Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-B3 2513.21 - v. 23.7.2015
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-B3 2513.21 - v. 23.7.2015
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations-
und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft
RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II-B3 2513.21 -
v. 23.7.2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen zu berufsbezogenen
Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft oder des
Gartenbaus nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grundlage folgender Normen
in der jeweils geltenden Fassung:
a) § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und den
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) Rechtsakte des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission der Europäischen Union sowie Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.
1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
c) Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602).
1.2
Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot berufsbezogener Informations-
und Weiterbildungsmaßnahmen, durch die berufsbezogene Kenntnisse und
Fertigkeiten erhalten, erweitert und der Entwicklung angepasst werden
(Anpassungs- und Aufstiegsweiterbildung).
Dazu gehören insbesondere
a) Betriebsmanagement, Vermittlung strategischer und organisatorischer
Fähigkeiten sowie neuer Technologien und Verfahren,
b) Erwerb von Qualifikationen für Erwerbskombinationen, Vermarktung oder
Diversifizierung,
c) Vorbereitung auf die Anwendung von Produktionsverfahren, die mit Belangen
der Landschaftserhaltung, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes, der
Tierhygiene und des Tierschutzes sowie des Verbraucherschutzes vereinbar sind,
d) Vermittlung von Grundlagenwissen aus anderen EU-Fördermaßnahmen und deren
allgemeine Auswirkungen auf die Betriebsführung, zum Beispiel Greening,
Cross-Compliance, Agrarumweltmaßnahmen, Vertragsnaturschutz, Ökolandbau,
Investive Naturschutzmaßnahmen,
e) Vermittlung von Grundlagenwissen zu Beratungsthemen nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nummer 1305/2013,
f) Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und innovativer Verfahren.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel. Dabei entscheiden Auswahlkriterien über die
Reihenfolge der Bewilligungen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden ein- bis eineinhalbtägige
Informationsveranstaltungen mit einer Mindestdauer von sechs Zeitstunden (acht
Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten), bei eineinhalbtägigen Veranstaltungen neun
Zeitstunden (zwölf Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten).
2.2
Gegenstand der Förderung sind Lehrgänge von mindestens zwei und maximal 15
Tagen, die an einzelnen Halbtagen (mindestens drei Zeitstunden oder vier
Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten) oder Ganztagen oder an aufeinanderfolgenden
Tagen im thematischen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden und in
der Regel innerhalb von sechs Monaten abzuschließen sind. Lehrgänge von
längerer Dauer sind nur mit maximal 15 Tagen anrechnungsfähig.
2.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die Teil der gesetzlich
geregelten landwirtschaftlichen Berufsausbildung im Sekundarbereich oder in
höheren Bereichen sind.
2.4
Die Veranstaltungen und Lehrgänge nach Nummer 2.1 und 2.2 dürfen auch als
Hybrid- und Onlineveranstaltungen durchgeführt werden.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (Maßnahmeträger) sind öffentliche Organisationen außerhalb der Landesverwaltung (zum Beispiel eine Landwirtschaftskammer) und private Organisationen und Einrichtungen des Landwirtschaftsbereichs (zum Beispiel Landwirtschaftsverbände, Gartenbauverbände, Verbände des ökologischen Landbaus, Vereinigungen der Landfrauenverbände und der Fachschulabsolventen, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, DEULA-Schulen), zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit berufsbezogene Information und Weiterbildung gehören. Dazu zählen auch Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte und Anbieter landwirtschaftsbezogener Dienstleistungen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger muss von der Bewilligungsbehörde zur Durchführung
entsprechender Maßnahmen zugelassen sein.
4.2
Um eine Förderfähigkeit zu erlangen, müssen mindestens sieben Teilnehmerinnen
oder Teilnehmer verbindlich angemeldet sein. Eine Auszahlung der Zuwendung ist
bei einer Teilnehmerzahl unter sieben förderfähigen Personen grundsätzlich
nicht zulässig.
Bei Lehrgängen können grundsätzlich Fehlzeiten berücksichtigt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind förderfähig wenn sie mehr als die Hälfte des Lehrgangs besucht haben und dies durch eine entsprechende Teilnahmebescheinigung des Maßnahmenträgers bestätigt wird.
Förderfähig sind Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören:
a) Personen, die in einem land- oder gartenbauwirtschaftlichen Betrieb oder Beruf tätig sind oder in diesem Bereich beraten und die in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben oder dort in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen (letzteres gilt explizit auch für die Lehrlinge der freien Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen);
b) Mitglieder berufsrelevanter Organisationen, zum Beispiel Landfrauen oder Landjugend, mit abgeschlossener land- oder hauswirtschaftlicher Ausbildung oder einem entsprechenden Studienabschluss, die in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben;
c) Haupt- oder ehrenamtliche Mitglieder anerkannter Natur- oder Umweltschutzorganisationen, die ihren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
d) Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit in einem landschaftlichen Beruf ausgebildet worden sind oder in einem sozialversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis tätig waren und in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben, stehen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach den Buchstaben a bis c gleich, sofern nicht eine Förderung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten erfolgt.
4.3
In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zu Nummer
4.2 zulassen, zum Beispiel wenn aufgrund anderer (Sicherheits-) Vorschriften eine
kleinere Teilnehmerzahl vorgeschrieben ist.
4.4
Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind von der Förderung ausgeschlossen:
a) Unternehmerinnen und Unternehmer, einschließlich deren Familienangehöriger,
die nicht Kleine oder Mittlere Unternehmer sind,
b) Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen; dies gilt nicht für
Auszubildende in Berufen der Landwirtschaft , des Gartenbaus und der freien
Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen und
c) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, deren Teilnahme mit anderen öffentlichen
Mitteln gefördert wird.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 1 000 Euro
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung
60 Prozent bei Informationsveranstaltungen nach Nummer 2.1,
70 Prozent bei zwei- bis viereinhalbtägigen Lehrgängen nach Nummer 2.2,
80 Prozent bei fünf- bis fünfzehntägigen Lehrgängen nach Nummer 2.2
der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind:
a) Raummiete für Veranstaltungsräume bis zu 1 000 Euro je Lehrgangstag,
b) Seminartechnik bis zu 500 Euro je Lehrgangstag,
c) Referentenhonorare bis zu 1 100 Euro je Tag und bis zu 550 Euro je Halbtag
(Honorare von Referenten, die im Hauptamt beim Maßnahmeträger nach Nummer 3
tätig sind, sind durch Vorlage einer Rechnung oder eines Gebührenbescheides
zuwendungsfähig); mit dem Honorar sind sämtliche Nebenkosten abgegolten,
d) Entschädigungen für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, die ihren land-
oder gartenbaulichen Betrieb im Rahmen der Lehrgänge zur Verfügung stellen, bis
zu 250 Euro je Betrieb und Lehrgang,
e) Übernachtungskosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zu 100 Euro je
Übernachtung bei Lehrgängen nach Nummer 2.2,
f) Lehr- und Lernmittel sowie Tagungsunterlagen ohne beständigen Wert bis zu
100 Euro je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
g) Betreuung von Kindern unter 14 Jahren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
durch Personen, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht in
häuslicher Gemeinschaft leben, maximal 30 Euro je Tag und maximal 300 Euro je
Monat,
h) Personalkosten als Kosten für die Organisation und Bereitstellung der
Bildungs- und Informationsmaßnahmen nach zeitlichem Aufwand und pauschalem
Stundensatz insgesamt bis maximal 10 Prozent der beantragten Kosten nach
Buchstabe a bis g maximal 500 Euro; Gemeinkosten pauschal 15 Prozent der
Personalkosten und
i) Lehrgangsgebühren bis maximal 50 Euro je Halbtag und Teilnehmer und 100 Euro
je Tag und Teilnehmer zuzüglich Aufwendungen nach Buchstabe e bis g. Zum
Nachweis der in den Lehrgangsgebühren enthaltenen Kosten und zur Prüfung der
Angemessenheit dieser Kosten ist dem Antrag eine Kostenkalkulation beizufügen.
5.6
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
6
Verfahren
6.1
Zulassungsverfahren
Die Zulassung als Maßnahmeträger (Zuwendungsempfänger nach Nummer 3) ist vor oder mit dem Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag auf Zulassung ist die Satzung oder der Tätigkeitsbericht des Maßnahmeträgers über das der Antragstellung vorausgehende Jahr beizufügen.
6.1.1
Hat der Zuwendungsempfänger ein Qualitätsmanagement oder eine
Qualitätssicherung für die Weiterbildung eingeführt und zertifizieren lassen,
hat er dies mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.
6.1.2
Der Zuwendungsempfänger hat mit dem Antrag auf Zulassung die fachliche
Qualifikation des im Rahmen der Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen
eingesetzten Personals nachzuweisen durch:
a) Abschlüsse oder Zertifikate (Facharbeiterabschluss, Meisterbrief,
Studienabschluss), die die Themen des jeweiligen Vorhabens betreffen und sofern
der Berufsabschluss zum Nachweis der fachlichen Qualifikation nicht ausreicht,
b) Referenzen, die die Themen des jeweiligen Vorhabens betreffen und
c) Nachweise über die Teilnahme an mindestens einer Weiterbildung in den
letzten drei Kalenderjahren, die mit den im jeweiligen Vorhaben vermittelten
Themen in Verbindung stehen.
6.1.3
Die Zulassung kann maximal bis zum Ablauf der Richtlinie ausgesprochen werden.
6.2
Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist nach Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“ der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung laufend bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist das Programm der berufsbezogenen Informations- beziehungsweise Weiterbildungsmaßnahme mit Angabe der Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, des Veranstaltungsortes und den Angaben zur Ermittlung der Bewilligungsreihenfolge beizufügen. Die Priorisierung der eingegangenen Anträge erfolgt nach den Auswahlkriterien zu den vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Stichtagen.
6.3
Bewilligungsverfahren
6.3.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. (EU-Zahlstelle)
6.3.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Grundmuster 2
“Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG“ der Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung. Im Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die Nummer
7.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung keine Anwendung
findet.
6.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in der Regel zum Quartalsende ausgezahlt. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung zu § 44 Teil II der Landeshaushaltsordnung enthalten.
6.5
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 “Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu erstellen. Er ist der Bewilligungsbehörde nach Nummer 6.3.1 innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Nicht fristgerecht vorgelegte Verwendungsnachweise führen, außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Gründen, zum Widerruf der Bewilligung.
6.6
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften über das EU-Zahlstellenverfahren, sowie ergänzend die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
7
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 16.2.2007 (MBl. NRW. S. 138) außer Kraft.
Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
MBl. NRW. 2015 S. 517, geändert durch Runderlass vom 9. Juni 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 450), 8. Mai 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 320), 12. November 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 751), 21. November 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 979).