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Prüfungsordnung der Ärztekammer Nordrhein zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer vom 24. November 1993/23. März 1994 (Prüfungsordnung – PrüfO)

 

Prüfungsordnung der Ärztekammer Nordrhein zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer vom 24. November 1993/23. März 1994 (Prüfungsordnung – PrüfO)

Prüfungsordnung der Ärztekammer Nordrhein
zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer
vom 24. November 1993/23. März 1994
(Prüfungsordnung – PrüfO)


Inhalt


1. Abschnitt
Berufliche Fortbildung mit Prüfungsabschluss
§ 1 Ziel der Prüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt und Art der Prüfung
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 4 Prüfungstermin
§ 5 Anmeldung zur Prüfung, örtliche Zuständigkeit
§ 6 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 7 Prüfungsgebühr
III. Abschnitt
Prüfungsausschuss

§ 8 Errichtung eines Prüfungsausschusses
§ 9 Zusammensetzung und Berufung
§ 10 Befangenheit
§ 11 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 12 Geschäftsführung
§ 13 Verschwiegenheit
IV. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 14 Prüfungsgegenstand
§ 15 Gliederung und Dauer der Prüfung
§ 16 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 17 Leitung und Aufsicht
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 21 Regelung für Behinderte
V. Abschnitt
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Bewertung
§ 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Nichtbestandene Prüfung
VI. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 26 Wiederholungsprüfung
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 28 Prüfungsunterlagen
§ 29 In Kraft treten


Prüfungsordnung für die Prüfung zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer

Gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 1, § 58 Abs. 2 und § 91 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), erlässt die Ärztekammer Nordrhein folgende vom Berufsbildungsausschuss am 24.11.1993 und 23.3.1994 beschlossene und vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 6. Juni 1994 - V B 3-0142.1.1 - genehmigte Prüfungsordnung über die Prüfung zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer.


I. Abschnitt
Berufliche Fortbildung mit Prüfungsabschluss


§ 1
Ziel der Prüfung

(1) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen. die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten einer Arzthelferin und eines Arzthelfers für die Tätigkeit in der ärztlichen Praxis zu erhalten, zu vertiefen und zu erweitern sowie der technischen Entwicklung, insbesondere im Bereich der Verwaltung und Organisation anzupassen Arztfachhelferinnen und Arztfachhelfer sollen insbesondere in der Lage sein, eine besonders verantwortungsvolle Assistenzfunktion im medizinischen Bereich wahrzunehmen und wesentliche Aufgaben im Verwaltungsbereich auch selbständig zu übernehmen.

(2) Die Ärztekammer Nordrhein fuhrt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Arztfachhelferin bzw. zum Arztfachhelfer erworben worden sind, Prüfungen als Fortbildungsprüfungen durch.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung fuhrt zu dem Abschluss ,,Arztfachhelferin" und "Arztfachhelfer", über den die Ärztekammer Nordrhein ein Zeugnis erteilt.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
a) die mit Erfolg abgeschlossene Abschlussprüfung zur Arzthelferin bzw. zum Arzthelfer,
b) eine mindestens 4-jährige Tätigkeit als Arzthelferin bzw. als Arzthelfer sowie
c) die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungslehrgängen mit den in § 3 geregelten Inhalten über eine Gesamtstundenzahl von mindestens 340 Stunden nachweist. Erfolgt die Fortbildung berufsbegleitend, so soll sie zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 3
Inhalt und Art der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Bereiche
a) Organisation und Verwaltung der Praxis,
b) Medizinische Fachkunde,
c) Kommunikation und Gesundheitserziehung.
(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten in diesen Bereichen werden geprüft auf der Grundlage des Lehrstotterteilungsplanes, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Prüfungsordnung ist
(Anlage 1)
(3) Die Prüfung der Bereiche erfolgt schriftlich und mündlich. In der mündlichen Prüfung können praktische Übungen zu den Bereichen a) bis c) durchgeführt werden.


II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 4
Prüfungstermin

Die Ärztekammer Nordrhein bestimmt den Termin für die Fortbildungsprüfung. Sie gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen im ,,Rheinischen Ärzteblatt" bekannt.

§ 5
Anmeldung zur Prüfung, örtliche Zuständigkeit

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Ärztekammer Nordrhein bestimmten und bekannt gegebenen Fristen bei der Ärztekammer Nordrhein zu erfolgen.
(2)Der Anmeldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung zur Arzthelfern bzw. zum Arzthelfer,
b) Nachweis über die berufliche Tätigkeit als Arzthelferin/Arzthelfer nach § 2 Buchstabe b),
c) Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang gemäß § 2 Buchstabe c),
d) tabellarischer Lebenslauf,
e) ggfs. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.
(3) Die durch die Ärztekammer Nordrhein in Lehrgängen erfahrene Fortbildung wird durch Bescheinigung nachgewiesen. Anderweitig erfahrene Fortbildung bedarf der zusätzlichen Anerkennung der Ärztekammer Nordrhein In diesem Fall prüft die Ärztekammer Nordrhein, ob die Fortbildung den Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entspricht und ob der Inhalt der Bereiche, die Gegenstand der Prüfung sind, vermittelt wurden.
(4) Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die Ärztekammer Nordrhein, wenn innerhalb ihres Bereichs die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber ihren/seinen
a) Hauptwohnsitz oder
b) Beschäftigungsort
hat.

§ 6
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das besondere Antragsrecht für Behinderte ist hinzuweisen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(3) Die Zulassung kann bis zum Ende der Prüfung widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden war.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich bekannt zugeben.

§ 7
Prüfungsgebühr

Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Prüfgebühr erhoben, die von dem Prüfling nach Aufforderung an die Ärztekammer Nordrhein zu entrichten ist. Die Höhe bestimmt sich nach der Gebühr für Abschlussprüfungen für Arzthelferinnenauszubildende.


III. Abschnitt
Prüfungsausschuss


§ 8
Errichtung eines Prüfungsausschusses

Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zu Arztfachhelferinnen/Arztfachhelfern errichtet die Ärztekammer Nordrhein einen Prüfungsausschuss.

§ 9
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder in gleicher Zahl ein oder mehrere Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie mindestens ein Vertreter aus dem Kreis der Unterrichtenden an Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Ärztekammer Nordrhein für drei Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Ärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte, die die Kurse durchführen, werden, wenn es sich um Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Schulen handelt, im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Ärztekammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Ärztekammer Nordrhein diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigen Gründen abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewahrt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach der Entschädigungsregelung der Ärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschusses im Ausbildungsberuf Arzthelferin/Arzthelfer richtet.

§ 10
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr/ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder Annahme als Kind verbunden oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwangerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Mitwirken soll ebenfalls nicht die Ärztin/der Arzt. bei der/dem die Arzthelferin/der Arzthelfer beschäftigt ist, soweit nicht besondere Umstande eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies rechtzeitig vor Beginn der Prüfung der Ärztekammer Nordrhein mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Ärztekammer Nordrhein, während der Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuss.

§ 11
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12
Geschäftsführung

(1) Die Ärztekammer Nordrhein regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen. Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ggfs zugelassene Gaste haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der Ärztekammer Nordrhein. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Ärztekammer Nordrhein.


IV. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 14
Prüfungsgegenstand

Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht. Der Inhalt der Fortbildungsprüfung bestimmt sich nach dem Lehrstoffverteilungsplan.

§ 15
Gliederung und Dauer der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlich/praktischen Teil.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern und aus einer Arbeit mit mindestens zehn Fragen bestehen. Zu prüfen sind die Bereiche, die Gegenstand der Fortbildung sind. Die mündliche Prüfung soll ebenfalls alle Fortbildungsbereiche erfassen und in der Regel dreißig Minuten dauern. Es können auch in der mündlichen Prüfung praktische Fertigkeiten geprüft werden.

§ 16
Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörde und der Ärztekammer Nordrhein sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Ärztekammer Nordrhein andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge widerspricht.
(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der/des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Ärztekammer Nordrhein im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben müssen der/dem Aufsichtsführenden im verschlossenen Umschlag übergeben werden, der erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen ist.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der/des Vorsitzenden oder der/des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19
Tauschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüflingen, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann die/der Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes kann die/der Aufsichtsführende den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fallen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung - bei Beginn mit der schriftlichen Prüfung vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben - durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.
(2) Tritt die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund zurück (z. B. ein durch ärztliches Attest nachgewiesener Krankheitsfall), so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, oder nimmt die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 21
Regelung für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig, spätestens aber eine Woche vor Prüfungsbeginn mit der Behinderten/dem Behinderten zu erörtern.


V. Abschnitt
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22
Bewertung

Die schriftlichen und die mündlich/praktischen Leistungen sind jeweils wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht

= unter 50 Punkte = nicht bestanden.

§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlich/praktischen Prüfung fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt ausreichende Leistungen erbracht wurden. Die Endnote ergibt sich aus der Summe der erreichten Punktzahl dividiert durch zwei.
(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(4) Die/Der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Prüfungsergebnis unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mit.
(5) Nach bestandener Prüfung erteilt die Ärztekammer Nordrhein ein Zeugnis über das Bestehen der Fortbildungsprüfung.

§ 24
Prüfungszeugnis

Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses als "Arztfachhelferin" bzw. ,,Arztfachhelfer", Name, Vorname, Geburtsdatum, ggfs. Geburtsname,
- das Gesamtergebnis der Prüfung,
- das Datum der Fortbildungsprüfung,
- die Unterschriften der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Präsidenten der Ärztekammer Nordrhein.

§ 25

Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Ärztekammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchem Prüfungsteil ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistung bei einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden braucht.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

VI. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist er auf Antrag von diesem Prüfungsteil zu befreien, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Zulassung und die Anmeldung finden für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung Anwendung. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
(5) Für die Durchführung der Prüfung sowie für die Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses gelten die Abschnitte IV und V entsprechend.


VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen


§ 27
Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Ärztekammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 28
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung in der Geschäftsstelle der Ärztekammer Nordrhein Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anträge auf Zulassung und Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 29
In Kraft treten

Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. Juni 1994
Ärztekammer Nordrhein
Der Präsident
Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe

Genehmigt:
Düsseldorf, den 6. Juni 1994
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Erdmann

Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 18. Juli 1994
Der Präsident
Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe

MBl. NRW. 1994 S. 1078.


Anlagen: