Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Wohngeld RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 13.05.2005 - IV A 1-4082-814/05
Wohngeld RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 13.05.2005 - IV A 1-4082-814/05
Wohngeld
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 13.05.2005 - IV A 1-4082-814/05
- das Wohngeldgesetz (WoGG),
- die Wohngeldverordnung (WoGV),
- das Erste Buch Sozialgesetzbuch
(SGB I) - Allgemeiner Teil – und
- das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - .
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Wohngeldgesetzes (WoGVwV) enthält Hinweise und Erläuterungen zur Anwendung der
genannten Rechtsvorschriften.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen findet auf das Wohngeldverfahren keine Anwendung (§ 2 Abs.
2 Nr. 3 VwVfG NRW).
Verfahren für das Wohngeld
Antragstellung
Anträge auf Wohngeld (Miet-
oder Lastenzuschuss) sind von der wohngeldberechtigten Person (§ 3 WoGG) bei
der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet die Wohnung liegt
(Bewilligungsbehörde; vgl. § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens vom 2.
Juni 1992 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November
2014 (GV. NRW. S. 848)). Bei
Anträgen auf Mietzuschuss ist die Anlage 1 und bei Anträgen auf Lastenzuschuss
die Anlage 2 nebst dem dazugehörenden Merkblatt „Hinweise und
Erläuterungen“ zu verwenden. Bei Anträgen für mehr als drei Haushaltsmitglieder
ist die „Anlage zum Wohngeldantrag für Haushalte mit mehr als 3 Personen“ (Anlage
3) zu verwenden. Den Anträgen sind die notwendigen Unterlagen und weitere
Anlagen (z.B. Anlage zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der
Bewirtschaftung oder bei Unterhaltsverpflichtung etc.) beizufügen. Die weiteren
Anlagen stehen als Muster im „Formular-Center“ auf der
Wohngeld-Informationsseite im Landesverwaltungsnetz zur Verfügung.
Bei Anträgen auf
Mietzuschuss ist die weitere Anlage „Angaben der Vermieterin/des Vermieters zum
Wohnraum“ der Wohngeldakte beizufügen (bei Weiterleistungsanträgen grundsätzlich
erst nach einem Jahr, sofern Änderungen zu erwarten sind). Auf die Anlage
„Angaben der Vermieterin/des Vermieters zum Wohnraum“ kann verzichtet werden,
wenn durch Vorlage des Mietvertrages, des letzten Mieterhöhungsschreibens und
der letzten drei Mietüberweisungsbelege alle Angaben über Inhalt und Beginn des
Mietverhältnisses sowie die Miethöhe hinreichend nachgewiesen werden können;
dies gilt auch bei Erstanträgen auf Wohngeld. Bei Rentenbeziehern sind
insbesondere Rentenbescheide oder die letzten Rentenanpassungsmitteilungen und
bei nichtselbstständig Tätigen grundsätzlich die „Verdienstbescheinigung“
(weitere Anlage) der Arbeitergeberinnen/Arbeitgeber erforderlich. Auf eine
Verdienstbescheinigung kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person
alle notwendigen Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie
Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst auf andere Weise hinreichend nachweisen kann
(z.B. durch manuelle oder maschinelle Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag).
Aufgaben der Bewilligungsbehörden
1.2.1
Die Bewilligungsbehörden haben die antragstellenden Personen über ihre Rechte
und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz zu beraten (vgl. §§ 14 und 15 SGB
I); sie sollen insbesondere älteren Personen bei der Ausfüllung der
Antragvordrucke behilflich sein.
1.2.2
Die Bewilligungsbehörden ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 Abs. 1
Satz 1 SGB X), prüfen die Voraussetzungen für die Leistung von Wohngeld und
treffen die erforderlichen Feststellungen für die Wohngeldberechnung. Auf die
Mitwirkungspflichten der antragstellenden Person wird hingewiesen (§§ 60 bis 62
und 65 SGB I). Bei Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz, mit Mitteln nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) oder
mit Mitteln nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) gefördert worden sind, kann zur Ermittlung entscheidungserheblicher
Tatsachen ggf. auf die Unterlagen der für die Förderung zuständigen
Bewilligungsbehörde zurückgegriffen werden. Bei Anträgen auf Lastenzuschuss ist
eine Wohngeld-Lastenberechnung (Anlage 4) nach pflichtgemäßem Ermessen
aufzustellen, wenn nicht darauf verzichtet werden kann, weil bereits die auf
den Wohnraum entfallende Belastung aus den Zinsen und der Tilgung den nach § 12
Abs. 1 WoGG maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.
1.2.3
Bei Erstanträgen auf Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) ist stets ein
Meldenachweis/-abgleich zur Wohngeldakte zu nehmen. Bei Weiterleistungsanträgen
können die Angaben der antragstellenden Person zur Anschrift und zur Zahl der
Haushaltsmitglieder (einschließlich der nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom
Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder) und sonstiger Personen, die in
seiner Wohnung leben, in der Regel als zutreffend unterstellt werden, wenn die
Angaben mit den Angaben in früheren Anträgen übereinstimmen. Ein Meldenachweis/-abgleich
ist jedoch auch bei Weiterleistungsanträgen zu verlangen, wenn begründete
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Sofern nach Ablauf des
Bewilligungszeitraumes kein Weiterleistungsantrag gestellt wird, ist regelmäßig
zu prüfen, ob die wohngeldberechtigte Person im v. g. Zeitraum umgezogen oder
verstorben ist (z.B. über Abgleich mit dem Melderegister) und ggf. überzahltes
Wohngeld zurückzufordern.
1.2.4
Die Bewilligungsbehörden sollen zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme
von Wohngeld entscheidungsrelevante Angaben der antragstellenden Personen und
ihrer Haushaltsmitglieder durch Datenabgleich mit anderen
Sozialleistungsträgern, anderen Wohngeldstellen und dem Bundeszentralamt für
Steuern (§ 33 WoGG) nach pflichtgemäßem Ermessen überprüfen.
1.2.5
Die Bewilligungsbehörden übersenden die Daten für die Berechnung des Wohngeldes
beim Landesbetrieb Information und Technik auf elektronischem Weg und erteilen
die dort ausgedruckten Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide im eigenen Namen.
In besonderen Fällen kann Wohngeld durch die Bewilligungsbehörden berechnet
werden (vgl. dazu die in Nummer 2.2 genannte Arbeitsanweisung).
Aufsicht
Das Wohngeldgesetz wird im Auftrag des Bundes ausgeführt
(vgl. Artikel 104a Abs. 3 GG und § 16 LOG). Die unmittelbare Aufsicht über die
Bewilligungsbehörden führen bei den kreisangehörigen Gemeinden die
Landrätinnen/Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und bei den
kreisfreien Städten die Bezirksregierungen.
Allgemeine Zahlungsanordnung
Für die Wohngeldzahlungen wird
allgemeine Zahlungsanordnung erteilt.
Berechnung und Zahlung des Wohngeldes im Wege der automatisierten
Datenverarbeitung
Durchführung der Berechnung und Zahlung
Bei der Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes wirkt
der Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW), Mauerstraße 51, 40476
Düsseldorf, mit. Zuständige Kasse ist die Landeshauptkasse Düsseldorf im
Landesamt für Finanzen NRW, Erkrather Straße 339, 40231 Düsseldorf. Die
Wohngeldkonten werden beim IT. NRW geführt.
Verfahrensanweisung
Die von den Bewilligungsbehörden im Zusammenhang mit der
Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes ermittelten Daten sind dem IT. NRW
über Datenleitungen mitzuteilen, und zwar nach Maßgabe der „Arbeitsanweisung
für die Berechnung und Zahlung von Wohngeld im Wege der automatisierten
Datenverarbeitung im Lande Nordrhein-Westfalen (ArbWoG-ADV)“. Die Übermittlung
der Daten an IT. NRW gilt als Anweisung für IT. NRW,
- die mit den Daten übermittelten
Anweisungen auszuführen,
- die Zahlung des Wohngeldes
rechtzeitig für die Landeshauptkasse Düsseldorf vorzubereiten,
- das Wohngeldkonto zu führen.
Zusammenstellung der Jahresbeträge
Auf die Zusammenstellung der Jahresbeträge der Wohngeldkonten
gemäß Ziffer 16.7.5 zu Nummer 4.6 zu § 79 der VV zur LHO (Runderlass des
Finanzministeriums vom 30. September 2003, SMBl. NRW. 631) wird verzichtet.
Prüfungsbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde prüft die vom IT. NRW übersandten Unterlagen gemäß der
ArbWoG-ADV.
IT. NRW hat bei der laufenden Bearbeitung der Wohngeldkonten in einer
abschließenden Kontrolle die ordnungsgemäße maschinelle Verarbeitung der Daten
zu prüfen.
Die Prüfung der kassenmäßigen Behandlung des Wohngeldes obliegt dem
Kassenaufsichtsbeamten für die Landeshauptkasse Düsseldorf.
Statistik
Die Wohngeldstatistik (Landesstatistik, Angaben zur
Bundesstatistik, Sonderauswertungen) ist Aufgabe des IT. NRW.
Aktenführung
Die Anträge auf Wohngeld, die Wohngeldbescheide, die
Wohngeldkontoblätter sowie die für die Berechnung und Zahlung des Wohngeldes
maßgeblichen Unterlagen sind zu den nach Wohngeldempfängern geordneten
Wohngeldakten zu nehmen. Diese und auch ggf. elektronisch gespeicherte
Akten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt
mit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem das letzte Wohngeld
ausgezahlt oder – im Falle einer Ablehnung – die letzte Berechnung durchgeführt
worden ist.
Aus laufenden Wohngeldakten dürfen in Anlehnung an § 45 Abs.
3 Satz 3 SGB X auch Unterlagen für solche Bewilligungszeiträume vernichtet
werden, deren Ende zehn Jahre und länger zurückliegt, es sei denn, deren
Bewilligungen für jüngere Zeiträume nehmen darauf Bezug (z.B. auf eine
Wohnflächenberechnung).
Die Wohngeldakten sind jederzeit für eine Prüfung
(Fachaufsicht, Landesrechnungshof, Rechnungsprüfungsämter der
Bewilligungsbehörden, Bundesrechnungshof, Prüfungsämter des Bundes) verfügbar
zu halten und den genannten Stellen auf Anforderung zu übersenden.
Personelle Besetzung der Bewilligungsbehörden
Die sachgerechte Bearbeitung
der Anträge auf Wohngeld erfordert von den Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeitern neben eingehenden Kenntnissen des Wohngeldrechts und seinen
umfangreichen Erlassregelungen die Kenntnis zahlreicher weiterer Vorschriften,
z.B. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes, der
Zweiten Berechnungsverordnung und der Betriebskostenverordnung, der
Neubaumietenverordnung, der Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen, des Einkommensteuergesetzes, des Ersten, Zweiten, Zehnten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsuchende; Sozialhilfe) und der
Rentengesetze. Die Tätigkeit der Wohngeldsachbearbeiterinnen und
Wohngeldsachbearbeiter erfordert daher gründliche, umfassende Fachkenntnisse
und überwiegend selbständige Leistungen. Vielfach sind
Ermessensentscheidungen zu treffen, die eine sorgfältige Abwägung aller
Umstände des Einzelfalles notwendig macht, so dass dies z. T. auch eine
besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ist. Insofern kann die Bearbeitung der
Wohngeldanträge nur von umfassend fachlich qualifizierten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern ordnungsgemäß erledigt werden. Dies sollte bei der
Vergütung/Besoldung der Wohngeldsachbearbeiterinnen und Wohngeldsachbearbeiter
entsprechend berücksichtigt werden.
Da die Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger zu den
einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen gehören und deshalb auf die schnelle
Bearbeitung ihrer Anträge zur Sicherung ihrer Wohnkosten angewiesen sind, ist
es weiter erforderlich, dass die Bewilligungsbehörden mit ausreichendem
Personal besetzt sind, sodass eine Bescheiderteilung spätestens nach 6 Wochen
bei vollständiger Antragsstellung ermöglicht wird.
Angesichts der hohen wohnungs- und sozialpolitischen
Bedeutung des Wohngeldes bitte ich bei der personellen Besetzung der
Bewilligungsbehörden um Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte.
Hinweise zum Wohngeldgesetz und zu seiner Durchführung
Regress
Wird überzahltes Wohngeld entweder nicht oder verspätet zurückgefordert
und ist der überzahlte Betrag deshalb uneinbringlich (z.B. bei Tod) ist in
jedem Fall zu prüfen, ob ein Rückgriffsanspruch nach § 48 BeamtStG oder § 3
Absatz 7 TV-L besteht. Liegen die Voraussetzungen für einen Regress vor, steht
der Ersatzanspruch der Kommune als Dienstherrn zu. Da das Wohngeld vom Land
gezahlt wird, entsteht den Kommunen kein eigener Schaden; das Land kann jedoch
seinen Schaden im Wege des Rückgriffs nicht geltend machen, da es nicht
Dienstherr der Kommunalbediensteten ist.
Dies gilt auch bei der Veruntreuung von Wohngeld durch
Bedienstete (s. Runderlass vom 31. Juli 2002 - n.v. - IV A 1-4082-1043/02).
Bestehende Regressansprüche sind nach den Grundsätzen der
Schadensliquidation im Drittinteresse gegenüber den Bediensteten geltend zu
machen und die zurückgeforderten Beträge beim Wohngeld zu vereinnahmen (vgl.
auch Beschluss d. BVerwG v. 8. Dezember 1994 - 2 B 101/94 -; Runderlass vom 8.
März 1995 - n.v. - IV B 4-4082-171/95).
Stundung, Niederschlagung und Erlass zu Unrecht erbrachter Wohngeldleistungen
Nach § 50 SGB X sind zu Unrecht erbrachte Wohngeldleistungen zu erstatten. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Erstattungsansprüche gelten § 59 LHO und die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 29. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.
7.3
Straf- und Bußgeldverfahren
In Fällen des § 45 SGB X ist zu prüfen, ob Strafanzeige
gemäß § 263 StGB erstattet werden muss. Bei Verzicht ist hierzu ein von der
Amtsleitung abgezeichneter Vermerk der Wohngeldakte beizufügen.
Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten ist nach § 37
WoGG ein Bußgeldverfahren entsprechend den Vorgaben Teil A Nummer 37.04 WoGVwV einzuleiten.
Vollstreckung bei der Rückforderung von Wohngeld
Die Beitreibung zurückgeforderten Wohngeldes hat unverzüglich
zu erfolgen und ist Aufgabe der Gemeinde/-Stadtkasse. Das ergibt sich aus §
66 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 VwVG NRW.
Unterrichtung über gerichtliche Grundsatzentscheidungen
Nach Teil D, Nummer 1 WoGVwV haben mich die
Bewilligungsbehörden auf dem Dienstweg über grundsätzliche Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte zu unterrichten. Ist darüber zu entscheiden, ob die
Zulassung der Berufung beantragt werden soll (vgl. § 124a VwGO), ist mir der
Bericht zur Fristwahrung notfalls unmittelbar unter Benachrichtigung der
Aufsichtsbehörde vorzulegen.
In-Kraft-Treten und Aufhebung von Runderlassen
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.
Der Runderlass vom 3. August 2001 (MBl. NRW. S. 1086) wird aufgehoben.
Anlagen: