Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Bekanntgabe der landeseinheitlichen Notation für die Durchführung von Geschäftsprozessanalysen gemäß § 12 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - CIO 24.04.01 - 26 - 15/16 - vom 21. Dezember 2016
Bekanntgabe der landeseinheitlichen Notation für die Durchführung von Geschäftsprozessanalysen gemäß § 12 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - CIO 24.04.01 - 26 - 15/16 - vom 21. Dezember 2016
Bekanntgabe
der landeseinheitlichen Notation für die Durchführung von
Geschäftsprozessanalysen
gemäß § 12 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Inneres und Kommunales - CIO 24.04.01 - 26 - 15/16 -
vom 21. Dezember 2016
1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
1.1
Gemäß § 12 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sollen die
Verwaltungsabläufe bis zum 1. Januar 2031 auf elektronischem Weg abgewickelt
und entsprechend gestaltet werden. Darüber hinaus sollen nach § 12 Absatz 2 des
E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vor der Einführung der elektronischen
Vorgangsbearbeitung Verwaltungsabläufe unter Nutzung einer landeseinheitlichen
Methode dokumentiert, analysiert und optimiert werden.
1.2
Dieser Erlass gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der
Behörden des Landes, soweit sie dem Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung unterfallen.
1.3
Die Verwendung einer einheitlichen Notation als Teil der Methodik zur
Geschäftsprozessbeschreibung und -analyse bildet die Grundlage für eine
effektive Ausgestaltung von Verwaltungsdienstleistungen und Kommunikation
innerhalb der Landesverwaltung. Unter Notation ist eine Beschreibungstechnik
mit festgelegten Zeichen und Symbolen zur grafischen Darstellung von
Geschäftsprozessen zu verstehen.
2
Landeseinheitliche Notation zur Geschäftsprozessbeschreibung, -analyse und
-optimierung
Zur Dokumentation, Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen in der Landesverwaltung ist die Notation des Standards BPMN 2.0 (Business Process Model and Notation) zu verwenden.
3
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2017 S. 16.