Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Durchführung des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.7.2002 B 2104 – 48 – IV A 2

 

Durchführung des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.7.2002 B 2104 – 48 – IV A 2

Durchführung des
Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
(Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.7.2002
B 2104 – 48 – IV A 2


Zur Durchführung des mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft getretenen Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende Hinweise:

1
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 7 BBesG – Kaufkraftausgleich)

Der Besoldungsgesetzgeber hat den Anspruch auf kaufkraftentsprechende Bezüge und das Verfahren zur Regelung des Kaufkraftausgleichs modifiziert:

a) Anspruch auf Kaufkraftausgleich besteht unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 sowohl am ausländischen Dienstort in einem fremden Währungsgebiet als auch im Währungsgebiet des Euro.

b) Die Ermittlung der Teuerungsziffern als der Basis für die Festsetzung des Kaufkraftausgleichs hat der Gesetzgeber dem Statistischen Bundesamt übertragen. Soweit erforderlich, beruht das Verfahren auf Vorgaben der nach § 54 Abs. 1 BBesG für den Kaufkraftausgleich regelungsbefugten obersten Bundesbehörden.

c) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der vom Statistischen Bundesamt bekannt gemachten Teuerungsziffern festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Diese ist unmittelbar auch für das Land Nordrhein-Westfalen bindend.

2
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 13 BBesG - Ausgleichszulagen)

Das Gegenüberstellungsverfahren, wonach die Ausgleichszulage jeweils durch Vergleich bzw. Gegenüberstellung der bisherigen Dienstbezüge (die in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten) und der neuen Dienstbezüge zu ermitteln ist, gilt – wie bereits in den Fällen des Absatzes 1 – nun auch in den Fällen des Absatzes 2.

Das Verfahren gilt auch bei den Ausgleichszulagen, die für weggefallene Stellenzulagen gezahlt werden. Das Ergebnis ist aber dann nur ein Zwischenschritt, weil anschließend die „vorläufige“ neue Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG (noch) um die Hälfte des Erhöhungsbetrages (nach § 13 Abs. 1 Satz 5 um ein Drittel des Erhöhungsbetrages) abgeschmolzen wird.

Für Ausgleichszulagen, die am 31.12.2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, weil der anspruchsbegründende Verwendungswechsel unter der Geltung des bisherigen Rechts eingetreten ist, gelten die bisherigen Vorschriften weiter (§ 83 Abs. 2 BBesG).

3
Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 28 Abs. 3 BBesG)

Zeiten der häuslichen Pflege naher Angehöriger werden im Sinne der Gewährung eines Nachteilsausgleichs den bereits bisher berücksichtigungsfähigen Tatbestandsmerkmalen besoldungsrechtlich gleichgestellt.

Die Pflegebedürftigkeit der - insoweit abschließend aufgelisteten - „nahen Angehörigen“ ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen, wobei sich dieses Attest hinsichtlich des Begriffs der „Pflegebedürftigkeit“ in Bezug auf den Umfang einer notwendigen Betreuung wie auf deren (zumindest voraussichtliche) Dauer an den Vorgaben des § 14 SGB XI messen lassen muß; ggf. ist insoweit eine hierauf abstellende Erklärung zu verlangen.

Zeiten nach Abs. 3 Nr. 2 können für jede pflegebedürftige Person nur einmal berücksichtigt werden, wobei Unterbrechungen der Inanspruchnahme dieser Zeiten im Rahmen der vorgegebenen Höchstgrenze von drei Jahren unschädlich sind. Eine anteilige Berücksichtigung zugunsten mehrerer Berechtigter, etwa im Falle einer wechselseitigen Übernahme der tatsächlichen Pflege, ist im Rahmen der Höchstgrenze möglich.

Jedes der in § 28 Abs. 3 bezeichneten Tatbestandsmerkmale begründet für sich genommen einen gesonderten Anspruch auf Berücksichtigung. Für die Betreuung etwa eines pflegebedürftigen Kindes beträgt die bei der Berechnung des BDA zu berücksichtigende Zeit damit bis zu sechs Jahre (bis zu drei Jahre nach Nr. 1 und zusätzlich bis zu drei Jahre nach Nr. 2 - und zwar insoweit unabhängig vom Zeitpunkt des Eintretens der Pflegebedürftigkeit des Kindes). Dies setzt allerdings voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Betreuungs-/Pflegezeiten tatsächlich nacheinander in Anspruch genommen worden sind.

Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Abs. 3 BBesG das Ziel, Pflegezeiten den bereits bisher berücksichtigungsfähigen Zeiten der Kinderbetreuung im Sinne eines Nachteilsausgleichs für das BDA gleichzustellen. Die Regelung knüpft damit unmittelbar an Artikel 5 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) an mit der Folge, dass vor dem 1. Januar 1990 geleistete Pflegezeiten nicht berücksichtigungsfähig sind.

Eine Neuberechnung des BDA erfolgt ab dem Kalendermonat der Antragstellung (Art. 12 § 1 6. BesÄndG).

4
Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 29 Abs. 2 BBesG)

Die Neuregelungen gelten auch für Besoldungsempfänger der Bundesbesoldungsordnung R (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1) und - soweit sie von Artikel 1 Nr. 12 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) betroffen sind - auch für Besoldungsempfänger der Bundesbesoldungsordnung C.

Bei der Anerkennung ausländischer Dienstzeiten ist auf das jeweilige nationale Recht des Mitgliedsstaates abzustellen.

5
Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 81 – Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998)

a) Absatz 1:
Die bisher vertretene Auffassung zur Ruhegehaltfähigkeit einer Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 (RdErl. des FM vom 11.5.1999 B 2104 – 38 – IV A 2, MBl. NRW. S. 625) ist nunmehr gesetzlich klargestellt worden.

Es bestehen keine Bedenken, zur Durchführung des Artikels 12 § 2 des 6. BesÄndG die Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 BBesG, die den Versorgungsbezügen als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zugrunde liegen, um jeweils ein Drittel des Betrages zu vermindern, um den sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöhen. Die Verminderung der Ausgleichszulagen beginnt mit der linearen Erhöhung zum 01.01.2002.

b) Absatz 2:
Auch die bisher vertretene Auffassung, dass eine Zulage nur dann ruhegehaltfähig ist bzw. zu den ruhegehaltfähigen Bezügen gehört, wenn sie tatsächlich bezogen wurde (RdErl. des FM vom 11.5.1999 B 2104 – 38 – IV A 2, MBl. NRW. S. 625), ist nun gesetzlich klargestellt.

In Fällen, in denen der Dienstherr einen Anspruch auf eine Stellenzulage nicht erfüllt, der Berechtigte deshalb eine Stellenzulage nicht bezogen hat, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Stellenzulage bei der Festsetzung des Ruhegehaltes zu berücksichtigen (Urt. des BVerwG vom 27. Februar 2001 – 2 C 6.00).

6
Zu Artikel 2 (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit)

Die Neufassung § 2 Abs. 1 VermLG sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte den Betrag i. H. v. 6,65 Euro in dem Verhältnis erhalten, das der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Änderungen in dem Umfang der Arbeitszeit während eines laufenden VL-Vertrages wirken sich wie folgt aus:

Eine Reduzierung der Arbeitszeit führt zu einer Minderung des höchstmöglichen Förderbetrages. Diese Kürzung hat der Dienstherr bei der Überweisung an das Anlageinstitut entsprechend zu beachten. Eine Erhöhung der Arbeitszeit bewirkt grundsätzlich eine Anhebung der vermögenswirksamen Leistung. Soweit der vereinbarte VL-Vertrag jedoch einen geringeren Anlagebetrag als den höchstmöglichen Förderbetrag vorsieht, ist die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung auf diesen Betrag zu begrenzen.

7
Zu Artikel 4 (§ 4 Abs. 3 Urlaubsgeldgesetz)

Aufgrund der Ergänzung des § 4 Abs. 3 UrlGG ist ein Urlaubsgeld aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis auf das nach dem Urlaubsgeldgesetz zustehende Urlaubsgeld anzurechnen.

Zur Vermeidung praktischer Umsetzungsschwierigkeiten werden die Empfänger mit den Gehaltsmitteilungen darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Bezug und die Höhe eines etwaig anderweitigen Urlaubsgeldes dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW mitzuteilen haben.

8
Zu Artikel 8 Nr. 2 (§ 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung)

Die Zuständigkeit für die Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags wird ab dem 01.01.2002 auf die für die Verwendung der Beamten im Ausland zuständige oberste Dienstbehörde übertragen.

9
Zu Artikel 12 § 4 (Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter)

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) ist mit Artikel 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) und mit Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) bisher nur vorläufig für die Jahre 1999 bis 2001 umgesetzt worden. Mit Artikel 12 § 4 des 6. BesÄndG ist eine Regelung zur Weiterzahlung der Erhöhungsbeträge für dritte und weitere Kinder ab 2002 erfolgt. Danach wird der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro erhöht. Der bisherige Betrag von 203,60 DM ist entsprechend der zum 1. Januar 2002 wirksam werdenden Besoldungsanpassung um 2,2 vom Hundert erhöht und auf 106,39 Euro umgerechnet worden.

MBl. NRW. 2002 S. 812