Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Durchführung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) - Währungsumstellung in Euro – RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.9.2001 B 2720 - 0.5 - IV A 4

 

Durchführung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) - Währungsumstellung in Euro – RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.9.2001 B 2720 - 0.5 - IV A 4

Durchführung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG)
- Währungsumstellung in Euro –
RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.9.2001
B 2720 - 0.5 - IV A 4

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), gilt das Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) in Nordrhein-Westfalen sinngemäß.

Mit Rundschreiben vom 6.6.2001 - D I 5 - 222 4000 - hat das Bundesministerium des Innern mitgeteilt, dass eine formelle Umstellung der DM-Beträge in Euro-Beträge nicht notwendig sei; es hat folgende Währungsumstellungswerte zum 1.1.2001 bekannt gegeben:

Einzelregelung im BUKG

Betrag in DM

Betrag in Euro

§ 9 Abs. 3 Satz 1

450,00

230,08

§ 9 Abs. 3 Satz 2

320,00

163,61

Die Umzugsvergütung für einen im Jahr 2001 mit Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführten Umzug, der im Jahr 2002 abgerechnet wird, erfolgt nach den im Jahr 2001 geltenden Beträgen, die eurocent-genau (hier: 1 Euro = 1,95583 DM) umzurechnen sind. Bei der Umrechung erforderliche Auf- oder Abrundungen sind nach dem Grundsatz, dass ein sich ergebender Bruchteil eines Cents unter 0,5 abgerundet und ein Bruchteil von 0,5 Cent und mehr aufgerundet wird, vorzunehmen.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

MBl. NRW.2001 S. 1252.