Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.11.2024
Grundsatzentscheid der Landesregierung zur effizienten und nachhaltigen Raumnutzung Bekanntmachung des Finanzministeriums - Ref. I A 4 - 4 vom 26. April 2016
Grundsatzentscheid der Landesregierung zur effizienten und nachhaltigen Raumnutzung Bekanntmachung des Finanzministeriums - Ref. I A 4 - 4 vom 26. April 2016
Grundsatzentscheid
der Landesregierung
zur effizienten und nachhaltigen Raumnutzung
Bekanntmachung
des Finanzministeriums - Ref. I A 4 - 4
vom 26. April 2016
Den
nachstehenden Grundsatzentscheid gebe ich bekannt:
1
Allgemeines
1.1
Grundlagen
Zur effizienten
und nachhaltigen Raumnutzung sowie zur Konkretisierung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 7
der Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)) in der
jeweils geltenden Fassung) gelten die nachfolgenden Regelungen im Rahmen der
Unterbringung von Dienststellen, Landesbetrieben, Sondervermögen und
Hochschulen des Landes (Grundsatzentscheid).
Der
Grundsatzentscheid legt das Verfahren und den möglichen Rahmen für die
Anerkennung angemeldeten Raumbedarfs fest. Ferner regelt er anlassbezogen die
Anpassung des Flächenbedarfs für Verwaltungsgebäude im Bestand.
Der
Grundsatzentscheid dient der nachhaltigen Senkung des Flächenverbrauchs und
somit der Begrenzung der Mieten und Bewirtschaftungskosten von für Bürozwecke
genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Darüber hinaus
sind zur Flächeneinsparung auch flexible (Heim-)Arbeitsmodelle in Verbindung
mit gemeinsamen Büronutzungen in geeigneten Verwaltungsbereichen zu prüfen, zu erproben
und bei Eignung in der Landesverwaltung auszuweiten.
1.2
Anwendungsbereich
Der
Grundsatzentscheid gilt für alle Gebäude und Gebäudeteile in Dienststellen,
Landesbetrieben, Sondervermögen und Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen,
die für Bürozwecke genutzt werden.
1.3
Begriffsbestimmungen
1.3.1
Gesamtmietfläche pro Arbeitsplatz für Bürotätigkeit
Die
Gesamtmietfläche pro Arbeitsplatz für Bürotätigkeit ist der Anteil der
Mietfläche eines Gebäudes, der auf eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten
der jeweiligen Dienststelle mit schreibtischgebundener Tätigkeit entfällt.
Mietflächen, die nicht auf eine typische Büronutzung entfallen (Nutzflächen 1
bis 7 und darauf entfallende Verkehrsflächen nach DIN-Norm 277 Teil 2; aktuelle
Ausgabe: 2005-02) sind anteilig entsprechend den aus den
(Muster-)Raumprogrammen abzuleitenden Flächenverhältnissen herauszurechnen.
Mietfläche ist die Nettogrundfläche nach DIN-Norm 277 Teil 2 abzüglich der
technischen Funktionsflächen. Technische Funktionsflächen sind bei der
Realisierung der Unterbringungsmaßnahme auf ein unbedingt erforderliches Maß zu
beschränken.
Werden andere
Definitionen zugrunde gelegt, zum Beispiel nach der Richtlinie zur Berechnung
der Mietfläche für gewerblichen Raum (Stand 1. Mai 2012) der Gesellschaft für
Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V., muss eine Vergleichbarkeit
hergestellt werden.
1.3.2
Feststellung des Flächenbedarfs anhand von Raumbedarfsplänen
Für die
Feststellung des Flächenbedarfs anhand von Raumbedarfsplänen (siehe Nummer 2) sind
ausschließlich die Nutzflächen 1-6 entsprechend der Definition der DIN-Norm 277
Teil 2 (DIN 277-2:2005-02) maßgebend.
2
Bedarfsfeststellungs- sowie Bedarfsumsetzungsverfahren
Das
Bedarfsfeststellungsverfahren hat eine Prüfung und Genehmigung der Bedarfsanforderung
sowie Verfahren zur haushälterischen Bedarfsumsetzung zum Gegenstand.
2.1
Prüfung und Genehmigung der Bedarfsanforderung
Bei der
Bedarfsanforderung sind Anlass beziehungsweise Gründe für die Aufstellung eines
neuen Raumbedarfsplans (Raumprogramms) und der damit verbundenen Maßnahme
darzulegen. Dabei ist auch auf die zeitliche bzw. sachliche Dringlichkeit der
Maßnahme (gegebenenfalls Einbettung in übergeordnete Gesamtkonzepte oder
Bezugnahme auf politische Prioritätensetzungen) einzugehen.
Der Raumbedarfsplan
wird vom Fachressort als Bedarfsanforderung der nutzenden Dienststelle oder
Hochschule eigenverantwortlich und in eigener Zuständigkeit nach fachlichen und
haushaltswirtschaftlichen Kriterien geprüft. Nach anschließender Prüfung durch
das für Finanzen zuständige Ministerium unter haushalts- und
immobilienwirtschaftlichen Gesichtspunkten wird der Raumbedarfsplan in der vom
für Finanzen zuständigen Ministerium anerkannten Fassung vom Fachressort
genehmigt.
Raumbedarfspläne,
die auf einem genehmigten Musterraumbedarfsplan basieren, bedürfen keiner
Anerkennung, sondern lediglich der Kenntnisnahme durch das für Finanzen
zuständige Ministerium. Einer Anerkennung durch das für Finanzen zuständige
Ministerium bedarf es allerdings in den Fällen, in denen vom
Musterraumbedarfsplan abgewichen wird.
Für die
Hochschulen erfolgt die Prüfung anhand eines für die Bedarfe der Hochschulen
entwickelten Kennwertverfahrens. Der Raumbedarfsplan wird anschließend in einer
Kostenunterlage umgesetzt. Anschließend nimmt das für Hochschulen zuständige
Ministerium eine Prüfung vor und bittet das für Finanzen zuständige Ministerium
um Zustimmung zum Genehmigungsvorschlag. Alle Kostenunterlagen werden anhand
der von der Bauministerkonferenz herausgegebenen jeweils gültigen
Kostenrichtwerte plausibilisiert.
Im Rahmen der
Prüfung und Genehmigung von Raumbedarfsplänen ist ein restriktiver Maßstab
anzulegen. Alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einsparung von Flächen sind zu
nutzen.
2.2
Haushälterische Bedarfsumsetzung
Im Hinblick auf
das Bedarfsfeststellungsverfahren ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in
denen es zur Realisierung des Raumbedarfs zusätzlicher Bau- oder
Mietmittelbedarf sowie mietneutralen Fällen, in denen die aus der Anmietung
resultierenden Mietausgaben aus dem vorhandenen Mietbudget bestritten werden
können.
Die Feststellung
des Raumbedarfs für Anmietungen mit zusätzlichem Bau- oder Mietmittelbedarf
erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Zur
Raumbedarfsfeststellung bei Anmietungen ohne zusätzlichen Mietmittelbedarf ist
nach § 26 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S .920) in der jeweils geltenden Fassung das Benehmen mit dem für Finanzen
zuständigen Ministerium herzustellen. Hochschulen sind von der gesetzlichen
Regelung zur Herstellung des Benehmens ausgenommen.
Zur Herstellung
des nach Haushaltsrecht zum Abschluss von Mietverträgen erforderlichen
Benehmens sind dem für Finanzen zuständigen Ministerium geeignete Unterlagen
zur Beurteilung der Notwendigkeit gemäß § 6 der Landeshaushaltsordnung und
Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung der geplanten
Mietmaßnahme vorzulegen.
Dazu gehören in
jedem Fall ein Mietangebot und die Angabe der Mietfläche. Ferner sind
erforderlich:
a) Sachverhaltsdarstellung (zum Beispiel
Anlass beziehungsweise Grund für die neue Anmietung, Angaben zur bisherigen
Anmietung, Beschreibung der Maßnahme et cetera) und
b) Begründung der Notwendigkeit
(vergleiche § 6 der Landeshaushaltsordnung) und Angemessenheit der neuen
Anmietung; Kriterien im Hinblick auf das haushaltsrechtliche
Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot (vergleiche § 7 der
Landeshaushaltsordnung) sind insbesondere
aa) zeitliche beziehungsweise sachliche
Dringlichkeit der Maßnahme (gegebenenfalls Einbettung in übergeordnete
Gesamtkonzepte oder Bezugnahme auf politische Prioritätensetzungen),
bb) Parameterveränderungen gegenüber der
Ausgangssituation beziehungsweise der (zum Beispiel Beschäftigtenzahl);
gegebenenfalls wertende Stellungnahme zu etwaigen alternativen Lösungen zur
Bedarfsabdeckung und
cc) Darlegung etwaiger Mehrbedarfe beziehungsweise
Angemessenheit der Neuanmietung (Berücksichtigung von Stellenabbauzielen,
regelmäßig keine Gewährung von Raumreserven et cetera).
Die Fläche der
neuen Anmietung muss von einem genehmigten Raumprogramm gedeckt sein. Es sind
insbesondere auch Angaben zu Mehrbelastungen und Einsparungen aufgrund der
Realisierung des Raumbedarfsplans (bei Miete, Umzugs- und Verlagerungskosten et
cetera) zu machen und die monetären Auswirkungen vorläufig zu beziffern. Das
Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium braucht nicht hergestellt
zu werden, wenn die Jahresmiete für die künftige Anmietung 50 000 Euro und die
Mietfläche 1 000 Quadratmeter nicht überschreitet. In diesen Fällen sind die
Mietverträge dem für Finanzen zuständigen Ministerium lediglich zur Kenntnis
vorzulegen. Die bloße Verlängerung eines Mietvertrags fällt nicht unter die
Regelung zur Benehmensherstellung.
Regelungen zur
Bewilligung von Bau- und Mietmitteln im Rahmen des jährlichen Bau- und
Mietlistenverfahrens beinhaltet das jeweils zum Beginn des Verfahrens
veröffentlichte Ressortrundschreiben.
3
Feststellung des Flächenbedarfs und Flächennorm
Voraussetzung
für den Abschluss von Mietverträgen für Neu-, Ersatz- und
Erweiterungsanmietungen oder für die Bewilligung von Mitteln für Baumaßnahmen
ist ein genehmigter und aktueller Raumbedarfsplan.
3.1
Raumbedarfsplan
Der
Raumbedarfsplan enthält die Bedarfsanforderungen hinsichtlich erforderlicher
Räume, deren Flächengröße und Flächenart und dient der Begründung sowie
Umsetzung des angemeldeten Raumbedarfs. Der Raumbedarfsplan baut auf der für
die Dienststelle ermittelten Anzahl der Beschäftigten auf. Hinsichtlich der
Flächengröße für einen Büroraum bzw. des Flächenanteils in einem Großraumbüro
gilt die durchschnittliche Orientierungsgröße gemäß Nummer 3.2.
3.1.1
Für die Genehmigung von zusätzlichem Raumbedarf (Erweiterungen) ist die Vorlage
eines Raumbedarfsplans erforderlich, der den Flächenbedarf der gesamten
Dienststelle umfasst. Dazu sind die bereits vorhandenen Räumlichkeiten
darzustellen und neben dem Gesamtbedarf auch der Zusatzbedarf separat
auszuweisen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob durch
Einsatz von geeignetem Mobiliar der Flächenverbrauch im Bestand reduziert und
der Flächenerweiterungsbedarf gemindert werden kann.
Die Ausführungen
in dieser Nummer gelten nicht für Hochschulen.
3.1.2
Musterraumbedarfsplan
In geeigneten
Fällen können mit den Ressorts Musterraumbedarfspläne vereinbart werden.
Gegenwärtig existierende Musterraumbedarfspläne im Bereich der Polizei, der
Justiz, der Finanzverwaltung sowie der Zentren für schulpraktische
Lehrerausbildung gelten bis zu deren Aktualisierung (Nummer 3.1.3) weiter. Von
den Vorgaben der Nummer 3.2 abweichende Musterraumbedarfspläne sind spätestens
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Grundsatzentscheids zu
aktualisieren.
Dabei ist
eventuell bestehender zusätzlicher Raumbedarf zur Unterbringung von
Auszubildenden angemessen zu berücksichtigen.
3.1.3
Gültigkeitsdauer
Die
Gültigkeitsdauer eines genehmigten Raumbedarfsplans ist auf einen Zeitraum von
fünf Jahren ab Anerkennung durch das für Finanzen zuständige Ministerium
befristet. Die Umsetzung eines Raumbedarfsplans beginnt mit Abschluss der
Entwurfsplanung Leistungsphase 3 der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S.2276) in der jeweils geltenden Fassung.
Bereits genehmigte, aber noch nicht im Sinne des Satzes 2 umgesetzte Raumbedarfspläne
für Verwaltungsgebäude sind an die Flächennorm gemäß Nummer 3.2 anzupassen.
Wird mit der
Umsetzung nicht vor Fristablauf begonnen, so ist dieser anschließend neu
aufzustellen, anzuerkennen und zu genehmigen. Treten innerhalb der Frist vor
Beginn der Umsetzung Veränderungen der Bemessungsgrundlagen auf, so ist der
Raumbedarfsplan an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und das für Finanzen
zuständige Ministerium über alle Änderungen zu informieren. Sofern dem
genehmigten Raumbedarfsplan kein Musterraumbedarfsplan zugrunde liegt und die
aus den Veränderungen der Bemessungsgrundlagen resultierende Flächenmehrung
mehr als 5 Prozent beträgt, ist das Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen
Ministerium herzustellen.
Die
Musterraumbedarfspläne sind ab Inkrafttreten des Grundsatzentscheids alle zehn
Jahre zu aktualisieren und dem für Finanzen zuständigen Ministerium zur
Zustimmung vorzulegen.
3.2
Flächennorm
für Büroräume und Gesamtmietfläche
Die folgende Flächennorm
umfasst die als Büroraum genutzten Flächen (Nutzfläche 2.1 und 2.2 nach DIN 277
Teil 2) der Dienststellen, Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen. Sie
dient, soweit kein Musterraumbedarfsplan vorliegt, der Vereinheitlichung.
In die Überlegungen
zur Belegung von Büroraum ist auch die Unterbringung von Beschäftigten auf der
Mitarbeiter-, Sachbearbeiter- und Referentenebene (mindestens) zu zweit in
einem Dienstzimmer einzubeziehen. Die Nummern 8.9 und 16.5 der Richtlinie zur
Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im
öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2003
(MBl. NRW. S. 1498, die zuletzt durch Erlass vom 9. Dezember 2009 (MBl. NRW. S. 598) geändert worden sind bleiben unberührt.
Die
durchschnittliche Orientierungsgröße für die Fläche eines Büroraumes
beziehungsweise die Fläche pro Person in einem Großraumbüro (Nutzfläche 2.1 und
2.2 nach DIN 277 Teil 2) beträgt 12 Quadratmeter. Damit wird kein Anspruch der
Beschäftigten auf diese Raumgröße begründet.
Der Mittelwert
der Gesamtmietfläche pro Büroarbeitsplatz für Bürotätigkeit (siehe Nummer
1.3.1) darf insgesamt nicht mehr als 25 Quadratmeter für die jeweilige
Dienststelle betragen. In den Fällen, in denen die Anmietung einer Bestandsliegenschaft
(Neu-, Ersatz- und Erweiterungsanmietungen) die wirtschaftlichere Lösung ist,
kann der Mittelwert von 25 Quadratmeter überschritten werden. Der Mittelwert
kann für mehrere in einer Liegenschaft untergebrachte Behörden gebildet werden.
Ein Beispiel für
die Berechnung der Gesamtmietfläche im Sinne von Nummer 1.3.1 ist diesem
Grundsatzentscheid als Anlage beigefügt.
4
Anpassung des Flächenbedarfs für Verwaltungsgebäude im Bestand
Die Bestimmungen
unter Nummer 3.2 gelten nicht für Bestandsbauten.
Vor einer
Ausweitung von Mietflächen ist anlassbezogen eine Anpassung des Flächenbedarfs
für Verwaltungsgebäude im Bestand zu prüfen.
Anlassbezogen
heißt in allen Fällen, in denen eine Erhöhung der Mietflächen geplant und das
Benehmen nach § 26 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes herzustellen ist oder in
denen eine Maßnahme zur Bau- und Mietliste angemeldet werden soll.
Übersteigt in
diesen Fällen die Mietfläche die Gesamtmietfläche gemäß Nummer 3.2, ist zu
prüfen, wie der Flächenüberhang signifikant auf die entsprechende Zielgröße
gemindert werden kann. Vorrangig ist eine Erhöhung der Belegung in
existierenden Räumen zu planen und bei Bedarf und soweit wirtschaftlich durch
Realisierung von kleineren Umbaumaßnahmen unter Beteiligung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes
des Landes Nordrhein-Westfalen umzusetzen. Dabei sind die Grundsätze gemäß
Nummer 3.2 zu beachten.
5
Revisionsklausel
Die
Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der unter Nummer 3.2 geregelten
Flächennorm wird nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Grundsatzentscheids evaluiert.
6
Controlling
Das für Finanzen
zuständige Ministerium berichtet unter Mitwirkung der Ressorts dem Kabinett
alle zwei Jahre, beginnend ein Jahr nach Inkrafttreten dieses
Grundsatzentscheids, über die Entwicklung der Flächenverbräuche und
Unterbringungskosten mit insbesondere folgenden Kennzahlen (analog zur
Datenerhebung für das Mietausgabencontrolling 2008):
Miete pro
Quadratmeter Gebäudemietfläche, Gebäudemietfläche pro Beschäftigter oder
Beschäftigtem, jährliche Heizkosten pro Quadratmeter Gebäudemietfläche,
Mietvertragslaufzeit.
Einzelheiten zur
Erhebung der Daten sowie nähere Erläuterungen zur Ausgestaltung werden durch
Ressortrundscheiben des für Finanzen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit
den Ressorts bekannt gegeben.
7
Inkrafttreten
Dieser
Grundsatzentscheid tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2016 S. 444.
Anlagen: