Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Erteilung von Sammelaufträgen DV mit Zahlungsanweisungen zur Verrechnung (ZzV) an die Deutsche Postbank AG RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.9.1977 - I 3 - 0070 - 29.1
Erteilung von Sammelaufträgen DV mit Zahlungsanweisungen zur Verrechnung (ZzV) an die Deutsche Postbank AG RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.9.1977 - I 3 - 0070 - 29.1
Erteilung von Sammelaufträgen DV
mit Zahlungsanweisungen zur Verrechnung (ZzV) an die Deutsche Postbank AG
RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.9.1977 -
I 3 - 0070 - 29.1
1
Kunden der Deutschen Postbank AG (Postbank) mit umfangreichem Zahlungsverkehr können
nach Vereinbarung mit der Postbank Sammelaufträge DV mit Zahlungsanweisungen
zur Verrechnung (ZzV) zu Lasten ihres Postbank Girokontos einliefern. Näheres
ist den Besonderen Bedingungen der Postbank für die Sammelaufträge DV mit ZzV
zu entnehmen. Die öffentlichen Kassen haben dem ZzV-Verfahren den Vorzug zu
geben gegenüber dem Verfahren mitherkömmlicher Zahlungsanweisung, weil die
Auszahlungen dadurch beträchtlich verbilligt werden. Nach wie vor sind jedoch
Auszahlungen, soweit irgend möglich, durch Überweisung auf Konten der
Empfangsberechtigten zu bewirken. Dies gilt insbesondere für wiederkehrende
Zahlungen. Die Empfangsberechtigten sind gegebenenfalls anzuhalten, sich ein
Konto bei einem Kreditinstitut einzurichten.
2
Kann eine Auszahlung nicht durch Überweisung auf ein Konto bewirkt werden und
wird statt dessen das ZzV-Verfahren genutzt, so hat sich die Kasse gegenüber
der Postbank zur Übernahme der Entgelte bereit zu erklären, die für die bei
einer Geschäftsstelle der Postbank oder der Deutschen Post AG zur Barauszahlung
vorgelegten ZzV anfallen.
3
Die ZzV sind stets zu Sammelaufträgen zusammenzufassen. Die Daten für die von
der Postbank auszudruckenden ZzV sind unter Beachtung der Regelungen in der
betreffenden Anlage der Anhänge zu den Besonderen Bedingungen der Postbank für
die Sammelaufträge DV mit ZzV auf einem Datenträger aufzuzeichnen. Der
Datenträger ist der kontoführenden Niederlassung der Postbank zusammen mit dem
vorgeschriebenen Begleitzettel, der gleichzeitig die Funktion eines Sammelauftrags
über die Gesamtsumme der auf dem Datenträger aufgezeichneten ZzV hat und
deshalb von den Verfügungsberechtigten zu unterschreiben ist, termingerecht
einzuliefern. Beträge von mehr als 1.500,00 Euro dürfen nicht im ZzV-Verfahren
ausgezahlt werden.
4
Die Postbank belastet das Konto der Auftrag gebenden Kasse je ZzV mit einem
Entgelt.
5
Die Postbank übersendet die ZzV der oder dem Empfangsberechtigten im
gewöhnlichen Brief. Über nicht zustellbare ZzV unterrichtet die Postbank die
Auftrag gebende Kasse und schreibt die Beträge deren Konto wieder gut.
6
Die oder der Empfangsberechtigte soll die ZzV innerhalb eines Monats einem
Kreditinstitut zur Gutschrift auf ein Konto einreichen. ZzV, die nach Ablauf
der Vorlegungsfrist eingereicht worden sind, werden von der Postbank noch
eingelöst, wenn die Lastschrift des betreffenden Sammelauftrages nicht länger
als drei Monate zurückliegt. Ist die oder der Empfangsberechtigte eine
natürliche Person, so kann sie oder er oder eine beauftragte Person die ZzV innerhalb
eines Monats bei einer Geschäftsstelle der Postbank oder der Deutschen Post AG
zur Barauszahlung vorlegen. Das für die Barauszahlung zu entrichtende Entgelt
wird dem Konto der Auftrag gebenden Kasse nachträglich summarisch zur Last
geschrieben.
7
Die Auftrag gebende Kasse kann einzelne auf einem Datenträger aufgezeichnete
ZzV oder einen gesamten Datenträger zurückrufen, solange die Postbank mit der
Bearbeitung des Datenträgers noch nicht begonnen hat.
8
Wird der Kasse eine ZzV zurückgegeben, so ist sie, sofern die Frist von drei
Monaten (Nummer 9) noch nicht verstrichen ist, der Postbank zur
Wiedergutschrift einzureichen.
9
Über die Beträge der nicht erledigten ZzV, deren Lastbuchung länger als drei
Monate zurückliegt, rechnet die Postbank mit dem Auftraggeber ab. Die Beträge
werden dem Postbank Girokonto der Kasse unter Beifügung einer Aufstellung der
nicht erledigten ZzV summarisch wieder gutgeschrieben. Sollte nach der
Abrechnung bei der Postbank eine ZzV eingehen, die bei einem anderen
Kreditinstitut eingelöst wurde und deren Betrag von dem Kreditinstitut nicht
wieder zu erlangen ist, wird der Betrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten
seit Ausstellung der ZzV vom Postbankkonto der Kasse wieder abgebucht.
10
Bestreitet eine Empfangsberechtigte oder ein Empfangsberechtigter, die ZzV
erhalten zu haben, so ist festzustellen, ob der Betrag der ZzV wieder
gutgeschrieben worden ist. Trifft dies zu, so ist der Betrag erneut
auszuzahlen. Andernfalls hat die Auftrag gebende Kasse die Postbank zu ersuchen,
nach dem Verbleib der ZzV zu forschen. Nachforschungsersuchen zu bereits
abgerechneten ZzV (Nummer 9 Satz 1) nimmt die Postbank nicht entgegen.
10.1
Ergibt die Nachforschung, dass die ZzV noch nicht eingelöst worden ist, so ist
der Betrag erneut auszuzahlen, nachdem die oder der Empfangsberechtigte
schriftlich erklärt hat, dass sie oder er die ZzV nicht erhalten habe, und sie
oder er sich verpflichtet, der Kasse die ZzV zurückzugeben, falls diese in
ihren oder seinen Besitz gelangt, oder den Betrag an die Kasse zurückzuzahlen,
falls sich herausstellt, dass die ZzV von ihr oder ihm oder einer sonst
berechtigten Person eingelöst worden ist.
10.2
Ergibt die Nachforschung, dass die ZzV von einer oder einem Nichtberechtigten
eingelöst worden ist, so muss der Betrag erneut ausgezahlt werden. Außerdem hat
die Kasse den an die Nichtberechtigte oder den Nichtberechtigten gezahlten
Betrag zurückzufordern. Gelingt dies nicht, so ist zu prüfen, inwieweit die
Postbank oder ein Dritter für den Schaden einzustehen hat.
10.3
Muss eine erneute Zahlung aufgrund eines unabweisbaren Bedürfnisses schon vor
Abschluss der Nachforschungen geleistet werden, so hat die oder der
Empfangsberechtigte ebenfalls die vorstehend nach Nummer 10.1 erforderliche
schriftliche Erklärung abzugeben.
11
Der Betrag einer der Kasse wieder gutgeschriebenen ZzV darf erst erneut an die
Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten ausgezahlt werden, wenn sie
oder er die ZzV an die Kasse zurückgibt oder eine Erklärung nach Nummer 10.1
abgibt.
MBl. NRW. 1977 S. 1517, geändert durch RdErl. v. 23.7.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 976), 17.8.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1079).