Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Neufassung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007
Neufassung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007
Neufassung
der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 30. Mai 2007
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 30. Mai 2007 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), die folgende Neufassung der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2007 – III C2 – 0810.93 – genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 407), zuletzt geändert am 21. Mai 1997 (MBl. NRW. S. 1015) wird wie folgt neugefasst:
Präambel
Die Apothekerin und der Apotheker
haben die öffentliche Aufgabe, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln
zu versorgen. Sie üben ihren Beruf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus,
insbesondere in öffentlichen Apotheken, in Krankenhäusern, in der
pharmazeutischen Industrie und in pharmazeutischen Unternehmen, im
pharmazeutischen Großhandel, in Prüfinstitutionen, bei der Bundeswehr, bei
Behörden, Institutionen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbänden,
Krankenkassen, an Universitäten, wissenschaftlichen Einrichtungen,
Lehranstalten, Berufs- sowie Berufsfachschulen, bei pharmazeutischen
Hilfsorganisationen und bei Fachmedien. Die
Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit
unter der Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“. Pharmazeutische
Tätigkeiten umfassen insbesondere:
- die Herstellung der
Darreichungsform von Arzneimitteln;
- die Arzneimittelforschung,
Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der
Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und
Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie;
- Arzneimittelprüfung in einem
Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln;
- Lagerung, Qualitätserhaltung und
Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe;
- Bevorratung, Herstellung,
Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen
Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen
Apotheken;
- Herstellung, Prüfung, Lagerung
und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen
Qualität in Krankenhäusern;
- Information und Beratung über
Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung;
- Meldung von unerwünschten
Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden;
- personalisierte Unterstützung von
Patienten bei Selbstmedikation;
- Beiträge zu örtlichen oder
landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen;
- Tätigkeiten im Arzneimittel-,
Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in
Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des
öffentlichen Rechts
und in
Berufs- und Fachverbänden;
- Tätigkeiten in Lehre und
Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und
Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.
Die Apothekerin und der Apotheker üben einen seiner Natur nach freien Beruf aus. Sie handeln eigenverantwortlich und fachlich unabhängig.
I.
Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung
§ 1
Berufsausübung
(1) Die Apothekerin und der Apotheker haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass sie dem Vertrauen entsprechen, das ihrem Beruf entgegengebracht wird.
(2) Die Apothekerin und der
Apotheker haben sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Gesetze,
Verordnungen und das Satzungsrecht der Kammer zu
informieren. Sie sind verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten und darauf
gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen. Sie sind ferner
verpflichtet, auf Anfragen der Apothekerkammer, die diese zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben an sie richtet, in angemessener Frist zu antworten und
auf Verlangen Nachweise beizubringen sowie Ladungen der Apothekerkammer Folge
zu leisten.
(3) Die Apothekerin und der
Apotheker haben die Würde ihrer Patientinnen und Patienten und Kundinnen und Kunden
zu achten, unabhängig insbesondere von Geschlecht, Alter, sexueller
Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion
oder politischer Überzeugung. Sie haben die besonderen Belange der Menschen mit
Behinderungen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.
§ 2
Kollegialität
(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes und anderer Gesundheitsberufe kollegial zu verhalten.
(2) Die Apothekerin und der Apotheker haben das Ansehen des Berufsstandes und des Betriebes zu wahren, in dem sie tätig sind.
§ 3
Eigenverantwortlichkeit
Die Apothekerin und der Apotheker entscheiden in pharmazeutischen Fragen frei und eigenverantwortlich. Vereinbarungen, die diese Unabhängigkeit beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 4
Fortbildung
(1) Die Apothekerin und der Apotheker, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, die erforderlichen Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildung zu erhalten und weiterzuentwickeln.
(2) Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere:
a) Teilnahme an allgemeinen oder besonderen Fortbildungsveranstaltungen,
b) praktische Übungen im Rahmen von Seminarveranstaltungen,
c) Studium von Fachliteratur,
d) Inanspruchnahme audiovisueller Lehrmittel.
(3) Die Apothekerin und der Apotheker müssen gegenüber der Apothekerkammer eine den Abs. 1 und 2 entsprechende Fortbildung in geeigneter Form nachweisen können.
§ 5
Qualitätssicherung
(1) Die Apothekerin und der Apotheker haben geeignete, nachweisbare Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung der Qualität pharmazeutischer Tätigkeiten dienen. Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter müssen ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeit nach Maßgabe des § 2 a Apothekenbetriebsordnung betreiben.
(2) Die Apothekerin und der Apotheker sind verantwortlich dafür, dass in der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen.
(3) Die Apothekerin und der
Apotheker dürfen die Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten gemäß § 1a Absatz 3
Apothekenbetriebsordnung durch nicht pharmazeutisches Personal weder anordnen
noch dulden. Ferner ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen die
unbefugte Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten durch nicht pharmazeutisches
Personal auszuschließen und die Einhaltung der getroffenen organisatorischen
Maßnahmen zu überwachen.
(4) Zur Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs haben die verantwortliche Apothekerin und der
verantwortliche Apotheker für eine ausreichende Besetzung der Apotheke mit
qualifiziertem Personal Sorge zu tragen.
§ 6
Pharmakovigilanz
(1) Die Apothekerin und der
Apotheker wirken bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe von
Arzneimittelrisiken mit. Sie haben ihre Feststellungen oder Beobachtungen der
Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt
entsprechend für Vorkommnisse bei Medizinprodukten. Diese sind von der
Apothekerin und dem Apotheker unverzüglich an die jeweils zuständige Stelle
nach dem Medizinproduktegesetz sowie der
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zu melden.
(3) Die Vorgaben des § 21
Apothekenbetriebsordnung, des Medizinproduktegesetzes sowie der
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung sind ferner zu beachten.
II.
Apothekerliche Dienstleistungen
§ 7
§ 7 Belieferung von Verschreibungen/ Herstellung von Rezepturarzneimitteln
(1)
Die Apothekerin und der Apotheker haben ärztliche, zahnärztliche und
tierärztliche Verschreibungen in einer den Verschreibungen angemessenen Zeit zu
beliefern.
(2) Für die zeitnahe Herstellung von verordneten und nicht verordneten Rezepturarzneimitteln entsprechend den Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung ist Sorge zu tragen. Die Rezepturherstellung sowie Prüfung der dafür benötigten Ausgangsstoffe müssen in jeder Apotheke vorgenommen werden können.
§ 8
Beratung
(1) Die Apothekerin und der Apotheker haben Patientinnen und Patienten und andere Kundinnen und Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde und Tierheilkunde berechtigten Personen hinreichend über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte zu informieren und zu beraten, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder einer sinnvollen Therapiebegleitung erforderlich ist. Die Apothekerin und der Apotheker haben beim Patientinnen und Patienten gewissenhaft zu ermitteln, inwieweit eine Beratung, insbesondere zur bestimmungsgemäßen Anwendung der Arzneimittel erforderlich ist, um Risiken beim Umgang mit Arzneimitteln zu vermeiden. Die Information und Beratung kann nur nach vorheriger schriftlicher Festlegung durch die Apothekenleitung durch andere Angehörige des pharmazeutischen Personals wahrgenommen werden.
(2) In der Apotheke muss die Vertraulichkeit der Beratung bei der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel gewahrt sein.
§ 9
Abgabe an Kinder und Jugendliche
Sofern Arzneimittel an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, tragen die Apothekerin und der Apotheker besondere Verantwortung, einem Arzneimittelmissbrauch vorzubeugen.
§ 10
Notdienst
Die Leiterin und der Leiter einer öffentlichen Apotheke haben die ordnungsgemäße Teilnahme ihres Betriebes am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der Apothekerkammer sicherzustellen. Hierfür haben sie insbesondere Arzneimittel in einer Art und Menge zu bevorraten, die im Notdienst erfahrungsgemäß benötigt werden. Kann die notdienstbereite Apotheke das erforderliche Arzneimittel nicht liefern, hat sie die notwendige Hilfestellung zur Erlangung des Arzneimittels zu gewähren.
§ 11
Zustellung von Arzneimitteln durch Botinnen oder Boten
und Versand
apothekenpflichtiger Arzneimittel
Die Zustellung von Arzneimitteln durch Botinnen oder Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a Apothekengesetz zulässig. Dabei sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung zu beachten.
III.
Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten und Dritten
§ 12
Verbot der Heilkunde
Die Ausübung der Heilkunde verstößt gegen die Berufspflichten, es sei denn, sie ist durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Hiervon unberührt bleiben Beratungen, soweit diese zur Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind. Die Mitteilung von Mess- und Referenzwerten ohne konkreten Krankheitsbezug gegebenenfalls mit der Empfehlung eines Arztbesuches stellt keine Ausübung der Heilkunde dar.
§ 13
Kooperationsgebot
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, in Ausübung ihres Berufes mit den Personen und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten, soweit nicht ihre Berufspflicht gem. §§ 14 und 15 berührt wird.
§ 14
Freie Apothekenwahl / Unabhängigkeit der Arzneimittelauswahl
(1) Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patientinnen und Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können, sind unzulässig.
(2) Der Apothekerin und dem Apotheker ist es vorbehaltlich gesetzlich abweichender Regelungen nicht gestattet, Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck entsteht, dass die bei der Ausübung des Berufes geschuldete fachliche Unabhängigkeit beeinflusst wird. Eine Beeinflussung ist nicht anzunehmen, wenn der Wert der Zuwendung geringfügig ist.
§ 15
Verschwiegenheit und Datenschutz
(1) Der Apothekerin und dem
Apotheker ist es untersagt, unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne des § 203
Strafgesetzbuch, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu offenbaren, das ihnen
in Ausübung ihres Berufes anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
Sie haben alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der
Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu
belehren und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen.
(2) Werden Geheimnisse gegenüber
sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit der Apothekerin und des
Apothekers mitwirken (§ 203 Absatz 3 Satz 2 Strafgesetzbuch), offenbart, darf
dies nur in dem Umfang erfolgen, wie es für die Inanspruchnahme der Tätigkeit dieser
Personen erforderlich ist. Die Apothekerin und der Apotheker haben diese
Personen über die Pflicht zur Verschwiegenheit und die Strafbarkeit von
Verstößen zu belehren und schriftlich entsprechend zu verpflichten.
(3) Die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten bedürfen der vorherigen schriftlichen
Einwilligung der Betroffenen, sofern sie nicht nach den einschlägigen
datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind oder von gesetzlichen
Bestimmungen gefordert werden.
§ 16
Soziale Verantwortung
(1) Die Apothekerin und der Apotheker haben im Rahmen ihrer persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuwirken.
(2) Die Apothekenleiterin und der Apothekenleiter haben nach dem vereinbarten Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich in einer Art niederzulegen, die den Anforderungen des Nachweisgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes entsprechen.
(3) Sofern die Apothekenleiterin und der Apothekenleiter Auszubildende ausbilden, haben sie unverzüglich nach dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift muss von der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter, der oder dem Auszubildenden und gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Je eine Ausfertigung ist der oder dem Auszubildenden und den gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
§ 17
Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung
Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern; insbesondere sind Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung verpflichtet. Angestellte Apothekerinnen und Apotheker sind von der Verpflichtung befreit, wenn ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die auch Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit umfasst. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist gegenüber der Apothekerkammer zu erklären und auf Verlangen nachzuweisen.
IV.
Wettbewerb und Werbung
§ 18
Allgemeine Grundsätze
(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung der Apothekerin und des Apothekers darf ihrem beruflichen Auftrag nicht widersprechen, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sicherzustellen. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der Apotheker – obwohl auch Gewerbetreibende – sich nicht von Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinne sollen die Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apothekerin und des Apothekers erhalten und gefördert werden.
(2) Bei der Werbung haben die Apothekerin und der Apotheker folgende Grundsätze zu beachten:
a) Die Werbung muss der besonderen Stellung der Apothekerin und des Apothekers als Angehörige eines Heilberufs gerecht werden.
b) Werbung für apothekenübliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel muss sich im Rahmen der Werbung anderer seriöser Anbieter gleichartiger Waren halten.
c) Bei Werbung für Arzneimittel müssen die Apothekerin und der Apotheker der besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch und Arzneimittelmehrverbrauch in besonderem Maße Rechnung tragen.
d) Bei allgemeiner Preiswerbung muss auf die Einheitlichkeit des Abgabepreises für Arzneimittel hingewiesen werden, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen.
e) Die Werbung für apothekerliche Dienstleistungen muss den Geboten einer wahren und sachlichen Information entsprechen.
§ 19
Einzelne Verbote
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze sind insbesondere nicht erlaubt:
1. Die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln und Arzneimittelproben;
2. der teilweise oder gänzliche Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Werbung hierfür;
3. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis, insbesondere durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür;
4. das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals wie z. B. durch das unberechtigte Führen von Aus- und Weiterbildungsbezeichnungen, von Fortbildungsnachweisen, einer Zertifizierung für Qualitätssicherung;
5. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;
6. das Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt oder sonstige Leistungen;
7. das Überschreiten der sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht sowie Heilmittelwerbegesetz ergebenden Grenzen beim Gewähren von Zugaben, Warenproben, Zuwendungen und sonstigen Werbegaben;
8. das Anbieten und Erbringen von nicht apothekenüblichen Dienstleistungen sowie die Werbung dafür.
9. das Anbieten sowie die Abgabe von nicht apothekenüblichen Waren sowie die Werbung dafür.“
V.
Schlussbestimmungen
§ 20
Berufsgerichtsbarkeit / Berufsaufsicht
Verstöße gegen die Berufsordnung werden nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes berufsrechtlich geahndet.
§ 21
Anwendbarkeit der Berufsordnung
Diese Berufsordnung gilt für alle Kammerangehörigen sowie für Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäischen Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich in Westfalen-Lippe ausüben, ohne eine berufliche Niederlassung zu haben.
Artikel II
Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 406), zuletzt geändert am 21. Mai 1997 (MBl. NRW. S. 1015) außer Kraft.
Genehmigt :
Düsseldorf, den 30. Juli 2007
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt :
Münster, den 25. Juni 2007
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Hans-Günter Friese
Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
MBl. NRW. 2007 S. 617, geändert am 27. November 2013 (MBl. NRW. 2014 S. 273), am 28. November 2018 (MBl. NRW. S. 741), 2. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 449).