Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Richtlinien über die Gewährung einer Feldaufwandsentschädigung (Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.11.2004 - B 2128 - 7.1 - IV 2 -
Richtlinien über die Gewährung einer Feldaufwandsentschädigung (Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.11.2004 - B 2128 - 7.1 - IV 2 -
Richtlinien
über die Gewährung einer
Feldaufwandsentschädigung
(Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR)
RdErl.
d. Finanzministeriums v. 26.11.2004
- B 2128 - 7.1 - IV 2 -
Die nachstehend aufgeführten Landesbediensteten erhalten im Hinblick darauf,
dass sie ohne Rücksicht auf die Witterung regelmäßig Außendienst im Freien
leisten müssen, eine Feldaufwandsentschädigung:
Aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums:
1.11
vermessungstechnische Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter
(ständige und nichtständige Messgehilfinnen/Messgehilfen einschließlich der
neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfinnen/Messgehilfen eingesetzten
Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer) des Landesvermessungsamtes,
1.12
vermessungstechnische Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter
(ständige und nichtständige Messgehilfinnen/Messgehilfen einschließlich der
neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfinnen/Messgehilfen eingesetzten
Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer) der Dezernate 33 (Landesvermessung und
Liegenschaftskataster) bei den Bezirksregierungen.
Aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung:
1.21
Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter (einschließlich
Kranfahrerinnen/Kranfahrer) des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen -
Landesbetrieb -, die mit geologischen Felduntersuchungen und Kartierungen
beschäftigt sind,
1.22
vermessungstechnische Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter
(ständige und nichtständige Messgehilfinnen/Messgehilfen einschließlich der
neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfinnen/Messgehilfen eingesetzten
Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer) der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 8
„Bergbau und Energie in NRW“ -, soweit sie zur Bestandsaufnahme und Überwachung
stillgelegter Schächte oder zur Erstellung der Leitnivellements bzw. zur
Überprüfung der Leitnivellementslinien und der Vermarkungen im Aachener
Steinkohle- und Rheinischen Braunkohlerevier Feldvermessungsarbeiten
durchzuführen haben.
Aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
1.31
Bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten:
Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit Kartierungen
oder im Versuchswesen (incl. forstwirtschaftliche Versuche) beschäftigt sind.
1.32
Bei der höheren Forstbehörde und den unteren Forstbehörden:
Beamtinnen/Beamte,
Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter mit forstlicher Ausbildung.
1.33
Bei den Ämtern für Agrarordnung:
Beamtinnen/Beamte,
Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter (Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, die neben
ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfinnen/Messgehilfen eingesetzt sind).
1.34
Bei der Bezirksregierung Münster, Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde:
Beamtinnen/Beamte und Angestellte des kulturbautechnischen und
vermessungstechnischen Dienstes sowie die Vorsitzenden der Spruchstellen für
Flurbereinigung und deren Vertreterinnen/Vertreter.
1.35
Bei den Staatlichen Umweltämtern und dem Staatlichen Amt für Umwelt und
Arbeitsschutz:
Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter
(Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, soweit sie neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als
Gehilfinnen/Gehilfen eingesetzt sind), die mit örtlichen Erhebungen
(Ermittlungen, Messungen, Probenahmen usw.) auf den Gebieten Luftreinhaltung,
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen
Umweltwirkungen oder für die Erfassung der Wassermengen und der Wassergüte oder
mit dem Einholen von Proben im Rahmen der Immissionsmessprogramme beschäftigt
sind.
1.36
Beim Landesumweltamt:
Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter
(Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, soweit sie neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als
Gehilfinnen/Gehilfen eingesetzt sind), die mit örtlichen Erhebungen (Ermittlungen,
Messungen, Probenahmen usw.) auf den Gebieten Luftreinhaltung, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Umweltwirkungen oder für
die Erfassung der Wassermengen und der Wassergüte oder mit dem Einholen von
Proben im Rahmen der Immissionsmessprogramme beschäftigt sind.
Aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums:
Beamtinnen/Beamte und Angestellte, die als Amtliche Landwirtschaftliche
Sachverständige und deren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, als
Forstsachverständige und als gärtnerische Sachverständige beschäftigt sind,
sowie vermessungstechnische Beamtinnen/Beamte, Angestellte und
Arbeiterinnen/Arbeiter (ständige und nichtständige Messgehilfinnen/Messgehilfen
einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfinnen/Messgehilfen
eingesetzten Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer) des Bau- und Liegenschaftsbetriebs.
Auszubildende in den vorgenannten Geschäftsbereichen erhalten die
Feldaufwandsentschädigung unter den gleichen Voraussetzungen wie die anderen Bediensteten.
2
Durch die Feldaufwandsentschädigung sollen die mit dem Außendienst im Freien
verbundenen besonderen Mehraufwendungen abgegolten werden.
3
Die Feldaufwandsentschädigung darf nur für Tage gezahlt werden, an denen
Arbeiten im Freien von mindestens 4 Stunden Dauer durchgeführt werden. Sie wird
monatlich nachträglich gezahlt und beträgt bei einer Dauer
a)
von mindestens 4 Stunden
0,51 Euro,
b)
von mindestens 6 Stunden
1,02 Euro.
4
Die Feldaufwandsentschädigung ist neben Reisekostenvergütung und
Trennungsentschädigung zu zahlen.
5
Sofern Schutz- oder Dienstkleidung gestellt oder für ihre Beschaffung oder
Unterhaltung ein Zuschuss gezahlt wird, darf eine Feldaufwandsentschädigung
nicht gezahlt werden. Das Gleiche gilt, wenn Grubenaufwandsentschädigung
gewährt wird.
6
Die Feldaufwandsentschädigung ist von der Landesregierung durch Beschluss vom
22.4.1969 als Aufwandsentschädigung festgesetzt worden und daher gemäß § 3 Nr.
12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
7
Soweit eine Kostenerstattung durch Dritte erfolgt, ist auch die
Feldaufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.
8
Diese Richtlinien treten am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig werden die mit
Runderlass vom 18.6.1969 – B 2128 – IV A 3 bekannt gegebenen Richtlinien aufgehoben.