Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.3.2025
Entschädigung an Verwaltungslehrlinge, Verwaltungs(Schul-)praktikanten sowie Auszubildende bei Ausbildungsreisen, Dienstreisen und Dienstgängen RdErl. d. Finanzministers v. 30.11.1971 - B 2905 - 2.2.1 - IV A 3
Entschädigung an Verwaltungslehrlinge, Verwaltungs(Schul-)praktikanten sowie Auszubildende bei Ausbildungsreisen, Dienstreisen und Dienstgängen RdErl. d. Finanzministers v. 30.11.1971 - B 2905 - 2.2.1 - IV A 3
Entschädigung an
Verwaltungslehrlinge,
Verwaltungs(Schul-)praktikanten
sowie
Auszubildende bei Ausbildungsreisen,
Dienstreisen und Dienstgängen
RdErl. d. Finanzministers v. 30.11.1971 -
B 2905 - 2.2.1 - IV A 3
1
Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen
Dienstes in der Landesverwaltung, die nach den Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen eine Lehre oder ein Praktikum in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis ableisten müssen, erhalten
1.1
bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht und an Vorträgen zum
Zwecke der Ausbildung Erstattung der notwendigen Auslagen für die Benutzung der
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel, bei Benutzung der Bundesbahn die
Kosten der zweiten Wagenklasse; Möglichkeiten zum Erlangen von
Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen,
1.2
bei anderen als den in Nummer 1.1 bezeichneten
Ausbildungsreisen Erstattung der notwendigen Auslagen in sinngemäßer Anwendung
der für Landesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der entsprechenden
Laufbahn geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 2 LRKG),
1.3
bei Dienstreisen und Dienstgängen während der Ausbildung
eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Landesbeamten
jeweils geltenden Reisekostenvorschriften unter Zugrundelegung der niedrigsten
Reisekostenstufe; eine Dienstreise (Dienstgang) liegt dann vor, wenn der
Verwaltungslehrling oder Verwaltungs(Schul-)praktikant ein Dienstgeschäft ausführt und durch seine
Tätigkeit eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt, nicht aber, wenn er lediglich
zum Zwecke seiner Ausbildung einen anderen Beamten auf dessen Dienstreise
begleitet, um nach dessen Weisung und Anleitung bei der Erledigung des
Dienstgeschäftes dieses anderen Beamten mitzuwirken,
1.4
bei Prüfungsreisen Reisekostenvergütung in entsprechender
Anwendung der VV 1 zu§ 23 LRKG.
Für Auszubildende im Sinne des § 1 des Manteltarifvertrages
vom 6.12.1974 (Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d.
Innenministers v. 11.3.1975 – SMBl. NW. 20319 -) gilt
§ 10 Abs. 1 und 3 dieses Tarifvertrages.