Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Entschädigung an Verwaltungslehrlinge, Verwaltungs(Schul-)praktikanten sowie Auszubildende bei Ausbildungsreisen, Dienstreisen und Dienstgängen RdErl. d. Finanzministers v. 30.11.1971 - B 2905 - 2.2.1 - IV A 3

 

Entschädigung an Verwaltungslehrlinge, Verwaltungs(Schul-)praktikanten sowie Auszubildende bei Ausbildungsreisen, Dienstreisen und Dienstgängen RdErl. d. Finanzministers v. 30.11.1971 - B 2905 - 2.2.1 - IV A 3

Entschädigung an Verwaltungslehrlinge,
Verwaltungs(Schul-)praktikanten sowie
Auszubildende bei Ausbildungsreisen,
Dienstreisen und Dienstgängen
RdErl. d. Finanzministers v. 30.11.1971 -
B 2905 - 2.2.1 - IV A 3

1

Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Landesverwaltung, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Lehre oder ein Praktikum in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten müssen, erhalten

1.1

bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht und an Vorträgen zum Zwecke der Ausbildung Erstattung der notwendigen Auslagen für die Benutzung der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel, bei Benutzung der Bundesbahn die Kosten der zweiten Wagenklasse; Möglichkeiten zum Erlangen von Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen,

1.2

bei anderen als den in Nummer 1.1 bezeichneten Ausbildungsreisen Erstattung der notwendigen Auslagen in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der entsprechenden Laufbahn geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 2 LRKG),

1.3

bei Dienstreisen und Dienstgängen während der Ausbildung eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Landesbeamten jeweils geltenden Reisekostenvorschriften unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe; eine Dienstreise (Dienstgang) liegt dann vor, wenn der Verwaltungslehrling oder Verwaltungs(Schul-)praktikant ein Dienstgeschäft ausführt und durch seine Tätigkeit eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt, nicht aber, wenn er lediglich zum Zwecke seiner Ausbildung einen anderen Beamten auf dessen Dienstreise begleitet, um nach dessen Weisung und Anleitung bei der Erledigung des Dienstgeschäftes dieses anderen Beamten mitzuwirken,

1.4

bei Prüfungsreisen Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der VV 1 zu§ 23 LRKG.

2

Für Auszubildende im Sinne des § 1 des Manteltarifvertrages vom 6.12.1974 (Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 11.3.1975 – SMBl. NW. 20319 -) gilt § 10 Abs. 1 und 3 dieses Tarifvertrages.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

MBl. NRW. 1971 S. 2128, geändert durch RdErl. v. 15.04. 1976 (MBl. NRW. 1976 S. 835)