Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Rücktransport vorgeführter Personen durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 30. 6. 1971 - IV A 2 - 284
Rücktransport vorgeführter Personen durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 30. 6. 1971 - IV A 2 - 284
RdErl. d. Innenministers v. 30. 6. 1971 - IV A 2 - 284
Wird jemand von der Polizei dem
Haftrichter vorgeführt, aber sofort wieder freigelassen, so erwachsen ihm für seine
Rückkehr an den Ergreifungs- oder an seinen Wohnort nicht selten dann
Schwierigkeiten, wenn es sich um größere Entfernungen handelt. Den vom
Haftrichter auf freien Fuß Gesetzten darf deshalb die Polizei im Dienstfahrzeug
zurückbringen, wenn
1.
die vorführenden Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Haftrichters
noch anwesend sind,
2.
dem Rücktransport kein dringender Einsatz entgegensteht,
3.
es sich bei den Vorgeführten um Jugendliche, Heranwachsende oder Kranke handelt
oder wenn die Vorgeführten unter Berufung auf die ihnen sonst erwachsenden
Schwierigkeiten um die Mitnahme bitten.
Die Mitnahme im Dienstfahrzeug
der Polizei ist - mit Ausnahme von Minderjährigen - von einem schriftlichen
Verzicht auf Ansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen und den
Fahrzeugführer wegen etwaiger Schäden abhängig zu machen.
MBl. NRW. 1971 S. 1306.