Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.11.2024
Kommunales Haushaltsrecht; Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunale Kapitalanlagen)
Kommunales Haushaltsrecht; Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunale Kapitalanlagen)
Kommunales
Haushaltsrecht;
Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände
(Kommunale Kapitalanlagen)
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales
34 - 48.01.01/16 - 416/12
v. 11.12.2012
1.
Rahmenbedingungen
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können liquide Mittel, die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt werden, längerfristig anlegen. Sie haben bei der Anlage dieses Kapitals auf eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten (vgl. § 90 Absatz 2 Satz 2 GO NRW). Bei der Auswahl der Anlageformen und bei der Anlagedauer muss die Verpflichtung zur Sicherstellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Absatz 6 GO NRW).
Für die Anlage von längerfristigem Kapital sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände sachgerechte und vertretbare Rahmenbedingungen in eigener Verantwortung und unter Beteiligung ihrer Vertretungskörperschaft schaffen. Sie können auch Dritte mit der Anlage von Kapital sowie mit der Bewertung der Chancen und Risiken von Anlageformen beauftragen. Diese Beauftragung entbindet jedoch die Gemeinden und Gemeindeverbände nicht von der Gesamtverantwortung für die Anlage ihres Kapitals.
2.
Örtlicher Anlagerahmen
Der örtliche Rahmen für die Anlage von Kapital, das nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt wird, muss eigenverantwortlich abgegrenzt und festgelegt werden. Er soll auf örtlichen Anlagezielen und Anlagegrundsätzen sowie einer Gesamtschau der Liquiditätsplanung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage aufbauen. Der Anlagerahmen ist unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse eigenverantwortlich auszugestalten.
Die Anlage von Kapital hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Auf der Grundlage örtlich festgelegter Anlageziele und Anlagegrundsätze können die Gemeinden und Gemeindeverbänden das nicht benötigte Kapital in den Anlageformen anlegen, die von den kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in Nordrhein-Westfalen bei solchen Geschäften nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürfen. Die örtlichen Anlageformen können dabei auf das Gesamtportfolio bezogen werden. Bei den Kapitalanlagen müssen die möglichen Risiken bekannt, begrenzt und beherrschbar sein. Dieser Maßstab ist auch bei der Einlage von Kapital in private Kreditinstitute, bei denen es nicht durch ein Einlagensicherungssystem geschützt ist oder in Kreditinstitute ohne ein institutsbezogenes Sicherungssystem, anzulegen. Eine diversifizierte Anlagestrategie kann mögliche Risiken begrenzen. Die örtlichen Anlageentscheidungen sind ausreichend zu dokumentieren.
3.
Kontrolle und Überwachung
Die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft erfordert eine sachgerechte Kontrolle und Überwachung der Anlage von Kapital sowie auch der Tätigkeit beauftragter Dritter durch die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Kontrolle und Überwachung soll angepasst an die örtlichen Verhältnisse bestimmt und durchgeführt werden. Es ist dabei nicht ausreichend, die Kontrolle und Überwachung nur einmal jährlich vorzunehmen.
Aus Gründen der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufprozesses bei der Anlage von Kapital wird der Erlass einer örtlichen Anlagerichtlinie empfohlen. In der können unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse u.a. auch Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse festgelegt werden.
4.
Geltung
Der Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt zum 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Der Runderlass vom 25.1.2005 (SMBl. NRW. 641) tritt mit Veröffentlichung dieses
Runderlasses außer Kraft.
MBl. NRW. 2012 S. 744, geändert durch Runderlass vom 19. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1057), 30. November 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 1029).