Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.3.2025
Verwaltungsverordnung über den Abschluss der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften vom 29. August 1961
Verwaltungsverordnung über den Abschluss der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften vom 29. August 1961
Verwaltungsverordnung
über den Abschluss der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften
vom 29. August 1961
Neben den Vorschriften, die in § 1 der Verwaltungsverordnung
über die Bereinigung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 11. Mai 1960 (SMBl. NW. 1141) genannt sind, werden in die Bereinigung
einbezogen:
Verwaltungsvorschriften des Reichs und Preußens, die in den
Bekanntmachungsblättern des Reichs und Preußens veröffentlicht sind und als
Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen fortgelten;
nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften des Reichs und Preußens, die als
Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen fortgelten;
3.
nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften der Oberpräsidenten der
Nord-Rheinprovinz und der Provinz Westfalen;
nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der
obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.
Von der Bereinigung
bleiben unberührt:
1. Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der
Wiedergutmachung;
2. Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes;
3. Verwaltungsvorschriften des Finanzministers, die ausschließlich an Behörden
und Einrichtungen der Finanzverwaltung, der Verteidigungslastenverwaltung und
der Lastenausgleichsverwaltung gerichtet sind;
4. Justizverwaltungsvorschriften;
5. Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung;
6. Verwaltungsvorschriften im Zuständigkeitsbereich des Kultusministers;
7. Verwaltungsvorschriften, die der Verschlusssachenanweisung unterliegen;
8. Verwaltungsvorschriften, die ausdrücklich oder nach ihrem Inhalt auf eine
bestimmte Zeit befristet sind.
1
Die der Bereinigung unterliegenden Verwaltungsvorschriften treten an einem vom
Innenminister zu bestimmenden und bekannt zu machenden Tag außer Kraft, soweit
sie nicht in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land
Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) aufgenommen sind und nicht schon früher ihre
Geltung verloren haben (Ausschlusswirkung). Der Innenminister gibt gleichzeitig
den Tag bekannt, bis zu dem die Verwaltungsvorschriften erfasst sind
(Abschlusstag) 1). Als in die Sammlung aufgenommen gelten auch
solche Verwaltungsvorschriften, die nur mit Betreff und Datum in den
Bestandsverzeichnissen ausgewiesen sind.
Abweichend von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt treten
nicht in die Sammlung aufgenommene Verwaltungsvorschriften der Sachgebiete, die
auf den Bestandsverzeichnissen mit dem Vermerk gekennzeichnet sind: „Endgültig
bereinigt nach dem Stande vom ................“ bereits mit der Auslieferung des
jeweiligen Bestandsverzeichnisses außer Kraft.
Die Fortgeltung einer nicht veröffentlichten
Verwaltungsvorschrift entgegen der in § 3 Absatz 1 und 2 geregelten
Abschlusswirkung der Sammlung kann ausnahmsweise durch eine gleichfalls nicht
veröffentlichte Verwaltungsvorschrift angeordnet werden. Bei
Verwaltungsvorschriften der Landesregierung entscheidet über Ausnahmen nach
Satz 1 die Landesregierung, im übrigen der zuständige Minister oder der
Staatssekretär.
1
Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der obersten Landesbehörden
sind in einem amtlichen Organ zu veröffentlichen. Ausgenommen sind:
1. Die in § 2 Nr. 1 bis 7 genannten Verwaltungsvorschriften;
2. Verwaltungsvorschriften, deren Inhalt vertraulich ist
oder deren Veröffentlichung aus anderen Gründen bei Anlegen eines strengen
Maßstabes untunlich erscheint;
3. Verwaltungsvorschriften, die keine grundsätzliche
Bedeutung haben und nur für wenige Empfänger von Interesse sind.
Über Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 entscheidet bei den von ihr erlassenen
Verwaltungsvorschriften die Landesregierung, bei den von den obersten
Landesbehörden erlassenen Verwaltungsvorschriften der zuständige Minister oder
Staatssekretär.
1
Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der obersten Landesbehörden,
die nicht in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land
Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) aufgenommen werden, sollen eine Beschränkung
ihrer Geltungsdauer erhalten. Die Geltungsdauer darf nur aus besonderen Gründen
über fünf, jedoch nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Hierüber
entscheiden im Einzelfall beim Erlass von Verwaltungsvorschriften oder vor
ihrem Außerkrafttreten die in § 5 Absatz 2 genannten Stellen.
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsvorschriften, die keine
Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten fünf Jahre nach Ablauf des
Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind, es sei denn, ihre
Weitergeltung ist nach Absatz 1 Satz 3 angeordnet.
Verwaltungsvorschriften, die beim Inkrafttreten dieser Verwaltungsverordnung
gelten, treten auf Grund des Absatzes 2 frühestens am 31. Dezember 1965 außer
Kraft.
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auf die in § 2 Nr. 1 bis 7
genannten Verwaltungsvorschriften keine Anwendung.
1
Die nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind mit der
Gliederungsnummer zu kennzeichnen, unter der das betreffende Sachgebiet in der
Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) eingeordnet ist.
Absatz 1 findet auf die in § 2 Nr. 1 bis 7 genannten Verwaltungsvorschriften
keine Anwendung.
1
Die obersten Landesbehörden führen eine nach Sachgebieten geordnete Sammlung
ihrer nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und halten sie auf dem
laufenden. Muss eine nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschrift geändert oder
ergänzt werden, so ist sie tunlichst durch eine Neufassung zu ersetzen.
Absatz 1 findet auf die in § 2 Nr. 1 bis 7 genannten Verwaltungsvorschriften
keine Anwendung
Die bislang ausschließlich in Form einer Loseblattsammlung
geführte Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) wird ab dem 1. September 2003 zusätzlich auch in einer
elektronischen Version geführt.