Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.3.2025
Prüfungsordnung der Ärztekammer Nordrhein zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer vom 24. November 1993/23. März 1994 (Prüfungsordnung – PrüfO)
Prüfungsordnung der Ärztekammer Nordrhein zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer vom 24. November 1993/23. März 1994 (Prüfungsordnung – PrüfO)
Prüfungsordnung der
Ärztekammer Nordrhein
zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer
vom 24. November 1993/23. März 1994
(Prüfungsordnung – PrüfO)
Inhalt
1. Abschnitt
Berufliche Fortbildung mit Prüfungsabschluss
§ 1 Ziel der Prüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt und Art der Prüfung
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 4 Prüfungstermin
§ 5 Anmeldung zur Prüfung, örtliche Zuständigkeit
§ 6 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 7 Prüfungsgebühr
III. Abschnitt
Prüfungsausschuss
§ 8 Errichtung eines Prüfungsausschusses
§ 9 Zusammensetzung und Berufung
§ 10 Befangenheit
§ 11 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 12 Geschäftsführung
§ 13 Verschwiegenheit
IV. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 14 Prüfungsgegenstand
§ 15 Gliederung und Dauer der Prüfung
§ 16 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 17 Leitung und Aufsicht
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 21 Regelung für Behinderte
V. Abschnitt
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 22 Bewertung
§ 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 24
Prüfungszeugnis
§ 25 Nichtbestandene Prüfung
VI. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 26 Wiederholungsprüfung
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 28 Prüfungsunterlagen
§ 29 In Kraft treten
Prüfungsordnung für die Prüfung zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer
Gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 1, § 58 Abs. 2 und § 91 Abs.
1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), erlässt die
Ärztekammer Nordrhein folgende vom Berufsbildungsausschuss am 24.11.1993 und
23.3.1994 beschlossene und vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
am 6. Juni 1994 - V B 3-0142.1.1 - genehmigte Prüfungsordnung über die Prüfung
zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer.
I. Abschnitt
Berufliche Fortbildung mit Prüfungsabschluss
§ 1
Ziel der Prüfung
(1) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen. die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten einer Arzthelferin und eines Arzthelfers für die Tätigkeit in der ärztlichen Praxis zu erhalten, zu vertiefen und zu erweitern sowie der technischen Entwicklung, insbesondere im Bereich der Verwaltung und Organisation anzupassen Arztfachhelferinnen und Arztfachhelfer sollen insbesondere in der Lage sein, eine besonders verantwortungsvolle Assistenzfunktion im medizinischen Bereich wahrzunehmen und wesentliche Aufgaben im Verwaltungsbereich auch selbständig zu übernehmen.
(2) Die Ärztekammer Nordrhein fuhrt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Arztfachhelferin bzw. zum Arztfachhelfer erworben worden sind, Prüfungen als Fortbildungsprüfungen durch.
(3) Die erfolgreich
abgelegte Prüfung fuhrt zu dem Abschluss ,,Arztfachhelferin" und
"Arztfachhelfer", über den die Ärztekammer Nordrhein ein Zeugnis
erteilt.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung ist
zuzulassen, wer
a) die mit Erfolg abgeschlossene Abschlussprüfung zur Arzthelferin bzw. zum
Arzthelfer,
b) eine mindestens 4-jährige Tätigkeit als Arzthelferin bzw. als Arzthelfer
sowie
c) die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungslehrgängen mit den in § 3
geregelten Inhalten über eine Gesamtstundenzahl von mindestens 340 Stunden
nachweist. Erfolgt die Fortbildung berufsbegleitend, so soll sie zwei Jahre
nicht überschreiten.
§ 3
Inhalt und Art der Prüfung
(1) Die Prüfung
gliedert sich in die Bereiche
a) Organisation und Verwaltung der Praxis,
b) Medizinische Fachkunde,
c) Kommunikation und Gesundheitserziehung.
(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten in diesen Bereichen werden geprüft auf der
Grundlage des Lehrstotterteilungsplanes, der als Anlage 1 Bestandteil
dieser Prüfungsordnung ist
(Anlage 1)
(3) Die Prüfung der Bereiche erfolgt schriftlich und mündlich. In der
mündlichen Prüfung können praktische Übungen zu den Bereichen a) bis c)
durchgeführt werden.
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 4
Prüfungstermin
Die Ärztekammer
Nordrhein bestimmt den Termin für die Fortbildungsprüfung. Sie gibt
Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen im ,,Rheinischen
Ärzteblatt" bekannt.
§ 5
Anmeldung zur Prüfung, örtliche Zuständigkeit
(1) Die Anmeldung
zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Ärztekammer Nordrhein bestimmten
und bekannt gegebenen Fristen bei der Ärztekammer Nordrhein zu erfolgen.
(2)Der Anmeldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung zur Arzthelfern bzw. zum
Arzthelfer,
b) Nachweis über die berufliche Tätigkeit als Arzthelferin/Arzthelfer nach § 2
Buchstabe b),
c) Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang gemäß
§ 2 Buchstabe c),
d) tabellarischer Lebenslauf,
e) ggfs. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.
(3) Die durch die Ärztekammer Nordrhein in Lehrgängen erfahrene Fortbildung
wird durch Bescheinigung nachgewiesen. Anderweitig erfahrene Fortbildung bedarf
der zusätzlichen Anerkennung der Ärztekammer Nordrhein In diesem Fall prüft die
Ärztekammer Nordrhein, ob die Fortbildung den Erfordernissen der beruflichen
Erwachsenenbildung entspricht und ob der Inhalt der Bereiche, die Gegenstand
der Prüfung sind, vermittelt wurden.
(4) Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die
Ärztekammer Nordrhein, wenn innerhalb ihres Bereichs die Prüfungsbewerberin/der
Prüfungsbewerber ihren/seinen
a) Hauptwohnsitz oder
b) Beschäftigungsort
hat.
§ 6
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
(1) Über die
Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer Nordrhein. Hält sie die
Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem
Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes sowie
der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das besondere
Antragsrecht für Behinderte ist hinzuweisen. Die Entscheidung über die
Nichtzulassung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(3) Die Zulassung kann bis zum Ende der Prüfung widerrufen werden, wenn sie
aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden
war.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3
sind schriftlich bekannt zugeben.
§ 7
Prüfungsgebühr
Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Prüfgebühr erhoben, die von dem Prüfling nach Aufforderung an die Ärztekammer Nordrhein zu entrichten ist. Die Höhe bestimmt sich nach der Gebühr für Abschlussprüfungen für Arzthelferinnenauszubildende.
III. Abschnitt
Prüfungsausschuss
§ 8
Errichtung eines Prüfungsausschusses
Für die Abnahme der
Fortbildungsprüfung zu Arztfachhelferinnen/Arztfachhelfern errichtet die
Ärztekammer Nordrhein einen Prüfungsausschuss.
§ 9
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der
Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder
müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder in gleicher Zahl ein oder mehrere
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie mindestens ein Vertreter
aus dem Kreis der Unterrichtenden an Die Mitglieder haben
Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Ärztekammer
Nordrhein für drei Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der
Ärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte, die die Kurse durchführen, werden, wenn es sich um
Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Schulen handelt, im Einvernehmen mit der
Schulaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer
von der Ärztekammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so
beruft die Ärztekammer Nordrhein diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses
können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigen Gründen
abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich Für bare Auslagen und
für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite
gewahrt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach
der Entschädigungsregelung der Ärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der
Prüfungsausschusses im Ausbildungsberuf Arzthelferin/Arzthelfer richtet.
§ 10
Befangenheit
(1) Bei der
Zulassung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht
mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber verheiratet oder
verheiratet gewesen oder mit ihr/ihm in gerader Linie verwandt oder
verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder
Annahme als Kind verbunden oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch
wenn die Ehe, durch welche die Schwangerschaft begründet ist, nicht mehr
besteht.
(2) Mitwirken soll ebenfalls nicht die Ärztin/der Arzt. bei der/dem die
Arzthelferin/der Arzthelfer beschäftigt ist, soweit nicht besondere Umstande
eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die
die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies rechtzeitig
vor Beginn der Prüfung der Ärztekammer Nordrhein mitzuteilen, während der
Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die
Ärztekammer Nordrhein, während der Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuss.
§ 11
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der
Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden
und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, die nicht derselben
Mitgliedergruppe angehören sollen.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder,
mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12
Geschäftsführung
(1) Die Ärztekammer
Nordrhein regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung,
insbesondere Einladungen. Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer
und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ggfs zugelassene Gaste haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der Ärztekammer Nordrhein. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Ärztekammer Nordrhein.
IV. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 14
Prüfungsgegenstand
Durch die
Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen
theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und die erforderlichen
Fertigkeiten beherrscht. Der Inhalt der Fortbildungsprüfung bestimmt sich nach
dem Lehrstoffverteilungsplan.
§ 15
Gliederung und Dauer der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen
und einen mündlich/praktischen Teil.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche
Prüfung soll drei Stunden dauern und aus einer Arbeit mit mindestens zehn
Fragen bestehen. Zu prüfen sind die Bereiche, die Gegenstand der Fortbildung
sind. Die mündliche Prüfung soll ebenfalls alle Fortbildungsbereiche erfassen
und in der Regel dreißig Minuten dauern. Es können auch in der mündlichen
Prüfung praktische Fertigkeiten geprüft werden.
§ 16
Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen
sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der zuständigen obersten
Landesbehörde und der Ärztekammer Nordrhein sowie die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend
sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Ärztekammer Nordrhein
andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge widerspricht.
(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des
Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 17
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung
wird unter Leitung der/des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss
abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Ärztekammer Nordrhein im Benehmen
mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass
der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und
Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben müssen der/dem Aufsichtsführenden
im verschlossenen Umschlag übergeben werden, der erst bei Prüfungsbeginn zu
öffnen ist.
§ 18
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben
sich auf Verlangen der/des Vorsitzenden oder der/des Aufsichtsführenden über
ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf,
die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die
Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19
Tauschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüflingen, die
sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann die/der Aufsichtsführende
die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer
erheblichen Störung des Prüfungsablaufes kann die/der Aufsichtsführende den
Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der
Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fallen,
insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht
bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres
nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die
Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor
Beginn der Prüfung - bei Beginn mit der schriftlichen Prüfung vor Bekanntgabe
der Prüfungsaufgaben - durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem
Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.
(2) Tritt die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung
aus wichtigem Grund zurück (z. B. ein durch ärztliches Attest nachgewiesener
Krankheitsfall), so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene
Prüfungsleistungen anerkannt werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, oder nimmt die
Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass
ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den
Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 21
Regelung für Behinderte
Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig, spätestens aber eine Woche vor Prüfungsbeginn mit der Behinderten/dem Behinderten zu erörtern.
V. Abschnitt
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 22
Bewertung
Die schriftlichen
und die mündlich/praktischen Leistungen sind jeweils wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
= unter 50 Punkte = nicht bestanden.
§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der
Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der Prüfungsteile sowie das
Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlich/praktischen Prüfung fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt ausreichende Leistungen erbracht
wurden. Die Endnote ergibt sich aus der Summe der erreichten Punktzahl
dividiert durch zwei.
(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der
Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(4) Die/Der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Prüfungsergebnis unmittelbar
nach Abschluss der Prüfung mit.
(5) Nach bestandener Prüfung erteilt die Ärztekammer Nordrhein ein Zeugnis über
das Bestehen der Fortbildungsprüfung.
§ 24
Prüfungszeugnis
Das Prüfungszeugnis
enthält
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses als "Arztfachhelferin"
bzw. ,,Arztfachhelfer", Name, Vorname, Geburtsdatum, ggfs. Geburtsname,
- das Gesamtergebnis der Prüfung,
- das Datum der Fortbildungsprüfung,
- die Unterschriften der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des
Präsidenten der Ärztekammer Nordrhein.
§ 25
Nichtbestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Ärztekammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchem Prüfungsteil ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistung bei einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden braucht.
(2) Auf die
besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.
Wiederholungsprüfung
§ 26
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht
bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil
mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist er auf Antrag von diesem
Prüfungsteil zu befreien, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.
(3) Die Prüfung kann zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Zulassung und die Anmeldung finden für die
Anmeldung zur Wiederholungsprüfung Anwendung. Bei der Anmeldung sind außerdem
Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
(5) Für die Durchführung der Prüfung sowie für die Bewertung und Feststellung
des Prüfungsergebnisses gelten die Abschnitte IV und V entsprechend.
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 27
Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidungen der
Prüfungsausschüsse sowie der Ärztekammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen
Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen
nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen
Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 28
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem
Prüfling nach Abschluss der Prüfung in der Geschäftsstelle der Ärztekammer
Nordrhein Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen
Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anträge auf Zulassung und Niederschriften
zehn Jahre aufzubewahren.
§ 29
In Kraft treten
Die Prüfungsordnung
tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. Juni 1994
Ärztekammer Nordrhein
Der Präsident
Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe
Genehmigt:
Düsseldorf, den 6. Juni 1994
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Erdmann
Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 18. Juli 1994
Der Präsident
Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe
MBl. NRW. 1994 S. 1078.
Anlagen: