Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen in der Landesverwaltung NRW (Dienstanschlussvorschrift – DAV) RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.7.2007 - B 2740 – 0.1.1 – IV A 3
Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen in der Landesverwaltung NRW (Dienstanschlussvorschrift – DAV) RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.7.2007 - B 2740 – 0.1.1 – IV A 3
Vorschriften
über die Einrichtung und Benutzung
dienstlicher Telekommunikationsanlagen
in der Landesverwaltung NRW
(Dienstanschlussvorschrift – DAV)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.7.2007 -
B 2740 – 0.1.1 – IV A 3
Gliederung
I. Geltungsbereich
II. Einrichtungen von Telekommunikationsanlagen
III. Nutzung von Telekommunikationsanlagen
IV. Buchungsmäßiger Nachweis
V. Schlussbestimmung
I.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen in der Landesverwaltung NRW.
II.
Einrichtung von Telekommunikationsanlagen
1
Zuständig für die Genehmigung von Anträgen auf Neueinrichtung, Änderung oder
Erweiterung von Telekommunikationsanlagen ist die oberste Dienstbehörde. Sie
kann hiervon abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen.
2
Vor der Genehmigung einer Telekommunikationsanlage sind die Anträge technisch
und wirtschaftlich zu prüfen. Die Grundsätze einer sparsamen und
wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln sind zu beachten.
Sind die Kosten einer Telekommunikationsanlage in einer haushaltsrechtlich genehmigten Baumaßnahme enthalten, so gilt die Genehmigung für die Ausführung der Telekommunikationsanlage in der von der obersten Dienstbehörde festgelegten Art und Größe als erteilt.
3
Bei der Genehmigung einer Telekommunikationsanlage sind die allgemeinen
haushalts-, vergabe- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die
Beteiligungsrechte der Personalvertretungen und der Vertrauenspersonen
schwerbehinderter Menschen zu beachten.
4
Die Telekommunikationsanlage ist mit entsprechenden technischen Einrichtungen
zu versehen, um abgehende Verbindungen automatisch zu erfassen (sog.
Gesprächsdatenerfassungsanlage). Diese technischen Einrichtungen sind mit einer
Kennung für private Verbindungen auszustatten, soweit nicht Calling Cards gem.
III 2.2 verwendet werden müssen.
5
Die Nutzung von kostenpflichtigen Auftrags- und Ansagediensten im Sprachdienst,
anderen kostenpflichtigen Servicenummern sowie von Call-by-Call-Gesprächen über
Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen, mit denen keine
Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde, ist zu sperren.
Auslandsgespräche sind für alle Nutzer zu sperren, die nicht aus dienstlichen Gründen regelmäßig Gespräche ins Ausland führen müssen.
Von diesen Regelungen kann die Dienststellenleitung aus zwingenden Gründen oder in den Fällen, in denen Auslandsgespräche nicht teurer als Inlandsgespräche sind, abweichen.
Die Wählverbindungen zu Notrufanschlüssen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten dürfen nicht gesperrt werden.
III.
Nutzung von Telekommunikationsanlagen
1
Allgemeine Grundsätze
1.1
Für die Benutzung und den Betrieb der Telekommunikationsanlage gelten die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Bestehende Festverbindungen, kostenfreie und interne Verbindungen etc. zwischen den Dienststellen sind vorrangig zu nutzen. Die Verbindung über Amtsleitung ist zu vermeiden.
Das Nutzen von Mobilfunkanschlüssen ist auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn die Nutzung von Mobilfunkanschlüssen gegenüber anderen Kommunikationsmitteln wirtschaftlicher ist. Bei Abschluss der Nutzungsverträge für Mobilfunkanschlüsse ist immer das auf die dienstliche Erforderlichkeit bezogene wirtschaftlichste Tarifmodell zugrunde zu legen. Es ist ein Einzelgesprächsnachweis zu vereinbaren, soweit dies keine zusätzlichen Kosten verursacht.
1.2
Jede abgehende Verbindung in das öffentliche Telekommunikationsnetz ist
grundsätzlich nachzuweisen. Dabei sind in der Regel festzuhalten:
- Datum, Uhrzeit und Dauer der Verbindung;
- Endeinrichtungsnummer und Name des teilnehmenden Bediensteten;
- Zielrufnummer des Verbindungs-Adressaten; bei privaten Verbindungen die Zielrufnummer des Adressaten unter Weglassung der letzten beiden Ziffern;
- Tarifeinheiten bzw. Leistungsentgelte;
- Bei privaten Verbindungen zusätzlich: die private Kennung.
Für Stellen, die nicht der Aufsicht oder die einer besonderen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (z. B. Personalvertretungen in Personalangelegenheiten), sind – soweit technisch möglich - nur die Leistungsentgelte festzuhalten.
1.3
Die dienstliche Notwendigkeit der Verbindungen ist stichprobenweise durch die
Dienststellenleitung oder die von dort beauftragte Person zu überprüfen. Eine
Verwendung der Daten für andere Zwecke ist nicht zulässig.
1.4
Bei der Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen sind die allgemeinen
Vorschriften über den Persönlichkeits- und Datenschutz zu beachten. Unbefugte
Aufzeichnungen von Verbindungen mittels Tonträgern und anderen
Dokumentationseinrichtungen sind, soweit eine ausdrückliche gesetzliche
Ermächtigung fehlt, verboten. Das Aufschalten auf dienstliche Gespräche von
Beschäftigten ist ohne deren Kenntnis unzulässig. Das Aufschalten auf als
privat gekennzeichnete Verbindungen ist unzulässig und möglichst durch
technische Maßnahmen auszuschließen.
1.5
Wird eine Telekommunikationsanlage von mehreren Dienststellen oder mehreren
Behörden genutzt, so sind die bei jeder Dienststelle oder Behörde tatsächlich
angefallenen Verbindungskosten von dieser zu tragen. Die laufenden Kosten sind
im Verhältnis der jeder Dienststelle zugeordneten Nebenstellen aufzuteilen.
2
Private Nutzung von dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen
2.1
Die private Mitbenutzung dienstlicher Kommunikationsanlagen darf den
Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen. Sie ist als private Nutzung zu
kennzeichnen.
Das Einverständnis der Beschäftigten zu der jeweiligen Form der Datenerfassung gilt mit der Herstellung bzw. der Anmeldung der Verbindung der privaten Nutzung der Telekommunikationsanlage als erteilt. Die Beschäftigten sind über das in der Dienststelle angewendete Erfassungsverfahren, über die Behandlung der Daten und den Zweck der Datenerfassung zu informieren.
2.2
Für die private Nutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen sind die
Entgelte nach dem von der jeweiligen Dienststelle festgelegten Tarif
(„Haustarif“) zu erstatten. Soweit die Dienststelle die Gebühren unmittelbar in
eigener Zuständigkeit mit dem Telekommunikationsanbieter abrechnet, ist der
jeweils gültige Tarif dem Haustarif zugrunde zu legen. Wenn die
Gebührendatenerfassung und -verarbeitung dienststellenübergreifend zentral
erfolgt, kann davon abweichend ein Durchschnittstarif dem Haustarif zugrunde
gelegt werden.
Der Haustarif enthält neben den Verbindungskosten einen angemessenen Verwaltungskostenanteil. Von verwaltungsfremden Personen kann ein Zuschlag zum Haustarif erhoben werden.
Der Haustarif ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich auf Aktualität zu prüfen.
Im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde können für die private Nutzung von dienstlichen Telekommunikationsanlagen auch sog. Calling Cards verwendet werden.
2.3
Die private Nutzung dienstlicher Mobilfunkanschlüsse ist grundsätzlich nicht
gestattet. Das gilt nicht, soweit die Beschäftigten separate Netzwerkkarten
nutzen, wie z. B. Duo Bill oder Twin Card. Wird aus wirtschaftlichen Gründen
mit dem Leistungserbringer eine sog. Flatrate vereinbart, kann dieser Anschluss
von dem Nutzer, dem der Anschluss zugewiesen ist, für Telefonie und SMS-Versand
privat genutzt werden. Für diese Privatnutzung ist ein pauschales
Nutzungsentgelt in Höhe von 20% zu vereinbaren. Darüber hinaus hat der Nutzer
die durch die Privatnutzung entstandenen Kosten zu tragen, die nicht durch die
Flatrate abgedeckt sind. Im Einzelfall kann das Verfahren auch auf die private
Nutzung einer Datenverbindung angewendet werden, wenn keine
sicherheitsrelevanten Bedenken entgegenstehen. Um die dienstliche
Datensicherheit zu gewährleisten, können die jeweils verantwortlichen Stellen
die Installation erforderlicher Sicherheitssoftware oder die Sperrung
bestimmter Anwendungen veranlassen oder Endgeräte zur Verfügung stellen, die
eine Trennung zwischen dienstlicher und privater Nutzeroberfläche abbilden können.
2.4
Die Entgelte für private Verbindungen sind zeitnah, spätestens halbjährlich,
abzurechnen und möglichst durch Lastschrifteinzugsverfahren zu erheben. Bei
verwaltungsfremden Personen sind die zu erstattenden Gebührenbeträge Zug um Zug
zu begleichen.
2.5
Die Verkehrsdaten für Privatgespräche sind durch die technische Vorrichtung der
Telekommunikationsanlage, in Ausnahmefällen mit Einverständnis der
Beschäftigten durch das Personal der Fernsprechzentrale oder durch
Selbstanschreibung nachzuweisen. Die Abrechnung der Privatgespräche soll
- den Namen der/des Beschäftigten;
- die Endeinrichtungsnummer, von der das Privatgespräch geführt wurde;
- die Zielrufnummern unter Weglassung der jeweils letzten beiden Ziffern;
- Datum, Uhrzeit und Dauer der Verbindung;
- Tarifeinheiten bzw. Leistungsentgelte;
- Gesamtbetrag des zu zahlenden Entgelts
enthalten.
Soweit technisch möglich, kann den Beschäftigten die Einsichtnahme in die laufende private und dienstliche Entgeltberechnung durch Listenanforderung ermöglicht werden. Ist den Beschäftigten die Datenanforderung möglich und gestattet, ersetzt diese einen Einzelgesprächsnachweis bei der privaten Endabrechnung.
2.6
Die Abrechnung von Privatgesprächen darf nur von besonders Beauftragten
vorgenommen werden und ist den Beschäftigten in verschlossener Form zu
zuleiten. Wird die Abrechnung in Form einer Datei zugeleitet, ist diese vor dem
Zugriff Dritter zu schützen.
2.7
Die Verkehrsdaten für Privatgespräche dürfen nicht mit anderen Dateien
verknüpft werden und nicht für andere Zwecke ausgewertet werden.
2.8
Die Daten über die Privatgespräche sind bei Einsatz einer
Gesprächsdatenerfassungsanlage einen Monat nach Zahlung des Entgelts, im
Übrigen spätestens nach der Frist gemäß der gesetzlichen Regelung für
Telekommunikationsbetreiber zu löschen; handschriftliche oder andere
Aufzeichnungen sind entsprechend zu vernichten. Die Vernichtung bzw. Löschung
ist von der Beschäftigungsbehörde zu überwachen. Beim Einsatz von zentralen
Gesprächsdatenerfassungsanlagen obliegt die Überwachung der anlagenführenden
Dienststelle.
2.9
Sollte der Verwaltungsaufwand zur Erhebung und Abrechnung der privaten
Telefonnutzung höher als die Einnahmen aus der privaten Telefonnutzung sein, so
kann die dienstliche Kommunikationsanlage kostenfrei privat mitgenutzt werden.
In diesen Fällen kann auf die Vereinnahmung der Entgelte aus der privaten
Telefonnutzung und auf die stichprobenweise Überprüfung der dienstlichen
Notwendigkeit nach Nummer 1.3 verzichtet werden. Nummer 2.1 bleibt hiervon
unberührt.
3
Nutzung von dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen durch Dritte
Dritte dürfen Anschlüsse, Endstellen und Leitungen der Dienststelle nur nutzen, wenn seitens der Dienststelle ein dienstliches Kommunikationsbedürfnis besteht.
4
Dienstliche Benutzung privater und öffentlicher Telekommunikationsanlagen
4.1
Den Beschäftigten werden Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, die
sie notwendigerweise aus dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen mussten, auf
Antrag erstattet. Die Beschäftigten haben dafür Aufzeichnungen zu führen und
deren Richtigkeit pflichtgemäß zu versichern. Die Dienststelle kann nähere
Weisungen für das Führen von Aufzeichnungen erlassen. Für während einer
Dienstreise in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung gelten die
Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
4.2
Den Beschäftigten kann zur Abgeltung dienstlich veranlasster Kosten für
Telekommunikationsdienste eine Pauschalabfindung gewährt werden, wenn die dienstliche
Mitbenutzung der privaten Telekommunikationsanlage anerkannt ist. Die
Anerkennung darf nur erfolgen, wenn aus zwingend dienstlichen Gründen
regelmäßig die private Telekommunikationsanlage genutzt werden muss. Die
Pauschale bemisst sich nach der Höhe der durchschnittlich anfallenden
Leistungsentgelte für die dienstliche Nutzung der Telekommunikationsanlage.
Maßgeblich für die Festsetzung der Höhe der Pauschale ist ein repräsentativer
Zeitraum von drei Monaten. Die zuständige Beschäftigungsdienststelle hat die
Pauschale zu überprüfen, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben, spätestens
jedoch nach einem Jahr.
Soweit die/der Beschäftigte eine private Flatrate mit dem Leistungserbringer vereinbart hat, darf die pauschale Kostenerstattung 25 v. H. nicht übersteigen.
4.3
Verlangt die Dienststelle von den Beschäftigten besondere
Telekommunikationsausstattungen über den privaten Bedarf hinaus, erstattet sie
die einmaligen und laufenden Kosten der Einrichtung. Benutzen die Beschäftigten
die so dienstlich angeschafften Telekommunikationseinrichtungen zu privaten
Zwecken mit, erstattet die Dienststelle nur die dienstlich veranlassten Kosten.
IV.
Buchungsmäßiger Nachweis
1
Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, einschließlich der
Ausgaben für die Einrichtung, Verlegung, Wartung, Miete von angemieteten und
landeseigenen Telekommunikationsanlagen sowie die Fernmeldeleitungen, sind
grundsätzlich bei einem Titel der Gruppe 511 nachzuweisen. Die Buchung bei
anderweitigen Haushaltsstellen ist nur aufgrund einer besonderen Veranschlagung
im Haushaltsplan möglich.
2
Erstattungen von Entgelten für Post- und Telekommunikationsleistungen durch
Dritte (insbesondere Verwaltungsangehörige, andere Personen, andere
Verwaltungen) sind nach Maßgabe der Nr. 2.2.3 der VV zu § 15 LHO durch Absetzen
von den Ausgaben zu vereinnahmen.
V.
Schlussbestimmung
1
Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Finanzministeriums
von diesen Vorschriften abgewichen werden.
2
Für die Benutzung verwaltungseigener, nicht an das öffentliche
Telekommunikationsnetz angeschlossener Telekommunikationsanlagen gelten jeweils
die von der zuständigen Behörde hierfür erlassenen Bestimmungen.
3
Diese Vorschriften finden auch auf die Mitglieder der Landesregierung sowie auf
die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung.
4
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1.7.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt
der Runderlass vom 29.8.1997 (SMBl. NRW. 2003) außer Kraft.
MBl. NRW. 2007 S. 422, geändert durch RdErl. v. 19.2.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 138), 20.11.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 660).