Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.3.2025
Gemeinsame Ermittlungsgruppen Rauschgift des Zolls und der Polizei (GER) RdErl. d. Innenministeriums v. 6.1.1994 – IV D 1/A 2 – 2933
Gemeinsame Ermittlungsgruppen Rauschgift des Zolls und der Polizei (GER) RdErl. d. Innenministeriums v. 6.1.1994 – IV D 1/A 2 – 2933
Rauschgift des Zolls und der Polizei (GER)
RdErl. d. Innenministeriums v. 6.1.1994 – IV D 1/A 2 – 2933
Anlage
Richtlinie für die Zusammenarbeit
zwischen Polizei und Zoll in Nordrhein-Westfalen
beider Bekämpfung
der Rauschgiftkriminalität
Vorbemerkung
Im Interesse einer effektiven Bekämpfung insbesondere der
schweren Rauschgiftkriminalität, arbeiten Polizei und Zoll eng und
vertrauensvoll zusammen. Zu diesem Zweck erfolgen ein schneller und umfassender
Informationsaustausch und ein abgestimmtes, gemeinsames oder arbeitsteiliges
Vorgehen. Vorbehaltlich der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft im
Bereich der Strafverfolgung werden auf der Grundlage der für die Polizei und
den Zoll geltenden Gesetze in Anbetracht sich überschneidender Zuständigkeiten
folgende zwischen den Geschäftsbereichen abgestimmte Regelungen getroffen:
Zuständigkeit
Polizeiliche Rauschgiftbekämpfungsmaßnahmen richten sich im
Schwerpunkt gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln (Groß-, Zwischen-
und Kleinhandelsebene), ihre Herstellung (u.a. synthetische Drogen) sowie die
Beschaffungs- und Folgekriminalität.
Abgrenzung der Ermittlungszuständigkeiten/Zusammenarbeit
Die Polizei führt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ermittlungen
in allen Fällen der Rauschgiftkriminalität. Wesentliches Element ist die
Bekämpfung von Strukturen organisierter Kriminalität, die in ihrer Gesamtheit
und ihren Auswirkungen die Innere Sicherheit gefährden und den Rechtsstaat
bedrohen.
Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GER)
Im Interesse einer wirksameren Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität ist aus taktischen und personellen Gründen eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Zoll und Polizei erforderlich. Dazu sollen in Nordrhein-Westfalen GER eingerichtet werden.
Die Einrichtung bedarf meiner Zustimmung.
Grundsatz
Zollfahndungs- und Polizeivollzugsbeamte arbeiten in
Ermittlungsgruppen ständig zusammen. Sie sind in gemeinsamen Diensträumen
unterzubringen.
3.2
Zuständigkeit
In GER werden Ermittlungen im Bereich der
Rauschgiftkriminalität geführt, wenn sowohl Polizei als auch Zollfahndung
zuständig sind.
Leitung
Die Leitung der GER liegt im Regelfall bei der Polizei. Sie
erfolgt im Einvernehmen mit dem „Leitenden Beamten Zoll (Leiter Z)“. Weisungen
können nur gegenüber Angehörigen der eigenen Organisation erteilt werden.
Ermittlungsführung
Ermittlungsverfahren werden – soweit keine gesonderte
Zuweisung besteht –im Zusammenwirken von Polizei und Zoll bearbeitet.
Informations- und Erfahrungsaustausch
Erfahrungsaustausch
Polizei und Zoll unterhalten ständig einen allgemeinen
Informations- und Erfahrungsaustausch.
Datenaustausch/Informationssysteme
Sofern im Rahmen der gemeinsamen Ermittlungen Zoll- und
Polizeiinformationssysteme genutzt werden, ist durch geeignete Maßnahmen, z.B.
getrennte Räumlichkeiten für die Abfragestationen, dafür Sorge zu tragen, dass
der Zugriff auf das Zollinformationssystem nur durch Angehörige der
Zollverwaltung und auf Informationssysteme der Polizei nur durch Polizeikräfte
erfolgt.
Abstimmungsverfahren
Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit in Einzelfällen keine
Einigkeit erzielt werden kann, ist auf der vorgesetzten Ebene Einvernehmen
herbeizuführen.
Ausstattung und Kosten
Ermittlungs- und Fahndungskosten werden von Polizei und Zoll
gemeinsam getragen. Ausgenommen hiervon sind Kosten infolge polizei- und
zollspezifischer Ermittlungen.
Haftung
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.