Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 19.12.2024
Vermögensverwaltung des Landes Vermietung von Wohnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesmietwohnungsanordnungen - LMWA -) RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.2.1978 -VV 2756 - 1 - III B 3
Vermögensverwaltung des Landes Vermietung von Wohnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesmietwohnungsanordnungen - LMWA -) RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.2.1978 -VV 2756 - 1 - III B 3
Vermögensverwaltung des Landes
Vermietung von Wohnungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landesmietwohnungsanordnungen - LMWA -)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.2.1978
-VV 2756 - 1 - III B 3
Ergänzend zu § 63 Abs. 4
Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397/SGV. NW. 630) und den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften gilt folgendes:
1
Geltungsbereich
1.1
Die Anordnungen gelten für alle
Wohnungsobjekte, die das Land NW an Dritte vermietet (Landesmietwohnungen).
2
Verwaltung
2.1
Landesmietwohnungen werden von den
Bezirksregierungen verwaltet.
2.2
Mietwohnungen innerhalb eines
Dienstgebäudes verwaltet die hausverwaltende Dienststelle.
2.3
Das Finanzministerium kann
abweichende Regelungen treffen.
3
Bestandsverzeichnis
Die Bezirksregierung hat über den
Bestand sämtlicher von ihm verwalteten Landesmietwohnungen ein nach Kreisen
(Kreisfreien Städten), Gemeinden, Häusern und Wohnungen gegliedertes
Verzeichnis nach dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Muster zu führen. An
Stelle des Verzeichnisses kann eine Kartei oder Blattei treten, wenn eine
Bestandsliste die Vollständigkeit des Loseblattwerkes gewährleistet.
4
Auswahl der Mieterinnen und Mieter
4.1
Landesmietwohnungen sind für
Wohnzwecke zu vermieten; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Finanzministeriums.
4.2
Als Mieterinnen oder Mieter kommen
in erster Linie Angehörige der Landesverwaltung in Betracht. Dabei sind solche
Personen vorweg zu berücksichtigen, die
4.2.1
Trennungsentschädigung beziehen,
4.2.2
keine eigene Wohnung am
Beschäftigungsort oder in unmittelbarer Entfernung von diesem besitzen,
4.2.3
ungeeignete Wohnungen innehaben,
4.2.4
in überbelegten Wohnungen wohnen.
Familien mit Kindern ist der
Vorzug zu geben.
4.3
Ist eine Vermietung an Landesbedienstete
nicht möglich, können Mietverträge auch mit Ruhegehaltsempfängern und
Hinterbliebenen sowie Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht
Landesbedienstete sind, abgeschlossen werden.
4.4
Sind Bewerber der in Nr. 4.2 und
4.3 genannten Art nicht vorhanden und stehen sonstige dienstliche Gründe nicht
entgegen, sind die Wohnungen anderweitig zu vermieten.
4.5
Vor Abschluss des Mietvertrages
ist zu prüfen, ob die künftige Mieterin oder der künftige Mieter nach seinen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen seine finanziellen Verpflichtungen aus
dem Mietvertrag voraussichtlich erfüllen wird.
5
Mietvertrag
5.1
Mietverträge sind schriftlich
abzuschließen. Hierbei ist der Vertragstext gemäß Anlage 2 zu verwenden. Änderungen oder Kürzungen des Vertragstextes
sind nur zulässig, wenn dies nach der Art des Mietobjektes zwingend geboten
ist.
5.2
Mietverträge sind höchstens auf die Dauer von 3 Jahren
abzuschließen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums.
5.3
Der Inhalt des Mietverhältnisses
wird durch die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die im
Mietvertrag gem. Anlage 2 enthalten sind, und im Übrigen durch die gesetzlichen
Regelungen bestimmt.
5.3.1
Als Mietzins ist die marktübliche Miete
für nicht preisgebundene Objekte gleicher Art und Lage zu vereinbaren, soweit
nicht gesetzliche Vorschriften eine andere Bemessung erforderlich machen. Bei
der Ermittlung der marktüblichen Miete haben sich die Bezirksregierungen
sämtlicher den Umständen nach erforderlicher Erkenntnisquellen zu bedienen. Sie
können für ihre Feststellungen auch die Bauämter des Landes in Anspruch nehmen;
diese sind nicht berechtigt, ihre Erkenntnisse den Mieterinnen oder Mietern
zugänglich zu machen.
Mietrichtwerttabellen, die von
Gemeinden oder in Zusammenarbeit von den Interessenverbänden der Vermieterinnen
oder Vermieter und Mieterinnen und Mieter aufgestellt worden sind, können als
Orientierungshilfe bei der Ermittlung einer angemessenen Miete verwertet
werden.
5.3.2
Der vereinbarte Mietzins ist
jährlich zu überprüfen und ggfs. nach Maßgabe des Mietvertrages und der
gesetzlich zulässigen Miete anzupassen.
5.3.3
Soll eine Wohnung von mehreren
erwachsenen Personen gemeinschaftlich genutzt werden (Familien, Wohngemeinschaften),
ist der Vertrag mit allen Personen als Gesamtschuldnern zu schließen.
5.3.4
Die vorzeitige Auflösung eines
Mietvertrages ist zulässig, wenn die Wohnung ohne Nachteil für das Land
anderweitig verwendet werden kann. Dem Ausscheiden einer Mieterin oder eines
Mieters als Gesamtschuldner aus dem Vertrag kann zugestimmt werden, wenn die
zum Zeitpunkt des Ausscheidens gegen die Mieterin oder den Mieter erwachsenen
Ansprüche getilgt sind.
6
Mietwohnungen in Dienstgebäuden
6.1
Die Betriebskosten von Wohnungen
in Dienstgebäuden sind in der Weise zu berechnen, dass die jeweiligen
Gesamtkosten der einzelnen Kostenarten im Verhältnis der Mietfläche zur
Hauptnutzfläche zuzüglich der Nebenflächen und Verkehrsflächen des
Dienstgebäudes umzulegen sind.
6.2
Wird Wärme und Warmwasser aus
einer Sammelheizung in Dienstgebäuden geliefert, und ist eine Berechnung gemäß
Nr. 6.1 unmöglich oder nur unter großen Schwierigkeiten durchführbar und sind
Wärmemesser nicht vorhanden, so ist ein Entgelt nachMaßgabe von §§ 13 und 14.
der Dienstwohnungsverordnung - DWVO - in der jeweils gültigen Fassung zu
erheben (vgl. § 6 Anlage 2).
6.3
Mieterinnen oder Mietern von
Wohnungen in Dienstgebäuden kann widerruflich gestattet werden, für den eigenen
Bedarf Feuerungsstoffe aus den Vorräten der Behörde zu entnehmen, wenn sie
6.3.1
diese Feuerungsstoffe unter
Verschluss haben oder die Heizung besorgen und
6.3.2
auf dem Grundstück wohnen, auf dem
die Feuerungsstoffe aufbewahrt werden.
Das Entgelt für die Entnahme von
Feuerungsstoffen bemisst sich nach dem von der Behörde gezahlten Einkaufspreis.
Es ist unzulässig, für die Heizung der Mieterin/des Mieters besondere
Feuerungsstoffe zu beschaffen.
Sonstiges
7.1
Schönheitsreparaturen und kleine
Instandsetzungen (Bagatellschäden) sind von der Mieterin/vom Mieter zu tragen.
Der weitere Bauunterhalt obliegt dem Land als Vermieter.
7.2
Für jedes Gebäude, das
Landesmietwohnungen enthält, ist in Anlehnung an die bestehenden örtlichen
Verhältnisse eine Hausordnung zu erlassen.
8
Aufhebung von Vorschriften und Inkrafttreten
8.1
entfällt.
8.2
Dieser RdErl. tritt am 1. März 1978 in Kraft.
Anlagen: