Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen - Verwaltungsvorschriften - (Pflanzenschutz-Freiflächenanwendungsvorschrift) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 2 – 2340/1-32505 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - Z B 4 – 4287/91 – v. 27.3.2000
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen - Verwaltungsvorschriften - (Pflanzenschutz-Freiflächenanwendungsvorschrift) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 2 – 2340/1-32505 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - Z B 4 – 4287/91 – v. 27.3.2000
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Freilandflächen - Verwaltungsvorschriften -
(Pflanzenschutz-Freiflächenanwendungsvorschrift)
Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - II B 2 – 2340/1-32505 -
u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr - Z B 4 – 4287/91 –
v. 27.3.2000
Nach § 6 Abs. 3 des PflSchG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 2
genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem
Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche
Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht
entgegenstehen.
Zur Ausführung dieser
Vorschriften wird bestimmt:
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift
sind
Pflanzenschutzmittel:
die in § 2 Abs. 2 Nr. 9 des PflSchG aufgeführten
Stoffe.
Freilandflächen:
die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen,
unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch
Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und
Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen.
Eine landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung liegt
vor bei:
Formen der Landbewirtschaftung, die nachhaltig betrieben werden und dabei auf
die Gewinnung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder auf die gärtnerische
Gestaltung und Pflege ausgerichtet sind; maßgebend ist die tatsächliche Nutzung.
Hierzu gehören auch Haus- und Kleingärten, öffentliche Grünanlagen, Friedhöfe
und Rasensportanlagen. Ausgenommen sind Wege und Flächen mit befestigter Decke
innerhalb der o.g. Nutzungsformen sowie Gestaltungs-
und Ausgleichsflächen zugunsten des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Oberirdische Gewässer:
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I Nr. 59
vom 23.8.2002 S. 3245) genannten Gewässer. Oberirdische Gewässer werden
durch ihre Uferlinie begrenzt.
Anwenden unmittelbar an oberirdischen Gewässern;
unmittelbare Anwendung an oberirdischen Gewässern ist das Anwenden von
Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines Abstandes zum Gewässer, bei dem ein
Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in das Gewässer zu besorgen ist. Als Abstand
zum Gewässer gelten mindestens die in den jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen
eines Pflanzenschutzmittels festgelegten Abstandsdaten.
Ausnahmegenehmigungen
Die Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs.
3 PflSchG darf nur erteilt werden, wenn
- der mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angestrebte Zweck vordringlich
ist,
- mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und
- überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und
Pflanzenarten und des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen.
Genehmigungsvoraussetzungen
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung ist ein
strenger Maßstab anzulegen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss auf
das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
Vordringlicher Zweck
Ein vordringlicher Zweck liegt vor, wenn gewichtige öffentliche oder private
Erforderlichkeiten den Einsatz eines Pflanzenschutzmittels erfordern. Dies ist
der Fall, wenn das Entstehen von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder
für erhebliche Sachwerte verhindert werden soll; z. B zur
- Sicherstellung von Verkehrs- und Betriebssicherheit,
- Verhinderung der Beeinträchtigung der Funktion, des Korrosions-, Brand- oder
Explosionsschutzes baulicher Anlagen oder gelagerter Materialien,
- Verhinderung der Beeinträchtigung der militärischen oder inneren Sicherheit.
Anlagen des Verkehrs im Bereich
- der Schienenwege, begrenzt auf Gleisbettung, Schotterflanke und Randweg,
- der Straßen und Wirtschaftswege, die miteiner
wassergebundenen oder festen Decke versehen sind, sowie der Mittel- und
Seitenstreifen und des Straßenbegleitgrüns,
- der Flugbetriebsflächen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Flugsicherheit
notwendig ist,
- der Hafenverkehrsflächen, soweit dies aus Hafensicherheitsgründen
erforderlich ist, sowie
- auf Bürgersteigen und Bahnsteigen und
- auf Wegen für den Erholungsverkehr.
Anlagen des Militärs, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Feuerwehr und
des Technischen Hilfswerks, soweit dies zur Aufrechterhaltung der militärischen
oder inneren Sicherheit sowie zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- oder Explosionsgefahr,
z.B. auf direkt an Ölförderstellen, Raffinerien, Depots oder an oberirdische
Rohrleitungsanlagen angrenzende Flächen, die aus Gründen des Korrosions-,
Brand- oder Explosionsschutzes bewuchsfrei gehalten werden müssen.
Anlagen von Energieversorgungsunternehmen,
z.B. Umspannanlagen und Ortsnetzstationen der Energieversorgungsunternehmen
sowie bekieste Flächen innerhalb von Schutzvorrichtungen, die bauartbedingt
beim Betrieb nicht begehbar sind.
Sendeanlagen der Telekommunikation sowie der Rundfunk- und Fernsehanstalten.
Sportanlagen, die nicht überwiegend begrünt sind. Bei diesen Anlagen ist eine
Ausnahmegenehmigung möglich, wenn eine bestimmungsgemäße Nutzung oder die
Erhaltung der Anlage das Freisein von Bewuchs voraussetzt.
Zweckerreichung auf andere Weise
Vom Antragsteller ist darzulegen, dass der angestrebte Zweck mit zumutbarem
Aufwand auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In Betracht kommen z.B.
mechanische oder thermische Verfahren zur Unkrautbekämpfung.
Zumutbarer Aufwand
Es ist zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit zumutbarem Aufwand ohne
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erreicht werden kann. Dabei ist ein höherer
Aufwand für alternative Verfahren bis zur Grenze des wirtschaftlich
Vertretbaren grundsätzlich zumutbar. Die Höhe des zumutbaren Aufwandes
beurteilt die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Entgegenstehende öffentliche Interessen
Einer Genehmigung entgegenstehende öffentliche Interessen sind insbesondere der
Schutz der Bevölkerung, der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensräume sowie des
Naturhaushalts vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung durch
Pflanzenschutzmittel.
Die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln darf nicht zu nachteiligen Veränderungen der
Beschaffenheit der Gewässer und zu einer Belastung von Kanalisation und
Kläranlagen führen. Überwiegende öffentliche Interessen werden in aller Regel
in Wasserschutzgebieten, außerhalb von Wasserschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen sowie in
Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, geschützten
Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotope gem. § 62
Landschaftsgesetz und sonstigen aufgrund der Biotopkartierung und des
Artenschutzes als ökologisch besonders wertvoll bezeichneten Bereichen
vorliegen, soweit der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht ohnehin schon
aufgrund spezieller Schutzvorschriften untersagt ist. Zur Wahrung des
öffentlichen Interesses sind auch angrenzende Flächen in einer angemessenen
Breite mit einzubeziehen, soweit von ihnen nachteilige Wirkungen auf die
genannten schutzwürdigen Flächen ausgehen können. Ob die öffentlichen
Interessen gegenüber dem angestrebten Zweck der Bekämpfungsmaßnahme überwiegen,
ist nach einer Güterabwägung grundsätzlich im Einzelfall festzustellen.
Nicht genehmigungsfähige Anwendungen:
In der Regel nicht genehmigungsfähig ist die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf
Hof- und Betriebsflächen.
Schulhöfen, Kinderspielplätzen, umgrünten Sandspielplätzen und umgrünten
Schwimmbädern, Spiel- und Liegewiesen sowie sonstigen Erholungseinrichtungen.
Böschungen und Bahndämmen.
Rast- und Parkplätzen.
Flächen, die im öffentlichen Interesse besonders zu schützende Teile von Natur
und Landschaft im Sinne der §§20 bis 23 sowie des § 62 des Landschaftsgesetzes
darstellen.
Nicht genehmigungsfähig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
Gewässerflächen und Flächen unmittelbar an oberirdischen Gewässern (s. Nr.
1.5).
Sonstigen Freilandflächen,
die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt
werden, wenn von ihnen ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in oberirdische
Gewässer, auch über die Kanalisation oder Dränagen zu besorgen ist.
3
Genehmigungsverfahren
Antrag
Der Antragsteller hat die Ausnahmegenehmigung schriftlich bei der
Genehmigungsbehörde zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie Name und Anschrift des Anwenders,
soweit der Antragsteller nicht selbst anwendet,
- Sachkundenachweis des Anwenders, soweit nach den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes
sowie nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich,
- Ort und Zeit der Anwendung,
- eine Beschreibung der zu behandelnden Fläche und der unmittelbar angrenzenden
Flächen insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit /Material und
der Entwässerungssituation,
- vorgesehenes Pflanzenschutzmittel, Aufwandmenge je Hektar, Anwendungshäufigkeit, Anwendungstechnik,
- Begründung der Notwendigkeit für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels,
insbesondere hinsichtlich des vordringlichen Zwecks und des unzumutbaren
Aufwandes alternativer Verfahren.
Dem Antrag sind Unterlagen
(z.B. Lagepläne, Karten oder Fotografien) beizufügen, die zur Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind.
Verfahren
Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen
Genehmigungsbescheid. Ausnahmegenehmigungen sind auf die Dauer von längstens 2
Jahren zu befristen.
Die Genehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen
darf
- in Wasserschutzgebieten und in bestimmt abgegrenzten Einzugsgebieten von
Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen nur im Einvernehmen mit der
Unteren Wasserbehörde,
- in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie auf den in Nummer 2.2.1.5
genannten Flächen nur im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde
erteilt werden.
Das Einvernehmen gilt als
erteilt, wenn es nicht binnen 6 Wochen nach Eingang des Ersuchens der
Genehmigungsbehörde verweigert worden ist.
Ist die Notwendigkeit für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels vom
Antragsteller nicht ausreichend begründet, insbesondere eine Prüfung des zumutbaren
Aufwandes alternativer Verfahren und deren wirtschaftlichen Vertretbarkeit
aufgrund unzureichender Angaben des Antragstellers nicht oder nicht ausreichend
möglich, darf eine Genehmigung nicht erteilt werden.
Sofern es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist, wirkt die
Genehmigungsbehörde durch Rücksprache mit dem Antragsteller auf die Wahl des zu
beantragenden Pflanzenschutzmittels, dessen Aufwandmenge und Anwendungszeitraum sowie die Art des Ausbringungsverfahrens
ein.
Ändern sich nach der Antragstellung oder Erteilung des Genehmigungsbescheides
wesentliche Angaben oder Umstände, ist dies der Genehmigungsbehörde
mitzuteilen.
Ändern sich für eine genehmigte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentliche
Umstände, die zu einem Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach den Nummern
2.1.1 bis 2.1.4 führen, kann die Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde
widerrufen werden.
Für die Bescheidung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen werden Kosten nach
Tarifstelle 16.7.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Genehmigungsbehörde
ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. Der
Genehmigungsbehörde obliegt
- die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes
sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten
Auflagen,
- die Durchführung dieser Verwaltungsvorschriften.
Schlussbestimmungen
Die Vorschriften des § 64 des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit dem Tag der Verkündigung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 12.4.1991 (MBl. NRW. S. 722) geändert durch Gem. RdErl. v. 14.7.1993
(MBl. NRW. S. 1546) außer Kraft.