Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien über die Gewährung einer Feldaufwandsentschädigung (Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.11.2004 - B 2128 - 7.1 - IV 2 -

 

Richtlinien über die Gewährung einer Feldaufwandsentschädigung (Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.11.2004 - B 2128 - 7.1 - IV 2 -

Richtlinien
über die Gewährung einer
Feldaufwandsentschädigung
(Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.11.2004
- B 2128 - 7.1 - IV 2 -

Unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium Folgendes bestimmt:

1
Die nachstehend aufgeführten Landesbediensteten erhalten im Hinblick darauf, dass sie ohne Rücksicht auf die Witterung regelmäßig Außendienst im Freien leisten müssen, eine Feldaufwandsentschädigung:

1.1
Aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums:

1.11
vermessungstechnische Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter (ständige und nichtständige Messgehilfinnen/Messgehilfen einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfinnen/Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer) des Landesvermessungsamtes,

1.12
vermessungstechnische Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter (ständige und nichtständige Messgehilfinnen/Messgehilfen einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfinnen/Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer) der Dezernate 33 (Landesvermessung und Liegenschaftskataster) bei den Bezirksregierungen.

1.2
Aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung:

1.21
Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter (einschließlich Kranfahrerinnen/Kranfahrer) des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -, die mit geologischen Felduntersuchungen und Kartierungen beschäftigt sind,

1.22
vermessungstechnische Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter (ständige und nichtständige Messgehilfinnen/Messgehilfen einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfinnen/Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer) der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 8 „Bergbau und Energie in NRW“ -, soweit sie zur Bestandsaufnahme und Überwachung stillgelegter Schächte oder zur Erstellung der Leitnivellements bzw. zur Überprüfung der Leitnivellementslinien und der Vermarkungen im Aachener Steinkohle- und Rheinischen Braunkohlerevier Feldvermessungsarbeiten durchzuführen haben.

1.3
Aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

1.31
Bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten:
Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit Kartierungen oder im Versuchswesen (incl. forstwirtschaftliche Versuche) beschäftigt sind.

1.32
Bei der höheren Forstbehörde und den unteren Forstbehörden:

Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter mit forstlicher Ausbildung.

1.33
Bei den Ämtern für Agrarordnung:

Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter (Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, die neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfinnen/Messgehilfen eingesetzt sind).

1.34
Bei der Bezirksregierung Münster, Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde:
Beamtinnen/Beamte und Angestellte des kulturbautechnischen und vermessungstechnischen Dienstes sowie die Vorsitzenden der Spruchstellen für Flurbereinigung und deren Vertreterinnen/Vertreter.

1.35
Bei den Staatlichen Umweltämtern und dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz:
Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter (Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, soweit sie neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Gehilfinnen/Gehilfen eingesetzt sind), die mit örtlichen Erhebungen (Ermittlungen, Messungen, Probenahmen usw.) auf den Gebieten Luftreinhaltung, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Umweltwirkungen oder für die Erfassung der Wassermengen und der Wassergüte oder mit dem Einholen von Proben im Rahmen der Immissionsmessprogramme beschäftigt sind.

1.36
Beim Landesumweltamt:
Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter (Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, soweit sie neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Gehilfinnen/Gehilfen eingesetzt sind), die mit örtlichen Erhebungen (Ermittlungen, Messungen, Probenahmen usw.) auf den Gebieten Luftreinhaltung, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Umweltwirkungen oder für die Erfassung der Wassermengen und der Wassergüte oder mit dem Einholen von Proben im Rahmen der Immissionsmessprogramme beschäftigt sind.

1.4
Aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums:
Beamtinnen/Beamte und Angestellte, die als Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige und deren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, als Forstsachverständige und als gärtnerische Sachverständige beschäftigt sind, sowie vermessungstechnische Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter (ständige und nichtständige Messgehilfinnen/Messgehilfen einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfinnen/Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer) des Bau- und Liegenschaftsbetriebs.

1.5
Auszubildende in den vorgenannten Geschäftsbereichen erhalten die Feldaufwandsentschädigung unter den gleichen Voraussetzungen wie die anderen Bediensteten.
2
Durch die Feldaufwandsentschädigung sollen die mit dem Außendienst im Freien verbundenen besonderen Mehraufwendungen abgegolten werden.
3
Die Feldaufwandsentschädigung darf nur für Tage gezahlt werden, an denen Arbeiten im Freien von mindestens 4 Stunden Dauer durchgeführt werden. Sie wird monatlich nachträglich gezahlt und beträgt bei einer Dauer
a)
von mindestens 4 Stunden
0,51 Euro,
b)
von mindestens 6 Stunden
1,02 Euro.
4
Die Feldaufwandsentschädigung ist neben Reisekostenvergütung und Trennungsentschädigung zu zahlen.
5
Sofern Schutz- oder Dienstkleidung gestellt oder für ihre Beschaffung oder Unterhaltung ein Zuschuss gezahlt wird, darf eine Feldaufwandsentschädigung nicht gezahlt werden. Das Gleiche gilt, wenn Grubenaufwandsentschädigung gewährt wird.
6
Die Feldaufwandsentschädigung ist von der Landesregierung durch Beschluss vom 22.4.1969 als Aufwandsentschädigung festgesetzt worden und daher gemäß § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
7
Soweit eine Kostenerstattung durch Dritte erfolgt, ist auch die Feldaufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.
8
Diese Richtlinien treten am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig werden die mit Runderlass vom 18.6.1969 – B 2128 – IV A 3 bekannt gegebenen Richtlinien aufgehoben.

MBl. NRW. 2004 S. 1237