Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.11.2024
Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz (VV zu § 15 Abs. 3 HHG) RdErl. d. Finanzministeriums - I C 2-0064-2.1 v. 16.6.2014
Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz (VV zu § 15 Abs. 3 HHG) RdErl. d. Finanzministeriums - I C 2-0064-2.1 v. 16.6.2014
Verwaltungsvorschriften
für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz
(VV zu § 15 Abs. 3 HHG)
RdErl. d. Finanzministeriums - I C 2-0064-2.1
v. 16.6.2014
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158/SGV. NRW. 630), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, werden die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften erlassen:
Inhaltsübersicht:
1 Vorbemerkung
2 Anwendungsbereich
3 Bekanntmachung des Verfahrens zu § 15 Abs. 3 HHG
4 Allgemeines zu § 15 Abs. 3 HHG
5 Verfahren
6 Regelungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 HHG
7 Regelungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 2 HHG
8 Ausschlussfristen
9 Gremienvorbehalt
10 Zustimmungserfordernisse
11 Inkrafttreten und Übergangsregelung
1
Vorbemerkung
Grundstücke im Eigentum des Landes (landeseigene Grundstücke), die zum Verkauf bestimmt sind, können nach Maßgabe der §§ 63, 64 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und des § 15 Abs. 3 HHG in der jeweils geltenden Fassung verkauft werden. Mit den vorliegenden Verwaltungsvorschriften soll für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 HHG ein Verwaltungsverfahren festgelegt werden, damit geeignete Liegenschaften in einem effizienten, landesweit gleichen Verwaltungsverfahren veräußert werden. Dabei ist zu beachten, dass neben den Zielen des § 15 Abs. 3 HHG auch die haushaltswirtschaftlichen Interessen des Landes im Sinne der §§ 7, 63 und 64 LHO berücksichtigt werden
2
Anwendungsbereich
Die vorliegenden Verwaltungsvorschriften gelten ausschließlich für die grundstücksverwaltenden Stellen der Landesverwaltung. Sie erfasst alle landeseigenen Grundstücke, die auf Dauer für Zwecke des Landes entbehrlich im Sinne des § 63 Abs. 2 LHO sind und durch die jeweilige grundstücksverwaltende Stelle des Landes veräußert werden sollen. Die grundstücksverwaltenden Stellen des Landes sind Dienststellen, die landeseigene Liegenschaften im Interesse des Landes verwalten, bewirtschaften, entwickeln und verwerten (z. B. der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW - im Folgenden: BLB NRW - oder der Landesbetrieb Wald und Holz NRW und die Bezirksregierungen). In begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums ist eine Abweichung von der in diesen Verwaltungsvorschriften beschriebenen Vorgehensweise möglich; in Fällen von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung ist zudem die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Im Einzelfall kann sich das Finanzministerium die Zustimmung vorbehalten. Fälle von besonderer Bedeutung sind mit dem zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg abzustimmen.
3
Bekanntmachung des Verfahrens zu § 15 Abs. 3 HHG
Kommunen, Gemeindeverbände und Studentenwerke sind vom BLB NRW einmalig anzuschreiben und über das Verfahren des Landes zum Verkauf von Grundstücken nach § 15 Abs. 3 HHG zu informieren. Die Kommunen werden gebeten, ihre kommunalen Wohnungsbaugesellschaften über das Verfahren zu § 15 Abs. 3 HHG in Kenntnis zu setzen. Der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V. und der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsbauunternehmen Nordrhein-Westfalen e.V. werden ebenfalls einmalig durch den BLB NRW informiert. Andere Kaufinteressenten können sich über die Homepage des BLB NRW über das Verfahren informieren.
4
Allgemeines zu § 15 Abs. 3 HHG
4.1
Die Regelung in § 15 Abs. 3 HHG führt zu einer Verfahrenserleichterung bei der
Veräußerung von landeseigenen Grundstücken, um hierbei im Wesentlichen den
öffentlich geförderten Wohnungsbau zu unterstützen. Sie führt dagegen nicht zu
einer unmittelbaren Verpflichtung der grundstücksverwaltenden Stelle, nunmehr
ausschließlich wohnungsbaupolitische Aspekte in der Grundstückswirtschaft zu
beachten. Die Anwendung des § 15 Abs. 3 HHG steht im Ermessen des Landes. Die
haushaltswirtschaftlichen Interessen des Landes (§ 7 LHO) sind bei der
Entscheidung, ob und wie ein Verkauf nach § 15 Abs. 3 HHG durchgeführt wird, zu
beachten.
4.2
Die in § 15 Abs. 3 HHG in den Nrn. 1 a) und b) sowie den Nrn. 2 a) und b)
aufgeführten Tatbestandsalternativen enthalten keine Rangfolge. Sofern auf
einem Grundstück mehrere Interessenten unterschiedliche Tatbestandsalternativen
verwirklichen wollen, ist im Einzelfall nach den Vorgaben dieser
Verwaltungsanweisung zu entscheiden (Nr. 5.3.4).
4.3
Die in § 15 Abs. 3 Nr. 1 HHG Genannten haben die Möglichkeit, die Grundstücke
für die dort genannten Zwecke ohne öffentliche Ausschreibung zu erwerben. Bei
einer Ausschreibung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 HHG haben sie daher keinen Vorrang.
4.4
Grundstücksteilungen sind in Ausnahmefällen möglich.
4.5
Die Nutzung für die in § 15 Abs. 3 HHG genannten Zwecke hat mit Ausnahme der
selbstnutzenden Eigentümer (Nrn. 7.4.4 und 7.4.5) in Anlehnung an die Fristen
für die Städtebau- und die Wohnraumförderung für mindestens 25 Jahre zu
erfolgen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme der
zweckentsprechenden Nutzung. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum beginnt die
Frist mit der Herstellung der Bezugsfertigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 des
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land
Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269)
geändert worden ist. Im Falle der Errichtung mehrerer Gebäude beginnt die Frist
mit der Bezugsfertigkeit eines jeden einzelnen Gebäudes.
4.6
Wertermittlung
4.6.1
Die grundstücksverwaltende Stelle hat für jedes nach § 15 Abs. 3 HHG zu
verkaufende Grundstück eine Wertermittlung vorzunehmen. Das der Wertermittlung
zugrundeliegende Gutachten ist durch einen Sachverständigen zu erstellen, der
den Verkehrswert gemäß der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung
der Verkehrswerte von Grundstücken ermittelt (§ 64 Abs. 3 LHO). Der Interessent
hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Wertgutachtens. Dem Interessenten können
jedoch auf Nachfrage in den Fällen des § 15 Absatz 3 Nummer 1 HHG einzelne
Passagen aus dem Wertgutachten und darüber hinaus auch der vollständige Inhalt
des Wertgutachtens zur Kenntnis gegeben werden, soweit dem im Einzelfall keine
besonderen Gründe entgegenstehen. Das Gutachten und dessen Inhalt dürfen jedoch
keinesfalls zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht werden.
4.6.2
Die Wertermittlung ist in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 a) und b) HHG
preisbegründend. Daher dürfen zwischen dem Stichtag der Wertermittlung und der
notariellen Beurkundung des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate vergangen
sein. Der Mindestkaufpreis wird durch das Wertgutachten verbindlich festgelegt.
4.6.3
In den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 HHG wird der Grundstückskaufpreis durch den
in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren erzielten Kaufpreis ermittelt.
Der im Wertgutachten ermittelte Grundstückswert ist daher, außer in den in Nr.
7.1 geregelten Fällen, nicht kaufpreisbildend. Das Wertgutachten darf aber zum
Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags nicht älter
als zwei Jahre sein.
4.7
Besondere Vertragsklauseln
4.7.1
Im notariellen Grundstückskaufvertrag ist die Verfolgung des in § 15 Abs. 3 HHG
vorgegebenen gesetzlichen Zwecks durch den Grundstückserwerber mittels
entsprechender Klauseln vertraglich abzusichern (Rücktritts-, Sicherungs- und
andere Vertragsklauseln). Darüber hinaus sind die vom Erwerber vorgesehene Art,
der Umfang und die Dauer der Nutzung der Liegenschaft im Sinne des § 15 Abs. 3
HHG vertraglich festzulegen. Die vertragswidrige Bebauung oder die
vertragswidrige Verwendung des Grundstücks sind während der Bindungsfrist (Nr.
4.5) durch die Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe und von
Rücktrittsklauseln abzusichern. Es ist vertraglich zu vereinbaren, dass die
Rechte vom Land wahlweise geltend gemacht werden können.
4.7.2
Zur Sicherstellung der zeitgerechten Zweckverwirklichung durch den
Grundstückskäufer ist das Erreichen wichtiger Projektschritte über vertragliche
Rücktrittsrechte des Landes abzusichern. Insbesondere für das Erlangen der
Baugenehmigung ist im Grundstückskaufvertrag ein Zeitraum von höchstens
eineinhalb Jahren ab wirksamem Grundstückskaufvertragsabschluss und für die
Bezugsfertigkeit des Objekts ein Zeitraum von weiteren höchstens zwei Jahren
vorzusehen. Muss von der Kommune zunächst ein Bauplanungsrecht geschaffen
werden, kann die Frist angemessen verlängert werden. Bei einer öffentlichen
Förderung ist der öffentliche Förderbescheid spätestens ein halbes Jahr nach
Beantragung der Baugenehmigung zu erlangen. Die genannten Fristen können in
begründeten Ausnahmefällen im Nachhinein angemessen verlängert werden.
4.7.3
Die Überwachung der vertraglich vereinbarten Inhalte obliegt der
grundstücksverwaltenden Stelle. Ist das für Wohnen zuständige Ministerium des
Landes NRW in das Verfahren nach §15 Abs. 3 HHG involviert, haben sich die
grundstücksverwaltende Stelle und das für Wohnen zuständige Ministerium
hinsichtlich der Überwachung abzustimmen. Die Einhaltung der Vertragsinhalte
ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Genehmigungs- und
Förderbescheide, Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern oder Förderbehörden) oder
durch Nachfrage bei anderen Behörden (z. B. der für die Überwachung des
Förderzwecks bei öffentlich gefördertem Wohnraum zuständigen Kommune) in
regelmäßigen Zeitabständen nachzuweisen. Im Falle ihrer Nichteinhaltung hat die
grundstücksverwaltende Stelle die vertraglichen Rechte geltend zu machen.
5
Verfahren
5.1
Veröffentlichung auf der Homepage des BLB NRW
5.1.1
Alle grundstückverwaltenden Stellen melden dem BLB NRW die von ihnen zu
veräußernden Grundstücke. Die zum Verkauf vorgesehenen Grundstücke des Landes
werden auf der Homepage des BLB NRW im Rahmen einer Interessenabfrage
bekanntgegeben. Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands und der sich dadurch
ergebenden etwaigen zeitlichen Verzögerungen unterbleibt eine zusätzliche
gezielte Einzelansprache von Marktteilnehmern.
5.1.2
Die Veröffentlichung bindet das Land nicht, sondern dient lediglich der
Information möglicher Interessenten für einen Verkauf nach § 15 Abs. 3 HHG.
5.1.3
Die Grundstücke werden mittels eines kurzen Exposés vorgestellt. Das Exposé
soll, soweit bekannt, insbesondere folgende Informationen enthalten:
Grundstücksgröße, Art der möglichen baulichen Nutzung, Nutzfläche, Angaben zu
laufenden Mietverträgen, bekannte Schadstoffbelastungen etc. Die für den
Verkauf zuständige grundstücksverwaltende Stelle ist mit einem Ansprechpartner
zu benennen.
5.1.4
Die grundstücksverwaltende Stelle wird – sofern bekannt – einen Hinweis auf im
Einzelfall realisierbare Tatbestandsvarianten des § 15 Abs. 3 HHG geben.
Kaufinteressenten haben die Möglichkeit, ihr Kaufinteresse an einem Grundstück
auch zu einer anderen Tatbestandsvariante des § 15 Abs. 3 HHG zu bekunden.
5.1.5
Die Veröffentlichungsdauer für einen Verkauf nach § 15 Abs. 3 HHG auf der
Homepage beträgt drei Monate (Ausschlussfrist).
5.2
Interessenbekundungsverfahren
5.2.1
Kaufinteressenten, die Grundstücke aufgrund der Veröffentlichung auf der
Homepage des BLB NRW nach einer der in § 15 Abs. 3 HHG beschriebenen
Tatbestandsvarianten erwerben möchten, müssen innerhalb der
Veröffentlichungsfrist von drei Monaten (Nr. 5.1.5) schriftlich und unter
Angabe der entsprechenden Tatbestandsvariante ihr Erwerbsinteresse bekunden.
5.2.2
Die grundstücksverwaltende Stelle übersendet den Interessenten einen Fragebogen
(Anlage 1) mit einer Antwortfrist von einem Monat (Ausschlussfrist). Anhand des
Fragebogens wird von der grundstücksverwaltenden Stelle eine Vereinbarkeit der
von dem Kaufinteressenten auf dem Grundstück angestrebten Nutzung mit der
jeweiligen Tatbestandsvariante des § 15 Abs. 3 HHG und der LHO summarisch
geprüft.
5.2.3
In den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 a) 1. Alternative obliegt die Prüfung des
kommunalen Zwecks der grundstücksverwaltenden Stelle. In den übrigen Fällen
teilt das für Wohnen zuständige Ministerium des Landes NRW der
grundstücksverwaltenden Stelle innerhalb von sechs Wochen mit, ob die von den
Interessenten angestrebte Nutzung mit § 15 Abs. 3 HHG vereinbar und auf dem
angebotenen Grundstück möglich ist.
5.2.4
Bei Kleinst-, Verkehrs- und Arrondierungsflächen beschränkt sich der Kreis der
Erwerber in der Regel auf einen bestimmten Personenkreis, insbesondere auf
Nachbarn oder Träger der Straßenbaulast. In folgenden Fällen kann daher auf die
Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens verzichtet werden:
5.2.4.1
Kleinstflächen werden bei unbebauten Grundstücken angenommen, bei denen der
aktuelle Bodenwert laut BORIS. NRW unter 40 000 Euro liegt.
5.2.4.2
Verkehrsflächen sind gegeben, wenn ein Grundstück oder ein Teil eines
bestehenden Grundstücks entweder dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen,
Wegen oder Plätzen oder anderen Teilflächen, die einer öffentlichen
Zweckbestimmung dienen sollen, zugeführt wird.
5.2.4.3
Bei Arrondierungsflächen handelt es sich um Grundstücke oder Teile von
bestehenden Grundstücken, die aufgrund ihrer Lage und Größe oder ihres
Zuschnitts nicht selbstständig bebaubar oder wirtschaftlich nicht eigenständig
nutzbar sind. Ihr Verkauf dient der Ergänzung angrenzender Grundstücke oder
deren teilweisen Neuordnung, die in eine sinnvollere Nutzung überführt werden,
indem eine Erschließung ermöglicht wird, Über-/Unterbauungen beseitigt,
Grenzverläufe optimiert, eine effizientere Bewirtschaftung ermöglicht oder
bauordnungswidrige Zustände, zum Beispiel Abstandsflächen und Fluchtwege,
geheilt werden.
5.3
Verkaufsverfahren
5.3.1
Nach Ablauf der dreimonatigen Veröffentlichungsfrist (Nr. 5.1.5) und Auswertung
der Interessenbekundungen ist von der grundstücksverwaltenden Stelle in
Abstimmung mit dem für Wohnen zuständigen Ministerium des Landes NRW und ggf.
dem zuständigen Ministerium im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die Liegenschaft
nach § 15 Abs. 3 HHG veräußert oder in einem Verkaufsverfahren nach §§ 63, 64
LHO veräußert wird.
5.3.2
Sofern innerhalb der Ausschlussfrist (Nr. 5.1.5) keine Interessenbekundungen
eingehen, wird die Liegenschaft grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 63, 64 LHO in
einem öffentlichen Verkaufsverfahren (Bieterverfahren) verkauft. Um in diesem
Fall ein geordnetes Bieterverfahren durchführen zu können, ist nach Beginn des
öffentlichen Bieterverfahrens ein Verkauf nach § 15 Abs. 3 HHG grundsätzlich
ausgeschlossen. Befindet sich die Liegenschaft in einer Kommune mit
angespannten Wohnungsmärkten, ist nach Nr. 5.3.3 zu verfahren.
5.3.3
Liegt das Grundstück in Kommunen mit einem angespannten Wohnungsmarkt (Nr.
6.5.2 und Anlage 3), erfragt die grundstücksverwaltende Stelle vor Einleitung
des Verkaufsverfahrens nach §§ 63, 64 LHO bei dem für Wohnen zuständigen
Ministerium, ob eine Ausschreibung für öffentlich geförderten Wohnraum nach §
15 Abs. 3 Nr. 2 b) HHG und ggf. mit welcher Quote zu erfolgen hat.
5.3.4
Liegen Interessenbekundungen für unterschiedliche Tatbestandsvarianten des § 15
Abs. 3 HHG vor, entscheidet die grundstücksverwaltende Stelle unter fachlicher
Beteiligung des für Wohnen zuständigen Ministeriums des Landes NRW und des
zuständigen Ministeriums im Einzelfall, welche der Varianten des § 15 Abs. 3
HHG für das Verkaufsverfahren gewählt wird.
6
Regelungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 HHG
6.1
Bei einem Grundstücksverkauf nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 HHG wird dem
Kaufinteressenten das landeseigene Grundstück unter Nennung des Werts laut
Wertgutachten zum Kauf angeboten.
6.2
Der Erwerber muss den Grundstückskauf auf der Grundlage des Wertgutachtens
innerhalb von drei Monaten zusagen (Ausschlussfrist). Die Verhandlungen über den
notariellen Grundstückskaufvertrag sind unverzüglich aufzunehmen.
6.3
Kommt ein Verkauf mit einem Interessenten in einer angemessenen kurzen Frist
nicht zu Stande, kann die Liegenschaft nach Maßgabe der §§ 63, 64 LHO oder des
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 HHG in einem öffentlichen Bieterverfahren verkauft werden.
6.4
Erfüllung kommunaler Zwecke - Nr. 1 a) 1. Alternative HHG
6.4.1
Gemeinden, Gemeindeverbände bzw. mehrheitlich kommunale Gesellschaften können
landeseigene Grundstücke nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 a) 1. Alternative HHG für
kommunale Zwecke erwerben.
6.4.2
Der Begriff „kommunaler Zweck“ ist entsprechend den kommunalen Aufgaben im
Sinne der Gemeindeordnung auszulegen. Kommunale Aufgaben sind neben den
pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben und den Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung auch die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben. In der Anlage 2
sind beispielhaft Aufgaben, die den kommunalen Zweck erfüllen, aufgelistet. Der
kommunale Zweck ist dabei grundsätzlich von der Kommune selbst auf dem
betreffenden Grundstück zu verwirklichen. Eine vorgesehene spätere
Vermietung/Verpachtung oder Veräußerung an Dritte kann im Einzelfall der
Erfüllung des kommunalen Zweckes dienen (zum Beispiel im Bereich der
Wirtschaftsförderung). Dies gilt nicht, wenn die Vermietung/Verpachtung oder
Veräußerung eine rein gewerbliche bzw. gewinnorientierte Betätigung der
Gemeinde, des Gemeindeverbandes oder der mehrheitlich kommunalen Gesellschaft
darstellt. Die grundstücksverwaltende Stelle soll sich eine spätere
Partizipation an deutlichen Wertsteigerungen vorbehalten, die sich im Zuge von
Weiterveräußerungen an Dritte ergeben.
6.5
Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum - Nr. 1 a) 2. Alternative HHG
6.5.1
Gemeinden, Gemeindeverbände und mehrheitlich kommunale Gesellschaften können
nach §15 Abs. 3 Nr. 1 a) 2. Alternative HHG Grundstücke, die in Kommunen mit
angespannten Wohnungsmärkten gelegen sind, zur Schaffung von öffentlich
gefördertem Wohnraum erwerben.
6.5.2
Die Kommunen, die über einen angespannten Wohnungsmarkt verfügen, bedürfen
einer besonderen Förderung. Sie ergeben sich abschließend aus der Anlage 3.
Diese Kommunen weisen ein hohes oder überdurchschnittliches Bedarfsniveau auf
dem Mietwohnungsmarkt aus dem Wohnraumförderungsprogramm (Anlage 1 zum WoFP 2014) auf und sind zugleich in Kommunen mit hohen
Grundstückspreisen (Hochpreisregionen) gelegen.
6.5.3
Der Begriff öffentlich geförderter Wohnraum im Sinne einer sozialen
Wohnraumförderung (vgl. § 1 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13.
September 2001 (BGBl. I S. 2376), - WoFG - das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885)
geändert worden ist), wird in Nordrhein-Westfalen durch die insoweit
spezielleren landesgesetzlichen Vorschriften des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) konkretisiert.
Öffentlich geförderter Wohnraum ist somit umbauter Raum, der tatsächlich und
rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet ist und nach den folgenden
Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung gefördert werden soll:
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) vom 26.1.2006 (SMBl. NRW. 2370)
- Studentenwohnheimbestimmungen (SWB) vom 21.2.2013 (SMBl. NRW. 2370)
- Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) v. 02.6.2007 (SMBl. NRW. 2370)
- Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) v. 26.1.2006 (SMBl. NRW. 2375)
6.6
Das Grundstück muss zu 100 Prozent für kommunale Zwecke gemäß Nummer 6.4, den
öffentlich geförderten Wohnbau gemäß Nummer 6.5 oder eine Kombination dieser
beiden Zweckbestimmungen genutzt werden.
6.7
Verwirklichung der gesetzlichen Zwecke von Studentenwerken - Nr. 1 b) HHG
6.7.1
Studentenwerke, die Anstalten öffentlichen Rechts sind, können in ihrem
Zuständigkeitsbereich nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 b) HHG landeseigene Grundstücke in
den Kommunen, die über Hochschul- und Fachhochschulstandorte verfügen, für ihre
gesetzlich festgelegten Zwecke, insbesondere für Studentenwohnheime, Mensen
etc. erwerben. Die Zuordnung der Studentenwerke zu den einzelnen Kommunen oder
Standorten ist aus der Anlage 4 ersichtlich.
6.7.2
Die Nutzung muss zu 100 Prozent für die gesetzlichen Zwecke erfolgen.
7
Regelungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 2 HHG
7.1
Ein Verkauf nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) HHG setzt zwingend eine
öffentliche Ausschreibung des Grundstücks im Rahmen eines Bieterverfahrens als
Preiswettbewerb voraus. Sollte im öffentlichen Ausschreibungsverfahren ein
Preiswettbewerb nicht durchgeführt werden können, weil nur ein Kaufinteressent
vorhanden ist, kann das Grundstück nur zu dem im Wertgutachten genannten
Verkehrswert verkauft werden.
7.2
Im Falle des Verkaufs nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 a) HHG schreibt die
grundstücksverwaltende Stelle das Grundstück für die Realisierung städtebaulich
oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben aus. Der Ausschreibung wird
der Kriterienkatalog des für Wohnen zuständigen Ministeriums des Landes NRW an
die städtebaulichen und wohnungspolitischen Qualitäten des konkreten Vorhabens
zu Grunde gelegt. Dabei sind auch etwaige Landesinteressen hinsichtlich der
Grundstücksnutzung zu berücksichtigen. Bieter geben unter Vorlage einer
Projektbeschreibung ihre Preisangebote ab. Die Ausschreibungsdauer beträgt
höchstens sechs Monate (Ausschlussfrist). Die eingereichten
Projektbeschreibungen werden nach Ende der Ausschreibungsfrist von dem für
Wohnen zuständigen Ministerium des Landes NRW hinsichtlich der Erreichung der
städtebaulichen sowie der wohnungspolitischen Ziele und im Falle des
Zusammenschlusses Bauwilliger auch hinsichtlich der beabsichtigten
Selbstnutzung auf dem konkreten Grundstück geprüft. Sofern mindestens zwei
Bieter vorhanden sind, die die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen, führt
die grundstücksverwaltende Stelle mit ihnen einen Preiswettbewerb durch.
7.3
Im Falle des Verkaufs nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 b) HHG teilt das für Wohnen
zuständige Ministerium ggf. nach Rücksprache mit der betreffenden Kommune
einzelfallbezogen die Quote für den öffentlich geförderten Wohnraum mit. Diese
muss mindestens 30 Prozent der Bruttogrundfläche ohne Kellergeschossfläche des
für Wohnen vorgesehenen Teils des Grundstücks betragen. Die grundstücksverwaltende
Stelle führt unter Zugrundelegung dieser Quote ein öffentliches Bieterverfahren
als Preiswettbewerb durch.
7.4
Regelungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 2 a) HHG - Realisierung städtebaulich oder
wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben
7.4.1
Das Grundstücksverkaufsverfahren kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 a) HHG auf Bieter
beschränkt werden, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder
wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten.
7.4.2
Bieter in diesem Sinne können natürliche und juristische Personen sein. Zum
Kreis der Bieter gehören auch die Zusammenschlüsse Bauwilliger zur Schaffung
von Wohnraum zur Selbstnutzung.
7.4.3
Ein Zusammenschluss Bauwilliger ist eine Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern,
die ihre persönlichen Wohnwünsche und -vorstellungen selbstbestimmt in einem
Wohnungsbauprojekt durch Selbstnutzung realisieren wollen.
7.4.4
Eine Selbstnutzung des Wohnraums ist nur gegeben, wenn alle Gruppenmitglieder
das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Jeder im Zusammenschluss befindliche
Bauwillige muss selbst in das Objekt einziehen. Zum Bezug von im Objekt
vorhandenen öffentlich geförderten Wohnungen ist bereits im Bewerbungsverfahren
vor Verkauf eine Einkommensprüfung zum Nachweis der Berechtigung der Nutzer
erforderlich (Wohnberechtigungsschein nach § 18 WFNG). Darüber hinaus können im
Objekt weitere (freifinanzierte oder öffentlich geförderte) Wohnungen für
andere Interessenten entstehen. Hinsichtlich der insoweit weiteren öffentlich
geförderten Wohnungen gelten für den späteren Bezug Dritter ebenfalls die
Voraussetzungen des WFNG NRW (Einkommensprüfung, WBS). Darüber hinaus müssen
von den Bauwilligen mit dem erworbenen Landesgrundstück ausschließlich
städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdige Vorhaben verwirklicht
werden. Was im Einzelnen städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdige
Vorhaben sind, ist mit dem für Wohnen zuständigen Ministerium abzustimmen.
7.4.5
Abweichend von Nr. 4.5 muss der Wohnraum bei einer Selbstnutzung (Nr. 7.4.4)
mindestens für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag der
Bezugsfertigkeit, von den Gruppenmitgliedern zu eigenen Wohnzwecken genutzt
werden. Die grundstücksverwaltende Stelle kann von dieser Voraussetzung
absehen, wenn es einzelnen Gruppenmitgliedern unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (des
jeweiligen Gruppenmitglieds und der übrigen Mitglieder) nicht zugemutet werden
kann, die Wohnung bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist selbst zu nutzen. Dies
kann beispielsweise in der Person (z.B. berufliche Gründe) oder in den
Familienverhältnissen der Gruppenmitglieder begründet sein. Voraussetzung ist,
dass
a) die maßgeblichen Gründe frühestens nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags über den Erwerb des landeseignen Grundstücks eingetreten sind und
b) unverzüglich ein schriftlicher Antrag auf Verkauf, Vermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung bei der grundstücksverwaltenden Stelle mit dem Nachweis, dass kein Gewinn erzielt wird, gestellt wird.
Bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist muss die Wohnung im Falle eines Verkaufs von allen nachfolgenden Erwerbern zwingend zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Für die in den Nrn. 7.4.1 bis 7.4.5 getroffenen Vorgaben sind entsprechende Regelungen in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen (Nr. 4.7.1).
7.5
Regelungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 2 b) HHG - Errichtung von öffentlich gefördertem
Wohnraum
Die Ausführungen zu Nr. 6.5.1 bis 6.5.3 gelten entsprechend. Im Falle des Verkaufs nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 b) HHG teilt das für Wohnen zuständige Ministerium, ggf. nach Rücksprache mit der betreffenden Kommune, einzelfallbezogen die Quote für den öffentlich geförderten Wohnraum mit. Diese muss mindestens 30 Prozent der möglichen erzielbaren Bruttogrundfläche ohne Kellergeschossfläche des für Wohnungen vorgesehenen Teils des Grundstücks betragen. Die grundstücksverwaltende Stelle führt unter Zugrundelegung dieser Quote ein öffentliches Bieterverfahren als Preiswettbewerb durch.
8
Ausschlussfristen
Im Interesse eines geordneten und zügigen Verwaltungsverfahrens wurden einige der in dieser Verwaltungsanweisung geregelten Fristen als Ausschlussfristen ausgestaltet.
9
Gremienvorbehalt
Alle Kaufverträge nach § 15 Absatz 3 HHG werden unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zuständigen Ministeriums, des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages NRW und des Finanzministeriums, soweit nach Nummer 10 auch dessen Zustimmung erforderlich ist, abgeschlossen. Der Käufer ist in dem notariellen Grundstückskaufvertrag darauf hinzuweisen, dass die Verträge bis zur Erteilung der Zustimmung schwebend unwirksam sind.
10
Zustimmungserfordernisse
Die Grundstücksverkäufe nach § 15 Absatz 3 HHG bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags NRW (§ 15 Absatz 3 HHG insoweit abweichend von § 64 Absatz 2 LHO). In Fällen von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung ist zudem die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Das Finanzministerium kann sich darüber hinaus die Zustimmung in bestimmten Einzelfällen vorbehalten. Der Erwerber hat keinen Anspruch darauf, dass der Grundstücksverkauf in einer bestimmten Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses behandelt wird.
11
Inkrafttreten und Übergangsregelung
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt (MBl. NRW.) in Kraft. Für vor diesem Zeitpunkt begonnene Grundstücksverkaufsverfahren ist über die Anwendung im Einzelfall zu entscheiden.
MBl. NRW. 2014 S. 334, geändert durch
Runderlass vom 4. Mai 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 385),
12. Mai 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 445), 11. Juli 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 828), 9. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 54).
Anlagen: