Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.2.2025
Richtlinien für die Gestaltung, den Erlass und die Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Bekanntmachungen (Veröffentlichungsrichtlinien - VeröffRL)
Richtlinien für die Gestaltung, den Erlass und die Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Bekanntmachungen (Veröffentlichungsrichtlinien - VeröffRL)
Richtlinien
für die Gestaltung, den Erlass und die Veröffentlichung von
Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Bekanntmachungen
(Veröffentlichungsrichtlinien - VeröffRL)
Runderlass
des
Ministeriums des Innern
Vom 6. Dezember 2021
1
Anwendungsbereich
Diese Richtlinien betreffen den Erlass von
a) Rechtsvorschriften und ihre Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, im Folgenden GV. NRW., gemäß Artikel 71 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung,
b) Verwaltungsvorschriften und ihre Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, im Folgenden MBl. NRW., und
c) Bekanntmachungen und ihre Veröffentlichung im GV. NRW. und MBl. NRW.
Die amtliche Verkündung beziehungsweise Veröffentlichung erfolgt allein durch die gedruckten Verkündungsblätter. Im Service-Portal „recht.nrw.de“ werden die Verkündungsblätter als nicht amtliche elektronische Ausgaben zur Verfügung gestellt.
2
Allgemeine Hinweise
Unter folgendem Link stehen Arbeitshilfen und Formatvorlagen zur Verfügung:
2.1
Angabe der Gliederungsnummer
Die Gliederungsnummern der Sammlung Gesetz- und Verordnungsblatt, im Folgenden SGV. NRW., sind unter dem Link
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_gliederung?ver=2&val=1&sg=0&anw_nr=2&menu=0 und die Gliederungsnummern der Sammlung Ministerialblatt, im Folgenden SMBl. NRW., unter dem Link
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_gliederung?ver=2&val=1&sg=0&anw_nr=1&menu=0 abrufbar.
Die Gliederungsnummer der SGV. NRW. beziehungsweise der SMBl. NRW. ist linksbündig und fett formatiert in der Zeile oberhalb der Überschrift der Vorschrift zu setzen.
Bei neuen Vorschriften ist auf die Eingliederung der vorhandenen Vorschriften Rücksicht zu nehmen. Verwaltungsvorschriften zu einer Rechtsvorschrift sind entsprechend der Rechtsvorschrift einzuordnen.
Wenn Artikel einer Mantelrechtsvorschrift oder einer Einzelnovelle mit Folgeänderungen zu verschiedenen Gliederungsnummern gehören, sind diese in lexikografisch aufsteigender Reihenfolge, das heißt nach der Wertigkeit der einzelnen Ziffern von links nach rechts, untereinander in der Zeile oberhalb der Überschrift der Mantelrechtsvorschrift oder Einzelnovelle mit Folgeänderungen anzugeben. In diesem Fall ist die jeweils zu einem Artikel gehörende Gliederungsnummer zusätzlich in der Zeile oberhalb der jeweiligen Artikelbezeichnung anzugeben. Der Artikel zum Inkrafttreten erhält keine Gliederungsnummer.
Wenn alle Artikel einer Mantelrechtsvorschrift oder einer Einzelnovelle mit Folgeänderungen lediglich zu einer Gliederungsnummer gehören, ist diese nur in der Zeile oberhalb der Überschrift der Mantelrechtsvorschrift oder Einzelnovelle mit Folgeänderungen anzugeben.
2.2
Rechtsförmliche Gestaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Geltung der
Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit und Abweichungen
Bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften gilt das von dem für
Justiz zuständigen Bundesministerium herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit
in der dritten Auflage in entsprechender Anwendung, soweit in diesen
Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist.
Bei der Gestaltung von Verwaltungsvorschriften wird empfohlen, die
für Rechtsvorschriften geltenden Vorgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit
einschließlich der davon in diesen Richtlinien geregelten Abweichungen
entsprechend heranzuziehen. Verwaltungsvorschriften sind außerdem stets
verständlich zu gestalten. Sie müssen leicht erkennen lassen, was sie regeln.
Dazu sind sie eindeutig zu formulieren und sinnvoll zu gliedern, siehe zur
Gliederung auch Nummer 3.4. Sie sind so zu gestalten, dass etwaige
Änderungsverwaltungsvorschriften nach den dafür geltenden Vorgaben des
Handbuchs der Rechtsförmlichkeit abgefasst werden können. Verweisungen auf
andere Vorschriften müssen als statisch oder dynamisch erkennbar sein.
Bei der Gestaltung von Änderungsverwaltungsvorschriften sind
hinsichtlich der Änderungsbefehle die Vorgaben des Handbuchs der
Rechtsförmlichkeit und die Änderungsbefehle betreffenden Regelungen dieser
Richtlinie anzuwenden.
2.2.1
Revision vor Binnenrevision
Die Formulierung von Änderungsbefehlen kann sowohl in Form der
Revision als auch in Form der Binnenrevision erfolgen.
Bei der Revision wird die ganze Gliederungseinheit neu gefasst,
selbst wenn darin lediglich einzelne Angaben wie Wörter, Zahlen, Zeichen oder
Formeln gestrichen, eingefügt oder ersetzt werden sollen.
Bei der Binnenrevision werden lediglich einzelne Wörter, Zahlen,
Zeichen oder Formeln innerhalb einer Gliederungseinheit gestrichen, eingefügt
oder ersetzt.
Die Revision der jeweils betroffenen Gliederungseinheit ist der
Binnenrevision grundsätzlich vorzuziehen.
2.2.2
Bezeichnung der Änderungsstelle bei Binnenrevision
Eine Textstelle, die selbst keine Gliederungseinheit ist, sondern
nur aus einzelnen Wörtern, Zahlen, Zeichen, Formeln oder einer Kombination aus
diesen besteht, ist in rechtsförmlicher Hinsicht eine „Angabe“. Eine „Angabe“
bezeichnet den Text, auf den mit dem Änderungsbefehl Bezug genommen wird. Eine
Angabe wird in Anführungszeichen zitiert.
2.2.3
Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes in der Eingangsformel einer
Rechtsverordnung
Die Rechtsgrundlage einer Rechtsverordnung ist in der
Eingangsformel mit dem Vollzitat des Stammgesetzes anzugeben, siehe dazu auch Nummer
4.3.2.1. Muss ein Stammgesetz in der Eingangsformel mehrfach genannt werden,
genügt das Vollzitat bei der ersten Nennung.
2.3
Zitieren von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die
Zitierweise von Rechts- und Verwaltungsvorschriften richtet sich, sofern
nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, nach den Vorgaben des Handbuchs
der Rechtsförmlichkeit.
2.3.1
Bei der Zitierweise landesrechtlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften
gelten darüber hinaus die Regelungen der Nummern 2.3.2 und 2.3.3.
2.3.2
Fundstellen für Veröffentlichungen in den amtlichen Verkündungsblättern für das
Land Nordrhein-Westfalen werden im Vollzitat wie folgt angegeben:
a) bei Verkündungen im GV. NRW.: (GV. NRW. S. X) und
b) bei Veröffentlichungen im MBl. NRW.: (MBl. NRW. S. X).
Sofern die Ausfertigung und die Verkündung beziehungsweise Veröffentlichung nicht in dasselbe Jahr fallen, ist das Jahr der Verkündung beziehungsweise Veröffentlichung in der Fundstelle vor der Seitenangabe zusätzlich einzufügen.
2.3.3
Für das
Vollzitat von in den amtlichen Verkündungsblättern für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Vorschriften gelten die nachfolgenden
Vorgaben.
2.3.3.1
Bei Verkündungen im GV. NRW.
Zitiername (Bezeichnung oder gegebenenfalls Kurzbezeichnung), Datum der Ausfertigung oder der (letzten) Bekanntmachung, Angabe der Fundstelle im GV. NRW. sowie gegebenenfalls Angabe der (letzten) Änderung mit Fundstelle:
Beispiel 1: Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts (Vergütungsoffenlegungsgesetz - VergütungsOG) vom 17. Dezember 2009.
Vollzitat in Form einer starren Verweisung: Vergütungsoffenlegungsgesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist.
Zitiername: Vergütungsoffenlegungsgesetz.
Beispiel 2: Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO) vom 8. Dezember 2020.
Vollzitat in Form einer dynamischen Verweisung: Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151) in der jeweils geltenden Fassung.
Zitiername: Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer.
2.3.3.2
Bei Veröffentlichungen im MBl. NRW.
Zitiername (Bezeichnung oder gegebenenfalls Kurzbezeichnung), Datum der Ausfertigung oder der (letzten) Bekanntmachung, Angabe der Fundstelle im MBl. NRW. sowie gegebenenfalls Angabe der (letzten) Änderung mit Fundstelle.
Beispiel 1: Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 10. Juni 2022.
Vollzitat in Form einer starren Verweisung: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 607).
Zitiername: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
Beispiel 2: Runderlass des Ministeriums des Innern „Unterweisungszeit beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - Zulassung und Ausgestaltung - (Unterweisungserlass-Polizei)“ vom 22. Dezember 2021.
Vollzitat in Form einer dynamischen Verweisung: Unterweisungserlass-Polizei vom 22. Dezember 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 54) in der jeweils geltenden Fassung.
Zitiername:
Unterweisungserlass-Polizei.
Es
soll eine Bezeichnung oder gegebenenfalls Kurzbezeichnung gewählt werden, die
das Wort „Verwaltungsvorschrift“, „Richtlinie“, „Runderlass“, „Erlass“ oder ein
sonstiges Wort beinhaltet, das die Zitierfähigkeit ermöglicht.
Ist
dies nicht der Fall, ist der Zitiername in An- und Abführungszeichen zu setzen
und die Artbezeichnung dem Zitiernamen voranzustellen.
Beispiel
3: Runderlass „Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen“ vom 22. Dezember
1998 (MBl. NRW. 1999 S. 84), der zuletzt durch
Runderlass vom 25. Januar 2022 (MBl. NRW. S. 79)
geändert worden ist.
2.3.4
Wird auf Fundstellen verwiesen, bei denen die Jahrgänge des GV. NRW. oder des MBl. NRW. die inzwischen nicht mehr zulässige Abkürzung
„NW.“ verwendet haben, ist in der Fundstellenangabe stattdessen die Abkürzung
„NRW.“ zu gebrauchen.
2.3.5
Bei Verweisen auf nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften sind die Angabe
des Aktenzeichens und der Zusatz „(n. v.)“ erforderlich.
Beispiel:
Runderlass „Grundsätze zur Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner (SAP) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“
vom 12. Oktober 2017 - A 4 - 1.05.07 - (n. v.).
2.3.6
Berichtigungen von in den amtlichen Verkündungsblättern für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Vorschriften sind in der Fundstellenangabe
mit dem Zusatz „, ber. S.“ mit Verweis auf die
jeweilige Seitenangabe kenntlich zu machen. Ist die Berichtigung in einem
anderen Jahr als die Veröffentlichung erfolgt, ist nach der Angabe „ber.“ zusätzlich die Jahreszahl einzufügen.
2.4
Anlagen
Formulare,
Muster, Vordrucke, Bilder und Ähnliches sind grundsätzlich nicht in den Text
einer Vorschrift aufzunehmen. Bei eigener rechtskonstitutiver Bedeutung werden
diese und vergleichbare Texte als Anlage zur Rechts- beziehungsweise
Verwaltungsvorschrift gefasst.
Texte
ohne eigenen rechtskonstitutiven Inhalt, wie zum Beispiel bloße Arbeitshilfen,
Rechtsprechungserläuterungen, Hinweise oder vergleichbare Erläuterungen ohne
Regelungsinhalt, sollen nicht als Anlage einer Rechts- beziehungsweise
Verwaltungsvorschrift gefasst werden. Sie können in geeigneter Weise, zum
Beispiel auf den Internetseiten des jeweiligen Ressorts, als ergänzende
Hinweise und Informationen veröffentlicht werden. Ein entsprechender Hinweis
kann in den Text einer Vorschrift aufgenommen werden.
Eine
von der in der amtlichen Papierfassung erfolgten Verkündung oder
Veröffentlichung abweichende Darstellung der Anlagen in der nicht amtlichen
elektronischen Fassung ist nicht zulässig. Bei Verwaltungsvorschriften kann in
begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel aufgrund ihres Umfangs, vom Abdruck
von Anlagen in der amtlichen Papierfassung abgesehen werden.
2.5
Verwendung von An- und Abführungszeichen
Die im Rahmen von Änderungsbefehlen erforderliche Kennzeichnung bestimmter Textstellen erfolgt stets in ganzen An- und Abführungszeichen. Dies gilt auch, wenn eine in An- und Abführungszeichen gefasste Textstelle eine weitere Textstelle enthält, die in An- und Abführungszeichen gesetzt ist.
3
Besondere Hinweise zum Erlass von
Verwaltungsvorschriften
Bei
Verwaltungsvorschriften sind über die in Nummer 2.2 geregelten Hinweise hinaus
die Nummern 3.1 bis 3.5 zu beachten.
3.1
Notwendigkeit
Die Notwendigkeit neuer Verwaltungsvorschriften ist besonders kritisch zu prüfen. Anhand des Vorschriftenbestandes in der SMBl. NRW. ist zu prüfen, ob der Gegenstand schon ausreichend geregelt ist. Häufig werden geringe Änderungen oder Ergänzungen vorhandener Vorschriften eine neue selbstständige Regelung entbehrlich machen.
3.2
Ressortprüfung
Das um Veröffentlichung ersuchende Ressort prüft die Einhaltung dieser Richtlinien und beseitigt Mängel spätestens vor der Übersendung des Veröffentlichungsersuchens an die Redaktion der Verkündungsblätter. Die Prüfung ist in dem Veröffentlichungsersuchen an die Redaktion der Verkündungsblätter zu bestätigen. Die Redaktion der Verkündungsblätter kann Veröffentlichungsersuchen aufgrund von Abweichungen von den Vorgaben der Nummer 5 zurückweisen. Dies ist bei den zeitlichen Planungen für die Veröffentlichung zu berücksichtigen.
3.3
Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften
3.3.1
Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der obersten Landesbehörden
unterliegen gemäß § 5 der Verwaltungsverordnung über den Abschluss der
Bereinigung der Verwaltungsvorschriften vom 29. August 1961 (MBl. NRW. S. 1600) in der jeweils geltenden Fassung
grundsätzlich der Pflicht zur Veröffentlichung in einem amtlichen Organ. Die
Veröffentlichung erfolgt im MBl. NRW. Sie ist eine
Voraussetzung für das wirksame Inkrafttreten einer Verwaltungsvorschrift, wenn
das Inkrafttreten von der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen abhängig gemacht wird, zum Beispiel mit der Formulierung:
„Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.“ Von der
Veröffentlichungsverpflichtung ausgenommen sind:
a) Verwaltungsvorschriften auf den Gebieten der Wiedergutmachung, des Verfassungsschutzes und der Sozialversicherung,
b) Verwaltungsvorschriften des für Finanzen zuständigen Ministeriums, die ausschließlich an Behörden und Einrichtungen der Finanzverwaltung, der Verteidigungslastenverwaltung und der Lastenausgleichsverwaltung gerichtet sind,
c) Verwaltungsvorschriften des für Schule und Bildung zuständigen Ministeriums,
d) Justizverwaltungsvorschriften,
e) Verwaltungsvorschriften, die der Verschlusssachenanweisung unterliegen,
f) Verwaltungsvorschriften, deren Inhalt vertraulich ist oder deren Veröffentlichung aus anderen Gründen bei Anlegen eines strengen Maßstabes untunlich erscheint, und
g) Verwaltungsvorschriften, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und nur für wenige Empfängerinnen und Empfänger von Interesse sind.
Über Ausnahmen nach Buchstabe f entscheidet bei den von ihr erlassenen Verwaltungsvorschriften die Landesregierung, bei den von den obersten Landesbehörden erlassenen Verwaltungsvorschriften die zuständige Ministerin oder Staatssekretärin oder der zuständige Minister oder Staatssekretär.
3.3.2
Wird eine
Verwaltungsvorschrift nach Nummer 3.3.1 Satz 4 Buchstabe f und g nicht
veröffentlicht, so ist sie dennoch mit Betreff, Datum und Aktenzeichen,
gegebenenfalls auch mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens, in das
Bestandsverzeichnis der SMBl. NRW. unter der
Gliederungsnummer, unter der das betreffende Sachgebiet in der SMBl. NRW. eingeordnet ist, aufzunehmen, sogenannter
Kopferlass. Von der Aufnahme von Kopferlassen in die SMBl.
NRW. darf in den Fällen der Nummer 3.3.1 Satz 4 Buchstabe f abgesehen werden,
wenn die gegen die Veröffentlichung des vollen Wortlauts stehenden Gründe auch
die Aufnahme eines Kopferlasses untunlich erscheinen lassen. Die in Nummer
3.3.1 Satz 4 Buchstabe f und g genannten Verwaltungsvorschriften sollen gemäß §
6 der Verwaltungsverordnung über den Abschluss der Bereinigung der
Verwaltungsvorschriften befristet werden. Der Zeitrahmen der Befristung darf
nur aus besonderen Gründen über fünf, nicht aber über zehn Jahre hinaus
erstreckt werden. Ohne abweichende Anordnung treten derartige nicht befristete
Verwaltungsvorschriften fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erlassen
worden sind, außer Kraft.
3.3.3
Zu
veröffentlichende Verwaltungsvorschriften werden in Teil I des MBl. NRW. veröffentlicht und in die SMBl. NRW. aufgenommen. Auf Antrag des um Veröffentlichung
ersuchenden Ressorts kann im Einzelfall von einer Aufnahme in die SMBl. NRW. abgesehen werden, wenn eine
Verwaltungsvorschrift nur eine einmalige Bedeutung aufweist, Beispiele dafür
sind Beflaggungsanordnungen und Personalnachrichten. Über den Antrag
entscheidet die Redaktion der Verkündungsblätter. In einem solchen Fall erhält
die Verwaltungsvorschrift keine Gliederungsnummer der SMBl.
NRW. im Sinne der Nummer 2.1 und wird in Teil II des MBl.
NRW. veröffentlicht. Für nicht in die SMBl. NRW.
aufgenommene Verwaltungsvorschriften gilt Nummer 3.3.2 Satz 3 entsprechend.
3.4
Verwendung eines Dezimalzahlensystems zur
Gliederung von Verwaltungsvorschriften
Der
Vorgabe aus Nummer 2.2 Satz 5, Verwaltungsvorschriften sinnvoll zu gliedern,
kann unter anderem durch Verwendung eines Dezimalzahlensystems entsprochen
werden. Hinweise, die bei der Verwendung eines solchen Systems zu beachten
sind, sind in den Nummern 3.4.1 bis 3.4.3 geregelt.
3.4.1
Verwendung des Dezimalzahlensystems
Bei der Gliederung des Vorschrifteninhalts sind die Abschnitte zu nummerieren, um
a) die Aufeinanderfolge, die Wertigkeit und den Zusammenhang der einzelnen Teile zu verdeutlichen,
b) das Nachschlagen und Auffinden bestimmter Textstellen zu vereinfachen und
c) das Zitieren einzelner Abschnitte und das Verweisen innerhalb des Textes zu erleichtern.
3.4.2
Abschnittsnummerierung
3.4.2.1
Für die
Nummerierung sind arabische Ziffern zu benutzen.
3.4.2.2
Ein Dokument
kann in beliebig viele Hauptabschnitte auf der ersten Stufe unterteilt werden,
die von 1 an fortlaufend nummeriert sind.
3.4.2.3
Jeder
Hauptabschnitt kann in Unterabschnitte auf der zweiten Stufe unterteilt werden,
die ebenfalls von 1 an fortlaufend nummeriert werden.
3.4.2.4
Diese
Unterteilung und Nummerierung kann, soweit dies notwendig erscheint, in
weiteren Stufen fortgesetzt werden. Es ist jedoch ratsam, die Unterteilung so
zu beschränken, dass die Abschnittsnummern übersichtlich, leicht lesbar und
leicht zitierbar bleiben.
3.4.2.5
Die
Abgrenzung der einzelnen Stufen zueinander wird durch einen Punkt dargestellt.
3.4.2.6
Beispiele:
Erste Stufe:
1
2
3
Zweite Stufe:
1.1
1.2
1.3
Dritte Stufe:
1.1.1
1.1.2
1.1.3
3.4.2.7
Die Nummern
der Haupt- und Unterabschnitte werden stets linksbündig gesetzt. Der zugehörige
Text wird in der darunter liegenden Zeile ebenfalls
linksbündig und grundsätzlich ohne Einrückung geschrieben. Die Nummern sowie
die dazugehörigen Überschriften werden im Fettdruck formatiert. Nach einer
Nummer sowie nach einer dazugehörigen Überschrift wird jeweils ein „Shift + Return“-Umbruch gesetzt. Nach jedem Abschnitt wird
eine Leerzeile gesetzt.
3.4.2.8
Änderungen von mit Nummern versehenen Abschnitten haben keine Auswirkungen auf
etwaige Unterabschnitte, welche unmittelbar über eigene Änderungsbefehle zu
ändern sind.
Um
einem Hauptabschnitt oder einem Unterabschnitt einen oder mehrere
Unterabschnitte hinzuzufügen, wird der Änderungsbefehl „einfügen“ verwendet.
3.4.3
Aufzählungen
Im Falle der Gliederung einer Verwaltungsvorschrift mittels Dezimalzahlensystems erfolgen Aufzählungen durch die Verwendung von Kleinbuchstaben. Nach jedem Kleinbuchstaben ist unmittelbar eine geschlossene Klammer einzufügen.
3.4.4
Gliederung von Änderungsverwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften, die bereits bestehende Verwaltungsvorschriften ändern, sind in zwei Abschnitte zu gliedern. Im ersten Abschnitt stehen der Eingangssatz und die nummerierten Änderungsbefehle. Der zweite Abschnitt enthält das Inkrafttreten. Dem ersten Abschnitt ist linksbündig und in Fettdruck eine „1“ zur Kennzeichnung des ersten Abschnitts voranzustellen. Die „1“ steht nach dem Platzhalter für das Ausfertigungsdatum, aber vor dem Eingangssatz. Nach dem letzten Änderungsbefehl ist linksbündig und in Fettdruck eine „2“ zur Kennzeichnung des zweiten Abschnitts einzufügen, der nach einem Zeilenumbruch die Inkrafttretensregelung und in Ausnahmefällen gegebenenfalls auch die Außerkrafttretensregelung der Änderungsverwaltungsvorschrift enthält.
3.5
Unterzeichnende
Bei Verwaltungsvorschriften sind unter dem Bekanntmachungstext die Angabe des Ausfertigungsdatums, des Ortes und der oder des Unterzeichnenden entbehrlich.
4
Erlass von Rechtsvorschriften
4.1
Rangangabe bei Rechtsverordnungen
Für die Abkürzung der Rangangabe „Rechtsverordnung“ in der Überschrift ist in der Kurzbezeichnung oder Abkürzung die Angabe „VO“ zu verwenden.
4.2
Stammrechtsvorschriften als Bestandteil von Mantelrechtsvorschriften
Ergeht eine Stammrechtsvorschrift als Bestandteil einer Mantelrechtsvorschrift, also ein Stammgesetz als Artikel eines Mantelgesetzes oder eine Stammverordnung als Artikel einer Mantelverordnung oder eines Mantelgesetzes, so ist die Stammrechtsvorschrift in ihrer letzten Einzelvorschrift mit einer eigenen Inkrafttretensregelung zu versehen.
4.3
Eingangsformel
4.3.1
Eingangsformel eines Gesetzes
Die Eingangsformel eines Gesetzes lautet: „Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:“.
4.3.2
Eingangsformel einer Rechtsverordnung
4.3.2.1
Die
Eingangsformel einer Rechtsverordnung kann zum Beispiel wie folgt formuliert
werden: „Auf Grund des § [… Absatz … Satz …] des [Zitiername des Gesetzes im
Genitiv] vom [X. Monat JJJJ (GV. NRW. S. …/BGBl. I S. …)][,
das [zuletzt] durch [Gesetz vom/Artikel … des Gesetzes vom X. Monat JJJJ (GV.
NRW. S. …/BGBl. I S. …)] geändert worden ist,] verordne[t/n] [die
Landesregierung/das Ministerium …]:“.
4.3.2.2
In
Mantelverordnungen und Einzelnovellen mit Folgeänderungen erhält jeder Artikel
mit Ausnahme der Inkrafttretensregelung eine eigene
Eingangsformel. Eine Eingangsformel zwischen dem oberen Ausfertigungsdatum der
Artikelverordnung und dem ersten Artikel entfällt.
4.3.2.3
Die
Eingangsformel einer Rechtsverordnung, die Teil eines Mantelgesetzes ist, wird
im Passiv ohne Angabe des Verordnungsgebers formuliert: „Auf Grund …. wird
verordnet:“.
5
Datei und Formatanforderungen
Für eine Verkündung beziehungsweise Veröffentlichung sind folgende Vorgaben zu beachten:
5.1
Dateivorgaben und Übermittlung an die Redaktion
Die
zu verkündenden und veröffentlichenden Texte sollen im Format „DOCX“ der
Textverarbeitungssoftware „Microsoft Word“ an die Redaktion der
Verkündungsblätter per E-Mail an das Funktionspostfach „redaktion@im.nrw.de“
übermittelt werden.
Die für
das GV. NRW. bestimmten Texte sind darüber hinaus der Redaktion der
Verkündungsblätter in Papierform als ausgefertigte Urkunde oder beglaubigte
Abschrift zur Verfügung zu stellen.
Anlagen
sind stets im Format „PDF“ zu übersenden. Für den Fall, dass an bereits
veröffentlichten Anlagen Änderungen vorzunehmen sind, sind diese der Redaktion
der Verkündungsblätter in konsolidierter Fassung zur Verfügung zu stellen.
Andere Formate können nach Absprache mit der Redaktion der Verkündungsblätter
ausnahmsweise zugelassen werden. Kann diesen Anforderungen nicht entsprochen
werden, ist die Redaktion der Verkündungsblätter frühzeitig zu kontaktieren, um
Absprachen für den Einzelfall zu treffen.
5.2
Anforderungen an die Formatierung der Texte
5.2.1
Allgemeines
Bei der Erstellung der Texte dürfen keine automatisch generierten Formatierungen vorgenommen und Tabellen nur nach Absprache mit der Redaktion im Einzelfall verwendet werden. Unzulässig ist die Verwendung von
a) Kopfbogeneditoren (zum Beispiel OKE),
b) Formatvorlagen,
c) Seitennummerierungen,
d) Kopf- und Fußzeilen,
e) Kopien eines formatierten Dokuments,
f) Grafiken, auch Tabellen im Grafikformat, und
g) automatisierten Gliederungszeichen (zum Beispiel „1.“, „2.“, „3.“ oder „a)“, „b)“, „c)“).
Gliederungszeichen sind ausschließlich manuell linksbündig zu setzen.
5.2.2
Formatierung der Überschrift
Die Normüberschrift ist fett gedruckt und zentriert zu erfassen. Sie darf nicht gesperrt geschrieben, das heißt, es darf kein Leerzeichen zwischen den einzelnen Buchstaben verwendet werden. Zusammenhängende Zeilen sind mit einem „Shift + Return“-Umbruch zu kennzeichnen.
Bei Rechtsvorschriften, die außer der Bezeichnung auch über eine Kurzbezeichnung und beziehungsweise oder Abkürzung verfügen, sind diese wie folgt der Bezeichnung anzufügen: „Shift + Return“-Umbruch, Klammer auf, Kurzbezeichnung, Gedankenstrich, Abkürzung, Klammer zu. Nur so ist gewährleistet, dass auch mit der Angabe der Kurzbezeichnung oder der Abkürzung über die Suchfunktion der SGV. NRW. und der SMBl. NRW. die Vorschrift gefunden werden kann.
5.2.3
Grundsätzliche Hinweise zur Formatierung des Textes einer Vorschrift
Der Text ist mit Schriftgrad 12, Schriftfarbe schwarz zu formatieren. Er ist linksbündig als Fließtext zu formatieren. In den Absatzeinstellungen ist bei den Werten „Vor“ und „Nach“ jeweils der Wert „0 Pt.“ und als Zeilenabstand der Wert „einfach“ zu wählen. Für die Bildung von Absätzen darf nur die Taste „Return“ verwendet werden. Soll der Beginn einer neuen Zeile aus redaktionellen Gründen angeordnet werden, darf dazu nur ein „Shift + Return“-Umbruch verwendet werden. Einrückungen sollen grundsätzlich unterbleiben. Falls diese im Einzelfall notwendig sein sollten, dürfen sie nur über die Wordfunktionen „Einzug vergrößern“ und „Einzug verkleinern“ erzeugt werden. Im Text einer Vorschrift dürfen auch keine Sonderzeichen zur Druckersteuerung oder Ähnliches verwendet werden. Ebenso dürfen keine Seitenumbrüche und geschützten Leerzeichen eingefügt werden.
5.2.4
Formatierung der Überschrift von Einzelvorschriften von Rechtsvorschriften
In der Überschrift der Einzelvorschrift sind Paragraphenbezeichnungen im Fettdruck und zentriert zu formatieren. Die Artbezeichnung „§“ und die Zählbezeichnung sind in einer Zeile hintereinander zu schreiben. Paragraphenüberschriften sind mit einem „Shift + Return“-Umbruch direkt unter die Paragraphenbezeichnung zu setzen und im Fettdruck sowie zentriert zu formatieren. Zwischen Paragraphenbezeichnung und Paragraphenüberschrift darf keine Leerzeile sein. Vor der Paragraphenbezeichnung und nach der Paragraphenüberschrift ist immer eine Leerzeile einzufügen.
Zum Beispiel:
„§ 1
Anwendungsbereich“
6
Übergangsregelung
Die
Ressorts können bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die bis zum 1. Juni
2024
a)
erstmals als Entwurf gemäß § 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
September 2019 (MBl. NRW. S. 400, ber.
S. 604) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 26 Absatz 1 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GGO, zur
Ressortabstimmung gestellt werden,
b)
erstmals als Entwurf gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 GGO beziehungsweise § 40 Absatz
6 Satz 1 GGO der Ressortübergreifenden Normprüfstelle zur Prüfung vorgelegt
werden oder
c)
der Redaktion der Verkündungsblätter mit der Bitte um Verkündung oder
Veröffentlichung übermittelt werden
von
der Anwendung der in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 getroffenen Regelungen absehen.
7
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
MBl. NRW. 2021 S. 1032, ber. 2022 S. 78, geändert durch Runderlass vom 12. Januar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 122), 13. November 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1036).