Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NRW) RdErl. d. Innenministeriums – 41.3. – 6220-  v. 7.3.2003

 

Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NRW) RdErl. d. Innenministeriums – 41.3. – 6220-  v. 7.3.2003

Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NRW)
RdErl. d. Innenministeriums – 41.3. – 6220-  v. 7.3.2003

Auf der Grundlage der im Jahre 2000 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen Rahmenrichtlinie für den Verkehrswarndienst (RVWD) wird der Verkehrswarndienst der Polizei NRW wie folgt geregelt:

1
Allgemeines

Die Verkehrssituation in Deutschland ist gekennzeichnet durch hohe und wachsende Kraftfahrzeugbestände und erhebliche Fahrleistungen im gewerblichen Personen- und Güterverkehr sowie im Individualverkehr. Trotz vieler Bemühungen, mehr Verkehr auf Schiene und Wasser zu verlagern, ist das Straßennetz immer häufiger überlastet. Infolge der Verkehrsverdichtung kommt es insbesondere zu Verkehrsspitzenzeiten zu mit zum Teil langen Wartezeiten verbundenen Staus auf den Autobahnen und im nachgeordneten Straßennetz. Verkehrsstörungen werden auch durch Verkehrsunfälle, Baustellen, liegengebliebene Fahrzeuge oder besondere Gefahren hervorgerufen. Letztere entstehen z.B. durch die Benutzung der falschen Richtungsfahrbahn („Falschfahrer“) und durch Personen, Tiere oder verkehrsgefährdende Gegenstände auf der Fahrbahn.

Über derartige Verkehrsstörungen müssen die Verkehrsteilnehmer unverzüglich und kontinuierlich unterrichtet werden, damit sie die Möglichkeit haben, ihr Fahrverhalten und ihre Routenwahl der besonderen Verkehrslage anzupassen.

2
Ziele und Aufgaben des Verkehrswarndienstes

Der Verkehrswarndienst dient der Verkehrssicherung (Gefahrenabwehr) sowie der Verkehrslenkung und -regelung. Sein vorrangiges Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere die Verhütung von Verkehrsunfällen.

Gleichzeitig sollen durch den Verkehrswarndienst die Leichtigkeit des Verkehrs gefördert, die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes verbessert, unnötiger Verkehr und Wartezeiten vermieden sowie die Umweltbelastung verringert werden.

Nach bekannt werden einer Verkehrsstörung werden die Verkehrsteilnehmer mit Hilfe des Verkehrswarndienstes unverzüglich über die besondere Verkehrslage unterrichtet. Damit soll erreicht werden, dass

- vorsichtig in den gestörten Bereich hinein gefahren,

- das Risiko von Auffahrunfällen am Stauende gesenkt und

- ein Umfahren des gestörten Streckenabschnitts und ein Ausweichen auf andere Straßen ermöglicht

wird.

3
Beteiligte am Verkehrswarndienst und deren Aufgaben

3.1
Betreiber des Verkehrswarndienstes (sogenannte Management-Partner)

Betreiber des Verkehrswarndienstes sind die Polizei, die Straßenverkehrsbehörden und die Straßenbauverwaltung.

3.1.1
Polizeibehörden

Die Polizeibehörden betreiben, insbesondere auf störungsanfälligen und nicht mit automatischen Erfassungssystemen der Straßenbauverwaltung versehenen Strecken, Verkehrsaufklärung und teilen besondere Gefahrenlagen und meldepflichtige Verkehrsstörungen unverzüglich der zuständigen Eingabestelle für den Verkehrswarndienst mit. Mit Hinweisen von Verkehrsteilnehmern ist entsprechend zu verfahren, sofern keine entgegenstehenden polizeilichen Erkenntnisse vorliegen. Die Polizeibehörden haben die Entwicklung der Störung zu beobachten und sind für die Aktualisierung der Meldung verantwortlich.

3.1.2
Straßenverkehrsbehörden, Straßenbauverwaltung

Die durch die Straßenbauverwaltung automatisch erfassten Meldungen werden für Zwecke des Verkehrswarndienstes zur Verfügung gestellt.
In Verkehrsrechnerzentralen erzeugte Informationen über Verkehrsstörungen fließen automatisiert unmittelbar in die Verkehrswarndienstdatei ein und werden dort automatisch mit vorhandenen Meldungen abgeglichen.

3.1.3
Eingabestellen (ES) [bis auf weiteres nur die Bezirksregierungen (BR)]

Eingabestellen für den Verkehrswarndienst können (dezentral) bei Polizeibehörden, Straßen-verkehrs- und/oder Straßenbaubehörden betrieben werden.

Eingabestellen nehmen Meldungen über Verkehrsstörungen zur Bewertung und Autorisierung entgegen. Sie geben die Meldungen möglichst standardisiert (gem. Eventlist und Locationcodelist) unverzüglich in die Verkehrswarndienstdatei ein; Freitextmeldungen sind auf Ausnahmen zu beschränken. Die Eingabestellen haben durch regelmäßige Überprüfungen (grundsätzlich halbstündlich) die Aktualität der Meldungen sicherzustellen.  

Informationen von Staumelderorganisationen können ohne weitere Prüfung in die Verkehrswarndienstdatei eingestellt werden, sofern keine entgegenstehenden polizeilichen Erkenntnisse vorliegen. Die Eingabestelle hat die Meldung fortzuschreiben.

Störungsmeldungen aus Verkehrsrechnerzentralen werden nach der automatisierten Verarbeitung in der Verkehrswarndienstdatei der zuständigen Eingabestelle angezeigt. Sind auf Grund polizeilicher Erkenntnisse Korrekturen oder Ergänzungen notwendig, wird durch die Eingabestelle eine Meldungsänderung vorgenommen oder eine bereits im System vorhandene Meldung mit den Erkenntnissen der Verkehrsrechnerzentralen zusammen gefasst (verschnitten). Die Eingabestelle hat die Meldung fortzuschreiben.

3.1.4
Landesmeldestelle (LMS)

Jedes Land unterhält eine Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst. In Nordrhein-Westfalen nimmt das Lagezentrum Polizei des Innenministeriums (LZ) diese Aufgabe wahr.
Die Landesmeldestelle gewährleistet den Verbund mit den Eingabestellen im Land, mit der Nationalen Meldestelle und mit angrenzenden außerdeutschen Meldestellen. Durch Prüfung des Meldungsbestandes im System (grundsätzlich halbstündlich) stellt sie die Aktualität und Plausibilität der Daten sicher und verschafft sich damit gleichzeitig ein Verkehrslagebild für NRW.

3.1.5
Nationale Meldestelle (NMS – früher: Bundesmeldestelle)

Als Gemeinschaftseinrichtung der Länder wird eine Nationale Meldestelle für den Verkehrswarndienst betrieben. Diese Aufgabe nimmt die Landesmeldestelle des Landes Nordrhein-Westfalen wahr.
Die Nationale Meldestelle stellt den Verbund und den Datenaustausch zwischen den Landesmeldestellen und mit außerdeutschen Meldestellen sowie in besonderen Fällen (z.B. DV-Ausfall) mit den Abnehmern von Verkehrswarnmeldungen sicher.

3.2
Sonstige Informationsstellen

Sonstige Informationsstellen für den Verkehrswarndienst können insbesondere Staumelderorganisationen, private Anbieter von Verkehrsinformationen oder Rundfunkanstalten / Rundfunkanbieter sein.
Die sonstigen Informationsstellen teilen ihnen unmittelbar bekannt gewordene besondere Gefahrenlagen oder Verkehrsstörungen der zuständigen Eingabestelle mit. Sind sonstige Informationsstellen zugleich Abnehmer von Verkehrswarnmeldungen, gleichen sie ihre Meldungen vor Mitteilung an die Eingabestelle ab, um Doppelmeldungen zu vermeiden.

3.3
Abnehmer von Verkehrswarnmeldungen (sogenannte Service-Partner)

Abnehmer von Verkehrswarnmeldungen können z.B. Rundfunkanstalten / Rundfunkanbieter, Automobilclubs und private Anbieter von Verkehrsinformationen sein.

3.3.1
Die Rundfunkanstalten / Rundfunkanbieter

strahlen im gesprochenen Verkehrswarndienst innerhalb der Durchsagekennung Verkehrswarnmeldungen der Landesmeldestelle gemäß den festgelegten Prioritäten (Klassifizierung gemäß Nr.5) grundsätzlich aktuell und vollständig aus. Meldungen aus angrenzenden Ländern oder aus dem übrigen Bundesgebiet senden sie, wenn eine überregionale oder bundes-weite Bedeutung vorliegt.
Die Rundfunkanstalten / Rundfunkanbieter verbreiten im digitalen Verkehrskanal über Radio-Data-System / Traffic-Message-Channel (RDS/TMC) die Verkehrswarnmeldungen der Landesmeldestelle stets aktuell und vollständig.

3.3.2
Andere Abnehmer

stellen von der Landesmeldestelle gelieferte Verkehrswarnmeldungen im Rahmen ihrer Dienste grundsätzlich aktuell und vollständig, ggf. regional begrenzt, bereit.

4
Erfassung und Weiterleitung von Meldungen über Verkehrsstörungen sowie Aufbewahrung von Verkehrswarnmeldungen

4.1
Meldepflichtige Behörden

Meldepflichtige Behörden sind die Polizeibehörden und die Straßenverkehrsbehörden.
Verkehrswarnmeldungen sind von der Behörde zu erstatten, in deren Bereich die Ursache für eine Verkehrsstörung liegt oder die in ihrem Bereich eine Störung erkennt. Berührt eine Verkehrsstörung mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Störungsursache liegt. Erforderlichenfalls sind die Meldungen mit der Nachbarbehörde abzustimmen.

4.2
Meldepflichtige Ereignisse

4.2.1
Besondere Gefahrenlagen

Meldepflichtig sind besondere Gefahrenlagen, die z.B. durch sogenannte Falschfahrer und durch Personen, Tiere oder verkehrsgefährdende Gegenstände auf der Fahrbahn entstehen.  

4.2.2
Verkehrsstörungen

Meldepflichtig sind alle Verkehrsstörungen auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Straßen, bei denen der Verkehr stockt oder zum Stehen kommt ("Stau") oder bei denen eine solche Verkehrsstörung (akut) zu erwarten ist.
Dies gilt auch für Störungen auf anderen Außerortsstraßen und Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, bei denen infolge erheblicher Auswirkungen auf den Verkehrsablauf zur Warnung und/oder Verkehrslenkung Hinweise an die Verkehrsteilnehmer erforderlich sind.
Meldepflichtig sind auch Verkehrsstörungen auf schiffbaren Wasserstraßen oder außergewöhnliche und örtlich begrenzte Wetterlagen, die eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen können.

4.3
Meldeverfahren bei besonderen Gefahrenlagen

Hinweise auf besondere Gefahrenlagen (z.B. Falschfahrer, Personen, Tiere oder verkehrs-gefährdende Gegenstände auf der Fahrbahn) sind von der erstannehmenden Polizeibehörde entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Eingabestelle weiterzuleiten. Ggf. ist die Verbindung zum Hinweisgeber aufrecht zu erhalten bzw. dessen Erreichbarkeit sicher zu stellen. Die Eingabestelle unterrichtet - zunächst ohne weitere Überprüfung - sofort die in Betracht kommende Rundfunkanstalt und gibt gleichzeitig die Meldung in die Verkehrswarndienstdatei ein.

4.4
Umleitungsempfehlungen

Umleitungsempfehlungen im Zusammenhang mit Verkehrswarnmeldungen dürfen im Sinne einer geordneten Verkehrslenkung nur von den in Nr. 4.1 genannten Stellen veranlasst werden.

Um die gestörte Strecke zu entlasten und um Verkehrsteilnehmern Wartezeiten zu ersparen, ist durch die Eingabestelle zu prüfen, ob allgemeine oder konkrete Hinweise zum Umfahren des gestörten Bereichs in Betracht kommen.

Konkrete Streckenempfehlungen sind mit der zuständigen Regionalen Verkehrsleitzentrale und den betroffenen Polizeibehörden abzustimmen.

4.5
Sonstige Meldungen

Hinweise auf andere Gefahrenlagen oder die Bekanntgabe flächendeckender Verkehrsverbote können ebenfalls über den Verkehrswarndienst erfolgen.

4.5.1
Flächendeckende Verkehrsverbote

Für die Weiterleitung von Allgemeinverfügungen der Straßenverkehrsbehörden zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit gelten die Bestimmungen des Gem.RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Innenministers vom 31.3.1981 (MBl. NW. 1981 S. 816). Solche Anordnungen sind der jeweiligen Eingabestelle mitzuteilen.

4.5.2
Unwettergefahren

Für die Weiterleitung von Meldungen zu Unwettergefahren gelten die Bestimmungen des RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1999.

4.6
Vorhersehbare Verkehrsstörungen

Das Verfahren wird gesondert geregelt.

4.7
Lokale Verkehrswarnmeldungen

Das Verfahren wird gesondert geregelt.

4.8
Aufbewahrung von Verkehrswarnmeldungen

Verkehrswarnmeldungen (Bund und Land) werden von den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD) für einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt.
Hinweise von sonstigen Informationsstellen über Verkehrsstörungen werden von den Eingabestellen mit einem Bearbeitungsvermerk für einen Zeitraum von drei Monaten aufbewahrt.

5
Klassifizierung von Verkehrswarnmeldungen

5.1
Für die Verbreitung der gesprochenen Verkehrswarnmeldungen gilt grundsätzlich folgende Klassifikation, die ereignisbezogen durch die Eingabestelle verändert werden kann:

5.1.1
Klassifikation 1

Sofortige Unterbrechung des laufenden Programms und Ausstrahlung der Verkehrswarnmeldung bei besonderen Gefahrenlagen.

5.1.2
Klassifikation2

Ausstrahlung der Verkehrswarnmeldungen sobald wie möglich (auch außerhalb der Regelsendezeiten des gesprochenen Verkehrswarndienstes), soweit nicht Klassifikation 1 vorliegt, insbesondere bei

- (Total-)Sperrung einer oder beider Richtungsfahrbahnen von Autobahnen
- (Total-)Sperrung auf Bundesstraßen oder sonstigen wichtigen Straßen
- Hindernissen auf Autobahnen
- Ölspur
- plötzlich auftretenden Wetterlagen mit Gefahren für den Straßenverkehr (z.B. Glatteis, Nebelbänke auf Autobahnen mit Sicht unter 50 m)
- Stau auf sonstigen wichtigen Verkehrswegen
- Aufhebung von Meldungen der Klassifikation 1

5.1.3
Klassifikation 3

Ausstrahlung der Verkehrswarnmeldungen in regelmäßigen Zeitabständen (Regelsendezeiten), die eine halbe Stunde nicht überschreiten sollten, bei

- allen anderen meldepflichtigen Ereignissen

- Widerruf von Meldungen der Klassifikation 2 und ggf. Klassifikation 3

Zu den Regelsendezeiten wird auch eine Gesamtübersicht über die Verkehrslage (einschließlich der Meldungen der Klassifikationen 1 und 2) ausgestrahlt.

5.2
Klassifizierung im automatisierten Verfahren

Im automatisierten Verfahren ist gemäß Ereigniskatalog grundsätzlich für jedes Ereignis eine Standardklassifikation festgelegt. Diese kann anlassbezogen manuell durch die Eingabestelle verändert werden.

6
Sonstige Vereinbarungen

6.1
Als Grundlage für das Meldungsmanagement gelten für alle Beteiligten am Verkehrswarndienst

- der Ereigniskatalog (Catalogue of Events)  

- der Ortskatalog  (Catalogue of Locations) - Bezugsquelle für beide Kataloge ist die Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstr. 53, 51427 Bergisch-Gladbach.

- die gemeinsame Schnittstellendefinition gemäß der Feinspezifikation des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Realisierung des automatisierten Verkehrswarndienstes auf der Basis von RDS/TMC.

Darüber hinaus sind auch nicht kodierbare Texte über den gesprochenen Verkehrswarndienst möglich.

6.2
Eine abnehmerorientierte Selektion der Verkehrswarnmeldungen erfolgt grundsätzlich nicht.
Die Abnehmer können nach ihren Verbreitungsgebieten Verkehrswarnmeldungen regional selektieren oder zusammenfassen. Eine inhaltliche Veränderung ist nur bei begründetem Anlass und gleichzeitiger Unterrichtung der zuständigen Eingabestelle zulässig.

6.3
Im Rahmen des Verkehrswarndienstes können neben meldepflichtigen Ereignissen auch allgemeine Verkehrsinformationen im gesprochenen Verkehrswarndienst innerhalb der Durchsagekennung verbreitet werden. Die Einblendung von Life-Durchsagen sonstiger Informationsstellen, sowie die Ausstrahlung anderer Hinweise, wie z.B. Werbetexte, Programm- / Veranstaltungsinformationen und die Bekanntgabe von polizeilichen Kontrollen, sind unzulässig.

6.4
Haftungsansprüche der Abnehmer gegenüber der Landesmeldestelle wegen unvollständiger,
fehlerhafter oder unterlassener Datenübermittlung sind ausgeschlossen.

6.5
Über System-Ausfälle informieren sich die am Verkehrswarndienst Beteiligten (LZ, BR, ZPD) unverzüglich. Einzelheiten werden im DV-Ausfallkonzept geregelt.

7
Gebühren, Kosten

7.1
Für die Abgabe von Verkehrswarnmeldungen werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben.

7.2
Für die Mitteilungen über Verkehrsstörungen von sonstigen Informationsstellen an Eingabestellen werden keine Entgelte bezahlt.

7.3
Abnehmer von Verkehrswarnmeldungen haben die Kosten für die Datenübermittlung ab der Schnittstelle bei der Landesmeldestelle sowie für die bei ihnen notwendigen Anschlusseinrichtungen und Installationen zu tragen.

7.4
Die Länder tragen die Kosten für die Datenübermittlung zur Nationalen Meldestelle und ab der Schnittstelle bei der Verkehrsrechnerzentrale bis zur Landesmeldestelle.

8
Aufgaben der Zentralen Polizeitechnischen Dienste

8.1
Systemverfügbarkeit

Die ZPD stellen die Verfügbarkeit des Systems VWD für die Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen und die NMS / LMS sicher.

8.2
Auswertung / Statistik

Historienauswertungen und Statistiken aus dem Meldungsbestand NRW werden zentral von den ZPD NRW durchgeführt. Auskünfte aus dem Historienbestand an Stellen außerhalb der Polizei NRW bedürfen der  Zustimmung des Innenministeriums.

8.3
Die ZPD regeln Einzelheiten des Betriebs durch Mitteilungen an die Eingabestellen und die LMS / NMS.

9
Änderung und Aufhebung von Runderlassen

Der RdErl. des IM v. 11.10.1983 - IV C 5/D 4 –145/1601– wird hiermit aufgehoben.

MBl. NRW. 2003 S. 454