Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.11.2024
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) Neufassung der Regelungen zu den §§ 6, 8, 9, 9 a, 12, 28, 30, 42, 52 bis 61, 65, 66 BBesG RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.9.1997 - B 2020 - 71.1.3 - IV A 2
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) Neufassung der Regelungen zu den §§ 6, 8, 9, 9 a, 12, 28, 30, 42, 52 bis 61, 65, 66 BBesG RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.9.1997 - B 2020 - 71.1.3 - IV A 2
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundesbesoldungsgesetz
(BBesGVwV)
Neufassung der Regelungen
zu den §§ 6, 8, 9, 9 a, 12, 28, 30, 42, 52 bis 61, 65, 66 BBesG
RdErl.
d. Finanzministeriums v. 19.9.1997 - B 2020 - 71.1.3 - IV A 2
Auf
Grund des § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) hat das
Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997 erlassen und im
Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) S. 314ff. (Nr. 22/1997) veröffentlicht.
Die
neue BBesGVwV ist am 1. August 1997 in Kraft getreten. Sie ist diesem RdErl.
als Anlage beigefügt und wird mit der Bitte um Beachtung bekannt
gegeben.
Mit
der Neufassung der Verwaltungsvorschrift sind
a)
die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Rückforderung von Bezügen (§ 12),
zur Gewährung von Amts- und Stellenzulagen (§ 42), zur Gewährung von
Auslandsdienstbezügen (§§ 52 bis 58 a) und zur Gewährung von Anwärterbezügen
(§§ 59 bis 61, 65 bis 66) aktualisiert,
b)
die Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsdienstalter (§§ 28 bis 30) im
Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erfolgte Umstellung der
Besoldungsdienstaltersregelungen grundlegend überarbeitet und
c)
die Verwaltungsvorschriften zur Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (§ 6), zur
Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine überstaatliche
Einrichtung (§ 8), zum Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom
Dienst (§ 9) und zur Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung (§ 9 a) neu
aufgenommen worden.
Die
neue allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt an die Stelle der bisher geltenden
Verwaltungsvorschriften, soweit diese erlassen worden sind (vgl. dazu auch
meine RdErl. v. 31.1. und 24.9.1980 - B 2020 - 71.1/71.1.2 - IV A 2, SMBl. NW. 20320). Auf die Fortgeltung der bisherigen Regelungen zu § 28 a.F. nach Ziffer
28.0.2 der neuen BBesGVwV wird besonders hingewiesen.
Entsprechend
dem durch § 1 Abs. 1 BBesG bestimmten Geltungsbereich ist die BBesGVwV auch für
die Beamten und Richter des Landes sowie für die Beamten der Gemeinden (GV) und
der sonstigen der Aufsicht des Landes. unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu beachten.
Im
Einvernehmen mit dem Innenministerium.
Anlagen: