Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Durchführung des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.7.2002 B 2104 – 48 – IV A 2
Durchführung des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.7.2002 B 2104 – 48 – IV A 2
Durchführung des
Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
(Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.7.2002
B 2104 – 48 – IV A 2
1
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 7 BBesG – Kaufkraftausgleich)
Der Besoldungsgesetzgeber hat den Anspruch auf
kaufkraftentsprechende Bezüge und das Verfahren zur Regelung des
Kaufkraftausgleichs modifiziert:
a) Anspruch auf Kaufkraftausgleich besteht unter den
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 sowohl am ausländischen Dienstort in einem
fremden Währungsgebiet als auch im Währungsgebiet des Euro.
b) Die Ermittlung der Teuerungsziffern als der Basis für die
Festsetzung des Kaufkraftausgleichs hat der Gesetzgeber dem Statistischen
Bundesamt übertragen. Soweit erforderlich, beruht das Verfahren auf Vorgaben
der nach § 54 Abs. 1 BBesG für den Kaufkraftausgleich regelungsbefugten
obersten Bundesbehörden.
c) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der vom Statistischen
Bundesamt bekannt gemachten Teuerungsziffern festgesetzt. Das Nähere zur
Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift. Diese ist unmittelbar auch für das Land
Nordrhein-Westfalen bindend.
2
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 13 BBesG - Ausgleichszulagen)
Das Gegenüberstellungsverfahren, wonach die Ausgleichszulage
jeweils durch Vergleich bzw. Gegenüberstellung der bisherigen Dienstbezüge (die
in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten) und der neuen Dienstbezüge zu
ermitteln ist, gilt – wie bereits in den Fällen des Absatzes 1 – nun auch in
den Fällen des Absatzes 2.
Das Verfahren gilt auch bei den Ausgleichszulagen, die für
weggefallene Stellenzulagen gezahlt werden. Das Ergebnis ist aber dann nur ein
Zwischenschritt, weil anschließend die „vorläufige“ neue Ausgleichszulage nach
§ 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG (noch) um die Hälfte des Erhöhungsbetrages (nach § 13
Abs. 1 Satz 5 um ein Drittel des Erhöhungsbetrages) abgeschmolzen wird.
Für Ausgleichszulagen, die am 31.12.2001 nach § 13 Abs. 2
zugestanden haben, weil der anspruchsbegründende Verwendungswechsel unter der
Geltung des bisherigen Rechts eingetreten ist, gelten die bisherigen
Vorschriften weiter (§ 83 Abs. 2 BBesG).
3
Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 28 Abs. 3 BBesG)
Zeiten der häuslichen Pflege naher Angehöriger werden im
Sinne der Gewährung eines Nachteilsausgleichs den bereits bisher
berücksichtigungsfähigen Tatbestandsmerkmalen besoldungsrechtlich
gleichgestellt.
Die Pflegebedürftigkeit der - insoweit abschließend
aufgelisteten - „nahen Angehörigen“ ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen,
wobei sich dieses Attest hinsichtlich des Begriffs der „Pflegebedürftigkeit“ in
Bezug auf den Umfang einer notwendigen Betreuung wie auf deren (zumindest
voraussichtliche) Dauer an den Vorgaben des § 14 SGB XI messen lassen muß; ggf.
ist insoweit eine hierauf abstellende Erklärung zu verlangen.
Zeiten nach Abs. 3 Nr. 2 können für jede pflegebedürftige
Person nur einmal berücksichtigt werden, wobei Unterbrechungen der
Inanspruchnahme dieser Zeiten im Rahmen der vorgegebenen Höchstgrenze von drei
Jahren unschädlich sind. Eine anteilige Berücksichtigung zugunsten mehrerer
Berechtigter, etwa im Falle einer wechselseitigen Übernahme der tatsächlichen
Pflege, ist im Rahmen der Höchstgrenze möglich.
Jedes der in § 28 Abs. 3 bezeichneten Tatbestandsmerkmale
begründet für sich genommen einen gesonderten Anspruch auf Berücksichtigung.
Für die Betreuung etwa eines pflegebedürftigen Kindes beträgt die bei der
Berechnung des BDA zu berücksichtigende Zeit damit bis zu sechs Jahre (bis zu
drei Jahre nach Nr. 1 und zusätzlich bis zu drei Jahre nach Nr. 2 - und zwar
insoweit unabhängig vom Zeitpunkt des Eintretens der Pflegebedürftigkeit des
Kindes). Dies setzt allerdings voraus, dass die berücksichtigungsfähigen
Betreuungs-/Pflegezeiten tatsächlich nacheinander
in Anspruch genommen worden sind.
Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte der Gesetzgeber
mit der Neufassung des § 28 Abs. 3 BBesG das Ziel, Pflegezeiten den bereits
bisher berücksichtigungsfähigen Zeiten der Kinderbetreuung im Sinne eines
Nachteilsausgleichs für das BDA gleichzustellen. Die Regelung knüpft damit
unmittelbar an Artikel 5 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) an mit der
Folge, dass vor dem 1. Januar 1990 geleistete Pflegezeiten nicht
berücksichtigungsfähig sind.
Eine Neuberechnung des BDA erfolgt ab dem Kalendermonat der
Antragstellung (Art. 12 § 1 6. BesÄndG).
4
Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 29 Abs. 2 BBesG)
Die Neuregelungen gelten auch für Besoldungsempfänger der
Bundesbesoldungsordnung R (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1)
und - soweit sie von Artikel 1 Nr. 12 des Professorenbesoldungsreformgesetzes
vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) betroffen sind - auch für
Besoldungsempfänger der Bundesbesoldungsordnung C.
Bei der Anerkennung ausländischer Dienstzeiten ist auf das
jeweilige nationale Recht des Mitgliedsstaates abzustellen.
5
Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 81 – Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus
Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998)
a) Absatz 1:
Die bisher vertretene Auffassung zur Ruhegehaltfähigkeit einer Ausgleichszulage
nach § 81 Abs. 1 (RdErl. des FM vom 11.5.1999 B 2104 – 38 – IV A 2, MBl. NRW. S. 625) ist nunmehr gesetzlich klargestellt worden.
Es bestehen keine Bedenken, zur Durchführung des Artikels 12 § 2 des 6. BesÄndG die Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 BBesG, die den Versorgungsbezügen als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zugrunde liegen, um jeweils ein Drittel des Betrages zu vermindern, um den sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöhen. Die Verminderung der Ausgleichszulagen beginnt mit der linearen Erhöhung zum 01.01.2002.
b) Absatz 2:
Auch die bisher vertretene Auffassung, dass eine Zulage nur dann
ruhegehaltfähig ist bzw. zu den ruhegehaltfähigen Bezügen gehört, wenn sie
tatsächlich bezogen wurde (RdErl. des FM vom 11.5.1999 B 2104 – 38 – IV A 2, MBl. NRW. S. 625), ist nun gesetzlich klargestellt.
In Fällen, in denen der Dienstherr einen Anspruch auf eine
Stellenzulage nicht erfüllt, der Berechtigte deshalb eine Stellenzulage nicht
bezogen hat, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Stellenzulage
bei der Festsetzung des Ruhegehaltes zu berücksichtigen (Urt. des BVerwG vom
27. Februar 2001 – 2 C 6.00).
6
Zu Artikel 2 (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit)
Die Neufassung § 2 Abs. 1 VermLG sieht vor, dass
Teilzeitbeschäftigte den Betrag i. H. v. 6,65 Euro in dem Verhältnis erhalten,
das der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Änderungen in dem Umfang der Arbeitszeit während eines
laufenden VL-Vertrages wirken sich wie folgt aus:
Eine Reduzierung der Arbeitszeit führt zu einer Minderung
des höchstmöglichen Förderbetrages. Diese Kürzung hat der Dienstherr bei der
Überweisung an das Anlageinstitut entsprechend zu beachten. Eine Erhöhung der
Arbeitszeit bewirkt grundsätzlich eine Anhebung der vermögenswirksamen
Leistung. Soweit der vereinbarte VL-Vertrag jedoch einen geringeren
Anlagebetrag als den höchstmöglichen Förderbetrag vorsieht, ist die Zahlung der
vermögenswirksamen Leistung auf diesen Betrag zu begrenzen.
7
Zu Artikel 4 (§ 4 Abs. 3 Urlaubsgeldgesetz)
Aufgrund der Ergänzung des § 4 Abs. 3 UrlGG ist ein
Urlaubsgeld aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis auf das nach dem Urlaubsgeldgesetz
zustehende Urlaubsgeld anzurechnen.
Zur Vermeidung praktischer Umsetzungsschwierigkeiten werden
die Empfänger mit den Gehaltsmitteilungen darauf aufmerksam gemacht, dass sie
den Bezug und die Höhe eines etwaig anderweitigen Urlaubsgeldes dem Landesamt
für Besoldung und Versorgung NRW mitzuteilen haben.
8
Zu Artikel 8 Nr. 2 (§ 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung)
Die Zuständigkeit für die Festsetzung des
Auslandsverwendungszuschlags wird ab dem 01.01.2002 auf die für die Verwendung
der Beamten im Ausland zuständige oberste Dienstbehörde übertragen.
9
Zu Artikel 12 § 4 (Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter)
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder vom 24. November 1998 (2 BvL
26/91 u.a.) ist mit Artikel 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und
–versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) und
mit Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) bisher nur vorläufig für die Jahre 1999 bis
2001 umgesetzt worden. Mit Artikel 12 § 4 des 6. BesÄndG ist eine Regelung zur
Weiterzahlung der Erhöhungsbeträge für dritte und weitere Kinder ab 2002
erfolgt. Danach wird der Familienzuschlag nach Anlage V des
Bundesbesoldungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jedes weitere
zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro erhöht. Der bisherige Betrag von
203,60 DM ist entsprechend der zum 1. Januar 2002 wirksam werdenden
Besoldungsanpassung um 2,2 vom Hundert erhöht und auf 106,39 Euro umgerechnet
worden.
MBl. NRW. 2002 S. 812