Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gemeinsame Ermittlungsgruppen Rauschgift des Zolls und der Polizei (GER) RdErl. d. Innenministeriums v. 6.1.1994 – IV D 1/A 2 – 2933

 

Gemeinsame Ermittlungsgruppen Rauschgift des Zolls und der Polizei (GER) RdErl. d. Innenministeriums v. 6.1.1994 – IV D 1/A 2 – 2933

Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Rauschgift des Zolls und der Polizei (GER)
RdErl. d. Innenministeriums v. 6.1.1994 – IV D 1/A 2 – 2933

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen sind bei den Polizeipräsidenten Düsseldorf, Köln, Münster und Essen GER eingerichtet.

Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Zoll in Nordrhein-Westfalen bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität. (Anlage)

Der polizeiliche Leiter der GER untersteht dem Leiter des für die Bekämpfung organisierter Rauschgiftkriminalität zuständigen Kommissariates, sofern dieser nicht selbst die Funktion wahrnimmt.

Anlage

Richtlinie für die Zusammenarbeit

zwischen Polizei und Zoll in Nordrhein-Westfalen

beider Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ergeht folgende Regelung:

Vorbemerkung

Im Interesse einer effektiven Bekämpfung insbesondere der schweren Rauschgiftkriminalität, arbeiten Polizei und Zoll eng und vertrauensvoll zusammen. Zu diesem Zweck erfolgen ein schneller und umfassender Informationsaustausch und ein abgestimmtes, gemeinsames oder arbeitsteiliges Vorgehen. Vorbehaltlich der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft im Bereich der Strafverfolgung werden auf der Grundlage der für die Polizei und den Zoll geltenden Gesetze in Anbetracht sich überschneidender Zuständigkeiten folgende zwischen den Geschäftsbereichen abgestimmte Regelungen getroffen:

1

Zuständigkeit

Polizeiliche Rauschgiftbekämpfungsmaßnahmen richten sich im Schwerpunkt gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln (Groß-, Zwischen- und Kleinhandelsebene), ihre Herstellung (u.a. synthetische Drogen) sowie die Beschaffungs- und Folgekriminalität.

Die Rauschgiftbekämpfungsmaßnahmen des Zolls, insbesondere des Zollfahndungsdienstes, richten sich im Schwerpunkt gegen die illegale Rauschgiftein-, -aus- und –durchfuhr.

Polizei und Zoll sind gleichermaßen für die Strafverfolgung zuständig, wenn durch ein Rauschgiftdelikt tateinheitlich der Bannbruchtatbestand verletzt wird.

2

Abgrenzung der Ermittlungszuständigkeiten/Zusammenarbeit

Die Polizei führt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ermittlungen in allen Fällen der Rauschgiftkriminalität. Wesentliches Element ist die Bekämpfung von Strukturen organisierter Kriminalität, die in ihrer Gesamtheit und ihren Auswirkungen die Innere Sicherheit gefährden und den Rechtsstaat bedrohen.

Der Zoll führt im Rahmen seiner Zuständigkeit Ermittlungen, soweit er Kenntnis vom Verdacht des Rauschgiftschmuggels hat.

Bei Grenzaufgriffen führt er die Ermittlungen federführend, sofern nicht bereits polizeiliche Maßnahmen eingeleitet sind.

In anderen Verdachtsfällen illegalen Rauschgifthandels, in denen zugleich der Verdacht des Bannbruchs besteht, bleibt die Federführung in der Regel  bei der Dienststelle von Polizei oder Zoll, die die Ermittlungen zuerst aufgenommen hat.

Polizei und Zoll stimmen ihr weiteres Vorgehen unverzüglich miteinander ab, soweit über den Informationsaustausch (PDV 386) hinaus ein Abstimmungsbedürfnis erkennbar ist. Der jeweils anderen Seite ist Gelegenheit zur Beteiligung zu geben. Doppelermittlungen sind auszuschließen.

Soweit der Zoll Verdeckte Ermittler einsetzt, erfolgt dies grundsätzlich in Absprache mit der Polizei. Entsprechendes gilt für die Polizei, soweit erkennbar Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes berührt werden.

3

Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GER)

Im Interesse einer wirksameren Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität ist aus taktischen und personellen Gründen eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Zoll und Polizei erforderlich. Dazu sollen in Nordrhein-Westfalen GER eingerichtet werden.

Die Einrichtung bedarf meiner Zustimmung.

3.1

Grundsatz

Zollfahndungs- und Polizeivollzugsbeamte arbeiten in Ermittlungsgruppen ständig zusammen. Sie sind in gemeinsamen Diensträumen unterzubringen.

Eine paritätische Besetzung in den GER ist anzustreben.

3.2

Zuständigkeit

In GER werden Ermittlungen im Bereich der Rauschgiftkriminalität geführt, wenn sowohl Polizei als auch Zollfahndung zuständig sind.

3.3

Leitung

Die Leitung der GER liegt im Regelfall bei der Polizei. Sie erfolgt im Einvernehmen mit dem „Leitenden Beamten Zoll (Leiter Z)“. Weisungen können nur gegenüber Angehörigen der eigenen Organisation erteilt werden.

Werden in Einzelfällen bei Einsätzen Spezialeinheiten (z.B. SEK, MEK, GASt-S, Observationsgruppen) oder Verstärkungskräfte hinzugezogen, liegt die Einsatzleitung bei einem Beamten der Organisation, von der die Kräfte gestellt werden.

Wird durch Spezialeinheiten oder Verstärkungskräfte von Polizei und Zoll gemeinsam unterstützt, liegt die Leitung bei einem Einsatzleiter.

3.4

Ermittlungsführung

Ermittlungsverfahren werden – soweit keine gesonderte Zuweisung besteht –im Zusammenwirken von Polizei und Zoll bearbeitet.

Weitere organisatorische und administrative Regelungen sind unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse zu treffen.

4

Informations- und Erfahrungsaustausch

4.1

Erfahrungsaustausch

Polizei und Zoll unterhalten ständig einen allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch.

Dies schließt eine regelmäßige gegenseitige Beteiligung an Fachgremien ein, soweit diese Fragen der Rauschgiftbekämpfung, insbesondere nationale und internationale Strategien, behandeln.

4.2

Datenaustausch/Informationssysteme

Sofern im Rahmen der gemeinsamen Ermittlungen Zoll- und Polizeiinformationssysteme genutzt werden, ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. getrennte Räumlichkeiten für die Abfragestationen, dafür Sorge zu tragen, dass der Zugriff auf das Zollinformationssystem nur durch Angehörige der Zollverwaltung und auf Informationssysteme der Polizei nur durch Polizeikräfte erfolgt.

Es ist zu gewährleisten, dass die Datenübermittlung zwischen Polizei und Zoll aus ressortspezifischen Dateien/Informationssystemen nur im Rahmen des für die Ermittlungen notwendigen und für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben oder gespeichert worden sind. Die Löschung der Datenbestände ist nach der für die jeweiligen Dateien geltenden Laufzeitregelung vorzunehmen. Eine Verlängerung durch Erkenntnisse aus einem anderen System (z.B. INZOLL aus INPOL) ist nicht möglich.

5

Abstimmungsverfahren

Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit in Einzelfällen keine Einigkeit erzielt werden kann, ist auf der vorgesetzten Ebene Einvernehmen herbeizuführen.

6

Ausstattung und Kosten

Ermittlungs- und Fahndungskosten werden von Polizei und Zoll gemeinsam getragen. Ausgenommen hiervon sind Kosten infolge polizei- und zollspezifischer Ermittlungen.

Auf Antrag der Beamten zu erstattende Kosten werden von der Behörde getragen, der sie angehören.

Gemeinsam genutzte Führungs- und Einsatzmittel sowie Büroausstattung und Verbrauchsmaterial sollen anteilig, zumindest rechnungsmäßig anteilig, eingesetzt und unterhalten werden. Kostenneutralität ist anzustreben.

7

Haftung

Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

MBl. NRW. 1994 S. 98.