Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 9.12.2024


Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 26. September 2016

 

Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 26. September 2016

20020

Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen
bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen


Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
vom 26. September 2016

Vorbemerkungen

Auf Grundlage der § 54 Absatz 3 in Verbindung mit den § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 und § 35 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) wird das Krisenmanagement für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Es orientiert sich an den vom Arbeitskreis V und der Innenministerkonferenz empfohlenen „Hinweisen zur Bildung von Stäben der administrativ-organisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe-VwS)“ vom 8. Juli 2004 zwecks Einführung eines bundesweit einheitlichen und durchgängigen Führungssystems.

1.
Allgemeine Hinweise

Unter dem Begriff Krisenmanagement im Sinne dieses Erlasses werden alle Maßnahmen zur Prävention, Erkennung, Bewältigung und Nachbereitung von Krisenfällen (Großeinsatzlagen, sich anbahnende oder bereits eingetretene  Katastrophe) zusammengefasst. Zu einem effektiven und effizienten Krisenmanagement gehört die Schaffung von konzeptionellen, organisatorischen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen, die eine schnellstmögliche Zurückführung einer eingetretenen außergewöhnlichen Situation in den Normalzustand unterstützen. Dabei liegt der Kern der Krisenbewältigung auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte. 

Als Instrument des Katastrophenschutzes wird mit diesen Hinweisen zur Bildung von Krisenstäben eine Ebenen übergreifende, einheitliche Organisationsform für das Krisenmanagement vorgegeben, die eine reibungslose Zusammenarbeit sicherstellt.  Gleichzeitig ist damit eine inhaltlich einheitliche Aus- und Fortbildung unter Koordination des Instituts der Feuerwehr gegeben. Ziel ist ein Arbeiten in einheitlichen Strukturen mit gleichen Fähigkeiten. 

Die Hinweise gelten für die Stabsarbeit bei Großeinsatzlagen bis hin zur Katastrophe. Die beschriebene Organisation ist auch geeignet, um - außerhalb von Großeinsatzlagen oder Katastrophen - insbesondere Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die im originären Zuständigkeitsbereich der Behörde liegen und unvorhergesehen, kurzfristig sowie gegebenenfalls unter Beteiligung mehrerer Fachbereiche erledigt werden müssen.

Diese Hinweise enthalten Rahmenvorgaben. Die ergänzende Ablauforganisation ist Ebenen spezifisch in einer Dienstordnung festzulegen.

2.
Komponenten des Krisenmanagements

Zur Bewältigung von Großeinsatzlagen, sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen im Sinne des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sind auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte unter der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten als politisch gesamtverantwortliche Person als administrativ-organisatorische Komponente ein Krisenstab und als operativ-taktische Komponente eine Einsatzleitung vorzusehen.

Die beiden organisatorischen Komponenten sind streng getrennt zu halten; es sind wechselseitig Verbindungspersonen zum Informationsaustausch einzusetzen.

2.1
Aufgabe der politisch gesamtverantwortlichen Person im Krisenfall

Die politisch gesamtverantwortliche Person hat bei sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Großeinsatzlagen oder Katastrophen sowohl administrativ-organisatorische wie auch operativ-taktische Aufgaben. Sie muss zur Gefahrenabwehr sowohl Einsatz- als auch Verwaltungsmaßnahmen veranlassen, koordinieren, entscheiden und verantworten. Zur Erledigung der Aufgaben bedient sie sich der Komponenten Krisenstab und  Einsatzleitung.

Die politische Gesamtverantwortung liegt für Großeinsatzlagen und Katastrophen

-  auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten,

-  auf der Ebene der Bezirksregierungen bei der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten und

-  auf der Landesebene bei den fachlich betroffenen Ressorts der Landesregierung.

2.2
Einsatzleitung und Einsatzunterstützung

Im Falle einer Großeinsatzlage beziehungsweise einer sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophe hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich eine Einsatzleitung einzusetzen und eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter zu bestellen.

Die Einsatzleitung hat die Aufgabe, alle operativ-taktischen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren und zur Begrenzung der Schäden durch Führung und Einsatz der Einsatzkräfte zu veranlassen. Aufgabe, Struktur und Umfang der Einsatzleitung sind in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (FwDV 100) näher geregelt. Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 findet insoweit ergänzend Anwendung.

Das Land hält aus den Ressourcen des Instituts der Feuerwehr eine Einsatzunterstützung vor, die im Bedarfsfall den Bezirksregierungen oder den Landesministerien lageabhängig zur Unterstützung zur Verfügung steht. Über ihren Einsatz entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

2.3
Krisenstab

Bei Großeinsatzlagen, sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen hat die politisch gesamtverantwortliche Person den Krisenstab zu aktivieren.

Aufgabe und Zweck des Krisenstabes ist es, unter den eventuell zeitkritischen Bedingungen eines Ereignisses, umfassende Maßnahmen schnell, ausgewogen und unter Beachtung aller notwendigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzubereiten und erforderlichenfalls in Abstimmung mit der politisch gesamtverantwortlichen Person zu veranlassen. Der Krisenstab ist eine besondere Organisationsform einer Behörde und wird ereignisabhängig für einen begrenzten Zeitraum nach einem vorbestimmten Organisationsplan gebildet.

Ein Krisenstab ist erforderlich, wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses ein über das gewöhnliche Maß hinaus gehender hoher Koordinations- und Entscheidungsbedarf besteht. Dies ist insbesondere bei Großeinsatzlagen, sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen der Fall.

Der Krisenstab kann auch unterhalb dieser Schwelle bei komplexen und schwierigen Aufgaben eingesetzt werden, wenn beispielsweise

-  die koordinierte Zusammenarbeit verschiedener Ämter/Behörden erforderlich ist,

-  eine koordinierte und ämterübergreifende Information der Bevölkerung notwendig ist oder

-  eine Vielzahl von unterschiedlichen Informationen zu bewerten und auf dieser Grundlage abgestimmte Entscheidungen zu treffen sind.

Er kann auch bei Ereignissen einberufen werden, bei denen Einsatzkräfte nicht erforderlich oder noch nicht tätig sind.

Im Krisenstab arbeiten alle zur Bewältigung der Schadenlage notwendigen beziehungsweise zuständigen Ämter der eigenen Verwaltung, anderer Behörden und Dritte mit besonderen Kenntnissen (zum Beispiel von Versorgungs- und Infrastrukturunternehmen) mit.

Krisenstäbe können sowohl auf gleichen als auch auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen zur selben Zeit und zur Bewältigung desselben Schadenereignisses eingerichtet sein. In diesem Falle ist der Informationsaustausch und die gegebenenfalls erforderliche Abstimmung zwischen den Stäben horizontal wie vertikal sicherzustellen; insbesondere hinsichtlich Bevölkerungsinformation und Medienarbeit.  

2.4
Krisenstäbe auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte:

2.4.1
Aufgabenbeschreibung

Der Krisenstab muss für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten alle mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden administrativ-organisatorischen Maßnahmen vorbereiten und im Rahmen der übertragenen Kompetenzen die Ausführung dieser Maßnahmen eigenverantwortlich veranlassen und kontrollieren.

Administrativ-organisatorische Maßnahmen sind solche Maßnahmen, die von einer Verwaltung aufgrund rechtlicher Vorgaben, finanzieller Zuständigkeiten oder politischer Verantwortung zu treffen sind. Beispiele sind: Grundsätzliche Entscheidungen über die Evakuierung von Wohngebieten, Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, Information der Bevölkerung, Eigentumssicherung.

Der Krisenstab informiert betroffene Behörden, Einrichtungen und Stellen sowie die Öffentlichkeit über relevante Entscheidungen und Maßnahmen.

Der Krisenstab auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bündelt die gesamte Kompetenz der Verwaltung nach Kreisordnung und Gemeindeordnung NRW.

Die Umsetzung der vom Krisenstab beschlossenen Maßnahmen erfolgt grundsätzlich in den bestehenden Organisationsstrukturen der Behörden.

Der Krisenstab trifft keine operativ-taktischen Entscheidungen. Die Einsatzleitung ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten gegenüber unmittelbar verantwortlich.

2.4.2
Organisatorische Stellung

Der Krisenstab ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unterstellt.

Der Krisenstab hat vornehmlich Bündelungs- und Koordinierungsfunktion. Er nimmt keine Fachaufgaben einzelner Ämter, sondern eine Querschnittsaufgabe der Behörde wahr.

2.4.3
Organisatorische Voraussetzungen

Der Krisenstab muss zu jeder Zeit aktivierbar sein. Um Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit sicherzustellen, müssen die erforderlichen Vorkehrungen (insbesondere hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zum Dienstgebäude, der Verfügbarkeit eines adäquat ausgestatteten Raumes, Netzersatzanlagen sowie der Vorhaltung der erforderlichen und unmittelbar verfügbaren Kommunikationsmittel zum direkten Einsatz) getroffen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Bereitstellung von dem Stand der Technik entsprechenden mobilen Kommunikationsmitteln für die verantwortlichen Personen.

Die personelle und materielle Ausstattung des Krisenstabes ist so zu bemessen, dass eine lageangepasste, ständige Handlungsfähigkeit sichergestellt ist. Dies setzt mindestens eine Zwei-Schicht-Fähigkeit in allen Teilbereichen des Krisenstabes voraus. Die Besetzung erfolgt aus einem entsprechend geschulten Personalpool der Behörde.

Es wird empfohlen, eine geeignete Person mit der Geschäftsführung des Krisenstabes zu betrauen. Es ist generell eine behördenspezifische Regelung (Dienstordnung) aufzustellen, welche die Einberufung des Krisenstabes, dessen personelle Besetzung, die Alarmierung sowie die Erreichbarkeit der Stabsmitglieder und die räumliche Unterbringung sowie das Vorhalten beziehungsweise Sicherstellen der erforderlichen Kommunikationsmittel regelt.

2.4.4
Gliederung des Krisenstabes

Der Krisenstab setzt sich zusammen aus

a) der Leitung des Stabes,

b) der Koordinierungsgruppe des Stabes (KGS)

c) der zuständigen Person für die Bevölkerungsinformation und Medienarbeit (BuMA)

d) den ständigen Mitgliedern des Stabes (SMS)

e) den ereignisspezifischen Mitgliedern des Stabes (EMS)

2.4.4.1
Leitung des Stabes

Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte sollte eine fachlich und persönlich geeignete Person mit der Leitung des Krisenstabes beauftragen.

Der Leiterin oder dem Leiter des Stabes obliegen die Leitung und die Koordinierung des Krisenstabes. Er veranlasst aufgrund vorliegender Informationen die zu treffenden Maßnahmen, legt Ziele fest, koordiniert die Arbeit der Stabsmitglieder und stellt die Zusammenarbeit mit der Einsatzleitung sicher. Er entscheidet über die Einberufung weiterer ereignisspezifischer Mitglieder in den Stab. Ihm obliegt die Koordination aller sich ergebenden Informations- und Meldepflichten.

Der Leiterin oder dem Leiter des Stabes obliegen die Verantwortung und die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen der Krisenstab selbst veranlasst und welche Maßnahmen er der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Entscheidung vorträgt.

2.4.4.2
Koordinierungsgruppe des Stabes - KGS

Die Koordinierungsgruppe des Krisenstabes (KGS) ist gegliedert in die Bereiche

a)  Innerer Dienst sowie

b)  Lage und Dokumentation.

Zur Unterstützung der Leitung des Stabes kann die Funktion einer Leiterin oder eines Leiters der Koordinierungsgruppe Krisenstab vorgesehen werden.

2.4.4.2.1
KGS- Bereich „Innerer Dienst"

Aufgabe des KGS-Bereiches „Innerer Dienst" ist die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Krisenstabes.

Der KGS-Bereich „Innerer Dienst" koordiniert mit Aktivierung des Krisenstabes alle administrativen Tätigkeiten des Krisenstabes (geschäftsführende Stelle). Er sorgt dafür, dass die personelle Besetzung und die Personalverfügbarkeit gegeben sind, beispielsweise für 

a)      Sicherstellen der Alarmierung der Stabsmitglieder nach Maßgabe der Dienstordnung bzw. des Leiters des Stabes,

b)      Betrieb und Sicherung der benötigten Räume,

c)      Bereitstellen von Stabshilfspersonal,

d)     Regeln der Organisation im Stab,

e)      Vorbereiten von Stabs-Besprechungen,

f)       Sicherstellen der Information und Kommunikation sowie

g)      Versorgung des Stabes.

2.4.4.2.2
KGS-Bereich „Lage und Dokumentation"

Aufgabe des KGS-Bereiches „Lage und Dokumentation" ist die frühzeitige und ständige Feststellung, Dokumentation und Darstellung der Lage im Krisenstab, die gerichtsfeste Dokumentation der getroffenen Entscheidungen und der veranlassten Maßnahmen sowie deren Auswirkung auf die Schadenslage. Aufgabe des KGS-Bereiches „Lage und Dokumentation" ist insbesondere auch die Darstellung von Prognosen zur voraussichtlichen Lageentwicklung auf der Basis der erarbeiteten und eingebrachten Erkenntnisse.

2.4.4.3
Bevölkerungsinformation und Medienarbeit - BuMA

Hauptaufgabe der für die Bevölkerungsinformation und Medienarbeit (BuMA) zuständigen Person ist insbesondere aktive Pressearbeit. BuMA ist des Weiteren verantwortlich für die Koordination, Betreuung und Information der Presse und anderer Medien wie auch für die Auswertung der aus der Presse und aus anderen Medien verfügbaren Informationen und die Weitergabe der ausgewerteten Erkenntnisse an den KGS-Bereich „Lage und Dokumentation".

Der Stabsbereich BuMA kann die Einrichtung und den Betrieb eines „Bürgertelefons" nach vorheriger Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter des Krisenstabes veranlassen.

Soweit Krisenstab und Einsatzleitung als selbständige Komponenten aktiviert sind, untersteht die für Öffentlichkeitsarbeit zuständige Person der Einsatzleitung der für BuMA zuständigen Stelle des Krisenstabes. 

2.4.4.4
Ständige Mitglieder des Stabes - SMS

Ständige Mitglieder des Stabes sind entscheidungsbefugte Vertreterinnen oder Vertreter der für die Aufgabenerledigung notwendigen Organisationseinheiten, Behörden oder Dritte. Ihnen gehören in der Regel die Verantwortlichen folgender Bereiche an:

-          Sicherheit und Ordnung,

-          Einsatzleitung (Verbindungsperson),

-          Feuer- und Katastrophenschutz,

-          Gesundheit,

-          Umwelt,

-          Soziales und

-          Polizei (Verbindungsperson).

Die konkrete Zusammensetzung des Krisenstabes ist vom Schadensereignis abhängig.

Aufgabe der Ständigen Mitglieder des Stabes ist die Vorbereitung von Entscheidungen, das Veranlassen von Maßnahmen zur Ereignisbewältigung oder Schadensbegrenzung sowie Prognosen für die vom ihnen zu verantwortenden Bereich zu erstellen.

Die SMS müssen nicht ständig im Krisenstab anwesend sein, vielmehr können sie ihre Aufgabe teilweise auch innerhalb ihres normalen Arbeitsbereiches erledigen.

Die SMS sind gleichzeitig Verbindungspersonen zu ihren entsendenden Stellen, Behörden oder Institutionen.

2.4.4.5
Ereignisspezifische Mitglieder des Stabes - EMS

Ereignisspezifische Mitglieder des Stabes sind entscheidungsbefugte Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen

-          Organisationseinheiten der eigenen Verwaltung,

-          Behörden (zum Beispiel Forst),

-          kreisangehörigen Kommunen

oder fachkundige Dritte (zum Beispiel Energieversorger oder Personennahverkehrsunternehmen), die durch ihre spezifischen Kenntnisse zur Ereignisbewältigung beitragen können.

Die Aufgabe der EMS besteht insbesondere darin, aufgrund der im Stab erhaltenen Informationen für den eigenen Arbeitsbereich erkennbare Probleme und Gefährdungen darzustellen sowie entsprechende Möglichkeiten und Vorschläge zur Schadensbegrenzung und Ereignisbewältigung zu erarbeiten sowie vorzutragen.

Die EMS müssen nicht ständig im Krisenstab anwesend sein, vielmehr können sie ihre Aufgabe teilweise auch innerhalb ihres normalen Arbeitsbereiches erledigen.

Die EMS sind gleichzeitig Verbindungspersonen zu ihren entsendenden Stellen, Behörden oder Institutionen.

2.5
Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden

Unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeit der Kreise sind für unvorhergesehene Ereignisse Arbeits-, Informations-  und Kommunikationsstrukturen zwischen Kreis und kreisangehörigen Gemeinden abzustimmen.

Für unvorhergesehene Ereignisse bei kreisangehörigen Kommunen empfiehlt sich dort die Einrichtung von funktionsfähigen Stäben für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) zwecks Zusammenarbeit mit dem Krisenstab des zuständigen Kreises im Schadensfall.   

3
Krisenstäbe bei den Bezirksregierungen und bei der Landesregierung

Auf den Ebenen Bezirksregierungen und Landesregierung ist zur Unterstützung der politisch gesamtverantwortlichen Person lediglich die administrativ-organisatorische Komponente  als Krisenstab vorzusehen. 

Auf diesen Ebenen werden die administrativ-organisatorischen sowie die operativ-taktischen Aufgabenbereiche in einem Krisenstab gebündelt. Es wird keine Einsatzleitung sondern vielmehr eine operativ-taktische Einsatzunterstützung als Modul des Krisenstabes gebildet. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Einsatzkräfte grundsätzlich auf der kommunalen Ebene geführt werden. Die Aufgaben der Einsatzunterstützung nehmen auf der Ebene der Bezirksregierungen in der Regel die feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten oder vergleichbar qualifiziertes Personal wahr, ggf. unterstützt durch Personal der Einsatzunterstützung Land oder durch Feuerwehrführungskräfte aus dem Regierungsbezirk. Aufgabe der operativ-taktischen Einsatzunterstützung als Modul des Krisenstabes ist in erster Linie die Beschaffung und Bewertung eines Lagebildes, die Schwerpunktdefinition sowie der Überblick über die vor Ort operierenden Einsatzkräfte und das Heranführen von überörtlichen Einsatzkräften, ebenso die Beurteilung der voraussichtlichen Lageentwicklung auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse aus operativer Sicht.  

Auf der obersten Landesebene gelten die Strukturen entsprechend mit der Maßgabe, dass auf der obersten Ebene nach Maßgabe des Ressortprinzips die fachlich betroffenen Ressorts der Landesregierung an die Stelle der politisch gesamtverantwortlichen Person treten. Der Krisenstab der Landesregierung ist organisatorisch dem für Inneres zuständigen Ministerium angegliedert. Das Ministerium schafft die organisatorischen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Krisenstabes und hält eine Koordinierungsgruppe für den Krisenstab vor.

Im Einzelfall kann das für Inneres zuständige Ministerium oder die zuständige Bezirksregierung die Aktivierung von Krisenstäben und Einsatzleitungen anordnen.

Fachaufgaben, die den Bezirksregierungen oder anderen Behörden originär zugewiesen sind, werden nicht berührt. Hinsichtlich Aufbau und Strukturen wird auf die „Geschäftsordnung des Krisenstabes der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO KS Land)“ vom 29. August 2017 (MBl. NRW. S. 846) verwiesen.

4
Information (einschließlich Warnung)

Nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz haben die kreisfreien Städte und Kreise bei Großeinsatzlagen beziehungsweise sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen die Aufsichtsbehörde (§ 53 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) unverzüglich über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Auf der Grundlage des § 54 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ergeht hierzu folgende allgemeine Weisung:

4.1
Allgemeines

Meldungen und Lageberichte an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse bis hin zur Großeinsatzlage beziehungsweise zur Katastrophe im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr haben den vornehmlichen Zweck, die Bezirksregierungen und das für Inneres zuständige Ministerium in die Lage zu versetzen, auf das jeweilige (Schadens-)Ereignis angemessen reagieren und notwendige Maßnahmen unverzüglich veranlassen zu können.

Mit dem Runderlass „Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr“ vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 343) ist das Meldeverfahren an die Aufsichtsbehörden über außerordentliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr geregelt. Nach den Nummern 1.2 und 4 des Erlasses geht mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises oder der kreisfreien Stadt das dort geregelte Meldewesen umfassend auf den Krisenstab über. Dies gilt auch für meldepflichtige Parallelereignisse im Zuständigkeitsbereich. Der Krisenstab muss dabei insbesondere sicherstellen, dass Meldungen bei wesentlichen Lageänderungen oder bei der Durchführung wesentlicher Maßnahmen weiterhin unverzüglich erfolgen.

Der Aufgabenträger hat die vollständige und fehlerfreie Übertragung der Meldungen und Lageberichte planerisch sicherzustellen; dieses schließt redundante Übertragungswege ein.

Um die Lesbarkeit der elektronischen Meldungen und Lageberichte - auch auf mobilen Kommunikationsmitteln - sicher zu stellen, sind nur gängige Formate zu verwenden.

Sonstige Meldepflichten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

4.2
Meldung der Aktivierung des Krisenstabes

Die Aktivierung des Krisenstabes ist den Aufsichtsbehörden und anderen gegebenenfalls betroffenen Behörden zu melden.

Wird der Krisenstab des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt aktiviert, erfolgt unverzüglich und gleichzeitig von der jeweiligen Leitstelle eine Meldung auch als elektronische Post an den Meldekopf der zuständigen Bezirksregierung und an das Lagezentrum des für Inneres zuständigen Ministerium. Bei großflächigen Schadenslagen ist die Meldung auch an die vom Schadensereignis ebenfalls betroffenen Nachbarleitstellen und gegebenenfalls betroffene andere Behörden zu richten.

Wird der Krisenstab der Bezirksregierung aktiviert, erfolgt unverzüglich und gleichzeitig eine Meldung als elektronische Post an die Leitstellen im Bezirk sowie an das für Inneres zuständige Ministerium.

Wird der Krisenstab der Landesregierung aktiviert, erfolgt unverzüglich und gleichzeitig eine Meldung als elektronische Post an die Mailadressen der Krisenstäbe der Bezirksregierungen sowie der Kreise und kreisfreien Städte im Lande.

4.3
Melde- und Berichtswege des Krisenstabes

Die Meldung über die tatsächliche Arbeitsaufnahme des Krisenstabes, die nachfolgenden Lageberichte und Meldungen sowie die Meldung über die Arbeitsbeendigung des Krisenstabes erfolgen durch den Krisenstab gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Leitstelle unverzüglich und gleichzeitig als elektronische Post an den Meldekopf und den Krisenstab der zuständigen Bezirksregierung und an das Lagezentrum und den Krisenstab der Landesregierung beim für Inneres zuständigen Ministerium sowie bei großflächigen Schadenslagen auch an die vom Schadensereignis ebenfalls betroffenen Nachbarleitstellen.

Sind bei der zuständigen Bezirksregierung, im für Inneres zuständigen Ministerium und/oder in ebenfalls betroffenen Nachbarkommunen Krisenstäbe aktiv, sind die Lageberichte und Meldungen unmittelbar an die anderen Krisenstäbe per elektronische Post zu übermitteln. Von dem Kreis sind auch die betroffenen Kommunen und gegebenenfalls betroffene andere Behörden zu unterrichten.

Ist der Krisenstab der Bezirksregierung aktiv, erstellt dieser eigene Lageberichte über die Situation im Bezirk und übermittelt die Lageberichte per elektronische Post an das für Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum / Krisenstab Land) sowie die im Bezirk aktiven Krisenstäbe und nachrichtlich an die Leitstellen der nicht betroffenen Gebietskörperschaften des Bezirks.   

Ist der Krisenstab der Landesregierung aktiv, erstellt dieser eigene Lageberichte über die Situation im Land und übermittelt die Lageberichte per elektronische Post an die im Land aktiven Krisenstäbe auf kommunaler und Bezirksebene sowie an betroffene andere Länder und das gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ).

Um eine schnelle und reibungslose Kommunikation auf dem elektronischen Wege sicherzustellen, ist für den Krisenstab eine gesonderte E-Mail-Adresse einzurichten. Die E-Mail-Adresse muss hinsichtlich der Syntax wie folgt einheitlich konfiguriert sein:

krisenstab-Bezeichnung (Bezirk, Kreis, Stadt).Name@Domäne.

Beispiele für die entsprechenden Mailadressen der Krisenstäbe:

-         krisenstab-bezirk.koeln@bezreg-koeln.nrw.de

-         krisenstab-kreis.wesel@kreis-wesel.de

-         krisenstab-stadt.remscheid@str.de

-         krisenstab-land.nrw@im.nrw.de

Bei nicht aktiviertem Krisenstab ist das Mailpostfach "Krisenstab" auf eine ständig besetzte Stelle umzuleiten.

Die absendende Stelle hat die vollständige und fehlerfreie Absendung der Meldung bzw. der Lageberichte sicherzustellen.

Bei Nutzung von STABOS gelten die an andere Krisenstäbe gesteuerten Meldungen und Lageberichte als übermittelt.

4.4
Lageberichte

Um eine qualifizierte und zeitnahe Information der Aufsichtsbehörden und der anderen ggf. betroffenen Behörden sicherzustellen, erstellt der Krisenstab umgehend einen Lagebericht (Schnelligkeit hat Vorrang vor Vollständigkeit) und übermittelt diesen an die Aufsichtsbehörden und andere ggf. betroffene Behörden. Die Einsatzleitung hat dem Krisenstab zu diesem Zweck alle vorliegenden Informationen, insbesondere die bisherigen Sofort- und Folgemeldungen zu übermitteln. 

Lageberichte sind grundsätzlich formgebunden zu erstellen (Anlage).

Bei wesentlichen Lageänderungen, bei Durchführung wesentlicher Maßnahmen oder auf Anforderung der Aufsichtsbehörde(n) erstellt der Krisenstab Folgemeldungen und weitere Lageberichte.

Um die Lesbarkeit der elektronischen Lageberichte - auch auf mobilen Kommunikationsmitteln - sicher zu stellen, sind nur gängige Formate zu verwenden.

4.5
Warnung und vorsorgliche Information der Bevölkerung

Unabhängig von der Art des Schadensereignisses ist eine rechtzeitige Information und Warnung der Bevölkerung als Grundlage für eine erfolgreiche Schadensbewältigung im Ereignisfall unerlässlich. Mit dem „Runderlass über die Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 351)“ sind die Verfahren hinsichtlich Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz geregelt. Mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises oder der kreisfreien Stadt geht die Zuständigkeit für die diesbezüglichen Verfahren umfassend auf den Krisenstab über.

4.6
Melde- und Berichtswesen bei besonderen Anlässen

Bei besonderen Anlässen, wie

-         (Groß‑)einsatzlagen, Krisen und Katastrophen,

-         Veranstaltungen mit landesweiter Bedeutung und

-         Katastrophenschutz‑/Krisenmanagementübungen

kann das für Inneres zuständige Ministerium besondere Regelungen im Melde- und Berichtswesen für Krisenstäbe verbindlich festlegen.

4.7
Weitere rechtliche Verpflichtungen

Sonstige Verpflichtungen zur Meldung, Information und Warnung, die sich aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

5
Aus- und Fortbildung

Die Aus- und Fortbildung ist eine wesentliche Aufgabe des Krisenmanagements und stellt für das Institut der Feuerwehr NRW (IdF NRW) einen zusätzlichen Aufgabenschwerpunkt dar. Das IdF bildet neben den operativ-taktischen Einsatzleitungen auch die Krisenstäbe für die Kreise und kreisfreien Städte sowie für den Landesbereich aus und fort. Das IdF kann dabei beispielsweise Personen aus Verwaltungen als nebenamtliche Dozentin oder Dozenten in die Aus- und Fortbildung im Krisenmanagement einbeziehen.    

Die Finanzierung dieser Aus- und Fortbildungsveranstaltungen aller Verwaltungsebenen wird durch das Land Nordrhein-Westfalen sichergestellt.

6
Inkrafttreten/Geltungsdauer

Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der „Runderlass Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großschadensereignissen, Krisen und Katastrophen vom 4. Oktober 2013 (MBl. NRW. S. 480)“ außer Kraft.

MBl. NRW. 2016 S. 668, geändert durch Runderlass vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 342), 13. Februar 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 84).


Anlagen: