Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 15.11.2024


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) Neufassung der Regelungen zu den §§ 6, 8, 9, 9 a, 12, 28, 30, 42, 52 bis 61, 65, 66 BBesG RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.9.1997 - B 2020 - 71.1.3 - IV A 2

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) Neufassung der Regelungen zu den §§ 6, 8, 9, 9 a, 12, 28, 30, 42, 52 bis 61, 65, 66 BBesG RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.9.1997 - B 2020 - 71.1.3 - IV A 2

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundesbesoldungsgesetz
(BBesGVwV)
Neufassung der Regelungen
zu den §§ 6, 8, 9, 9 a, 12, 28, 30, 42, 52 bis 61, 65, 66 BBesG
RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.9.1997 - B 2020 - 71.1.3 - IV A 2

Auf Grund des § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) hat das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997 erlassen und im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) S. 314ff. (Nr. 22/1997) veröffentlicht.

Die neue BBesGVwV ist am 1. August 1997 in Kraft getreten. Sie ist diesem RdErl. als Anlage beigefügt und wird mit der Bitte um Beachtung bekannt gegeben.

Mit der Neufassung der Verwaltungsvorschrift sind

a)
die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Rückforderung von Bezügen (§ 12), zur Gewährung von Amts- und Stellenzulagen (§ 42), zur Gewährung von Auslandsdienstbezügen (§§ 52 bis 58 a) und zur Gewährung von Anwärterbezügen (§§ 59 bis 61, 65 bis 66) aktualisiert,

b)
die Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsdienstalter (§§ 28 bis 30) im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erfolgte Umstellung der Besoldungsdienstaltersregelungen grundlegend überarbeitet und

c)
die Verwaltungsvorschriften zur Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (§ 6), zur Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine überstaatliche Einrichtung (§ 8), zum Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 9) und zur Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung (§ 9 a) neu aufgenommen worden.

Die neue allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt an die Stelle der bisher geltenden Verwaltungsvorschriften, soweit diese erlassen worden sind (vgl. dazu auch meine RdErl. v. 31.1. und 24.9.1980 - B 2020 - 71.1/71.1.2 - IV A 2, SMBl. NW. 20320). Auf die Fortgeltung der bisherigen Regelungen zu § 28 a.F. nach Ziffer 28.0.2 der neuen BBesGVwV wird besonders hingewiesen.

Entsprechend dem durch § 1 Abs. 1 BBesG bestimmten Geltungsbereich ist die BBesGVwV auch für die Beamten und Richter des Landes sowie für die Beamten der Gemeinden (GV) und der sonstigen der Aufsicht des Landes. unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu beachten.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

MBl. NRW. 1997 S. 1306.


Anlagen: