Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Begleitung der fachpraktischen Ausbildung der Studierenden in den Polizeibehörden im Rahmen der Praxisteile des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst (Tutoren- und Multiplikatorenkonzept) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 12.5.2014
Begleitung der fachpraktischen Ausbildung der Studierenden in den Polizeibehörden im Rahmen der Praxisteile des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst (Tutoren- und Multiplikatorenkonzept) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 12.5.2014
Begleitung der fachpraktischen Ausbildung der
Studierenden in den Polizeibehörden
im Rahmen der Praxisteile des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst
(Tutoren- und Multiplikatorenkonzept)
RdErl. d. Ministeriums
für Inneres und Kommunales
v. 12.5.2014
Nach dem Runderlass
des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 31.10.2013 -
Fachpraktische Ausbildungszeit im Rahmen der Ausbildung für den
Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes (MBl. NRW. S. 490) sind die
Kommissaranwärterinnen und -anwärter von Tutorinnen und Tutoren in die Aufgaben
des Wach- und Ermittlungsdienstes[1] einzuweisen
und während der gesamten fachpraktischen Ausbildungszeit in den Ausbildungs-
und Kooperationsbehörden zu betreuen und zu begleiten.
Zur näheren
Ausgestaltung der Aufgaben und der Anforderungen an die Tutorinnen und Tutoren
sowie der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren ergehen folgende Regelungen:
1
Tutorinnen und Tutoren
1.1
Formale Anforderungen
- II. Fachprüfung
(§ 4 Abs. 1 und 2 LVO Pol)
- mindestens
dreijährige Diensterfahrung aus den Tätigkeitsbereichen, in denen sie als
Tutorinnen und Tutoren eingesetzt werden
Hiervon kann abgewichen
werden, wenn
- in der Behörde
ein Mangel an geeigneten Tutorinnen und Tutoren besteht, die die dreijährige
Verwendungszeit haben,
- der oder die
Betreffende eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich
vorweisen kann,
- der BOE-Leiter
eine positive Stellungnahme über die besondere Geeignetheit in Anlehnung an den
Kompetenzkatalog (Anlage 6 zur VAPPol II Bachelor) bescheinigt, und zwar insbesondere
im Bereich der psychischen Belastbarkeit (PSK), der Kooperationsfähigkeit (PSK)
und der Initiative und Selbständigkeit (FK) und
- der Nachweis
dieser besonderen Geeignetheit durch die Multiplikatoren in der
Einführungsfortbildung bestätigt wird,
- im Bereich der
Direktion Kriminalität außerdem die zentrale Einführungsfortbildung für die
kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung absolviert wurde, es sei denn es liegt
eine durch Erlass anerkannte Ausnahme vor.
1.2
Erforderliche Kompetenzen
- Persönliche Kompetenzen
Berufsmotivation
- lässt im Handeln
bewusste Entscheidung für den Polizeiberuf erkennen
- zeigt engagierten
Einsatz bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung
Ergebnisorientierung/Leistungsmotivation
- strebt eine
hohe Qualität der Arbeit mit zeitgerechten Ergebnissen an
Werteorientierung
- richtet das
Verhalten an den Werten und Zielen der nordrhein-westfälischen Polizei aus
- Aufgabenbezogene
Kompetenzen
Fachwissen
- besitzt die zur
Aufgabenbewältigung nötigen Fachkenntnisse
- Soziale
Kompetenzen
Feedbackfähigkeit
- gibt angemessen
konstruktive Rückmeldungen
Kommunikationsfähigkeit
- gestaltet
Gespräche und kommuniziert ergebnisorientiert
Konfliktfähigkeit
- nimmt Konflikte
frühzeitig wahr und trägt zur Lösung bei
1.3
Allgemeine Aufgaben
Die Tutorinnen und
Tutoren begleiten und fördern den Transfer aus Theorie und Training in die
Praxis. Ihrem Einschreit- bzw. Arbeitsverhalten kommt hierbei aufgrund des
Vorbildcharakters besondere Bedeutung zu.
1.4
Weitere wesentliche Aufgaben der Tutorinnen und Tutoren sind
- Einweisen der
Studierenden in die Aufgaben des Wach- und Ermittlungsdienstes[1],
- Beobachten und
Lenken der Verhaltens- und Arbeitsweisen, insbesondere durch Feedback nach
erfolgter Einsatz- oder Ermittlungssachbearbeitung,
- Anleiten der
Studierenden zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung,
- Mitwirken bei der
Vermittlung einer positiven Berufshaltung und Motivation an die Studierenden,
- Regelmäßiges
Sichten des Praxisberichtsheftes der zugewiesenen Studierenden und Abzeichnen
der im Praktikum durch den Studierenden durchgeführten bzw. erlebten
Tätigkeiten,
- Sichten der durch
das LAFP NRW gefertigten Hinweise für den weiteren Lernprozess und Erörtern der
Hinweise mit der Studierenden/ dem Studierenden zu Beginn des Praxismoduls,
- Mitwirken bei der
Entscheidung über die Eignung der Studierenden für den Einsatz im Zweierteam
einer Fustkw-Besatzung im HS 3.4 Praxis und im SpM AP,
- Sicherstellen des
angemessenen Einsatzes der Studierenden entsprechend ihres Leistungsstandes,
- Mitwirken bei der
Erstellung von Studienleistungen bzw. die anstelle einer oder neben eine
Studienleistung tretende dienstliche Bewertung für die Studierenden,
- Abnahme der
Studienleistung bzw. Erstellen der anstelle einer oder neben eine
Studienleistung tretenden dienstlichen Bewertung in Abstimmung mit der
Ausbildungsleitung der zuständigen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde und der
zuständigen Prüferin oder dem zuständigen Prüfer.
Tutorinnen und Tutoren
sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zu unterstützen. Die Tätigkeit als Tutorin bzw. Tutor ist in
Beurteilungsverfahren und Personalentwicklungskonzepten angemessen zu
berücksichtigen.
1.5
Fortbildung
Vor dem Einsatz als
Tutorin oder Tutor ist die Teilnahme an einer Einführungsfortbildung, die von
den Ausbildungs- und Kooperationsbehörden durchgeführt wird und grundsätzlich 5
Tage dauert, erfolgreich abzuschließen.
Anpassungsfortbildungen
sowie Betreuungsmaßnahmen der Ausbildungs- und Kooperationsbehörden sind regelmäßig
durch die Tutorinnen und Tutoren wahrzunehmen.
1.6
Erläuterung zu Ziffer 1. 4 des Fachpraxiserlasses vom 31.10.2013 (SMBl. 203014)
Zur Erläuterung der Nr.
1.4 des RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 31.10.2013
weise ich darauf hin, dass ein hoheitliches Tätigwerden der Studierenden
grundsätzlich nur auf Anordnung der Tutorinnen und Tutoren zulässig ist. Die
Anordnung bezieht sich hierbei nicht auf jeden Schritt der Tätigkeit, sondern
auf eine in sich abgeschlossene Maßnahme (z.B. Identitätsfeststellung,
Durchsuchung einer Person, Einrichten einer Kontrollstelle etc.). Die Tutorin
und der Tutor korrigieren die Situation, sofern die von den Studierenden
getroffenen bzw. beabsichtigten Maßnahmen insbesondere rechtlich bedenklich oder
unangemessen sind.
1.7
Übergangsregelung für Tutorinnen und Tutoren der Säule I
In Ausbildungs- und
Kooperationsbehörden, die über keine ausreichende Anzahl den Anforderungen
entsprechende Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Säule II verfügen,
können bis auf weiteres bereits qualifizierte und die in diesem Erlass
ansonsten genannten Anforderungen erfüllende Tutorinnen und Tutoren der Säule I
weiter eingesetzt werden.
2
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren
2.1
Formale Anforderungen
- II. Fachprüfung
(§ 4 Abs. 1 und 2 LVO Pol)
- mehrjährige
Diensterfahrungen im Wach- oder Ermittlungsdienst
- Qualifizierung
und bereits erfolgter Einsatz als Tutorin oder Tutor oder eine mehrjährige
Verwendung in einer Führungsfunktion im Wachdienst und /oder Kommissariat
- mehrjährige
Verwendung im Bereich der verhaltensorientierten Fortbildung (z.B.
Einsatztraining NRW, Verhaltenstraining, Lehrende in der Aus- und Fortbildung)
oder die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme „Professionelles
Leiten und Trainieren (PLUT) 1“ und „PLUT 2“
2.2
Erforderliche Kompetenzen
- Persönliche
Kompetenzen
Eigenständigkeit
- zeigt
die Bereitschaft, sich selbstständig in neue Themen einzuarbeiten
Ergebnisorientierung/Leistungsmotivation
- strebt
eine hohe Qualität der Arbeit mit zeitgerechten Ergebnissen an
Werteorientierung
- richtet
das Verhalten an den Werten und Zielen der nordrhein-westfälischen Polizei aus
- Soziale
Kompetenzen
Kooperationsfähigkeit
- erzielt
durch Zusammenarbeit mit anderen verwertbare Ergebnisse
- stimmt
sich mit anderen ab und gibt Informationen weiter
Konfliktfähigkeit
- nimmt
Konflikte frühzeitig wahr und trägt zur Lösung bei
- Methodische
Kompetenzen
Gesprächsführungstechniken
- ist
in der Lage, Gesprächssituationen zielgerichtet zu gestalten
Didaktische Kompetenz
- setzt
fundierte Konzepte der Vermittlung, Aneignung, Diagnose und Förderung
fachlichen und fächerübergreifenden Könnens und Wissens um
- Aufgabenbezogene
Kompetenzen
Organisationskenntnisse
- verfügt
über detailliertes Wissen auch über den eigenen Zuständigkeitsbereich hinaus
2.3
Aufgaben
Die Multiplikatorinnen
und Multiplikatoren wirken maßgeblich an der Umsetzung des Tutoren- und
Multiplikatorenkonzepts unter Beachtung der VAPPol II Bachelor und des
Fachpraxiserlasses in ihren Behörden mit.
Ihre wesentlichen
Aufgaben hierbei sind:
- Planen,
durchführen und nachbereiten der Einführungs- sowie der Anpassungsfortbildung
für Tutorinnen und Tutoren unter Einbeziehung aktueller Lehr- und Lernmethoden
(Team-teaching usw.) mit landeseinheitlicher standardisierter
Lernerfolgskontrolle,
- Feststellen
der Eignung der Teilnehmenden während der Einführungsfortbildung für Tutorinnen
und Tutoren, sowie während der weiteren Tätigkeit als Tutorin oder Tutor in
Abstimmung mit dem Vorgesetzten,
- Erheben
des Fortbildungsbedarfs der in der Behörde eingesetzten Tutorinnen und Tutoren,
- Betreuen
der eingesetzten Tutorinnen und Tutoren,
- Unterstützen
der zuständigen Ausbildungsleitung bei der Organisation und Koordination des GS
8 Praxis, des HS 2.6 Praxis und HS 3.4 Praxis sowie des SpM AP,
- Unterstützen
der zuständigen Ausbildungsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor Ort,
- Mitwirken
bei der Evaluation der Praktika und des Tutoreneinsatzes,
- Koordinieren
der Fortbildung der Tutorinnen und Tutoren in ihren und den
Kooperationsbehörden.
Die Tätigkeit als
Multiplikatorin/Multiplikator ist in Beurteilungsverfahren und
Personalentwicklungskonzepten angemessen zu berücksichtigen.
2.4
Fortbildung
Vor dem Einsatz als
Multiplikatorin oder Multiplikator ist die Teilnahme an der entsprechenden Einführungsfortbildung
beim LAFP NRW erfolgreich abzuschließen.
Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren müssen alle drei Jahre an einer Anpassungsfortbildung
teilnehmen.
2.5
Übergangsregelung für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Säule I
In Ausbildungs- und
Kooperationsbehörden, die über keine ausreichende Anzahl den Anforderungen
entsprechende Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Säule II verfügen,
können bis auf weiteres bereits qualifizierte und die in diesem Erlass
ansonsten genannte Anforderungen erfüllende Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren der Säule I weiter eingesetzt werden.
3
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
Die Einstellungs- und
Ausbildungsbehörden haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Organisieren
und koordinieren des GS 8 Praxis, des HS 2.6 Praxis und HS 3.4 Praxis sowie des
SpM AP,
- Sichern
der Kompetenzen der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren durch Fortbildungs-
und Betreuungsangebote,
- Sichern
der Kompetenzen der Tutorinnen und Tutoren durch Fortbildungs- und
Betreuungsangebote,
- Sichern
der Qualität der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des
Polizeivollzugsdienstes in den Praxisteilen,
- Gewährleisten
einer regelmäßigen und zeitnahen Evaluation der Praktika und des Tutoreneinsatzes
unter Beteiligung der Kooperationsbehörden.
4
Ausbildungs- und Kooperationsbehörden
Die Ausbildungs- und
Kooperationsbehörden
- stellen
die Begleitung der Studierenden durch Tutorinnen und Tutoren in ihrer Behörde
sicher,
- wählen
die Tutorinnen/Tutoren in erforderlicher Anzahl unter Berücksichtigung des
Anforderungsprofils aus,
- kooperieren
bei der Fortbildung der Tutorinnen und Tutoren.
Die Aufgaben der
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sind in den Ausbildungsbehörden
grundsätzlich im Bereich der Ausbildungsleitung oder der Fortbildungsstelle, in
den Kooperationsbehörden grundsätzlich im Bereich der Fortbildungsstelle
wahrzunehmen.
5
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
Nordrhein-Westfalen
Die
Einführungsfortbildung und Anpassungsfortbildung für Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren wird durch das LAFP NRW durchgeführt. Bei der inhaltlichen
Erarbeitung sind die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden zu beteiligen.
[1] einschließlich
Direktion Verkehr
MBl. NRW. 2014 S. 292.