaft dienen
- Betreuung von Flächen der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat-
und Kulturpflege, soweit diese Aufgabe nicht von anderen Projektträgern
wahrgenommen wird
- Besondere Schutzgebiete des kohärenten europäischen ökologischen Netzes
„Natura 2000“: Monitoring in Gebieten der FFH- und der
EG-Vogelschutz-Richtlinie in Abstimmung mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV); Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen
- Fachliche Betreuung in Nationalparken
Vertragsnaturschutz
-
Betreuung von Land- und Forstwirten bei der naturschutzgerechten
Bewirtschaftung von Flächen in der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
- Einwerben von Bewirtschaftungsverträgen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes
- Naturschutzbezogene Beratung von Landwirten / Landwirtinnen beim ökologischen
Landbau und bei Fragen der Regionalvermarktung
- Effizienzkontrollen (Kulturlandschaftsprogramm)
Artenschutz
-
Entwicklung, Durchführung und Betreuung von Artenschutzprogrammen und einzelnen
Artenschutzprojekten
Wissenschaftliche und beratende Aufgaben
-
Erhebung wissenschaftlicher Grundlagendaten in Schutzgebieten sowie
schutzwürdigen Gebieten (faunistische, floristische und vegetationskundliche
Erhebungen, dauerhaftes Monitoring ausgewählter Flächen oder Artengruppen,
Datenfortschreibung), auch im besiedelten Bereich (Stadtbiotopkartierungen)
- Praxisbezogene wissenschaftliche Forschungsarbeit / Naturbeobachtung
- Beratung von Behörden bei deren naturschutzbezogenen Planungen und Vorhaben
Naturschutzbildung
-
Allgemeine Informationsarbeit
- Information über Natur und Landschaft in den Schutzgebieten
(Besucherlenkungsmaßnahmen in Schutzgebieten)
- Öffentlichkeitsarbeit über praktische Naturschutzarbeit (Flora und Fauna,
Kulturlandschaftspflege, Projektarbeit)
Sonderanschaffungen
Die Anschaffung von Geräten einschließlich unmittelbar hierzu gehöriger
Peripherie mit einem Wert von über 5 000 EURO kann auf Grundlage der FöNa-Richtlinien ergänzend gefördert werden
2.2
Gegenstand der Förderung sind des Weiteren die Arbeiten der EDV-Servicestelle
der Biologischen Stationen in Nordrhein-Westfalen als datentechnische
Vermittlungsstelle zwischen den Biologischen Stationen und dem LANUV NRW sowie
anderen Landesbehörden.
Förderausschluss
Nicht
zuwendungsfähig sind Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege, die
bereits auf der Grundlage des Fördertatbestandes anderer Förderrichtlinien
gefördert werden oder durch sonstige öffentliche Mittel bezuschusst werden.
Das
für Naturschutz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den übrigen
Zuwendungsgebern hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Festbetrag entsprechend
reduziert wird.
Zuwendungsempfänger
Der
Zuwendungsempfänger ist der Trägerverein einer Biologischen Station. Dies können anerkannte
Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes sein oder eingetragene Vereine unter Beteiligung der
anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinn des § 63 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Trägerverein ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung
verfolgt (Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke“).
Die Genehmigung des Arbeits- und Maßnahmenplans im Rahmen dieser
Förderrichtlinie ist zwischen den beteiligten Zuwendungsgebern einvernehmlich
abzustimmen (siehe Nummer 2).
Der Trägerverein muss gewährleisten, dass die vorgegebenen Aufgaben fachgerecht
erfüllt werden.
Die Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass bei der Erstellung von
PEPL, Monitoringmaßnahmen, Effizienzkontrollen sowie für
die Erstellung der Jahresberichte die durch das Land vorgegebenen methodischen
Standards eingehalten werden und dass für die Datenerfassung, Dateneingabe und
zur Gewährleistung des Datenaustausches die durch das Land vorgegebene
Datenfachschalen benutzt werden.
Die Zuwendung wird nur gewährt, soweit die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
6.4.1
Die Zuwendung wird auf der Basis eines qualifizierten und quantifizierten
Arbeits- und Maßnahmenplanes gemäß einer dem Antrag (Anlage 1)
beizufügenden Anlage gewährt. Die Bemessensgrundlage
für die Höhe der Zuwendung ermittelt sich aus dem Produkt der Anzahl der für
die Maßnahmen erforderlichen Stunden und einer Verrechnungseinheit von 79,39
Euro pro Stunde.
6.4.2
Für Arbeiten und Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt die Höhe der Landeszuwendung
80 Prozent und für Arbeiten nach Nummer 2.2 100 Prozent der Bemessensgrundlage
als Festbetrag.
7
Verfahren
Antragsverfahren
7.1.1
Anträge sind zeitgleich bei den Bezirksregierungen und den weiteren
Zuwendungsgebern unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1 zu stellen.
7.1.2
Antragsfristen
Anträge sind bis zum 15. Oktober des dem Maßnahmenzeitraumes vorhergehenden
Jahres zu stellen.
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Die Zuwendungsbescheide sind
gemäß Anlage 2 zu fertigen
7.2.2
Die Bewilligungsbehörde kann einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach Nummer
1.3.1 VV zu § 44 LHO zulassen, wenn:
a) Erhebungen, die das ganze Jahr laufen müssen (z.B. Rastvogelerfassung,
Erfassung der Wasserverhältnisse in Betreuungsgebieten), dies erfordern,
b) die Arbeiten zur Erfassung von Artengruppen im Rahmen der Betreuung, zum
Monitoring in FFH- und EG-Vogelschutzgebieten, zur Effizienzkontrolle, zur
Erhebung wissenschaftlicher Grundlagendaten und zur praxisbezogenen
wissenschaftlichen Forschungsarbeit zu festgelegten Zeiten stattfinden müssen,
sind sie gemäß Nummer 5.3 fachgerecht zu erfüllen,
c) der Zeitpunkt für die Betreuung und Beratung von Land- und Forstwirten
insbesondere durch die Bewirtschaftungsphase und den Zeitpunkt des Abschlusses
von Bewirtschaftungsverträgen vorgegeben ist,
d) Besonderheiten des Klimas (z.B. besonders mildes Frühjahrswetter), extreme
Klimaereignisse und ihre Folgen (z.B. Hochwasser) dies erfordern,
e) die Erreichung besonderer Schutzziele dies unbedingt erfordern.
Die
Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist nur möglich, wenn ein
prüffähiger Förderantrag vorliegt und unter Beachtung der mittelfristigen
Finanzplanung die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für
das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren gilt Nummer 7.3 VV zu § 44 LHO;
jeweils 25 Prozent der Zuwendung werden zu Beginn eines jeden Quartals
ausbezahlt.
Verwendungsnachweisverfahren
Für den Verwendungsnachweis ist das als Anlage 3 beigefügte Muster zu
verwenden.
8
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
MBl. NRW. 2005 S. 564
Anlagen: