Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 15.11.2024


Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)

 

Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)

Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz
(VV LHundG NRW)


RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- VI-7 - 78.01.52 - v. 2.5.2003

Zum Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, ergehen folgende Verwaltungsvorschriften, zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist:

I. Allgemeiner Teil

1
Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden, zum Teil schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten es erforderlich, zum Schutz der Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen das Landeshundegesetz zu erlassen. Damit werden in Nordrhein-Westfalen für die Haltung gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden Verhaltensanforderungen festgelegt. Das Landeshundegesetz soll zu einem Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit Hunden führen.

Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass für gefährliches Verhalten von Hunden die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse insbesondere aber die mangelnde Sachkunde und Eignung des Halters oder die falsche Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie situative Einflüsse unterschiedlichster Art ursächlich sein können.

Die nach der Gefährlichkeit und dem Gefährdungspotenzial von Hunden abgestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente des Landeshundegesetzes entsprechen weitgehend den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 07./08. November 2001.

2
In dem Gesetz wird entsprechend den Empfehlungen der IMK teilweise an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse angeknüpft. Danach gelten aufgrund der Rassezugehörigkeit als gefährlich Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen. Für diese Hunde hat der Bundesgesetzgeber bereits ein Einfuhr- und Verbringungsverbot erlassen. Bei Hunden der aufgeführten Rassen ist zuchtbedingt und durch rassespezifische Merkmale (wie z.B. die körperliche Konstitution, Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder wegen des Auffälligwerdens durch Beißvorfälle und vorhandener Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe) ein höheres Gefahrenpotenzial zu vermuten. Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser Rassen wird damit nicht getroffen.

Darüber hinaus sind auch solche Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes, die aggressionssteigernd gezüchtet oder ausgebildet wurden oder durch Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben und dies nach einer amtstierärztlichen Begutachtung durch die zuständige Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde.

Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz folgende strenge Anforderungen auf:

Erlaubnispflicht für die Haltung:
Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind
- Volljährigkeit von Halterin oder Halter,
- Sachkundebescheinigung der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes,
- Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis,
- Nachweis zur ausbruchsicheren Unterbringung,
- Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme,
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip.

Verhaltenspflichten:
- Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung,
- Maulkorbpflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung,
- klare und konsequente Erziehung nach aktuellem Stand der Wissenschaft durch Haltungs- und Aufsichtsperson,
- Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen,
- Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen,
- Mitteilungspflichten.

Verstöße können überwiegend als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

3
Das Gesetz sieht - den Empfehlungen der IMK folgend - für 10 weitere Hunderassen besondere Regelungen vor. Auch Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen rassespezifische Merkmale (beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb) auf, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern.

Durch die Regelungen soll auch ein Ausweichen von Hundebesitzern aus "einschlägigen Kreisen" auf Hunde dieser Rassen erschwert werden. Auf Empfehlung der IMK neu aufgenommen wurden die Rassen Alano und American Bulldog.

Für Hunde der bestimmten 10 Rassen und deren Kreuzungen gelten Anforderungen wie für gefährliche Hunde mit folgenden Modifikationen:
- Kein Zuchtverbot,
- kein besonderes Interesse für eine neue Haltung erforderlich,
- Sachkundeprüfung für die Erlaubnis und Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht unbedingt durch amtliche Tierärztin /amtlichen Tierarzt, sondern auch durch anerkannte Stellen.

Durch eine Übergangsvorschrift ist sichergestellt, dass Erlaubnisse und Entscheidungen über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht, die auf der Grundlage der Vorläuferregelung, der Landeshundeverordnung (LHV NRW), ergangen sind, fortgelten.

4
Unter präventiven Gesichtspunkten und zur Erhaltung des Schutzniveaus erschien dem Gesetzgeber die Regelung zu großen Hunden, wie sie im Wesentlichen bereits in der Landeshundeverordnung enthalten war, unverzichtbar. Große Hunde können objektiv allein wegen ihrer Größe oder ihres Gewichtes in Folge äußerer Überraschungsmomente erhöhte Gefahren für Menschen und Tiere hervorrufen und erheblichen Schaden verursachen. Zur Kategorie der großen Hunde gehören beispielsweise Hunde der Rassen Dobermann und Schäferhund, die in Beißstatistiken vordere Ränge einnehmen.

Der Umgang mit großen Hunden erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und einen klaren und eindeutigen Umgang auf Basis zeitgemäßer Hundetrainingsmethoden. Das Landeshundegesetz knüpft an die ordnungsrechtlichen Regelungen der Landeshundeverordnung an, vereinfacht und erleichtert aber den Vollzug für Halterinnen oder Halter und zuständige Behörden.

Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sind:
- Pflicht zur Anzeige der Haltung,
- Sachkundenachweis, soweit nicht Zugehörigkeit zu sachkundigen Personenkreisen oder Berufsgruppen,
- Sachkundebescheinigung durch anerkannte Stellen (z.B. Hundesportvereine) oder benannte Tierärztinnen /Tierärzte,
- Zuverlässigkeit; Vorlage eines Führungszeugnisses nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit,
- Haftpflichtversicherung für den Hund,
- Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip,
- Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im öffentlichen Verkehrsraum.

Durch eine Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass unter Geltung der Landeshundeverordnung erfolgte Anzeigen, vorgelegte Bescheinigungen und Ähnliches fortgelten bzw. beim Vollzug des Gesetzes von den zuständigen Behörden anerkannt werden.

5
Über die Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden hinaus wurden in das Gesetz für den Umgang mit allen Hunden allgemeine Grundpflichten aufgenommen.

Für alle Hunde gelten:
- Grundpflicht zu gefahrvermeidendem Umgang,
- Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr,
- Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.

Dadurch wird der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter (Grund für die zivilrechtliche Tierhalterhaftung) Rechnung getragen und das Risiko einer Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert.

II. Besonderer Teil

1
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Die Zweckbestimmung verdeutlicht den Charakter des Gesetzes als spezielles Gefahrenvorsorge- und -abwehrgesetz in Bezug auf Hunde. Den durch unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden drohenden Gefahren soll begegnet werden.

2
Zu § 2 (Allgemeine Pflichten)

2.1
§ 2 Abs. 1 normiert eine allgemeine Verhaltenspflicht, die für alle Personen gilt, die mit Hunden umgehen. Durch verantwortungsvolles Verhalten ist zu gewährleisten, dass die Hunde nicht gefährlich werden. Beim Führen können Gefahren beispielsweise entstehen, wenn Hunde von nicht geeigneten Personen geführt werden, sich losreißen können und durch ihr Weglaufen den Straßenverkehr gefährden oderältere Menschen und Kinder im öffentlichen Verkehrsraum durch Anrennen zu Fall bringen. Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde nicht ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie nicht ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von Grundstücken oder aus Wohnungen entweichen oder weglaufen können, weil diese nicht genügend gesichert sind. Zur Vermeidung von Verstößen gegen § 2 Abs. 1 kann die zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall Anordnungen nach § 12 Abs. 1 erlassen und begangene Verstöße nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 als Ordnungswidrigkeit ahnden.

Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften (z.B. die Tierschutz-Hundeverordnung) sind auf der Grundlage der insofern spezialgesetzlicheren Regelungen des Tierschutzrechtes durch die für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständige Behörde abzustellen.

2.2
Gemäß § 2 Abs. 2 sind alle Hunde in den unter Nummern 1 bis 4 aufgeführten Bereichen und bei den dort genannten Veranstaltungen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr angeleint zu führen. Erfahrungsgemäß sind Hunde hier besonders vielfältigen und starken Außenreizen ausgesetzt, wodurch gehäuft unvorhersehbare, gefahrverursachende Reaktionen ausgelöst werden. Durch die Anleinpflicht wird das Gefährdungspotenzial deutlich gesenkt.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 begründet eine Anleinpflicht für alle Hunde in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen. Dem liegt die gesetzgeberische Zielsetzung zugrunde, in für die Allgemeinheit eingerichteten und unterhaltenen Anlagen, in denen regelmäßig unterschiedliche Nutzungen und Nutzungsinteressen auf begrenztem Raum aufeinander treffen, durch eine Anleinpflicht potentiellen Gefährdungen durch Hunde vorzubeugen.

Eine "umfriedete" Park-, Garten- oder Grünanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 liegt vor, wenn die Anlage vom sonstigen öffentlichen Verkehrsraum oder anderweitig genutzten Flächen erkennbar abgegrenzt ist. Dabei ist unerheblich, ob sich die Anlage innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Bebauung befindet. Die Anleinpflicht gilt beispielsweise auch in für jedermann zugänglichen Grünanlagen, die in sog. Innenhöfen liegen.

Die Abgrenzung wird in der Regel durch eine Umfriedung mit Mauer, Zaun, Hecke, Bepflanzung oder Ähnlichem deutlich. Einzelne Lücken sind unerheblich. Eine Begrenzung ausschließlich durch natürliche Gegebenheiten (z.B. Bach, Fluss) reicht nicht aus.

Soweit die Erkennbarkeit der Abgrenzung nicht zweifelsfrei ist, wird den Kommunen empfohlen, die Fläche unter Hinweis auf die Anleinpflicht als Park-, Garten- oder Grünanlage kenntlich zu machen.

Auch Halter und Aufsichtspersonen, die sich nur vorübergehend in NRW aufhalten (z.B. Urlauber, Gäste) haben die Anleinpflicht zu beachten. Eine Befreiung von der Anleinpflicht nach § 2 Abs. 2 sieht das Landeshundegesetz nicht vor.

Im Einzelfall können zur Abwehr konkreter Gefahren weitergehende Anleingebote durch Ordnungsverfügungen nach § 12 Abs. 1 nach pflichtgemäßem Ermessen in dem dafür erforderlichen Umfang erlassen werden.

Zum Verhältnis von § 2 Abs. 2 zu Anleinpflichten in kommunalen Regelungen vgl. Nr. 15.2.

Die Anleinpflicht für gefährliche Hunde nach § 3, für Hunde der in § 10 Abs. 1 bestimmten Rassen sowie deren Kreuzungen ist in § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 geregelt.

2.3.1
§ 2 Abs. 3 verbietet die Zucht, Ausbildung oder Kreuzung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität. Ein Verstoß gegen das Verbot des Absatz 3 ist beispielsweise das Abrichten von Hunden für sog. Hundekämpfe. Nr. 3.3.1.2 gilt entsprechend. Ein Verstoß gegen das Verbot des aggressionsfördernden Ausbildens erfüllt den Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2.

2.3.2
Ein berechtigtes Interesse an einer Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken hat das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Insofern gilt das Verbot nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.

3
Zu § 3 (Gefährliche Hunde)

3.1
Als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes gelten nach § 3 Abs. 1 Hunde, die den in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Rassen angehören einschließlich Kreuzungen. Andere Hunde sind nur dann gefährliche Hunde, wenn sie einer der in Absatz 3 aufgeführten Fallgruppen zuzuordnen sind und dies verbindlich festgestellt wurde (vgl. Nr. 3.3.2).

3.2.1
Bei den aufgeführten vier Rassen wird vermutet, dass die diesen angehörenden Hunde bereits eine durch Zuchtauswahl bedingte gesteigerte Aggressivität aufweisen. Hinzu kommen die rassespezifischen Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt, die eine Zuordnung von Hunden der aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen zu den gefährlichen Hunden rechtfertigen. Für die genannten Rassen und deren Kreuzungen hat der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) bereits ein Einfuhr- und Verbringungsverbot erlassen.

Sowohl der Bundesgesetzgeber als auch der Landesgesetzgeber definieren in diesem Zusammenhang die Hunderassen nicht selbst, sondern greifen auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sogenannte Standards). Der Verweis auf durch private Verbände verantwortete Rassedefinitionen ist indes nicht dynamisch zu verstehen, sondern nimmt grundsätzlich auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Landeshundegesetzes im Jahr 2003 bestehenden Standards Bezug. Andernfalls würde letztlich die Definition von neuen Hunderassen beziehungsweise die Veränderung von Rassestandards durch private Interessenverbände über die Anwendungsreichweite des § 3 Absatz 2 (und auch § 10 Absatz 1) des Landeshundegesetzes entscheiden. Dies wäre jedoch mit Sinn und Zweck der Norm, Hunde mit einem bestimmten genetischen Potential aus Gründen der Gefahrenprävention besonderen Haltungsbedingungen zu unterwerfen, nicht vereinbar (siehe OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2020 – Az. 5 A 3227/17 und 5 A 1631/18 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – Az. 5 A 1210/17 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe sind etwa Hunde jüngerer Züchtungen wie American Bully oder Old English Bulldog nicht als eigenständige Rassen im Sinne des Landeshundegesetzes anzusehen.

3.2.2
Die Regelungen zu gefährlichen Hunden gelten auch für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Von einer Kreuzung ist auszugehen, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der genannten oder bestimmten Rassen zeigt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird mit dem Begriff "Kreuzung" in biologisch-zoologischem Sinne allgemein das Ergebnis der geschlechtlichen Fortpflanzung zwischen Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen bezeichnet. Der Begriff der Kreuzung im Sinne von § 3 Absatz 2 (und auch § 10 Absatz 1) des Landeshundegesetzes setzt nicht voraus, dass ein Elternteil ein reinrassiger Hund der in der Vorschrift genannten Rassen ist. Erfasst werden daher nicht nur Mischlingshunde der ersten (F1-) Generation, sondern grundsätzlich auch Mischlinge der nachfolgenden Generationen (OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – Az. 5 A 1210/17 – mit Hinweis auf Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 – Az. 11 UE 1426/04 – ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 – Az. OVG5 S 36.14).

In der Praxis ist das Vorliegen einer Kreuzung häufig schwer eindeutig festzustellen, da selten Abstammungsnachweise vorliegen. Tierärztliche Bescheinigungen oder eine Rassebestimmung im Impfpass können bei der Beurteilung als Indizien mit berücksichtigt werden. Die in § 3 Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Beurteilung nach dem Phänotyp erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde. In Zweifelsfällen soll die amtliche Tierärztin beziehungsweise der amtliche Tierarzt des für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuständigen Kreisveterinäramtes hinzugezogen werden. Die Kosten, die durch die Hinzuziehung sachverständiger Dritter entstehen (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW) sind Auslagen im Sinne des Gebührengesetzes.

§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt trotz fehlenden Verweises auch für die Bestimmung von Hunden im Sinne von § 10 Absatz 1 (OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - Az. 5 A 1210/17, Rn 54).

3.2.3
Soweit die zuständige Ordnungsbehörde nach Nr. 3.2.2 zu einer Einstufung des Hundes als Kreuzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 gelangt und dies von der Halterin oder dem Halter angezweifelt wird, überträgt § 3 Abs. 2 Satz 3 die Beweislast für das Nichtvorliegen einer solchen Kreuzung aus Gründen der Gefahrenvorsorge auf die Halterin oder den Halter. Damit wird verhindert, dass die Erlaubnispflicht und sonstige Halterpflichten durch Schutzbehauptungen umgangen werden.

§ 3 Absatz 2 Satz 3 gilt mangels Verweis nicht für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1.

3.2.4

Nach den unter Nummer 3.2.1 aufgeführten Maßgaben ist die Rasse des Miniatur Bullterriers als eigenständige Hunderasse im Sinne des Landeshundegesetzes anzusehen. Demnach sind nach den von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und anderen Hundeverbänden wie dem Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) anerkannten Rassestandards Bullterrier und Miniatur Bullterrier Hunde verschiedener Rassen. Die Merkmale des Bullterriers sind im FCI-Standard Nummer 11 beschrieben, die Merkmale des Miniatur Bullterriers seit dem 23. Dezember 2011 im FCI-Standard Nummer 359. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in der Rechtsprechung gehören Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier damit nicht zu den in § 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes und in § 3 Absatz 2 des Landeshundegesetzes aufgeführten Bullterriern (siehe OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020 – Az. 5 A 3227/17, Rn 37, m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2014 – Az. 3 M 255/13). Zudem war der Miniatur Bullterrier schon bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes als eigene Rasse anerkannt (OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020 – Az. 5 A 3227/17, Rn 39, unter Verweis auf VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 – Az. 6 K 903/05).

Nach den Rassestandards der FCI Nummer 11 beziehungsweise Nummer 359 bestehen zwischen Bullterriern und Miniatur Bullterriern im Grundsatz keine phänotypischen Unterscheidungen. So heißt es in beiden Standards unter der Rubrik „Kurzer geschichtlicher Abriss“ zu dem kleineren Typ des Bullterriers: „Der Standard ist der Gleiche wie der des Bull Terriers mit der Ausnahme einer Größenbegrenzung.“ Entsprechend heißt es unter der Rubrik „Größe und Gewicht“ im Rassestandard der FCI Nummer 11 für den Bullterrier: „Es gibt keine Größen- oder Gewichtsgrenze. Auf jeden Fall muss der Eindruck von höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Größe und Geschlecht vorhanden sein.“ Im Rassestandard der FCI Nummer 359 heißt es unter der Rubrik „Größe“: „Die Widerristhöhe sollte 35, 5 Zentimeter nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein.“

Aus diesen, vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Vorgaben ergibt sich für die Abgrenzung der beiden Hunderassen Folgendes: Erstes Abgrenzungskriterium ist grundsätzlich die Widerristhöhe des Hundes. Unterschreitet ein Hund die Widerristhöhe von 35,5 Zentimeter, kommt eine Einstufung als Standard Bullterrier grundsätzlich nicht in Betracht. Andererseits gilt, dass bei einer Überschreitung der im Rassestandard genannten Widerristhöhe von 35,5 Zentimeter ein Hund dennoch als Miniatur Bullterrier einzustufen sein kann. Der als Soll-Vorschrift formulierte Rassestandard erlaubt keine zwingende und abschließende Abgrenzung der beiden in Rede stehenden Rassen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sieht in der verbandlich geregelten Zuchtbeschränkung für Hunde ab einer Widerristhöhe von 39 Zentimeter, also bei einer Abweichung von 10 Prozent gegenüber der Soll-Größe, eine grundsätzlich geeignete Konkretisierung der Soll-Bestimmung des Rassestandards. Bei einer Widerristhöhe bis zu 39 Zentimeter sei eine Zuordnung zu der Rasse des Miniatur Bullterriers daher möglich und naheliegend. Liege die Widerristhöhe hingegen oberhalb von 39 Zentimeter, sei angesichts der deutlichen Überschreitung der Soll-Größe regelmäßig nicht mehr von einem Miniatur Bullterrier auszugehen. In Anbetracht der wenigen, vagen weiteren Abgrenzungskriterien zwischen beiden Hunderassen werde in diesem Fall nach der Zweifelsregel des § 3 Absatz 2 Satz 3 des Landeshundegesetzes grundsätzlich von einer Zuordnung zur Rasse des Standard Bullterriers auszugehen sein (OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020 – Az. 5 A 3227/17, Rn 57).

Diese Vermutung kann jedoch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen widerlegt werden durch den Nachweis, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht durch die Einkreuzung eines Standard Bullterriers, sondern eines anderen größeren Hundes erfolgt ist beziehungsweise im Rahmen der üblichen genetischen Vakanz liegt. Dies soll insbesondere dann möglich sein, wenn entweder die Elterntiere des Hundes bekannt sind und bei diesen eine entsprechende Einkreuzung ausgeschlossen werden kann beziehungsweise dies durch eindeutige und glaubhafte Zuchtpapiere nachgewiesen werden kann. Zum anderen ist die Widerlegung der Vermutung anhand der Rassestandards insoweit möglich, als diese hinsichtlich der „Substanz“ des Hundes Raum für eine Unterscheidung lassen. Diese soll beim Miniatur Bullterrier zwar vorhanden sein, beim Standard Bullterrier hat sie aber auf jeden Fall das höchstmögliche Maß zu erreichen. So ist etwa eine ausgeprägte Muskulatur für den Standard Bullterrier angesichts dessen Zuchtgeschichte, des Rassestandards und für die vom Gesetzgeber angenommene rassebedingte Gefährlichkeit von herausragender Bedeutung. Ähnliches gilt für die Kaumuskulatur des Hundes, die beim Standard Bullterrier zuchtgeschichtsbedingt besonders ausgeprägt ist. Dabei wird sich eine Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier daran orientieren müssen, in welchem Umfang die oben genannte Widerristhöhe überschritten wird. Nur bei einer geringfügigen Überschreitung der Höhe von 39 Zentimeter um wenige Zentimeter kommt ein Überwiegen des Phänotyps des Miniatur Bullterriers noch in Betracht (siehe insoweit OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020 – Az. 5 A 3227/17, Rn 63).

3.3.1

Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 handelt es sich im Einzelfall um einen gefährlichen Hund, wenn das Vorliegen einer der in den Nummern 1 bis 6 abschließend aufgeführten Tatbestände festgestellt ist. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 20. April 2020 – Az. 5 A 4519/19 – klargestellt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der als gebundene Entscheidung ausgestalteten Regelung in § 3 Absatz 3 nicht bestehen. Bei Feststellung eines der in dieser Vorschrift beschriebenen Sachverhalte ist daher die Gefährlichkeitseinstufung geboten. Die eine Gefährlichkeit im Einzelfall begründenden Umstände können in einer falschen Ausbildung, Zucht oder Kreuzung (Nummern 1 und 2) liegen oder sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten des Hundes (Nummern 3 bis 6) gezeigt haben.

3.3.1.1
Aggressionssteigernde Handlungen
Von Hunden, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität gezüchtet, ausgebildet oder gekreuzt werden oder wurden, geht im Allgemeinen eine erhöhte Gefahr für Menschen, Hunde und andere Tiere aus.

Zucht ist das zielgerichtete Verpaaren von einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens eines dieser Tiere. § 9 Satz 2 gilt entsprechend.

3.3.1.2
Gefahrbegründende Ausbildungen
Die Ausbildung zum Nachteil des Menschen oder zum Schutzhund obliegt generell behördlichen Einrichtungen (diensthundehaltenden Verwaltungen), die über die erforderliche kynologische Sachkunde verfügen (vgl. § 17 Satz 1).

Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Missbräuchliche Abweichungen von der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung, die eine Konditionierung zum Nachteil des Menschen zur Folge haben können, werden dagegen von der Regelung erfasst. Insoweit sollen auch mögliche Fehlentwicklungen innerhalb der Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung verhindert werden.

Das Abrichten auf Zivilschärfe ist eine den Hund nicht in seiner Wesensgesamtheit erfassende Beeinflussung mit dem Ziel, dass der Hund lernt, auf vom Abrichter gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen.

Hunde im Einsatz von Wachdiensten können eine Abrichtung für den zivilen Personen- und Objektschutz absolviert haben. Bei dieser Abrichtung wird die Zivilschärfe des Hundes erzeugt. Derartige Hunde erfüllen das Tatbestandsmerkmal des Ausgebildetseins auf Zivilschärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Die für die Nachsuche von Wild (§ 30 Landesjagdgesetz) erforderliche Wildschärfe der Jagdhunde ist keine Schärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

3.3.1.3
Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 (Hunde, die sich als bissig erwiesen haben)
Als bissig gilt ein Hund, der einen Menschen durch einen Biss verletzt oder geschädigt hat, ohne dass er dazu provoziert worden ist (Nr. 3) oder der einen anderen Hund gebissen hat, ohne von diesem angegriffen worden zu sein, oder sich über eine Unterwerfungsgeste hinweggesetzt hat (Nr. 5).

Ein Hund gilt nicht bereits als bissig, wenn er allein zur Verteidigung einer Aufsichtsperson oder zur eigenen Verteidigung gebissen hat. Ebenso wenig rechtfertigt ein arttypisches "Schnappen" als Schreck- oder Abwehrreaktion die Feststellung der Bissigkeit, soweit dadurch keine Verletzungen verursacht wurden.

Ob sich ein Hund als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erwiesen hat, wird von der örtlichen Ordnungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme) der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes festgestellt. Da das Beißen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist, kann ein Beißvorfall nur unter Würdigung aller Umstände eine Bissigkeit im Sinne von Nr. 3 oder 5 begründen. Eine Ermittlung des Geschehensablaufes, der zu dem Beißvorfall geführt hat, ist erforderlich und erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dies gilt auch für die Frage, ob das Beißen zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (§ 24 VwVfG NRW). Zu ermitteln ist auch, ob und inwiefern der Hund in der Vergangenheit bereits in Vorfälle verwickelt war, die Tatbestände der Nrn. 3 bis 6 betreffen.

Der Hund kann sich bereits durch einen Beißvorfall als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erweisen. Bissigkeit liegt in der Regel vor, wenn festgestellt wurde, dass der Hund mehr als einen Beißvorfall verursacht hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.

Sofern ein Beißvorfall zwischen Hunden vorliegt, begründen Spielen, Raufen und andere artgemäße Verhaltensweisen von Hunden allein nicht die Feststellung der Bissigkeit im Sinne von Nr. 5. Hinzukommen müssen hier weitere Umstände, z.B. eine erhebliche Verletzung eines Tieres oder Beißen trotz erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik.

3.3.1.4
Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 (gefahrdrohendes Anspringen von Menschen)
Ein Anspringen in gefahrdrohender Weise liegt vor, wenn durch das Anspringen bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Einzelfallumstände die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Hunde Kinder oder ältere Menschen unkontrolliert derart anspringen, dass diese umfallen oder umzufallen drohen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn Hunde z.B. auf Menschen zulaufen, um diese erkennbar harmlos zu begrüßen oder zu beschnuppern. Verantwortungsbewusste Hundehalter sollten derartige Verhaltensweisen ihres Hundes unterbinden, wenn betroffene Menschen, z.B. aus Angst, damit ersichtlich nicht einverstanden sind.

3.3.1.6
Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 (unkontrolliert hetzende, beißende oder reißende Hunde)
"Hetzen" im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn ein Hund darin genannte Tiere nachhaltig, d.h. intensiv, zielstrebig und andauernd verfolgt. Ein Indiz dafür ist das Ausstoßen von Hetzlauten.

Arteigenes Nachlaufen von Hunden ist kein Hetzen in diesem Sinne.

"Unkontrolliert" bezieht sich sowohl auf "Hetzen" als auch auf "Reißen". Unkontrolliertes Verhalten eines Hundes liegt vor, wenn die Halterin oder der Halter oder die Aufsichtsperson nicht in der Lage war, den Hund am Hetzen oder Reißen zu hindern.

Das Verhalten von Jagdhunden während des jagdlichen Einsatzes erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale von Nr. 6. Das Vorliegen des jagdlichen Einsatzes ist von der den Hund führenden Person nachzuweisen.

Auch das bestimmungsgemäße Verhalten von Hütehunden, die vom Schäfer für das Hüten der Herdentiere eingesetzt werden, erfüllt nicht den Tatbestand von Nr. 6.

Wer vorsätzlich Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt, verwirklicht den Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 1.

3.3.2

Die Aufklärung der für eine Zuordnung unter die in den Nummern 1 bis 6 genannten Fallgruppen maßgeblichen Sachverhaltsumstände und die verbindliche Feststellung erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde. Dies setzt eine gründliche Ermittlung des Sachverhaltes oder Geschehensablaufes und eine fachkundige Begutachtung des Hundes voraus. Insofern bestimmt § 3 Absatz 3 Satz 2, dass der verbindlichen Feststellung eine Begutachtung aus fachlicher Sicht durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt vorauszugehen hat. Die Vorführung des zu beurteilenden Hundes bei der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt des für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuständigen Kreisveterinäramtes ist zu veranlassen oder nach § 12 Absatz 1 anzuordnen.

Falls ein Beißvorfall im oder am eigenen Territorium des Hundes stattgefunden hat, kann der zu beurteilende Hund auch am Ort der Hundehaltung begutachtet werden.

Auch wenn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nach seiner Rechtsprechung der amtstierärztlichen Begutachtung lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung zumisst (OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 – Az. 5 B 1305/11), ist die Begutachtung als fachliche Unterstützung für die von der örtlichen Ordnungsbehörde zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes und gegebenenfalls damit verbundene weitere Maßnahmen von hoher Relevanz. Eine Begutachtung durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt allein nach Aktenlage ist nicht ausreichend. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Da die Entscheidung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 sehr weitreichende Folgen für Hund und Halter hat, ist sicherzustellen, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung eine sachverständige Unterstützung erfährt. Im Lichte einer sachverständigen Äußerung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes können sich beispielsweise als feststehend geltende Tatsachen oder Aussagen relativieren. Zudem erhöht die persönliche Inaugenscheinnahme des Hundes zur Begutachtung in der Regel die Gerichtsfestigkeit der Verwaltungsentscheidung.

Das amtstierärztliche Gutachten setzt sich in der Regel zusammen aus

- dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des Hundes und dem Ergebnis der Verhaltensprüfung, soweit eine solche durchgeführt worden ist, sowie

- der fachlichen Bewertung der von der örtlichen Ordnungsbehörde vorgelegten, aussagekräftigen und kompletten Unterlagen.

Die örtliche Ordnungsbehörde soll das Ergebnis der Begutachtung bei ihrer Entscheidung beachten, ist aber nicht daran gebunden (VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2003 - Az. 3 L 1358/03).

Bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Absatz 3 sollten sichernde Anordnungen (beispielsweise Anlein- und Maulkorbpflicht, gegebenenfalls ausbruchsichere Unterbringung) nach § 12 Absatz 1 getroffen werden.

Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen, dass es sich bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Absatz 3 um einen Verwaltungsakt im Sinn des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen handelt (siehe OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - Az. 5 A 4519/19 und Beschluss vom 20. April 2012 - Az. 5 B 1305/11; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2016 – Az. 20 K 6915/14 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen kann eine Feststellung der Gefährlichkeit aber auch im Rahmen einer Anordnung nach § 12 Absatz 2 des Landeshundegesetzes erfolgen (OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 A 2529/15 – Bezug nehmend auf Beschluss vom 4. Dezember 2006   5 B 2300/06). Hiernach folgt aus § 3 Absatz 3 Satz 2 nicht die Notwendigkeit der vorherigen (oder zeitgleichen) Gefährlichkeitsfeststellung durch Verwaltungsakt. Die Möglichkeit eines solchen Verwaltungsaktes besagt nicht, dass ein derartiger Verwaltungsakt Voraussetzung (auch) für Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 ist. § 3 Absatz 3 Satz 2 ermöglicht es der Behörde, die Frage der Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne von Satz 1 der Vorschrift verbindlich zu klären, da das Gesetz an diese Eigenschaft bereits unmittelbar Pflichten knüpft (siehe §§ 4, 5 LHundG NRW). Einer solchen gesonderten Klärung bedarf es im Zusammenhang mit einer Anordnung nach § 12 Absatz 2 indes nicht; vielmehr kann diese auch inzidenter erfolgen. Damit ist auch keine unzulässige Rechtsschutzverkürzung für den betroffenen Hundehalter verbunden. Geht die Behörde von einem im Einzelfall gefährlichen Hund aus und stützt hierauf eine bestimmte Maßnahme, unterliegt diese Annahme im Rahmen einer gegen die fragliche Anordnung gerichteten Anfechtungsklage der vollen gerichtlichen Überprüfung.

Da es sich – wie oben ausgeführt – bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Absatz 3 grundsätzlich um einen (Dauer-)Verwaltungsakt handelt, folgt daraus, dass ein solcher Verwaltungsakt nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln auch der Aufhebung unterliegt, etwa im Falle einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VG Köln, Urteil vom 21. August 2014 - Az. 20 K 3978/13). Ferner gebietet es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Verwaltungsverfahren auf Antrag des Hundehalters und Vorlage entsprechender Nachweise wieder aufzugreifen und nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung zu entscheiden, wenn beispielsweise Hinweise vorliegen, dass aufgrund des Zeitablaufs, des Alterungsprozesses des Hundes beziehungsweise ergriffener oder durch den Amtsveterinär nachvollzogener Trainingsmaßnahmen die Gefährlichkeit des Hundes entfallen ist (OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - Az. 5 A 4519/19). Allerdings sind an das Vorliegen einer solchen nachträglichen Veränderung sehr hohe Anforderungen zu stellen. Allein das Bestehen einer erneuten Verhaltensprüfung wird hierzu keinesfalls ausreichen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 5 Absatz 3 Satz 3 die Verhaltensprüfung vorgesehen hat, um für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Absatz 2 die Befreiung (nur) von der Anlein- und Maulkorbpflicht zu ermöglichen, nicht hingegen um die grundsätzliche Einstufung als gefährlicher Hund zu revidieren. Daher ist die Verhaltensprüfung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 auch nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Absatz 3 vorgesehen (siehe Nummer 5.3.1). Eine Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung kann somit allein auf dieser Grundlage nicht erfolgen. Für eine solche Entscheidung bedarf es vielmehr einer ausführlichen amtstierärztlichen Begutachtung des Hundes. Zudem bedarf es vom Hundehalter nachzuweisender neuer Sachverhalte, wie zum Beispiel den Nachweis eines mehrjährigen Besuchs einer Hundeschule, der zusammen mit der ausführlichen amtstierärztlichen Begutachtung ausnahmsweise den Schluss einer mittlerweile entfallenen Gefährlichkeit des Hundes zulässt. Weitere entscheidungsrelevante Sachverhalte, die bei der erneuten Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes einbezogen werden können, sind vor allem erhebliche Verhaltensänderungen infolge des weit fortgeschrittenen Alters oder einer nachgewiesenen Erkrankung des Hundes. Im Falle eines Hundes, bei dem die Gefährlichkeitseinstufung auf ein unkontrolliertes Jagdverhalten zurückzuführen war, sind hingegen aus fachlicher Sicht besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Verhaltensänderung zu stellen. Darüber hinaus ist in die Ermessenserwägung auch das Gewicht des bei dem anlassgebenden Vorfall verletzten Rechtsguts einzustellen (OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - Az. 5 A 4519/19). Vor diesem Hintergrund soll eine Aufhebung der Gefährlichkeitseinstufung nicht erfolgen, wenn durch den anlassgebenden Vorfall ein Mensch erheblich verletzt oder sogar getötet worden ist.

4
Zu § 4 (Erlaubnis)
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist die Haltung eines gefährlichen Hundes nur zulässig, wenn eine ordnungsbehördliche Erlaubnis dafür erteilt wurde (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Satz 2 und Absatz 2 bestimmen, welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, um die Erlaubnis zu erhalten.

Die Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 gilt nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 Satz 1 auch für entsprechende Kreuzungen mit gefährlichen Hunden. Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt § 4 mit Ausnahme von Abs. 2 entsprechend. Die Haltung großer Hunde nach § 11 Abs. 1 bedarf keiner Erlaubnis.

4.1.1
Erlaubnisinhaber
Erlaubnispflichtig sind natürliche Personen, die den Hund halten. Hundehalterin oder Hundehalter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat.

Hundehalterinnen oder Hundehalter sind Personen, die den Hund regelmäßig betreuen, erziehen oder auf Probe zum Anlernen halten. Dazu zählen auch Leiterinnen oder Leiter von Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, in denen Hunde gehalten werden. Hundehalter ist nicht, wer einen Hund nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu sechs Wochen in Pflege oder Verwahrung genommen hat. Derjenige, dem ein Hund zugelaufen ist, gilt als Hundehalter, wenn er den Hund nicht innerhalb von zwei Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde ("Fundbüro") gemeldet oder bei einer von der örtlichen Ordnungsbehörde bestimmten Stelle abgegeben hat. Keiner Erlaubnis bedarf eine Aufsichtsperson, der vom Erlaubnisinhaber die Aufsicht über einen Hund nur für kurze Zeit übertragen wurde. Diese Aufsichtsperson muss allerdings die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Volljährigkeit und Fähigkeit zu sicherem Halten und Führen des Hundes) erfüllen (vgl. Nr. 5.4).

Bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften ist in der Regel ein Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner Halter des Hundes. Auf die Angaben der Antragsteller zur tatsächlichen Bestimmungsmacht über den Hund ist abzustellen.

Bei besonderen Fallgestaltungen können auch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig Halter eines Hundes sein, z.B. wenn der Hund regelmäßig wechselnde Betreuung erfährt. In diesen Fällen muss jede Halterin oder jeder Halter die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen vollständig erbringen.

Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist personenbezogen und erstreckt sich in der Regel auf einen oder mehrere bestimmte Hunde. Gibt eine Halterin oder ein Halter den Hund ab, hat die neue Halterin oder der neue Halter für diesen eine Erlaubnis zu beantragen. In Fällen, in denen eine Halterin oder ein Halter bereits über eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für einen anderen Hund verfügt, soll die Prüfung der Erlaubnisbehörde möglichst auf die Umstände beschränkt werden, die in dem neuen Tier begründet liegen.

Leiterinnen oder Leitern von Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen kann eine generelle Erlaubnis zum Halten von Hunden erteilt werden; in diesen Fällen liegt in der Regel ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 vor (vgl. Nr. 4.2). Bei der Beurteilung der Sachkunde ist das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Berufs- oder gewerbsmäßigen Halterinnen oder Haltern von Hunden kann eine Erlaubnis zum Halten von Hunden bestimmter Kategorien oder Rassen erteilt werden. Gleiches gilt für Ausbilderinnen /Ausbilder und Abrichterinnen /Abrichter von Hunden, soweit die Tätigkeit berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübt wird oder ehrenamtlich in Hundevereinen erfolgt, sowie für Halterinnen und Halter, die im Auftrag von Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen oder Kommunen die Pflege von Hunden bis zu deren Weitervermittlung übernehmen ("Pflegehalter").

Personen, die ihren Wohnsitz nicht in NRW haben und sich nur vorübergehend im Geltungsbereich des Landeshundegesetzes aufhalten, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Pflichten des § 5 Abs. 1 bis 4 gelten auch für diese Personen. Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 können auch von diesen Personen beantragt werden.

Stellt die zuständige Ordnungsbehörde fest, dass die erforderliche Erlaubnis nicht beantragt oder erteilt worden ist, soll von der Halterin oder dem Halter unter Fristsetzung verlangt werden, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 zu stellen. Das Verlangen soll einen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin/des Antragstellers (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) und dazu enthalten, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind und welche Folgen bei Nichtbeachtung eintreten können (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1).

Wird der Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht gestellt oder werden erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt, soll die Haltung des gefährlichen Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 untersagt werden.

4.1.2
Erlaubnisvoraussetzungen
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist schriftlich bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu stellen.

Der Antrag muss enthalten:
1. die Angabe des Namens und der Adresse der Halterin oder des Halters,
2. Angaben zur Identifizierung des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Geschlecht, Chipnummer und Name).

Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1 erforderlich sind. Dazu zählen:
1. der Nachweis, dass die Antragstellerin/der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (z.B. durch Vorlage des Personalausweises, Reisepasses oder der Geburtsurkunde),
2. der Sachkundenachweis (§ 6),
3. zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 ein Führungszeugnis, das von der Antragstellerin/vom Antragsteller bei der Meldebehörde zu beantragen ist,
4. der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) für den Hund durch Vorlage eines Versicherungsscheines; dabei ist glaubhaft zu machen, dass sich die abgeschlossene Haftpflichtversicherung auf die Rasse des Hundes erstreckt, für den die Erlaubnis beantragt wird und die Mindestdeckungssumme besteht,
5. der Nachweis über die Identitätskennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung oder vergleichbar geeigneter Unterlagen),
6. Angaben und Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen dem Hund zur Verfügung stehen, um eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung sicherzustellen (z.B. Grundrissskizze, Lageplan, Foto).

Die zuständigen Ordnungsbehörden sollen bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 vor Erteilung der Erlaubnis vor Ort überprüfen, ob die Halterin oder der Halter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfüllt. In Zweifelsfällen kann eine amtliche Tierärztin/ein amtlicher Tierarzt zur Überprüfung hinzugezogen werden (§ 26 VwVfG NRW). Soweit dabei Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zur verhaltensgerechten Unterbringung festgestellt werden, soll die für den Tierschutz zuständige Behörde darüber unterrichtet werden.

Vom Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist in der Regel ohne weiteres auszugehen. Zweifel an der erforderlichen körperlichen Konstitution zum sicheren Halten und Führen des Hundes sind im Einzelfall nur begründet bei einem erkennbar besonderen Missverhältnis zwischen der körperlichen Konstitution der Halterin/des Halters und der Größe und dem Temperament des Hundes.

Beim Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen, die Zweifel an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 begründen, soll gemeinsam mit der Antragstellerin/dem Antragsteller nach Wegen gesucht werden, um die Erlaubnisfähigkeit herbeizuführen und durch entsprechende Auflagen im Erlaubnisbescheid sicherzustellen. Im Einzelfall kann ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangt werden.

Wird die Erlaubnis für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 beantragt, ist unter Beachtung der Übergangsvorschriften des § 21 Abs. 4 zudem das besondere private oder öffentliche Interesse an der Haltung nachzuweisen (vgl. Nr. 4.2).

Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine Erlaubnis für einen anderen Hund verfügt oder eine vergleichbare Erlaubnis einer Behörde eines anderen Landes besitzt, kann die Erlaubnisbehörde im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen absehen, wenn erforderliche Unterlagen bereits vorliegen oder eine vergleichbare Prüfung stattgefunden hat (vgl. § 14).

Reichen die vorgelegten Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so können sie von der Antragstellerin oder vom Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nachgefordert werden. Das Verlangen sollte einen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin/des Antragstellers (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) und auf die nachfolgend beschriebenen Auswirkungen, die ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach sich ziehen kann, enthalten.

Weigert sich die Antragstellerin oder der Antragsteller trotz Aufforderungen die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung sechs Wochen nicht überschreiten darf, vorzulegen, soll der Antrag abgelehnt werden und die Haltung nach § 12 Abs. 2 untersagt werden.

4.2
Besonderes Interesse
Zum Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates Interesse an der Haltung nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht. Dem Wort "weiteren" in Satz 1 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 gilt § 4 Abs. 2 nicht. Bei diesen Hunden ist durch Auflagen (z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht) sicherzustellen, dass durch die Haltung keine Gefahren entstehen.

Besonderes privates Interesse
An das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.

Bei dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 beispielhaft genannten Fall (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung (Ermessensentscheidung) im Einzelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann.

Der Nachweis eines besonderen privaten Interesses ist nicht erforderlich, wenn der Hund vom Antragsteller vor Inkrafttreten des Landeshundegesetzes bereits ordnungsgemäß gehalten wurde (vgl. § 21 Abs. 1).

Öffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. In derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Vorschriften des Landeshundegesetzes eingehalten werden (vgl. Nr. 4.4).

Ebenso kann im Einzelfall ein öffentliches Interesse angenommen werden, wenn nach der übereinstimmenden Überzeugung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde und des zuständigen Veterinäramtes der Verbleib eines gefährlichen Hundes bei der Antrag stellenden Person aus Gründen des Tierschutzes, insbesondere zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes bei einer bereits länger andauernden, gefestigten Hund-Halter-Beziehung, angezeigt ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Diese Annahme kann jedoch grundsätzlich nur dann Anwendung finden, wenn der Haltungsperson von Anfang an Gutgläubigkeit im Hinblick auf den Erwerb des Hundes unterstellt werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneint nicht nur in den Fällen einer absichtlichen Umgehung der Vorschriften zur Erteilung einer Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 LHundG NRW, sondern setzt mit dieser Fallgestaltung unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten den Fall gleich, dass ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss (OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 - 5 B 446/14 - Rn. 12, sowie VG Köln Beschluss vom 29.1.2015 – 20 L 2587/14, Rn. 19).

Ein öffentliches Interesse liegt in der Regel auch vor, wenn ausgemusterte Diensthunde der in § 17 Satz 1 genannten Stellen von Diensthundeführern oder ehemaligen Diensthundeführern oder von den in § 17 Satz 1 genannten Stellen benannten Personen gehalten werden sollen.

4.3
§ 4 Abs. 3 verpflichtet die den Erlaubnisantrag stellende Person, eine behördliche Vor-Ort-Überprüfung der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung zu gestatten und erforderliche Feststellungen zu dulden. Darin liegt eine formal gesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. § 18 Nr. 2).

4.4
Nebenbestimmungen

4.4.1
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative kann die Erlaubnis befristet werden. Die Befristung ist nur dann erforderlich, wenn zu gewährleisten ist, dass das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen in gewissen Abständen erneut geprüft wird, weil Anhaltspunkte für eine künftige Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse bestehen. Die Dauer der Befristung sollte in Abhängigkeit von den zu erwartenden Änderungen festgelegt werden.

Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Gefahrenvorsorge oder -abwehr erforderlich ist.

Beispiele:
- Wenn der Halter den Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat er unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich anzuzeigen.

- Der Hund darf außer von dem Erlaubnisinhaber nur von bestimmten (namentlich zu benennenden) Personen (ggf. die im Besitz einer Erlaubnis sind) geführt werden.

Die Erlaubnis soll nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Widerrufsgründe sind beispielsweise der nachträgliche Wegfall einer der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 oder die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen zur Erlaubnis. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis ist § 49 VwVfG NRW.

4.4.2
Gestützt auf § 4 Abs. 4 Satz 2 können der Erlaubnis auch nachträglich Auflagen beigefügt und bestehende Auflagen geändert oder ergänzt werden. Diese Verfahrensweise ermöglicht der Erlaubnisbehörde vor dem Widerruf oder der Rücknahme einer Erlaubnis im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu reagieren.

4.5
§ 4 Abs. 5 Satz 1 bestimmt, dass die durch die örtlich zuständige Erlaubnisbehörde erteilte Erlaubnis im gesamten Gebiet des Landes NRW gilt. Über den Verweis in § 5 Abs. 3 Satz 4 gilt dies auch für die Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht.

4.6
Die Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 Satz 1 gilt ohne Ausnahme. Eine vorhandene Tätowierung des Hundes begründet keine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 Satz 1. Ebenso wenig können tierärztliche Bescheinigungen eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht rechtfertigen.

5
Zu § 5 (Pflichten)
§ 5 legt für Halter und Aufsichtspersonen Pflichten für den Umgang mit gefährlichen Hunden und mit Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1fest. Verstöße gegen diese Pflichten können überwiegend als Ordnungswidrigkeit nach § 20 Nrn. 4 bis 12 geahndet werden.

Zur Durchsetzung der Pflichten kann die zuständige Ordnungsbehörde (wiederholende) Anordnungen nach § 12 Abs. 1 treffen. Bei wiederholten Verstößen ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2). Die Erlaubnis soll dann nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW widerrufen und das Halten des Hundes untersagt werden (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1).

5.1
Zu § 5 Abs. 1 (Haltung innerhalb eines befriedeten Besitztums)
Der Begriff "befriedetes Besitztum" ist ein hinlänglich bestimmter Rechtsbegriff. Gemeint ist damit ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc. gegenüber öffentlichen oder anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich. Dazu zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen.

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 dürfen sich mit Zustimmung des Grundstückseigentümers frei innerhalb befriedeter Besitztümer bewegen. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche (Flure, Aufzüge, Treppenhäuser und Zuwege bei Mehrfamilienhäusern).

Die Hundehalterin/den Hundehalter oder die Aufsichtsperson trifft die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Art, Umfang und Maß der erforderlichen Schutzvorrichtungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes. Bei der Öffnung von Türen, Toren etc. hat die Halterin/der Halter oder die Aufsichtsperson den Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann (ggf. Auflage zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 4).

Durch eine Anbindehaltung im Sinne von § 7 der Tierschutz-Hundeverordnung ist die Einhaltung der Sicherungspflicht des § 5 Abs. 1 in der Regel gewährleistet.

5.2
Zu § 5 Abs. 2 (Anlein- und Maulkorbpflicht)

5.2.1
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 müssen - soweit keine Befreiung nach § 5 Abs. 3 erteilt wurde - außerhalb befriedeter Besitztümer (vgl. Nr. 5.1) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden und einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

Die Beschaffenheit und Länge der Leine muss sicherstellen, dass der Hund weder Menschen, noch andere Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein sollte. Eine so genannte Flexileine oder Roll-Leine erfüllt nicht die von der Vorschrift des § 5 Absatz 2 Satz 1 LHundG NRW vorausgesetzte Eignung zur Vermeidung von Gefahren.

Die Anlein- und Maulkorbpflicht gilt für gefährliche Hunde und über den Verweis in § 10 Abs. 1 auch für die dort bestimmten Hunde in der Öffentlichkeit grundsätzlich, also auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Für andere Hunde gilt diese generelle Anleinpflicht nicht. Große Hunde sind aber nach § 11 Abs. 6 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die übrigen Hunde nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 angeleint zu führen.

Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Landesforstgesetz (LFoG) ergibt sich die Befugnis, Hunde auf Waldwegen unangeleint laufen zu lassen, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften keine Abweichungen ergeben. Für gefährliche Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 stellt § 5 Abs. 2 Satz 1 eine solche abweichende Regelung dar. Für diese Hunde gilt danach die Anleinpflicht auch auf allen Waldwegen ebenso wie die Maulkorbpflicht, soweit nicht eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 erteilt wurde.

5.2.2
Die artgerechte Haltung von - auch gefährlichen - Hunden verlangt, dass diese sich hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat dies sicherzustellen. Soweit Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder Hundeauslauffächen für gefährliche Hunde ausgewiesen haben, gilt die Anleinpflicht dort nicht. Nach der Rechtsprechung ist eine kommunale Satzungs- oder Verordnungsregelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, unverhältnismäßig und damit, als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, unzulässig (OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2001 – Az. 5 Ss Owi 1225/00).

5.2.3
Der Begriff "Maulkorb" wird untechnisch verwendet. Anstelle eines "echten" Maulkorbes kann auch eine andere, in der das Beißen verhindernden Wirkung gleichstehende Vorrichtung verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Vorrichtung das artgerechte Atmen und Hecheln erlaubt. Die Überwachungsbehörden prüfen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen, ob der verwendete Maulkorb oder eine gleichwertige Vorrichtung auch tatsächlich das Beißen verhindert. Sollte dies nicht der Fall sein, z.B. weil ein zu großer Maulkorb verwendet wird oder gleichwertige Vorrichtungen unsachgemäß angewendet werden, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 vor, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

5.2.4
Von Jungtieren bis zum sechsten Lebensmonat geht eine deutlich geringere Gefährlichkeit als von ausgewachsenen Hunden aus. Deshalb besteht für diese keine Maulkorbpflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 4).

5.3
Zu § 5 Abs. 3 (Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht)

5.3.1
§ 5 Abs. 3 Satz 1 eröffnet der Halterin oder dem Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 die Möglichkeit, eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht zu beantragen. Aufsichtspersonen, die den Hund ebenfalls ohne Leine oder Maulkorb ausführen wollen, müssen mit dem Hund ebenfalls eine Verhaltensprüfung erfolgreich absolvieren oder in die Verhaltensprüfung des Hundes mit der Halterin oder dem Halter einbezogen werden. Für Hunde der in § 10 Abs. 1 bestimmten Rassen und deren Kreuzungen kann ebenfalls eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 1). Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 besteht diese Befreiungsmöglichkeit nicht.

5.3.2
Die behördliche Befreiungsmöglichkeit findet ihre Grenze in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2. In diesen Bereichen gilt die Anleinpflicht auch für Hunde, die im Übrigen von der Anleinpflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 befreit wurden. Zum Verhältnis zu kommunalen Anleingeboten vgl. Nr. 15.2.

Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Einsätze sowie für Polizeihunde (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz - LFoG). Auch von diesem Anleingebot kann nicht befreit werden.

Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nur für Hundeauslaufflächen sollte im Interesse der anderen Hundehalterinnen und Hundehalter und anderer Hunde, die Hundeauslaufflächen nutzen, nicht erteilt werden.

5.3.3
Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter dies beantragt und gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne Leine und/oder Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Dieser Nachweis ist durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 kann die Verhaltensprüfung auch von anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten sachverständigen Stellen (z.B. anerkannte private Hundevereine) durchgeführt werden (vgl. § 10 Abs. 2).

Ziel der Verhaltensprüfung ist nicht die Überprüfung des Wesens des Hundes in seiner Gesamtheit, sondern das Erkennen übersteigerter, nicht vertretbarer Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise unmittelbar auf Menschen oder mittelbar auf mitgeführte Hunde auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, wenn er von einer bestimmten Person ohne Leine und/oder Maulkorb geführt wird. In der Prüfung wird ein Hund deshalb im Wesentlichen solchen Reizen und Situationen ausgesetzt, die in der Vergangenheit als Auslöser für Beißunfälle ermittelt wurden. Soweit eine Verhaltensprüfung in Teilen auf öffentlichen Wegen oder Flächen stattfindet, wird die Vorschrift des § 5 Absatz 2 Satz 1 während des Prüfungsvorgangs auf die zu prüfende Person nicht angewendet.

Nähere Bestimmungen zur Verhaltensprüfung können durch ordnungsbehördliche Verordnung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums erlassen werden (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1).

5.3.4
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt (vgl. § 23 Satz 2 OBG). Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen (vgl. Nr. 5.3.1 Satz 2), sind diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung zu benennen. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.

Der Bescheid über die Befreiung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Er soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nummern 4.4 und 4.5 gelten entsprechend. Um eine befristet erteilte Befreiung aufrecht zu erhalten, muss die Halterin oder der Halter bei der zuständigen Ordnungsbehörde vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die zwischenzeitlich eine andere Beurteilung des Verhaltens des Hundes nahe legen, hat die Halterin oder der Halter auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde die erfolgreiche Wiederholung der Verhaltensprüfung nachzuweisen.

5.4
Zu § 5 Abs. 4 (Umgangsvoraussetzungen)
§ 5 Abs. 4 verpflichtet alle Personen, die mit einem gefährlichen Hund umgehen, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und Verhaltensanforderungen zu beachten. Absatz 4 gilt auch für Personen, denen ein Hund zur Anbahnung einer Vermittlung im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 überlassen worden ist. Über den Verweis in § 10 Abs. 1 gelten diese Pflichten auch für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1.

Verstöße gegen die festgelegten Pflichten verwirklichen die Bußgeldtatbestände des § 20 Abs. 1 Nrn. 7 bis 10.

5.4.1
Satz 1 knüpft an die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 an und soll gewährleisten, dass ein Erlaubnisinhaber den gefährlichen Hund nicht ausführt, wenn er z.B. wegen erhöhten Alkoholkonsums oder Krankheit körperlich nicht mehr in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu führen.

5.4.2
Satz 2 bestimmt, dass nur Aufsichtspersonen in der Öffentlichkeit einen gefährlichen Hund führen dürfen, die sachkundig, zuverlässig, volljährig und in der Lage sind, den Hund sicher zu halten und zu führen. Die geforderte Sachkunde stellt sicher, dass auch die Aufsichtsperson über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Wenn die Aufsichtsperson die genannten Anforderungen erfüllt, darf sie einen gefährlichen Hund führen. Einer Anzeige bei oder Erlaubnis durch die zuständige Ordnungsbehörde bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Aufsichtsperson in der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 aufgeführt ist. Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, die Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Der Sachkundenachweis ist gegenüber der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt zu erbringen, bevor die Aufsicht über den Hund ausgeübt wird. Die Aufsichtsperson für einen Hund im Sinne von § 10 Abs. 1 kann den Nachweis in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 erbringen. Der im Rahmen einer Erlaubniserteilung erbrachte Sachkundenachweis gilt auch als Nachweis im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2. Die Aufsichtsperson hat auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde den Nachweis der Sachkunde durch die Vorlage der Sachkundebescheinigung zu erbringen.

Die geforderte Zuverlässigkeit soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, einer Aufsichtsperson, der mangels Zuverlässigkeit eine Erlaubnis nach § 4 nicht erteilt werden könnte, das Führen eines gefährlichen Hundes zu untersagen und so den in der Praxis häufigen Scheinhaltungen begegnen zu können. Ein Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde ist nicht vorgesehen. Soweit der zuständigen Ordnungsbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Aufsichtsperson nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 verfahren werden.

Liegen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht vor, kann die zuständige Ordnungsbehörde der Aufsichtsperson den Umgang mit dem Hund und anderen gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 untersagen (vgl. §12 Abs. 1).

5.4.3
Satz 3 verpflichtet die Halterin, den Halter oder eine Aufsichtsperson, den gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person zu überlassen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt. Damit wird die Halterin oder der Halter verpflichtet, einer Aufsichtsperson den Hund nur zu überlassen, wenn sie sich vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 überzeugt hat. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist bußgeldbewehrt. (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 9).

5.4.4
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 durch eine Person begründet wegen der schwierigen Beherrschbarkeit ein stark erhöhtes Gefahrenpotenzial und wird deshalb durch Satz 4 generell verboten. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist auch das gleichzeitige Führen eines gefährlichen Hundes und eines Hundes im Sinne von § 10 Abs. 1 durch eine Person verboten. Dies gilt auch, wenn Hunde von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind.

5.5
§ 5 Abs. 5 verpflichtet die Hundehalterin oder den Hundehalter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung für den Hund. Haftpflichtversicherungen, die von Dritten für den Hund abgeschlossen werden, sind in der Regel nicht anzuerkennen. Anerkannt werden können solche Haftpflichtversicherungsnachweise von Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern oder Familienangehörigen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass sie sich auch auf die Person der Halterin oder des Halters erstrecken und dieser "mitversichert" ist.

Personen- und Sachschäden im Sinne von Absatz 5 umfassen auch Vermögensschäden infolge von Personen- und Sachschäden und decken den ganz überwiegenden Teil denkbarer Schadensereignisse mit Hunden ab. Sonstige Schäden sind Vermögensschäden, denen kein Personen- oder Sachschaden vorausging. Ihnen kommt in der Praxis bei Schadensgeschehen mit Hunden eine zu vernachlässigende Bedeutung zu.

Soweit die Haftpflichtversicherung der Hundehalterin oder des Hundehalters über eine, den Betrag von fünfhunderttausend Euro überschreitende, pauschale Versicherungssumme alle versicherbaren Gefahren im Zusammenhang mit der Hundehaltung abdeckt, gilt der Nachweis der Mindestversicherungssumme als erbracht. Soweit sonstige Schäden erkennbar lediglich mit einer, die vorgeschriebene Mindestdeckungssumme unterschreitenden Mindestdeckung abgesichert sind, soll dies akzeptiert werden, bis der jeweilige Haftpflichtversicherer seine Versicherungsbedingungen entsprechend angepasst hat. Ein Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters zu einer anderen Versicherung soll in diesen Fällen nicht verlangt werden.

Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes im Haltungszeitraum nicht gewährleistet ist, kann der Erlaubnis eine Auflage zur jährlichen Vorlage des Versicherungsnachweises beigefügt werden. Der Nachweis des Versicherungsschutzes und der Mindestdeckungssummen wird in der Regel durch die Vorlage des Versicherungsscheines erbracht.

Erlischt der Versicherungsschutz z.B. durch Nichtleistung der Versicherungsbeiträge, liegen die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 nicht mehr vor. Die zuständige Ordnungsbehörde soll in diesen Fällen ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) und zur Untersagung der Haltung (§ 12 Abs. 2) sowie ein Bußgeldverfahren (§ 20 Abs. 1 Nr. 11) einleiten, wenn eine entsprechende Haftpflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.

Im Fall einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses ist der Versicherer nicht verpflichtet, der zuständigen Ordnungsbehörde eine entsprechende Mitteilung nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu machen. Das Unterlassen einer solchen Mitteilung kann aus versicherungsrechtlicher Sicht lediglich zu einer Nachhaftung des Versicherers führen; dies allerdings auch nur dann, wenn die zur Entgegennahme der Anzeige nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zuständige Stelle gesetzlich bestimmt ist. Dies ist durch das Landeshundegesetz nicht geschehen. In Anbetracht des Fehlens dieser gesetzlichen Bestimmung kann es sich zur Sicherstellung der Kenntniserlangung über eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses in begründeten Einzelfällen empfehlen, nach Erhalt der Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung den Versicherer zu kontaktieren und darum zu ersuchen, im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine entsprechende Mitteilung an die Behörde zu veranlassen.

Für die Haltung von Hunden, für die eine wirksame Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 der Landeshundeverordnung erteilt wurde, gilt der Nachweis als erbracht (vgl. § 21 Abs. 3). Die in § 5 Abs. 5 vorgesehenen Mindestdeckungssummen müssen von den Erlaubnisinhabern nicht nachträglich nachgewiesen werden.

5.6
Zu § 5 Abs. 6 (Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes)

5.6.1
§ 5 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet Besitzerinnen oder Besitzer von gefährlichen Hunden, diese nur an solche Personen abzugeben oder zu veräußern, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Abgabe im Sinne der Vorschrift ist eine auf Dauer angelegte Weggabe des Hundes an eine andere Person unter Aufgabe des Besitzes oder Eigentums an dem Hund. Dadurch soll verhindert werden, dass gefährliche Hunde in die Verfügungsgewalt von Personen gelangen, die die hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht oder noch nicht erfüllen. Die Vorschrift erfasst nicht die kurzfristige Überlassung an eine Aufsichtsperson (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Absatz 6 ist bußgeldbewehrt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 12).

5.6.2
§ 5 Abs. 6 Satz 2 stellt Tierheime von dem Erfordernis nach Satz 1 frei, wenn diese einen gefährlichen Hund vermitteln wollen. Die Befreiung setzt voraus, dass zwischen dem Tierheim und dem künftigen Halter oder der künftigen Halterin ein Pflegevertrag besteht, das Pflegeverhältnis zur Anbahnung einer Vermittlung nicht länger als sechs Monate dauert und der zuständigen Behörde vom Tierheim zuvor angezeigt wurde. Satz 3 stellt klar, dass die generellen Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde gegenüber der Leiterin oder dem Leiter eines Tierheimes oder den Pflegehaltern auch durch ein solches Pflegeverhältnis nicht eingeschränkt werden.

Entsprechend der Vorgaben in Nummer 4.2 gilt die Regelung des § 5 Absatz 6 Satz 2 einschließlich der hierauf Bezug nehmenden Verwaltungsvorschrift nicht nur für Tierheime, sondern auch für ähnliche Einrichtungen.

6
Zu § 6 (Sachkunde)

6.1
§ 6 Abs. 1 definiert die erforderliche Sachkunde, die für die Haltung eines gefährlichen Hundes und bei Aufsichtspersonen (§ 5 Abs. 4 Satz 2) zwingend notwendig ist. Sachkunde wird ebenso verlangt für das Halten von Hunden und die Aufsicht über Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 und für das Halten von großen Hunden.

Näheres über Anforderungen, Inhalt und Verfahren der Sachkundeprüfung werden durch ordnungsbehördliche Verordnung (vgl. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 4) geregelt.

6.2
Die Überprüfung der erforderlichen Sachkunde zum beabsichtigten Umgang mit dem gefährlichen Hund ist der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt vorbehalten. Ergibt die Prüfung, dass die erforderliche Sachkunde vorliegt, wird der Halterin oder dem Halter eine Sachkundebescheinigung erteilt, die im Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Ordnungsbehörde zum Nachweis der Sachkunde vorzulegen ist.

Für den Umgang mit Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 und großen Hunden kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden (§ 10 Abs. 3). Bei großen Hunden können darüber hinaus auch von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen und Tierärzte die Sachkundebescheinigung erteilen (§ 11 Abs. 3).

Die Sachkundebescheinigung ist personenbezogen. Der Sachkundenachweis für eine bestimmte Kategorie (§ 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1) kann für die Haltung eines neuen Hundes derselben Kategorie oder eine Kategorie mit geringerem Gefahrenpotential anerkannt werden. Umgekehrt gilt dies nicht.

Als für eine neue Hundehaltung anzuerkennender Sachkundenachweis gelten auch Belege oder Erklärungen über die Sachkundevermutungen gemäß § 6 Absatz 3 und gemäß § 11 Absatz 4 des Landeshundegesetzes in der bis zum 26. September 2016 geltenden Fassung.

6.3
Für die in § 6 Abs. 3 abschließend aufgeführten Personen oder Berufsgruppen besteht eine gesetzliche Sachkundevermutung. Die Vermutung gilt nach dem Wortlaut nicht für Tierarzthelferinnen oder Tierarzthelfer.

Bei Personen, die die Jägerprüfung bestanden haben, besteht die Vermutung auch dann fort, wenn der Jagdschein seine Gültigkeit verliert.

7
Zu § 7 (Zuverlässigkeit)
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 gilt für das Halten von Hunden der in den §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 genannten Art und stellt eine mit der Folge der Beweiserleichterung verbundene Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit dar. Soweit einer der aufgeführten Tatbestände vorliegt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit einer Person nicht vorliegt.

In seltenen Ausnahmefällen kann die Regelvermutung aufgrund besonderer, aktenkundig zu machender Umstände des Einzelfalles durchbrochen werden (z.B. bei Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bei ansonsten makellosem Lebenslauf).

Das Wort "insbesondere" ermöglicht nicht die weitere Bildung von nicht aufgeführten Regelbeispielen. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führt zu einer die Betroffenen belastenden Beweiserleichterung und beruht bei den aufgeführten Tatbeständen auf einer Wertung des Gesetzgebers. Eine Auslegung der Vorschrift, welche die Bildung weiterer, vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Regelbeispiele ermöglicht, würde zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Unbestimmtheit der Norm führen.

Zur Konkretisierung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 gilt Nr. 12.2.1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kann sich im Einzelfall aber auch aus anderen Gesichtspunkten als den in den Regelbeispielen erfassten ergeben. So können auch rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten mit vergleichbarer Schwere, z.B. wegen schwerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Frage stellen. In diesen Fällen ist der Nachweis der Unzuverlässigkeit durch die zuständige Behörde im Einzelfall zu führen.

Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne von § 10 Abs. 1 hat zum Nachweis der Zuverlässigkeit bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Ordnungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Davon unabhängig kann die zuständige Ordnungsbehörde erforderlichenfalls nach Satz 2 die zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R (sog. Vollauskunft, incl. Jugendstrafen) ersuchen.

Bei dem Verdacht auf Vorliegen einer psychischen Krankheit, geistigen oder seelischen Behinderung, Alkohol- oder Rauschmittelsucht wird die Behörde in der Regel nicht in der Lage sein, den Nachweis für deren Vorliegen zu führen. Die zuständige Ordnungsbehörde wird daher in Satz 3 ermächtigt, ein amts- oder fachärztliches Gutachten von der Halterin oder dem Halter zu verlangen.

8
Zu § 8 (Anzeige- und Mitteilungspflichten)
§ 8 regelt Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Halterinnen oder Haltern gefährlicher Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde (Abs. 1), gegenüber Erwerberinnen oder Erwerbern (Abs. 2) sowie beim Wechsel des Haltungsortes der zuständigen Behörden untereinander (Abs. 3). Für die Haltung großer Hunde gelten die Pflichten des § 8 Abs. 1 bis 3 nicht.

Verstöße gegen die Pflichten nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 verwirklichen den Bußgeldtatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 13.

8.1
§ 8 Abs. 1 normiert Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Ordnungsbehörden, insbesondere bei Halter- und Wohnungswechsel. Die Überwachungsbehörde soll über die im Zuständigkeitsbereich gehaltenen gefährlichen Hunde und Hunde im Sinne von § 10 umfassend informiert werden. Die zuständigen Behörden sollen über den Verbleib dieser Hunde von der Geburt bis zu deren Tod unterrichtet werden. Dies ist erforderlich, um das Gefahrenpotential besser einschätzen zu können und um frühere Vorkommnisse zu ermitteln oder bereits erfolgte Begutachtungen oder Vorfälle nach § 3 Abs. 3 zu erfahren. Insofern besteht für die Halterin oder den Halter eine umfassende Anzeigepflicht. Anzeigepflichtig sind nicht kurzfristige Abgaben eines Tieres an Aufsichtspersonen, z.B. zur Betreuung in Urlaubszeiten.

8.2
§ 8 Abs. 2 verpflichtet die Halterin oder den Halter eines gefährlichen Hundes und eines Hundes im Sinne von § 10 Abs. 1, im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abgabe darauf hinzuweisen, dass es sich um einen solchen Hund handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass Dritte einen Hund erwerben oder übernehmen, ohne dessen ordnungsrechtliche Einstufung, insbesondere die Erlaubnispflicht, zu kennen. Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und ermöglicht privatrechtliche Schadensersatzansprüche bei Verstößen.

8.3
§ 8 Abs. 3 regelt den behördeninternen Informationsaustausch in Fällen, bei denen durch einen Wechsel eines Haltungsortes auch die örtlich zuständige Behörde wechselt. Die Vorschrift ermöglicht es der neu zuständigen Behörde, auf Informationen zurückzugreifen, die bei der vorher zuständigen Behörde vorliegen.

8.4
Um künftig eine möglichst vollständige behördliche Erfassung gefährlicher Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2, von Hunden bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 und großer Hunde im Sinne von § 11 Abs. 1 und damit eine effektive Überwachung sicherzustellen, ermächtigt § 8 Abs. 4 die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle innerhalb der Gemeinde, Daten an die zuständige Ordnungsbehörde zu übermitteln.

9
Zu § 9 (Verbote; Unfruchtbarmachung)

9.1
§ 9 Satz 1 normiert lediglich für im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. Für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 bestand ursprünglich ein im Bereich des Tierschutzrechts bundesrechtlich geregeltes Zuchtverbot (§ 11 b Abs. 2 Buchst. a TierSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung), das durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (Az. 1 BvR 1778/01) für nichtig erklärt wurde. Ein Zuchtverbot für gefährliche Hunde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 wurde seinerzeit vom Landesgesetzgeber wegen des bundesrechtlichen Zuchtverbots nicht ausdrücklich geregelt. Auch wenn das bundesrechtliche Zuchtverbot zwischenzeitlich für nichtig erklärt worden ist, wirkt die Intention des Landesgesetzgebers, dass die Zucht mit Hunden gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 verboten sein soll, fort. Der Begriff des Verpaarens umfasst letztlich auch die (natürliche) Zucht. Lediglich das Zuchtgeschehen im Wege der künstlichen Befruchtung wird vom Begriff des Verpaarens nicht erfasst. Sinn und Zweck des § 9 ist es ausweislich der Gesetzesbegründung, durch umfassende Zuchtverbote die Population gefährlicher Hunde deutlich zu senken. Insofern ist das Verpaarungsverbot des § 9 Satz 2 nach Wegfall des bundesrechtlichen Zuchtverbots auch für Züchter der in § 3 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Rassen als Zuchtverbot zu verstehen.

Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt kein Zuchtverbot.

9.2
Zucht und Kreuzung sind das zielgerichtete Verpaaren einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens. In der Praxis ist es häufig schwierig, den handelnden Personen Absicht oder Vorsatz nachzuweisen. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass auch ein "unabsichtliches" Verpaaren nicht mehr stattfindet. Insofern bestimmt Satz 2 eine generelle Halterpflicht, Verpaarungen mit gefährlichen Hunden zu verhindern.

Ein Verstoß gegen § 9 Satz 2 ist bußgeldbewehrt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 14).

9.3
§ 9 Satz 3 ermächtigt die zuständige Ordnungsbehörde, die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anzuordnen, wenn gegen § 9 Satz 1 oder 2 verstoßen wird und im Einzelfall die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. Bei festgestellten Verstößen gegen § 9 Satz 1 oder 2 soll geprüft werden, ob die Erlaubnisvoraussetzungen noch vorliegen.

10
Zu § 10 (Hunde bestimmter Rassen)
§ 10 Absatz 1 stellt an den Umgang mit Hunden der dort aufgeführten Rassen und Kreuzungen aus Gründen der Gefahrenprävention bestimmte Anforderungen.

Für diese Hunde gelten die Vorschriften des
- § 4 zur Erlaubnispflicht, ohne dass ein besonderes Haltungsinteresse (§ 4 Abatz. 2) vorliegen muss,
- § 5 zu Umgangspflichten, insbesondere Anlein- und Maulkorbpflicht,
- § 6 und § 7 zu Sachkunde und Zuverlässigkeit und zu den in
- § 8 festgelegten Mitteilungspflichten
entsprechend.

Bei der Einstufung von Hunden als Kreuzungen gemäß § 10 Absatz 1 ist zu beachten, dass die Vorschrift § 3 Absatz 2 Satz 3 mangels Verweis nicht angewendet wird. Als Kreuzung im Sinne des § 10 Absatz 1 gilt nach dem Wortlaut jede Kreuzung mit einem der in dieser Vorschrift genannten Hunde (siehe insoweit auch die Erläuterung unter Nummer II.3.2.2). Das Vorliegen einer Kreuzung bestimmt sich im Einzelfall auch im Anwendungsbereich des § 10 Absatz 1 nicht allein aufgrund der genetischen Verwandtschaft, sondern danach, ob bei dem betreffenden Hund der Phänotyp einer der dort bezeichneten Rassen deutlich hervortritt. § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt insoweit trotz fehlenden Verweises auch für die Bestimmung von Hunden im Sinne von § 10 Absatz 1 (OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – Az. 5 A 1210/17, Rn 54).

Im vorstehend aufgeführten Urteil führt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weiterhin aus, dass die in § 10 Absatz 1 zugrunde gelegte Unterscheidbarkeit von Hunden nach Rassezugehörigkeit nicht dynamisch zu verstehen sei, sondern statisch an einen vom Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Gesetzes vorgefundenen Bestand an allgemein anerkannten Hunderassen anknüpfe (siehe insoweit auch Nummer II.3.2.1). Nach dieser Maßgabe sind etwa Hunde der Züchtung Old English Bulldog nicht als eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes anzusehen. Diese Züchtung wurde erst im Jahr 2014 durch den amerikanischen Zuchtverband United Kennel Club anerkannt und erfüllt diese Voraussetzung somit nicht. Bei solchen Hunden handelt es sich mithin um Kreuzungen im Sinne von § 10 Absatz 1, sofern im Einzelfall der Phänotyp einer der in der Vorschrift gelisteten Rassen deutlich hervortritt (siehe OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – Az. 5 A 1210/17, Rn 59 und 68).

Das Verwaltungsgericht Köln hat ferner mit Urteil vom 6. September 2007 (Az. 20 K 5671/05) entschieden, dass Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario keine Hunde im Sinn von § 10 Absatz 1 sind, so dass eine in der Praxis bis dahin häufig vorgenommene Gleichsetzung der Rassen Alano und Dogo Canario beziehungsweise Cane Corso ausscheidet.

Ein Zuchtverbot gilt für Hunde nach § 10 Abs. 1 nicht. Eine Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht muss nicht durch eine Behörde erfolgen, sondern kann nach Absatz 2 auch von anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten sachverständigen Stellen durchgeführt werden.

Gleiches gilt nach Absatz 3 auch für die Erteilung einer Sachkundebescheinigung.

11
Zu § 11 (Große Hunde)

11.1
Als großer Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Die Widerristhöhe (Schulterhöhe) des Hundes bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß (Zollstock oder ähnliches).

Auch Hunde, die die genannten Maße z.B. aufgrund ihres Alters (noch) nicht erreicht haben, unterfallen dem § 11 Abs. 1. Maßgeblich ist, dass die Maße in ausgewachsenem Zustand erreicht werden. Die für diese Feststellung erforderlichen Angaben können der Fachliteratur entnommen werden.

Die Halterin oder der Halter (vgl. Nr. 4.1.1) ist verpflichtet, die Haltung eines großen Hundes bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Durch die Anzeige wird die zuständige Behörde über Hundehaltungen informiert und in die Lage versetzt, das Vorliegen der Haltungsvoraussetzungen zu prüfen und die Beachtung weiterer Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sicherzustellen. Die Anzeige soll Angaben enthalten zur Rasse, Fellfarbe, Größe sowie zum Geschlecht, Gewicht und Alter des Hundes.

Für bestehende, bereits unter Geltung der Landeshundeverordnung angezeigte Haltungen ist eine neue Anzeige nicht erforderlich (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1).

Die zuständige Ordnungsbehörde hat aufgrund der Anzeige und der vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Halten des Hundes einer Erlaubnis nach § 4 bedarf. Ist die Haltung erlaubnispflichtig, teilt sie dies der Halterin oder dem Halter mit und fordert unter Fristsetzung auf, einen Erlaubnisantrag zu stellen und das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nachzuweisen. Ist die Haltung nicht erlaubnispflichtig, prüft die zuständige Ordnungsbehörde auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen, ob die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 vorliegen. Nummer 4.1.2 vorletzter Absatz gilt entsprechend.

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 16.

11.2.1
Haltungsvoraussetzungen
§ 11 Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass große Hunde nur gehalten werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und von der Halterin oder dem Halter gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde nachgewiesen werden.

11.2.1.1
Erforderliche Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen großen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Näheres über die Anforderungen an die Sachkunde und das Verfahren der Sachkundeprüfung wird in einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 geregelt.

Eine gesetzliche Sachkundevermutung gilt (über den Verweis in § 11 Abs. 2 Satz 3) für die in § 6 Abs. 3 aufgeführten Personen.

Soweit dies nicht zutrifft gilt Nr. 11.3.

11.2.1.2
Erforderliche Zuverlässigkeit
Mit dem Begriff der erforderlichen Zuverlässigkeit knüpft der Gesetzgeber an die Terminologie des § 7 an. Wenngleich eine ausdrückliche Verweisung im Gesetzestext fehlt, ist § 7 Abs. 1 und 2 als Orientierungsmaßstab für die Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen. Deshalb ist, soweit einer der dort genannten Tatbestände verwirklicht ist, in der Regel vom Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit auszugehen. Mit Urteil vom 8. März 2016 (Az. 19 K 4476/14) weist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen allerdings darauf hin, dass der Zuverlässigkeitsmaßstab für große Hunde ein anderer ist als für gefährliche oder in § 10 gelistete Hunde. Insofern dürften in diesem Zusammenhang die an die Haltungspersonen großer Hunde zu stellenden Zuverlässigkeitskriterien etwas weniger streng zu handhaben sein.

§ 11 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit der zuständigen Ordnungsbehörde obliegt. Diese soll einen Nachweis der Zuverlässigkeit von der Halterin oder dem Halter im Einzelfall nur dann fordern, wenn Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen (vgl. Nr. 11.5).

11.2.1.3
Mikrochipkennzeichnung
Der Nachweis einer Identitätskennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 7) kann durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung oder vergleichbarer Unterlagen erfolgen. Aus den Unterlagen muss sich die Chipnummer und der Nachweis der Kennzeichnung ergeben. Die Kennzeichnung eines großen Hundes durch eine Tätowierung kann eine Mikrochipkennzeichnung nicht ersetzen.

11.3
Für die Haltung von großen Hunden kann der Sachkundenachweis gemäß § 11 Abs. 3 gegenüber einem anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder durch die Tierärztekammer ermächtigten Tierärztinnen oder Tierärzten erbracht werden. Über den erfolgreichen Nachweis der Sachkunde wird eine Bescheinigung ausgestellt (Sachkundebescheinigung). Der Nachweis der Sachkunde wird durch die Vorlage der Sachkundebescheinigung bei der zuständigen Ordnungsbehörde erbracht.

11.4
Die Regelung des § 11 Absatz 4 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) aufgehoben, da es sich hierbei um eine nicht mehr benötigte Übergangsregelung handelte. Zur fortdauernden Anerkennung von Sachkundenachweisen für große Hunde wird auf Nummer 6.2 Satz 8 verwiesen.

11.5
Wenn der zuständigen Ordnungsbehörde im Hinblick auf die Halterin oder den Halter Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen, kann nach § 11 Abs. 5 die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet werden.

11.6
Zu § 11 Abs. 6 (Anleinpflicht für große Hunde)

11.6.1.1
§ 11 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet Halter und Aufsichtspersonen von großen Hunden, diese auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nur angeleint zu führen.

Die Anleinpflicht gilt auch für Halter und Aufsichtspersonen, die sich nur vorübergehend in NRW aufhalten (z.B. Urlauber, Gäste). Eine Befreiung von der Anleinpflicht des § 11 Abs. 6 sieht das Landeshundegesetz nicht vor.

Zum Verhältnis von § 11 Abs. 6 zu Anleingeboten in kommunalen Verordnungen vgl. Nr. 15.2.

Die weitergehende Anleinpflicht für gefährliche Hunde und für Hunde der in § 10 Abs. 1 aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1.

Anders als § 5 Absatz 2 Satz 1 setzt § 11 Absatz 6 Satz 1 nicht ausdrücklich die Verwendung einer „zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine“ voraus. Die Verwendung so genannter Flexileinen oder Roll-Leinen beim Ausführen großer Hunde ist somit grundsätzlich erlaubt. Allerdings sind auch große Hunde – schon mit Blick auf das in § 2 Absatz 1 geregelte allgemeine Rücksichtnahme- und Gefahrvermeidungsverbot – so zu führen, dass keine Gefahren für Dritte entstehen. Falls im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Zusammenhang mit der Verwendung von Flexileinen oder Roll-Leinen Gefahren für Dritte verursacht werden, kann die zuständige örtliche Ordnungsbehörde die Verwendung dieser Leinen durch Ordnungsverfügung auf Grundlage des § 12 Absatz 1 beschränken oder untersagen.

11.6.1.2
Der Begriff "im Zusammenhang bebauter Ortsteile" wurde in Anlehnung an § 34 des Baugesetzbuches in das Landeshundegesetz aufgenommen, da insoweit eine durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisierte Definition besteht. Er geht aber entsprechend dem Schutzzweck des Landeshundegesetzes weiter als die bauplanungsrechtliche Begriffsbestimmung. Die Anleinpflicht besteht auch in zusammenhängend bebauten Gebieten, für die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (z.B. Ausweisung als reines Wohngebiet) besteht.

Bei der Beurteilung des tatsächlichen Bebauungszusammenhangs ist maßgebend, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung auch unter Berücksichtigung von Baulücken und Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Letztlich kommt es dabei auf die allgemeine Verkehrsauffassung an. In der Regel kann auch der Laie bei verständiger Betrachtung ein Gebiet als "im Zusammenhang bebaut" erkennen.

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 6 vorliegt, sollte zur Vermeidung von Konflikten im Zweifel eine Auslegung gewählt werden, die in vertretbarem Umfang auf die Interessen der Hundehalter Rücksicht nimmt. Dies gilt insbesondere, wenn Hunde in Randbereichen bebauter Ortsteile angetroffen werden.

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, nach Verkehrsauffassung im Außenbereich, besteht die Anleinpflicht nach § 11 Abs. 6 nicht. Im Außenbereich kann allerdings eine Anleinpflicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften (Nr. 15.2) und im Wald aus § 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG (vgl. Nr. 5.3.2 Absatz 2) folgen.

11.6.1.3
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt die Anleinpflicht für große Hunde nur auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Öffentlich sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit für die Allgemeinheit zugänglich sind (vgl. § 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW). Zu öffentlichen Straßen im Sinne des Landeshundegesetzes zählen beispielsweise Bürgersteige oder Bahnhofsvorplätze, aber auch Eigentümerstraßen und -wege sowie Privatgrundstücke, die zwar nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, die aber beschränkt öffentlich genutzt werden (beispielsweise Parkplatz für Supermarkt).

Demgegenüber zählen reine Privatgrundstücke nicht zum öffentlichen Straßenraum. Auf einem Privatgrundstück (z.B. Trainingsplatz eines Hundevereins, Firmengelände, Privatgarten) gilt die Anleinpflicht des § 11 Abs. 6 nicht. Hier kann eine Anleinpflicht jedoch aus privatrechtlichen Regelungen des Eigentümers folgen (z.B. Haus- oder Benutzungsordnung).

11.6.2
Auf abgetrennten räumlichen Arealen, die speziell für die Nutzung durch Hunde ausgewiesen wurden (sog. Hundeauslaufbereiche) gilt die Anleinpflicht nicht (vgl. Nr. 5.2.2).

11.6.3
Gegen eine Person, die einen großen Hund entgegen § 11 Abs. 6 unangeleint führt, soll je nach den Umständen des Einzelfalles, soweit nicht bereits ein Verwarnungsgeld Abhilfe verspricht, ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 18). Bei wiederholten Verstößen ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Zudem hat die Überwachungsbehörde im Wiederholungsfall zu prüfen, ob beim Halter noch die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde für das Halten vorliegt und ggf. das Halten großer Hunde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu untersagen ist.

12
Zu § 12 (Anordnungsbefugnisse)
§ 12 ermächtigt zum Erlass von Gefahrenabwehranordnungen (Abs. 1), zur Untersagung der Haltung eines Hundes (Abs. 2) und zur Anordnung der Einschläferung eines Hundes (Abs. 3).

12.1
§ 12 Abs. 1 ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass von notwendigen Einzelanordnungen zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Hunde. Die Ermächtigungsgrundlage des Absatz 1 ist eine spezialgesetzliche Generalklausel zur Abwehr von Gefahren durch Hunde (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG). Ein Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG ist nicht mehr möglich. Gestützt auf Absatz 1 kann zur Gefahrenerforschung beispielsweise auch angeordnet werden, dass die Halterin oder der Halter den Hund der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt zur Begutachtung vorführt, um dessen Gefährlichkeit zu beurteilen.

Eine mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene und erforderlichenfalls mit sofortiger Ersatzvornahme durchgesetzte Ordnungsverfügung, mit der dem Halter oder einer anderen den Hund führenden Person die Herausgabe des Hundes zum Zwecke der Überprüfung der Gefährlichkeit auferlegt wird, kann als Maßnahme der Gefahrerforschung auf § 12 Abs. 1 gestützt werden. Die Verfügung ist in derartigen Fällen zumindest solange aufrechtzuerhalten, bis die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt eine fachliche Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes abgegeben hat. Bei gefährlich erscheinenden Hunden, die ohne Aufsicht angetroffen werden, kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehende Ordnungsverfügung im Wege des sofortigen Vollzuges angewendet werden (vergleiche § 55 Absatz 2, § 63 Absatz 1 Satz 5, § 64 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).

Zur Abwehr konkreter Gefahren kann gestützt auf Absatz 1 auch die Haltung eines Hundes untersagt werden und seine Unterbringung in einem Tierheim angeordnet werden, der nicht von § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 erfasst ist.

Zur Abwehr der von Hunden ausgehenden konkreten Gefahren können beispielsweise auch Anordnungen zur Verhaltenstherapierung oder Unfruchtbarmachung (vgl. auch § 9 Satz 2) auf Absatz 1 gestützt werden.

Erforderliche Anordnungen gegen Aufsichtspersonen können ebenfalls auf Absatz 1 gestützt werden.

Die Anordnungen sind unter Würdigung aller relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Bei den Anordnungen handelt es sich um Ordnungsverfügungen; die §§ 15 ff. OBG sind zu beachten (vgl. § 15 Abs. 1).

12.2.1
§ 12 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt ("soll") unter den bestimmten Voraussetzungen, das Halten von gefährlichen Hunden und Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 zu untersagen. Ein die Untersagungsanordnung rechtfertigender schwerwiegender Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes besteht beispielsweise, wenn ein solcher Hund entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 wiederholt unangeleint oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 wiederholt ohne Maulkorb ausgeführt wird. Zudem rechtfertigt die Nichterfüllung oder der Wegfall von Erlaubnisvoraussetzungen oder die Nichtbeantragung der Erlaubnis trotz behördlicher Fristsetzung eine Untersagungsverfügung. Letztlich ist bei einer Versagung der Erlaubnis die Haltung zu untersagen.

12.2.2
§ 12 Abs. 2 Satz 2 ermächtigt die zuständige Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ("kann") unter den dort genannten Voraussetzungen das Halten eines großen Hundes nach § 11 Abs. 1 zu untersagen. Der Tatbestand der Ermächtigungsnorm ist erfüllt, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes oder aufgrund des Landeshundegesetzes getroffene Anordnungen vorliegt. Daneben kann eine Untersagungsverfügung erlassen werden, wenn die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung, Kennzeichnungspflicht) nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden.

12.2.3
In Ergänzung zu den "konkreten" Untersagungsverfügungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 ermächtigt Satz 3 die zuständige Behörde auch generell die Haltung anderer gefährlicher Hunde, Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 und großer Hunde zu untersagen. Eine solche Untersagungsanordnung wird regelmäßig in Betracht kommen, wenn die Halterin oder der Halter bestimmte Haltungsanforderungen, z.B. Sachkunde, Zuverlässigkeit oder Haftpflichtversicherung, nicht erfüllt und absehbar ist, dass diese auch nicht erfüllt werden können und Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Halterin oder der Halter zu einer künftigen Haltung anderer Hunde entschlossen ist (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2016 (Az. 19 K 4476/14).

12.2.4
§ 12 Abs. 2 Satz 4 ermächtigt die zuständige Behörde im Falle der Untersagung nach pflichtgemessenem Ermessen anzuordnen, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Diese sog. "Wegnahme" des Hundes ist in der Regel erforderlich um sicherzustellen, dass Personen, denen die Haltung ihres Hundes untersagt wurde und die nicht mehr über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Hundes verfügen oder die Haltungsvoraussetzungen nicht erfüllen, mit dem Hund nicht mehr umgehen.

12.3
§ 12 Abs. 3 ermächtigt die zuständige Behörde, die Einschläferung eines Hundes anzuordnen, der zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellt wurde.

Besteht die gegenwärtige Gefahr weiterer Beißvorfälle, soll der Hund unverzüglich nach § 24 Nr. 13 OBG in Verbindung mit §§ 43 ff. PolG NRW sichergestellt und in Verwahrung genommen werden.

Die Verwahrung (§ 44 PolG) eines sichergestellten Hundes bei der Polizei oder der zuständigen Ordnungsbehörde ist in der Regel unzweckmäßig. Die Verwahrung soll nach entsprechender Beauftragung in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung erfolgen. Erforderlichenfalls kommt eine Inanspruchnahme als Nichtstörer (§ 19 OBG) durch Ordnungsverfügung in Betracht.

Eine Einschläferung des sichergestellten und verwahrten Hundes ist als "ultima ratio" nur zulässig, wenn durch andere Maßnahmen die von dem Hund ausgehende Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht wirksam abgewendet werden kann.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, insbesondere die Gefährlichkeit des Hundes, ist auf der Grundlage einer Stellungnahme der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes zu beurteilen. Die fehlende Erlaubnisfähigkeit oder die Unvermittelbarkeit des Hundes allein rechtfertigen eine Einschläferung nicht. In Fällen, in denen auch durch Haltung und Betreuung in Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen eine Gefahr nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wird allerdings in der Regel die Voraussetzung für die Anordnung einer Einschläferung vorliegen.

13
Zu § 13 (Zuständige Behörden)
Nach § 13 Satz 1 sind für die Durchführung dieses Gesetzes die örtlichen Ordnungsbehörden sachlich zuständig. Satz 1 erklärt darüber hinaus die Ordnungsbehörde für örtlich zuständig, in deren Bezirk der Hund gehalten wird. Dies ist nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 der Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters. Damit wird hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit für Aufgaben der Gefahrenabwehr an § 5 Abs. 1 Satz 1 OBG angeknüpft und gegenüber § 4 OBG eine spezialgesetzliche Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit getroffen.

Im Rahmen der Überwachung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Ge- und Verbote des Gesetzes befolgt werden, um präventiv Beißvorfälle möglichst zu verhindern. Bei der Planung und Organisation eines Überwachungskonzeptes sollen Risikogesichtspunkte berücksichtigt werden. Überwachungsmaßnahmen sollen sich zuerst auf Sachverhalte erstrecken, bei denen erfahrungsgemäß das Gefahrenpotenzial für Beißvorfälle besonders hoch ist.

Bei gefährlichen Hunden nach § 3 und bei Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 sowie deren Kreuzungen ist im Allgemeinen von einem hohen Gefahrenpotenzial auszugehen. Hier sollen die Regelungen des Gesetzes unverzüglich und konsequent mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium durchgesetzt und Verstöße durch die Einleitung von Bußgeldverfahren geahndet werden.

Bei großen Hunden wird das Gefahrenpotenzial maßgeblich von der Person der Halterin oder des Halters und den Umständen, unter denen das Tier gehalten wird, mitbestimmt. Soweit von diesen Hunden ein geringeres Gefährdungspotenzial ausgeht, sollen Halterin oder Halter und Aufsichtspersonen dieser Hunde bei festgestellten Verstößen in der Regel zunächst auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und über mögliche Folgen bei erneuten Verstößen aufgeklärt werden. Soweit allerdings wiederholt Verstöße festgestellt werden, sind diese zu ahnden und die Regelungen des Gesetzes mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium durchzusetzen.

14
Zu § 14 (Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder)
§ 14 regelt, dass bei dem Vollzug des Gesetzes von den zuständigen Behörden Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, anerkannt werden sollen. Damit wird sichergestellt, dass behördliche Entscheidungen über und zur Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes und erforderliche Nachweise der Halterin oder des Halters in NRW anerkannt und nicht noch einmal erbracht werden müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Bescheinigungen den in dem Gesetz gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen, was im Einzelfall von der zuständigen Behörde zu entscheiden ist. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums herbeizuführen.

Die Anerkennung einer behördlichen Entscheidung (Erlaubnis, Befreiung von Anlein- oder Maulkorbpflicht) erfolgt, indem die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung entsprechende Verwaltungsakte erlässt. Erforderlichenfalls kann von der zuständigen Behörde eines anderen Landes im Wege der Amtshilfe die Verfahrensakte angefordert werden.

15
Zu § 15 (Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften)

15.1
§ 15 Abs. 1 stellt klar, dass die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (z.B. §§ 2, 6, 8 bis 11, 13, 15 bis 24) ergänzend gelten, soweit spezialgesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

15.2
§ 15 Abs. 2 regelt das Verhältnis kommunaler Vorschriften zum Landeshundegesetz und zu den aufgrund des Landeshundegesetzes erlassenen Verordnungen. In zahlreichen nordrhein-westfälischen Kommunen gelten örtliche ordnungsbehördliche Verordnungen oder Satzungen, die Regelungen zum Halten von Hunden aller Art im Gemeindegebiet enthalten. Die kommunalen ordnungsbehördlichen Rechtsvorschriften sollen ihre Geltung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes behalten soweit sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen.

Es bleibt den Kommunen unbenommen, auch künftig generelle Regelungen über das Halten von Hunden zu treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst sind und beispielsweise die jeweilige Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl von Hunden und den verfügbaren Freiraum berücksichtigen. Mit den Anleingeboten des § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 führt das Landeshundegesetz insoweit lediglich eine landesweite, in allen Städten und Gemeinden geltende Mindestpflicht ein.

Eine behördliche Entscheidung nach § 5 Abs. 3 über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht des § 5 Abs. 2 befreit nicht von bestehenden Anlein- und Maulkorbpflichten in kommunalen Vorschriften. Darauf ist in der Entscheidung über die Befreiung hinzuweisen.

16
Zu § 16 (Ordnungsbehördliche Verordnungen)
Die Regelungen über die Durchführung und die Anforderungen an die Sachkunde- und Verhaltensprüfung sowie die zentrale Erfassung von nach dem Landeshundegesetz registrierten Hunden erfolgen durch Rechtsverordnung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.

17
Zu § 17 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)

17.1
§ 17 Satz 1 regelt, dass Hunde mit einer bestimmten Ausbildung und definierten Funktion den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterfallen. Bei Blindenführhunden handelt es sich um Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) in der jeweils geltenden Fassung. Die Pflicht zum allgemeinen gefahrvermeidenden Umgang nach § 2 Abs. 1 gilt auch für die Haltung dieser Hunde.

17.2
§ 17 Satz 2 bestimmt für die dort aufgeführten Hunde eine Befreiung von den im Landeshundegesetz bestimmten Anleinpflichten soweit sich diese im bestimmungsgemäßen Einsatz befinden. Im übrigen sind in Bezug auf diese Hunde die Vorschriften des Landeshundegesetzes zu beachten. Unter dem Begriff der Behindertenbegleithunde sind Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Behindertengleichstellungsgesetz in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Assistenzhundeverordnung zu verstehen. Die Befreiung von der gesetzlichen Anleinpflicht gilt für diese Hunde nur, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz als Assistenzhund dies erfordert.

18
Zu § 18 (Einschränkungen von Grundrechten)
§ 18 trägt dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung.

19
Zu § 19 (Strafvorschrift)
In § 19 Abs. 1 sind zwei Straftatbestände aufgeführt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt (Nr. 1) oder entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet (Nr. 2).

Absatz 2 ermöglicht die Einziehung des Hundes, auf den sich die Straftat bezieht, nach Satz 2 auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 74 a StGB.

20
Zu § 20 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 20 legt Ordnungswidrigkeitentatbestände für Verstöße gegen alle wesentlichen Pflichten des Landeshundegesetzes (Absatz 1 und 2) fest und bestimmt zur wirksamen Abschreckung einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro (Absatz 3).

Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dürfen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Da insbesondere nach wiederholten Ordnungswidrigkeiten von Halterinnen und Haltern die Allgemeinheit durch den weiteren Besitz der Tiere gefährdet wird, ist die Möglichkeit der Einziehung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes neben der Sicherstellung ein weiteres und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr (Absatz 4).

Absatz 5 bestimmt, dass die nach § 13 zuständige Behörde auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist und damit präventive und repressive Maßnahmen in einer Hand liegen.

21
Zu § 21 (Übergangsvorschriften)
Um eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs im Hinblick auf die bisherigen Regelungen der Landeshundeverordnung zu gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und zuständige Behörden nicht mit wiederholendem Verwaltungsaufwand zu belasten, bestimmt § 21 weitgehende Übergangsvorschriften.

Verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen, die unter der Geltung der Landeshundeverordnung erteilt wurden, gelten fort, soweit sich ihr Regelungsinhalt nicht erledigt hat. Näheres regelt eine Verordnung nach § 16 Abs. 1.

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten Entscheidungen nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort, soweit Befristungen nicht abgelaufen sind oder sich ihr Regelungsinhalt erledigt hat. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der Intention des Gesetzgebers, eine weitgehende Kontinuität im Vollzug zu schaffen. Zu Verfahren zur Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach Inkrafttreten des Landeshundegesetzes vgl. Nr. 5.3.

22

22.1
(Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes)
Der bisherige § 22 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) aufgehoben, da die in dieser Vorschrift vorgesehene Evaluationspflicht des Gesetzes nach Ablauf von fünf Jahren durch Bericht der Landesregierung vom 19. November 2008 an den Landtag (Vorlage 14/2232) erfüllt worden ist.

Ungeachtet dessen ist die jährliche Statistik über die Zahl der gehaltenen Hunde und Vorfälle weiterhin erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den an Rassekategorien anknüpfenden Gesetzgeber, die weitere Entwicklung zu beobachten und in diesem Zusammenhang insbesondere das Beißverhalten der kategorisierten Rassen weiterhin zu evaluieren und zu bewerten (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - Az. 1 BvR 1778/01). Somit sind die bisherigen Vorgaben für die jährliche Berichtspflicht weiterhin zu beachten und umzusetzen.

22.2
Als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen des Gesetzes werden die zuständigen Ordnungsbehörden und Veterinärämter gebeten, kalenderjährlich folgende Informationen zu erfassen und den Bezirksregierungen jeweils bis zum 15. Januar eines Jahres auf dem Dienstweg zu berichten:

- Zahl der gehaltenen erlaubnispflichtigen Hunde, differenziert nach den in § 3 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 bestimmten Rassen und deren Kreuzungen,
- Entscheidungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2,
- Zahl der angezeigten großen Hunde differenziert nach Rassen,
- Zahl der eingeleiteten und abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitsverfahren jeweils in Zuordnung zu der Hundekategorie und Bezeichnung des Verstoßes (Nummer von § 20 Absatz 1),
- Beißvorfälle, differenziert nach Rassen,
- sonstige Vorfälle.

Die vom für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium entwickelten Berichtsformulare sind zu verwenden. Die Bezirksregierungen fassen die Berichte der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden und Veterinärämter zusammen und berichten dem Ministerium bis zum 1. Februar eines Jahres.

22.3
Zu § 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Das Landeshundegesetz ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Landeshundeverordnung außer Kraft getreten.

Absatz 2 verschiebt für die Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen das Inkrafttreten des § 4 um 6 Monate, da die Hunde der genannten Rassen einer Erlaubnispflicht bisher nicht unterlagen.

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Oktober 2000 (MBl. NRW. S. 1558, 1569) wird aufgehoben.

Dieser Runderlass ergeht im Benehmen mit dem Ministerium des Innern.

MBl. NRW. 2003 S. 580, geändert durch Runderlass vom 25.7.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 737), 6. Juli 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 446), 16. Juli 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 805).