Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NRW) RdErl. d. Innenministeriums – 41.3. – 6220- v. 7.3.2003
Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NRW) RdErl. d. Innenministeriums – 41.3. – 6220- v. 7.3.2003
Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NRW)
RdErl. d. Innenministeriums – 41.3. – 6220-
v. 7.3.2003
Allgemeines
Die Verkehrssituation in Deutschland ist gekennzeichnet
durch hohe und wachsende Kraftfahrzeugbestände und erhebliche Fahrleistungen im
gewerblichen Personen- und Güterverkehr sowie im Individualverkehr. Trotz
vieler Bemühungen, mehr Verkehr auf Schiene und Wasser zu verlagern, ist das
Straßennetz immer häufiger überlastet. Infolge der Verkehrsverdichtung kommt es
insbesondere zu Verkehrsspitzenzeiten zu mit zum Teil langen Wartezeiten
verbundenen Staus auf den Autobahnen und im nachgeordneten Straßennetz.
Verkehrsstörungen werden auch durch Verkehrsunfälle, Baustellen,
liegengebliebene Fahrzeuge oder besondere Gefahren hervorgerufen. Letztere entstehen
z.B. durch die Benutzung der falschen Richtungsfahrbahn („Falschfahrer“) und
durch Personen, Tiere oder verkehrsgefährdende Gegenstände auf der Fahrbahn.
Über derartige Verkehrsstörungen müssen die
Verkehrsteilnehmer unverzüglich und kontinuierlich unterrichtet werden, damit
sie die Möglichkeit haben, ihr Fahrverhalten und ihre Routenwahl der besonderen
Verkehrslage anzupassen.
Ziele und Aufgaben des Verkehrswarndienstes
Der Verkehrswarndienst dient der Verkehrssicherung
(Gefahrenabwehr) sowie der Verkehrslenkung und -regelung. Sein vorrangiges Ziel
ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere die Verhütung von
Verkehrsunfällen.
Gleichzeitig sollen durch den Verkehrswarndienst die
Leichtigkeit des Verkehrs gefördert, die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes
verbessert, unnötiger Verkehr und Wartezeiten vermieden sowie die
Umweltbelastung verringert werden.
Nach bekannt werden einer Verkehrsstörung werden die
Verkehrsteilnehmer mit Hilfe des Verkehrswarndienstes unverzüglich über die
besondere Verkehrslage unterrichtet. Damit soll erreicht werden, dass
- vorsichtig in den gestörten Bereich hinein gefahren,
- das
Risiko von Auffahrunfällen am Stauende gesenkt und
- ein Umfahren des gestörten Streckenabschnitts und ein
Ausweichen auf andere Straßen ermöglicht
wird.
Beteiligte am Verkehrswarndienst und deren Aufgaben
Betreiber des Verkehrswarndienstes (sogenannte Management-Partner)
Betreiber des Verkehrswarndienstes sind die Polizei, die
Straßenverkehrsbehörden und die Straßenbauverwaltung.
3.1.1
Polizeibehörden
Die Polizeibehörden betreiben, insbesondere auf
störungsanfälligen und nicht mit automatischen Erfassungssystemen der
Straßenbauverwaltung versehenen Strecken, Verkehrsaufklärung und teilen
besondere Gefahrenlagen und meldepflichtige Verkehrsstörungen unverzüglich der
zuständigen Eingabestelle für den Verkehrswarndienst mit. Mit Hinweisen von
Verkehrsteilnehmern ist entsprechend zu verfahren, sofern keine
entgegenstehenden polizeilichen Erkenntnisse vorliegen. Die Polizeibehörden
haben die Entwicklung der Störung zu beobachten und sind für die Aktualisierung
der Meldung verantwortlich.
3.1.2
Straßenverkehrsbehörden, Straßenbauverwaltung
Die durch die Straßenbauverwaltung automatisch erfassten
Meldungen werden für Zwecke des Verkehrswarndienstes zur Verfügung gestellt.
In Verkehrsrechnerzentralen erzeugte Informationen über Verkehrsstörungen
fließen automatisiert unmittelbar in die Verkehrswarndienstdatei ein und werden
dort automatisch mit vorhandenen Meldungen abgeglichen.
3.1.3
Eingabestellen (ES) [bis auf weiteres nur die Bezirksregierungen (BR)]
Eingabestellen für den Verkehrswarndienst können (dezentral)
bei Polizeibehörden, Straßen-verkehrs- und/oder Straßenbaubehörden betrieben
werden.
Eingabestellen nehmen Meldungen über Verkehrsstörungen zur
Bewertung und Autorisierung entgegen. Sie geben die Meldungen möglichst
standardisiert (gem. Eventlist und Locationcodelist) unverzüglich in die
Verkehrswarndienstdatei ein; Freitextmeldungen sind auf Ausnahmen zu
beschränken. Die Eingabestellen haben durch regelmäßige Überprüfungen
(grundsätzlich halbstündlich) die Aktualität der Meldungen sicherzustellen.
Informationen von Staumelderorganisationen können ohne
weitere Prüfung in die Verkehrswarndienstdatei eingestellt werden, sofern keine
entgegenstehenden polizeilichen Erkenntnisse vorliegen. Die Eingabestelle hat
die Meldung fortzuschreiben.
Störungsmeldungen aus Verkehrsrechnerzentralen werden nach
der automatisierten Verarbeitung in der Verkehrswarndienstdatei der zuständigen
Eingabestelle angezeigt. Sind auf Grund polizeilicher Erkenntnisse Korrekturen
oder Ergänzungen notwendig, wird durch die Eingabestelle eine Meldungsänderung
vorgenommen oder eine bereits im System vorhandene Meldung mit den
Erkenntnissen der Verkehrsrechnerzentralen zusammen gefasst (verschnitten). Die
Eingabestelle hat die Meldung fortzuschreiben.
3.1.4
Landesmeldestelle (LMS)
Jedes Land unterhält eine Landesmeldestelle für den
Verkehrswarndienst. In Nordrhein-Westfalen nimmt das Lagezentrum Polizei des
Innenministeriums (LZ) diese Aufgabe wahr.
Die Landesmeldestelle gewährleistet den Verbund mit den Eingabestellen im Land,
mit der Nationalen Meldestelle und mit angrenzenden außerdeutschen
Meldestellen. Durch Prüfung des Meldungsbestandes im System (grundsätzlich
halbstündlich) stellt sie die Aktualität und Plausibilität der Daten sicher und
verschafft sich damit gleichzeitig ein Verkehrslagebild
für NRW.
3.1.5
Nationale Meldestelle (NMS – früher: Bundesmeldestelle)
Als Gemeinschaftseinrichtung der Länder wird eine Nationale
Meldestelle für den Verkehrswarndienst betrieben. Diese Aufgabe nimmt die
Landesmeldestelle des Landes Nordrhein-Westfalen wahr.
Die Nationale Meldestelle stellt den Verbund und den Datenaustausch zwischen
den Landesmeldestellen und mit außerdeutschen Meldestellen sowie in besonderen
Fällen (z.B. DV-Ausfall) mit den Abnehmern von Verkehrswarnmeldungen sicher.
3.2
Sonstige Informationsstellen
Sonstige Informationsstellen für den Verkehrswarndienst
können insbesondere Staumelderorganisationen, private Anbieter von
Verkehrsinformationen oder Rundfunkanstalten / Rundfunkanbieter sein.
Die sonstigen Informationsstellen teilen ihnen unmittelbar bekannt gewordene
besondere Gefahrenlagen oder Verkehrsstörungen der zuständigen Eingabestelle
mit. Sind sonstige Informationsstellen zugleich Abnehmer von
Verkehrswarnmeldungen, gleichen sie ihre Meldungen vor Mitteilung an die
Eingabestelle ab, um Doppelmeldungen zu vermeiden.
3.3
Abnehmer von Verkehrswarnmeldungen (sogenannte Service-Partner)
Abnehmer von Verkehrswarnmeldungen können z.B.
Rundfunkanstalten / Rundfunkanbieter, Automobilclubs und private Anbieter von
Verkehrsinformationen sein.
3.3.1
Die Rundfunkanstalten / Rundfunkanbieter
strahlen im gesprochenen Verkehrswarndienst innerhalb der
Durchsagekennung Verkehrswarnmeldungen der Landesmeldestelle gemäß den
festgelegten Prioritäten (Klassifizierung gemäß Nr.5) grundsätzlich aktuell und
vollständig aus. Meldungen aus angrenzenden Ländern oder aus dem übrigen Bundesgebiet
senden sie, wenn eine überregionale oder bundes-weite Bedeutung vorliegt.
Die Rundfunkanstalten / Rundfunkanbieter verbreiten im digitalen Verkehrskanal
über Radio-Data-System / Traffic-Message-Channel (RDS/TMC) die
Verkehrswarnmeldungen der Landesmeldestelle stets aktuell und vollständig.
3.3.2
Andere Abnehmer
stellen von der Landesmeldestelle gelieferte
Verkehrswarnmeldungen im Rahmen ihrer Dienste grundsätzlich aktuell und
vollständig, ggf. regional begrenzt, bereit.
Erfassung und Weiterleitung von Meldungen über Verkehrsstörungen sowie
Aufbewahrung von Verkehrswarnmeldungen
Meldepflichtige Behörden
Meldepflichtige Behörden sind die Polizeibehörden und die
Straßenverkehrsbehörden.
Verkehrswarnmeldungen sind von der Behörde zu erstatten, in deren Bereich die
Ursache für eine Verkehrsstörung liegt oder die in ihrem Bereich eine Störung erkennt.
Berührt eine Verkehrsstörung mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die Behörde
zuständig, in deren Bereich die Störungsursache liegt. Erforderlichenfalls sind
die Meldungen mit der Nachbarbehörde abzustimmen.
4.2
Meldepflichtige Ereignisse
Besondere Gefahrenlagen
Meldepflichtig sind besondere Gefahrenlagen, die z.B. durch
sogenannte Falschfahrer und durch Personen, Tiere oder verkehrsgefährdende Gegenstände
auf der Fahrbahn entstehen.
4.2.2
Verkehrsstörungen
Meldepflichtig sind alle Verkehrsstörungen auf Autobahnen
oder autobahnähnlichen Straßen, bei denen der Verkehr stockt oder zum Stehen
kommt ("Stau") oder bei denen eine solche Verkehrsstörung (akut) zu
erwarten ist.
Dies gilt auch für Störungen auf anderen Außerortsstraßen und Straßen innerhalb
geschlossener Ortschaften, bei denen infolge erheblicher Auswirkungen auf den
Verkehrsablauf zur Warnung und/oder Verkehrslenkung Hinweise an die Verkehrsteilnehmer
erforderlich sind.
Meldepflichtig sind auch Verkehrsstörungen auf schiffbaren Wasserstraßen oder
außergewöhnliche und örtlich begrenzte Wetterlagen, die eine Gefahr für den
Straßenverkehr darstellen können.
4.3
Meldeverfahren bei besonderen Gefahrenlagen
Hinweise auf besondere Gefahrenlagen (z.B. Falschfahrer,
Personen, Tiere oder verkehrs-gefährdende Gegenstände auf der Fahrbahn) sind
von der erstannehmenden Polizeibehörde entgegenzunehmen und unverzüglich an die
zuständige Eingabestelle weiterzuleiten. Ggf. ist die Verbindung zum
Hinweisgeber aufrecht zu erhalten bzw. dessen Erreichbarkeit sicher zu stellen.
Die Eingabestelle unterrichtet - zunächst ohne weitere Überprüfung - sofort die
in Betracht kommende Rundfunkanstalt und gibt gleichzeitig die Meldung in die
Verkehrswarndienstdatei ein.
4.4
Umleitungsempfehlungen
Umleitungsempfehlungen im Zusammenhang mit
Verkehrswarnmeldungen dürfen im Sinne einer geordneten Verkehrslenkung nur von
den in Nr. 4.1 genannten Stellen veranlasst werden.
Um die gestörte Strecke zu entlasten und um
Verkehrsteilnehmern Wartezeiten zu ersparen, ist durch die Eingabestelle zu
prüfen, ob allgemeine oder konkrete Hinweise zum Umfahren des gestörten
Bereichs in Betracht kommen.
Konkrete Streckenempfehlungen sind mit der zuständigen
Regionalen Verkehrsleitzentrale und den betroffenen Polizeibehörden
abzustimmen.
4.5
Sonstige Meldungen
Hinweise auf andere Gefahrenlagen oder die Bekanntgabe
flächendeckender Verkehrsverbote können ebenfalls über den Verkehrswarndienst erfolgen.
4.5.1
Flächendeckende Verkehrsverbote
Für die Weiterleitung von Allgemeinverfügungen der
Straßenverkehrsbehörden zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit gelten die
Bestimmungen des Gem.RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr und des Innenministers vom 31.3.1981 (MBl. NW. 1981 S. 816). Solche
Anordnungen sind der jeweiligen Eingabestelle mitzuteilen.
4.5.2
Unwettergefahren
Für die Weiterleitung von Meldungen zu Unwettergefahren
gelten die Bestimmungen des RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1999.
4.6
Vorhersehbare Verkehrsstörungen
Das Verfahren wird gesondert geregelt.
4.7
Lokale Verkehrswarnmeldungen
Das Verfahren wird gesondert geregelt.
4.8
Aufbewahrung von Verkehrswarnmeldungen
Verkehrswarnmeldungen
(Bund und Land) werden von den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD) für
einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt.
Hinweise von sonstigen Informationsstellen über Verkehrsstörungen werden von
den Eingabestellen mit einem Bearbeitungsvermerk für einen Zeitraum von drei
Monaten aufbewahrt.
Klassifizierung von Verkehrswarnmeldungen
Für die Verbreitung der gesprochenen Verkehrswarnmeldungen gilt grundsätzlich
folgende Klassifikation, die ereignisbezogen durch die Eingabestelle verändert
werden kann:
5.1.1
Klassifikation 1
Sofortige Unterbrechung des laufenden Programms und
Ausstrahlung der Verkehrswarnmeldung bei besonderen Gefahrenlagen.
5.1.2
Klassifikation2
Ausstrahlung der Verkehrswarnmeldungen sobald wie möglich
(auch außerhalb der Regelsendezeiten des gesprochenen Verkehrswarndienstes),
soweit nicht Klassifikation 1 vorliegt, insbesondere bei
- (Total-)Sperrung einer oder beider Richtungsfahrbahnen von
Autobahnen
- (Total-)Sperrung auf Bundesstraßen oder sonstigen wichtigen Straßen
- Hindernissen auf Autobahnen
- Ölspur
- plötzlich auftretenden Wetterlagen mit Gefahren für den Straßenverkehr (z.B.
Glatteis, Nebelbänke auf Autobahnen mit Sicht unter 50 m)
- Stau auf sonstigen wichtigen Verkehrswegen
- Aufhebung von Meldungen der Klassifikation 1
5.1.3
Klassifikation 3
Ausstrahlung der Verkehrswarnmeldungen in regelmäßigen
Zeitabständen (Regelsendezeiten), die eine halbe Stunde nicht überschreiten
sollten, bei
- allen anderen meldepflichtigen Ereignissen
- Widerruf von Meldungen der Klassifikation 2 und ggf.
Klassifikation 3
Zu den Regelsendezeiten wird auch eine Gesamtübersicht über
die Verkehrslage (einschließlich der Meldungen der Klassifikationen 1 und 2)
ausgestrahlt.
5.2
Klassifizierung im automatisierten Verfahren
Im automatisierten Verfahren ist gemäß Ereigniskatalog
grundsätzlich für jedes Ereignis eine Standardklassifikation festgelegt. Diese
kann anlassbezogen manuell durch die Eingabestelle verändert werden.
Sonstige Vereinbarungen
Als Grundlage für das Meldungsmanagement gelten für alle Beteiligten am
Verkehrswarndienst
- der Ereigniskatalog (Catalogue of Events)
- der Ortskatalog (Catalogue of Locations) - Bezugsquelle
für beide Kataloge ist die Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstr. 53, 51427
Bergisch-Gladbach.
- die gemeinsame Schnittstellendefinition gemäß der
Feinspezifikation des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
für die Realisierung des automatisierten Verkehrswarndienstes auf der Basis von
RDS/TMC.
Darüber hinaus sind auch nicht kodierbare Texte über den
gesprochenen Verkehrswarndienst möglich.
6.2
Eine abnehmerorientierte Selektion der Verkehrswarnmeldungen erfolgt
grundsätzlich nicht.
Die Abnehmer können nach ihren Verbreitungsgebieten Verkehrswarnmeldungen
regional selektieren oder zusammenfassen. Eine inhaltliche Veränderung ist nur
bei begründetem Anlass und gleichzeitiger Unterrichtung der zuständigen
Eingabestelle zulässig.
6.3
Im Rahmen des Verkehrswarndienstes können neben meldepflichtigen Ereignissen
auch allgemeine Verkehrsinformationen im gesprochenen Verkehrswarndienst
innerhalb der Durchsagekennung verbreitet werden. Die Einblendung von
Life-Durchsagen sonstiger Informationsstellen, sowie die Ausstrahlung anderer
Hinweise, wie z.B. Werbetexte, Programm- / Veranstaltungsinformationen und die
Bekanntgabe von polizeilichen Kontrollen, sind unzulässig.
6.4
Haftungsansprüche der Abnehmer gegenüber der Landesmeldestelle wegen
unvollständiger,
fehlerhafter oder unterlassener Datenübermittlung sind ausgeschlossen.
6.5
Über System-Ausfälle informieren sich die am Verkehrswarndienst Beteiligten
(LZ, BR, ZPD) unverzüglich. Einzelheiten werden im DV-Ausfallkonzept geregelt.
Gebühren, Kosten
Für die Abgabe von Verkehrswarnmeldungen werden grundsätzlich keine Gebühren
erhoben.
7.2
Für die Mitteilungen über Verkehrsstörungen von sonstigen Informationsstellen
an Eingabestellen werden keine Entgelte bezahlt.
7.3
Abnehmer von Verkehrswarnmeldungen haben die Kosten für die Datenübermittlung
ab der Schnittstelle bei der Landesmeldestelle sowie für die bei ihnen
notwendigen Anschlusseinrichtungen und Installationen zu tragen.
7.4
Die Länder tragen die Kosten für die Datenübermittlung zur Nationalen
Meldestelle und ab der Schnittstelle bei der Verkehrsrechnerzentrale bis zur
Landesmeldestelle.
Aufgaben der Zentralen Polizeitechnischen Dienste
Systemverfügbarkeit
Die ZPD stellen die Verfügbarkeit des Systems VWD für die
Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen und die NMS / LMS sicher.
Auswertung / Statistik
Historienauswertungen und Statistiken aus dem
Meldungsbestand NRW werden zentral von den ZPD NRW durchgeführt. Auskünfte aus
dem Historienbestand an Stellen außerhalb der Polizei NRW bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.
8.3
Die ZPD regeln Einzelheiten des Betriebs durch Mitteilungen an die
Eingabestellen und die LMS / NMS.
Änderung und Aufhebung von Runderlassen
Der RdErl. des IM v. 11.10.1983 - IV C 5/D 4 –145/1601– wird
hiermit aufgehoben.