Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 19.12.2024
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) VV d. Innenministeriums - 24-42.01.04-03.02-101 - v. 10.11.2009
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) VV d. Innenministeriums - 24-42.01.04-03.02-101 - v. 10.11.2009
Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW)
VV d. Innenministeriums - 24-42.01.04-03.02-101 -
v. 10.11.2009
Artikel 1
VV zu den §§ 8, 9 BeamtStG / § 15 LBG NRW (Ernennung)
1
Form und Inhalt der Urkunde
1.1
Urkundsformel
Gemäß
§ 8 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG muss die Urkundsformel folgende Angaben enthalten:
1.1.1
Bei Begründung des Beamtenverhältnisses
„Frau/Herr
… (Vor- und
Familienname) wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis … (auf
Lebenszeit/auf Probe/auf Widerruf/als Ehrenbeamtin/als Ehrenbeamter/auf Zeit
für die Dauer von …) zur/zum … (verliehene Amts- oder Dienstbezeichnung)
ernannt.“
1.1.2
Bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art
„Frau/Herrn
… (bisherige
Amtsbezeichnung/Vor- und Familienname) wird die Eigenschaft einer
Beamtin/eines Beamten auf … (z.B. Lebenszeit/Probe) verliehen.“
1.1.3
Bei Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt
1.1.3.1
Bei gleichzeitiger Änderung der Amtsbezeichnung
„Frau/Herr … (bisherige Amtsbezeichnung/Vor- und Familienname) wird
zur/ zum … (verliehene Amtsbezeichnung) ernannt.“
1.1.3.2
Ohne gleichzeitige Änderung der Amtsbezeichnung
„Frau/Herr … (Amtsbezeichnung/bisherige Besoldungsgruppe in
Klammern/Vor- und Familienname) wird zur/zum … (Amtsbezeichnung/neue
Besoldungsgruppe in Klammern) ernannt.“
1.1.4
Bei Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung
„Frau/Herr … (bisherige Amtsbezeichnung/Vor- und Familienname) wird
zur/ zum … (verliehene Amtsbezeichnung) ernannt.“
1.1.5
Bei Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion auf Probe gemäß § 22 LBG NRW
„Frau/Herr … (bisherige Amtsbezeichnung/Vor- und Familienname) wird
unter Fortdauer ihres/seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit und unter
Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe (§ 22 LBG NRW) zur/zum
… (verliehene Amtsbezeichnung) ernannt.“
1.2
Vollzug der Urkunde
1.2.1
Bei Zuständigkeit der Landesregierung werden Urkunden nach § 13 der
Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) vollzogen.
Vollziehen
nach § 13 Absatz 1 GOLR die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und
ein Mitglied der Landesregierung die Urkunden, unterzeichnen sie:
„Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident
Die Ministerin/ Der Minister
(Name)
(Name)“.
Vollzieht
nach § 13 Absatz 2 GOLR die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die
Urkunden, unterzeichnet sie oder er:
„Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident
(Name)“.
Vollzieht
nach § 13 Absatz 3 GOLR ein Mitglied der Landesregierung die Urkunde, zeichnet
es:
„Für die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin/Der Minister
(Name)“.
Ist in
diesen Fällen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident verhindert,
werden die Urkunden von ihrem oder seinem Vertreter in der Landesregierung
vollzogen:
„Der Stellvertreter
der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“
oder
„Für
die Ministerpräsidentin /den Ministerpräsidenten
Die Ministerin/Der Minister
(Name)“.
Ist in
diesen Fällen die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister
verhindert, werden die Urkunden von der jeweiligen Vertreterin oder dem
jeweiligen Vertreter in der Landesregierung vollzogen:
„Für die Ministerin/den Minister
Die Ministerin/Der Minister
(Name)“.
1.2.2
Bei Zuständigkeit einer obersten Landesbehörde vollzieht diese die Urkunde:
„Im
Namen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium
(Name
der/des Zeichnungsbefugten)“.
1.2.3
Bei Zuständigkeit einer Behörde, Einrichtung oder Stelle der Landesverwaltung, die
einer obersten Landesbehörde untersteht, vollzieht diese die Urkunde:
„Im
Namen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Für
das Ministerium
Die
Behörde/Die Einrichtung/Die Stelle
(Name
der/des Zeichnungsbefugten)“.
2
Kriterien der Ernennung
Gemäß
§ 15 Absatz 3 Satz 1 LBG NRW sind Ernennungen nach den Kriterien des
§ 9 BeamtStG vorzunehmen.
Bei
der Einstellung in den Landesdienst ist § 48 LHO zu beachten.
2.1
Gesundheitliche Eignung
2.1.1
Vor der Begründung des Beamtenverhältnisses ist zu prüfen, ob die Bewerberin
oder der Bewerber gesundheitlich geeignet ist. Vor der Umwandlung des
Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist die
gesundheitliche Eignung der Beamtin oder des Beamten nur dann erneut zu prüfen,
wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen.
2.1.2
Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtliches Gutachten der unteren
Gesundheitsbehörde nachzuweisen, das nicht früher als drei Monate vor dem
Zeitpunkt erteilt worden ist, zu dem es vorgelegt wird. Bei der Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf für einen Vorbereitungsdienst, der auch
Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen
Dienstes ist, ist der Nachweis durch ein amtliches Gutachten der unteren
Gesundheitsbehörde nur zu fordern, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand
bestehen; andernfalls genügt eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
über ihren oder seinen Gesundheitszustand. Dies gilt auch bei der Berufung
einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten, deren oder dessen
Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen der Prüfung geendet hat, in das
Beamtenverhältnis auf Probe, wenn die Berufung innerhalb eines Jahres nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erfolgt und bei Begründung des
Beamtenverhältnisses auf Widerruf das amtliche Gutachten der unteren
Gesundheitsbehörde vorgelegen hat.
Die
Kosten des Nachweises der gesundheitlichen Eignung trägt die Dienststelle.
2.2
Charakterliche Eignung
2.2.1
Vor der Begründung des Beamtenverhältnisses ist zu prüfen, ob die Bewerberin
oder der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, nicht
vorbestraft ist und gegen sie oder ihn kein gerichtliches Strafverfahren oder
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
2.2.2
Über ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist von der Bewerberin oder
dem Bewerber eine Erklärung (Anlage) zu verlangen. Zur Prüfung, ob die
Bewerberin oder der Bewerber vorbestraft ist, ist sie oder er aufzufordern, bei
der für sie oder ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage
bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Für den Einsatz in kinder- und
jugendnahen Bereichen ist § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz zu
beachten.
Das
den in § 41 Bundeszentralregistergesetz genannten Behörden zustehende Recht,
unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt.
Ferner ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung (Anlage)
zu verlangen, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches
Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig
ist. Personalakten aus früheren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind
einzusehen.
2.3
Nicht berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber
In einem Auswahlverfahren
nicht berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber werden rechtzeitig vor der
endgültigen Stellenbesetzung über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet.
VV zu § 29 BeamtStG (Wiederherstellung der
Dienstfähigkeit)
1.
Die Behörde ist
verpflichtet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und
Beamte spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
aufzufordern, sich auf ihre Dienstfähigkeit hin untersuchen zu lassen. Dies
gilt nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der
Erkrankung, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist.
VV zu § 38 BeamtStG / § 46 LBG NRW (Diensteid)
1.
Der Diensteid
oder das an seine Stelle tretende Gelöbnis ist unverzüglich nach der Begründung
des Beamtenverhältnisses durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter,
ihre oder seine allgemeine Stellvertreterin oder ihrer oder seinen allgemeinen
Stellvertreter oder einer oder einen von ihr oder ihm damit beauftragten
Beamtin oder Beamten abzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Beamtin oder der
Beamte früher bereits in einem Beamtenverhältnis stand oder wenn sie oder er
von einem Dienstherrn, für den das LBG NRW nicht gilt, zu einem in § 1
genannten Dienstherrn versetzt oder von ihm übernommen wird.
2.
Beamtinnen oder
Beamte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union sind, haben ebenso wie Deutsche den Diensteid bzw. das Gelöbnis zu
leisten. Dies gilt auch für ausländische Staatsangehörige, für die eine
Ausnahme nach § 7 Absatz 3 BeamtStG zugelassen worden ist.
3.
Vor der Leistung
des Diensteides/Gelöbnisses ist in angemessener Weise auf dessen Bedeutung
hinzuweisen.
4.
Über die
Ablegung des Diensteides/Gelöbnisses ist eine Niederschrift nach folgendem
Muster zu fertigen und zur Personalakte zu nehmen, die von beiden Beteiligten
zu unterzeichnen ist:
__________
__________ __________
(Behörde)
(Ort)
(Datum)
Niederschrift über die Ablegung
eines
Diensteides/Gelöbnisses
Frau/Herr__________,
geboren am__________in__________ist vor Ablegen des Diensteides/Gelöbnisses mit
dessen Inhalt bekannt gemacht und auf dessen Bedeutung hingewiesen worden. Die
vorgesprochene Beteuerungsformel (siehe § 46 LBG) wurde wiederholt.
Vorgelesen,
genehmigt, unterschrieben:
_________________
Vorname,
Name der Beamtin/des Beamten
Dies
wird bescheinigt:
_________________________
Vorname,
Name der/des Vertreterin/Vertreters der Behörde
VV zu § 42 BeamtStG/§ 59 LBG NRW
Das Bewusstsein über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Vorteilen, die
in Bezug auf das Amt gegeben werden, muss geschärft und aufrechterhalten werden.
1.1
Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer
Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die Annahme von
Belohnungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder allgemeine Zustimmung der
dienstvorgesetzten Stelle ist ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG). Sie stellt
einen Verstoß gegen die aus § 42 Abs. 1 BeamtStG folgende Pflicht der
Beamtinnen und Beamten dar. Bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren
Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 47 Abs. 2 BeamtStG
als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder
Geschenken in Bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.
2
Eine Beamtin oder ein Beamter machen sich unter bestimmten Voraussetzungen
durch die Annahme von Belohnungen und Geschenken strafbar (vgl. §§ 331 ff.
StGB).
3
Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken kann
dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen nebeneinander nach sich ziehen.
3.1
Die Einstufung des Dienstvergehens bestimmt sich auch im Falle der Annahme von Belohnungen
und Geschenken wegen der Bandbreite der möglichen Handlungsformen nach den
Umständen des Einzelfalls.
3.2
Die disziplinarischen Mittel des Landesdisziplinargesetzes sind mit Nachdruck
anzuwenden. Gemäß § 17 Abs. 1 LDG ist ein Disziplinarverfahren von Amts wegen
durch die dienstvorgesetzte Stelle einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Gleichzeitig ist die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten.
3.3
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge einer strafgerichtlichen
Verurteilung wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit ist in
§ 24 Absatz 1 BeamtStG geregelt. Ist die Beamtin oder der Beamte nach
Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert sie oder er mit der
Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin
oder -beamter (§ 59 Abs. l Nr. l BeamtVG).
3.4
Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird das bis dahin nach den
Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes ausgesetzte Disziplinarverfahren
unverzüglich fortgeführt. Angesichts der Bedeutung des in Rede stehenden
Dienstvergehens ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob bei Zugrundelegung der
Rechtsprechung die behördlichen Maßnahmen ausreichen oder ob die Erhebung der
Disziplinarklage geboten ist.
3.4.1
Hat die Beamtin oder der Beamte bares Geld angenommen, so ist ohne Rücksicht
auf die strafrechtliche Qualifikation eines solchen Verhaltens in der Regel die
Erhebung der Disziplinarklage angezeigt, bei der die Beamtin oder der Beamte
mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muss.
Ausnahmsweise kann nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls eine Kürzung der
Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts ausreichend sein.
3.4.2
Sofern eine Fallkonstellation vorliegt, in der die Disziplinargerichte in der
Vergangenheit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des
Ruhegehalts oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt erkannt haben, ist stets Disziplinarklage zu erheben.
3.4.3
Die Möglichkeiten des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG sind zu beachten.
4
Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher
Art, die von der Geberin oder vom Geber oder in ihrem oder seinem Auftrag von
dritten Personen der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder mittelbar
zugewendet werden, ohne dass die Beamtin oder der Beamte einen Rechtsanspruch
hierauf haben (Vorteil).
4.1
Ein Vorteil kann liegen in
-
der Zahlung von Geld,
- der
Überlassung von Gutscheinen (z.B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von
Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder
Verbrauch,
- besonderen
Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen,
verbilligter Einkauf),
- der Zahlung
unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte - private
Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),
- der Überlassung
von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,
- Bewirtungen,
- der
Gewährung von Unterkunft,
-
erbrechtlichen Begünstigungen (z.B. Zuwendung eines Vermächtnisses oder
Einsetzung als Erbin oder Erbe),
- sonstigen
Zuwendungen jeder Art.
Auf den
Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es grundsätzlich nicht an.
4.2
Für die Anwendbarkeit des § 42 BeamtStG ist es ohne Bedeutung, ob der Vorteil
der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige
- nur mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B.
Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete oder soziale Einrichtungen,
„rechtfertigt” nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung
der dienstvorgesetzten Stelle erforderlich.
5
„In Bezug auf das Amt” ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende
Person sich davon leiten lässt, dass die Beamtin oder der Beamte ein bestimmtes
Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung
ist nicht erforderlich. „Zum Amt” gehören neben dem Hauptamt auch jedes
Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der
dienstvorgesetzten Stelle ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das Amt
gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die die Beamtin oder der Beamte durch
eine im Zusammenhang mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben stehende
Nebentätigkeit erhält.
5.1
Der Tatbestand aus VV 5 ist auch erfüllt, wenn einer Ruhestandsbeamtin oder
einem Ruhestandsbeamten oder einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen
Beamten für ihr oder sein Handeln oder Unterlassen als frühere Beamtin oder
früherer Beamter ein Vorteil gewährt wird.
5.2
Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der
privaten Sphäre der Beamtin oder des Beamten gewährt werden, sind nicht „in
Bezug auf das Amt” gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit
Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten
verknüpft sein. Erkennt die Beamtin oder der Beamte, dass an den persönlichen
Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie oder er weitere
Vorteile nicht mehr annehmen. Die unter VV 6.1 dargestellte Verpflichtung, die
dienstvorgesetzte Stelle von versuchten Einflussnahmen auf die Amtsführung zu unterrichten,
gilt auch hier.
6
Die Beamtin oder der Beamte darf eine Zuwendung ausnahmsweise annehmen, wenn
die vorherige Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle vorliegt oder wenn die
Zuwendung nach VV 8 als stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Bei der
Beantragung der Zustimmung hat die Beamtin oder der Beamte die für die
Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen.
6.1
Wenn die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, darf die
Beamtin oder der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, wenn
sie oder er von deren nachträglicher Erteilung ausgehen darf. In diesem Fall
muss sie oder er aber unverzüglich um nachträgliche Zustimmung nachsuchen. Hat
die Beamtin oder der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 42
BeamtStG fällt oder stillschweigend genehmigt ist, so hat sie oder er die
Genehmigung zu beantragen. Darüber hinaus ist sie oder er verpflichtet, über
jeden Versuch, ihre oder seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken
oder Belohnungen zu beeinflussen, ihre oder seine dienstvorgesetzte Stelle zu
unterrichten.
7
Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach
Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme die objektive
Amtsführung der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten
Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer oder
seiner Befangenheit entstehen lassen könnte.
7.1
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der
zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des dienstlichen Handelns (VV
5) beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.
7.2
Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine
soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird
es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu
unterrichten.
7.3
Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, wenn es sich um Vorteile von nicht
nur geringem Wert (VV 8) handelt.
7.4
Die Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle zur Annahme eines Vorteils
schließt jedoch die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit nicht aus, wenn
der Vorteil von der Beamtin oder dem Beamten gefordert worden ist oder die
Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung
darstellt.
8
Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen
Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender,
Schreibblocks) sowie von Geschenken aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Beamtin oder des Beamten (z. B. aus Anlass eines Geburtstages
oder Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang kann allgemein als
stillschweigend genehmigt angesehen werden.
8.1
Als stillschweigend genehmigt angesehen werden kann auch eine übliche und
angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Beamtin
oder der Beamte im Rahmen ihres oder seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder
mit Rücksicht auf die ihr oder ihm durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen
Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen,
offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege
dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste,
Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie
Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche
Hand beteiligt ist.
8.2
Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass
oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen
oder dergleichen angesehen werden, wenn die Bewirtungen üblich und angemessen
sind und wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit
haben, denen sich auch eine Beamtin oder ein Beamter nicht entziehen kann, ohne
gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen.
8.3
Die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes
erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung einer Beamtin oder eines
Beamten mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof) gelten als stillschweigend
genehmigt.
8.4
Stillschweigende Genehmigungen entbinden nicht von Angaben nach reisekostenrechtlichen
Vorschriften.
9
Bei der Annahme von Einladungen ist äußerste Zurückhaltung zu üben; es ist
schon der Anschein zu vermeiden, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden.
9.1
Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die
Behördenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
10
Die für die dienstvorgesetzte Stelle handelnde Person kann sich bei Verletzung
ihrer Pflichten eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen.
Auf die Pflicht nach § 17 Abs. 1 LDG, bei zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen
und Geschenken ein Disziplinarverfahren unter Beachtung der übrigen
Voraussetzungen des Landesdisziplinargesetzes einzuleiten, wird ausdrücklich
hingewiesen.
VV zu § 83 LBG (Ersatz von Sachschäden)
1.
Die für den
Ersatz von Sachschäden bei Dienstunfällen maßgebenden versorgungsrechtlichen
Regelungen sind zu beachten.
VV zu § 50 BeamtStG / §§ 84 - 90 LBG NRW (Personalakten)
1
Inhalt der Personalakte (§ 50 BeamtStG, § 84 Absatz 3 LBG NRW)
1.1
Andere als die in § 50 Satz 2 BeamtStG definierten Personalaktendaten sind
nicht in die Personalakte aufzunehmen.
1.2
Keine Personalaktendaten sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und
dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen (Sachaktendaten). Zu
den Sachakten gehören - neben den in § 84
Absatz 3 Satz 1 LBG NRW genannten Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten - insbesondere:
- Vorgänge über Ausleseverfahren und
Eignungsuntersuchungen, auch wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits
Beamtin oder Beamter ist,
- Vorgänge, die im Zusammenhang mit
Personalplanungen, Stellenausschreibungen, Stellenbewertungen oder Geschäftsverteilungen
entstehen,
- Vorgänge, die bei den für die
Erteilung von beamtenrechtlichen Ausnahmegenehmigungen zuständigen Behörden
entstehen,
- verwaltungsinterne
Kassenanweisungen,
- Vorgänge über noch nicht
abgeschlossene Verwaltungsermittlungen.
Bei Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen ist zu
differenzieren:
- Solche, die sich ausschließlich
gegen eine Entscheidung der Beamtin oder des Beamten richten, sind zur Sachakte
zu nehmen.
- Solche, die sich außer gegen eine
Entscheidung auch gegen die Person der Beamtin oder des Beamten richten, sind
ebenfalls zur Sachakte zu nehmen. Erweist sich die Beschwerde, Behauptung oder
Bewertung gegen die Person der Beamtin oder des Beamten als ganz oder teilweise
begründet, so ist entweder eine Abschrift von ihr zur Personalakte zu nehmen
oder in der Personalakte auf die Sachakte hinzuweisen; in beiden Fällen ist der
Personalakte eine Abschrift der abschließenden Verfügung beizufügen.
- Solche, die sich ausschließlich
gegen die Person der Beamtin oder des Beamten richten, sind zur Personalakte zu
nehmen, wenn sie sich als ganz oder teilweise begründet erweisen. Andernfalls
sind sie zur Sachakte zu nehmen. § 16 Absatz 4 des Disziplinargesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
- Auf Antrag der Beamtin oder des
Beamten können unbegründete Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen zur
Personalakte genommen werden.
- Anonyme Eingaben sind zu
vernichten, sofern sie keinen Anlass geben, Ermittlungen einzuleiten.
1.3
In einer Sachakte enthaltene Personalaktendaten sind mittels Abschrift oder
Ablichtung zur Personalakte zu nehmen. Werden Unterlagen zur Personalakte
genommen, die auch andere Beamtinnen oder Beamte betreffen, so sind deren
personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
2
Führung der Personalakte (§ 50 BeamtStG, §§ 84 Absatz 1, 85 LBG NRW)
2.1
Die oberste Dienstbehörde bestimmt die für die Führung der Personalakte
zuständige Behörde. Keine Beamtin oder kein Beamter darf die eigene
Personalakte selbst führen.
2.2
Die äußere Form und die Gliederung der Personalakte in Grundakte, Teil- und
Nebenakten bestimmen sich nach den dafür geltenden Richtlinien.
2.2.1
Teilakten (s. § 84 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 LBG NRW) sind neben den
Beihilfeakten u.a. die Besoldungs- und Versorgungsakten. Für Vorgänge, die nach
einem bestimmten Zeitraum wieder aus der Personalakte zu entfernen sind, sind
regelmäßig Teilakten anzulegen.
2.2.2
Nebenakten (s. § 84 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW) sind aufzulösen und zu vernichten,
wenn die Notwendigkeit für ihre Führung nicht mehr besteht.
2.3
Die Führung von doppelten Personalakten sowie die Sammlung von Durchschriften
sind mit Ausnahme von Nebenakten unzulässig.
2.4
Soweit Gesundheitszeugnisse, Untersuchungsergebnisse, ärztliche Gutachten sowie
Auszüge aus der Krankengeschichte oder ärztliche Äußerungen von ähnlicher
Bedeutung zur Personalakte genommen werden dürfen, erfolgt die Aufbewahrung in
einem mit dem Hinweis auf den Inhalt versehenen, verschlossenen Umschlag. Jede
Einsichtnahme ist auf dem Umschlag mit Grund, Namenszeichen und Datum zu
vermerken.
2.5
Personalakten oder Teile von ihnen sind in verschlossenem Umschlag mit der
Aufschrift „Personalakten - vertraulich“ zu versenden. Die Bestätigung des
Empfanges durch die Empfängerin oder den Empfänger ist sicherzustellen.
2.6
Personalakten sind in Aktenschränken oder in Räumen aufzubewahren, die sicher
verschlossen werden können.
2.7
Personalakten sind zu paginieren oder zu foliieren.
2.8
Die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten
Beschäftigten sind bei der Beauftragung über die einschlägigen Vorschriften des
Beamten-, Tarif-, Straf- und
3
Anhörung (§ 86 LBG NRW)
3.1
Die Beamtin oder der Beamte ist über die beabsichtigte Aufnahme einer
Beschwerde, Behauptung oder Bewertung in die Personalakte schriftlich zu
unterrichten und ihr oder ihm ist schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
3.2
Soweit sich im Rahmen der Anhörung Zweifel an der Begründetheit der
Beschwerde, Behauptung oder Bewertung ergeben und sich diese nicht ausräumen
lassen, ist von einer Aufnahme des Vorgangs in die Personalakte abzusehen.
4
Akteneinsicht (§ 87 LBG NRW)
4.1
Die Häufigkeit der Einsichtnahme in die Personalakte kann nur unter dem Aspekt
des Missbrauchs beschränkt werden. Eine Dokumentation der Einsichtnahme ist
unzulässig.
4.2
Die Personalakte ist in Gegenwart einer oder eines mit der Bearbeitung von
Personalangelegenheiten beauftragten Bediensteten einzusehen. Wird die
Personalakte bei einer anderen als der Beschäftigungsbehörde geführt, so soll
die Möglichkeit gegeben werden, die Personalakte bei der Beschäftigungsbehörde
oder einer anderen geeigneten Behörde einzusehen.
4.3
Besteht die Sorge, dass die Beamtin oder der Beamte bei Einsicht in ärztliche
Gutachten und Zeugnisse Schaden an ihrer oder seiner Gesundheit nimmt, so soll
die Einsichtnahme unter Beteiligung einer Ärztin oder eines Arztes erfolgen,
die oder der die Dokumente bei Bedarf erläutert.
4.4
Hinterbliebene und Bevollmächtigte, die keiner gesetzlichen Pflicht zur
Verschwiegenheit unterliegen, sind auf die Vertraulichkeit der Personalakte und
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie von der erlangten Kenntnis nur in dem
zur Einsicht oder Auskunft berechtigenden Umfang Gebrauch machen dürfen.
5
Vorlage und Auskunft (§ 88 LBG NRW)
5.1
Die Vorschrift regelt die Vorlage bzw. die Auskunft aus der Personalakte an
andere Personen und Stellen als die in § 84 Absatz 2 LBG NRW genannten
Zugangsberechtigten. Sie erfasst nicht den Datenfluss zwischen Grund- und
Teilakte oder Grund- und Nebenakte. Die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von
Personalaktendaten an personalverwaltende Stellen richtet sich nach § 92 LBG
NRW.
5.2
Für die Dauer einer Abordnung kann die Personalakte der Behörde überlassen
werden, die die Personalakten für die Beschäftigungsbehörde führt. Bei
Versetzungen innerhalb der Landesverwaltung ist die Personalakte an die für die
Führung der Personalakten zuständige neue Behörde abzugeben. An einen neuen
Dienstherrn soll die Personalakte auf Antrag abgegeben werden, wenn Belange des
bisherigen Dienstherrn nicht entgegenstehen. Bei Abgabe der Personalakte ist
der Entwurf des Übersendungsschreibens als Sachvorgang abzuheften.
5.3
Die Vorlage der Personalakte an Gerichte und Staatsanwaltschaften richtet sich
nach den Spezialvorschriften der einschlägigen Verfahrensgesetze (vgl. § 27 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, § 16 des Gesetzes über den
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, § 99 der
Verwaltungsgerichtsordnung, § 119 des Sozialgerichtsgesetzes, § 30 des
Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, §§ 96, 161, 163 der
Strafprozessordnung, § 56 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 273 der
Zivilprozessordnung).
Ebenfalls
spezialgesetzlich geregelt ist die Einsichtnahme in die Personalakte durch den
Petitionsausschuss (Art. 41a der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen),
den Landespersonalausschuss (§ 102 Absatz 2 LBG NRW, § 3 Absatz 1 der
Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses) und den Personalrat (§ 65
Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).
5.4
Die schriftliche Mitteilung nach § 88 Absatz 2 Satz 2 LBG NRW hat zeitgleich
mit der Auskunft zu erfolgen.
6
Entfernung von Personalaktendaten (§ 89 LBG NRW)
6.1
Neben den in § 89 Absatz 1 LBG NRW sowie in weiteren Tilgungsvorschriften
(vgl. § 91 Absatz 2 LBG NRW, § 16 des Disziplinargesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen, § 5 Absatz 3 der Verordnung über die Tilgung
von Eintragungen in Personalakten) genannten Unterlagen müssen auch solche
Unterlagen aus der Personalakte entfernt werden, die nicht Personalaktendaten
i.S.d. § 50 Satz 2 BeamtStG sind. Die Tatsache der Entfernung ist
aktenkundig zu machen. Soweit entfernte Unterlagen nicht zu vernichten sind,
sind sie zu den Sachakten zu nehmen.
6.2
Andere als die in Ziffer 6.1 genannten Unterlagen dürfen nicht aus der
Personalakte entfernt oder durch Streichen, Überkleben, Radieren oder in
anderer Weise unkenntlich gemacht werden. Änderungen in den betreffenden
Unterlagen sind unzulässig. Auf Fehler oder Entstellungen ist
erforderlichenfalls in einem Vermerk hinzuweisen.
7
Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten (§ 90 LBG NRW)
7.1
§ 90 LBG NRW ermächtigt zur Verarbeitung (§ 3 Absatz 2 des
7.2
Als Mitteilung der Art der Dateien bei erstmaliger Speicherung ist die
generelle Beschreibung der gespeicherten Informationen (z.B. Name, Vorname,
Personalnummer) ausreichend.
7.3
Wesentliche Änderung ist die Erweiterung oder Verringerung des Umfangs oder der
inhaltlichen Ausprägung der gespeicherten Daten.
7.4
Personalverwaltungsverfahren sind in Bezug auf den gespeicherten Datenumfang,
mögliche Verknüpfungen sowie den Funktionsumfang verbindlich und abschließend
zu dokumentieren und freizugeben.
VV zu § 62 LBG NRW (Fernbleiben vom Dienst)
1.1
Bleibt die Beamtin oder der Beamte wegen Krankheit dem Dienst fern, so hat sie
oder er die Tatsache der Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer
unverzüglich anzuzeigen.
1.2
Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, hat die Beamtin oder
der Beamte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit
sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden
Arbeitstag vorzulegen. Dauert die Erkrankung länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen.
1.3
Hat die Behörde Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten,
so kann sie von ihr oder ihm abweichend von Ziffer 1.2 ab dem ersten Tag des
Fernbleibens die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
1.4
Die Verpflichtung zur Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt der
unteren Gesundheitsbehörde nach § 33 Absatz 1 LBG NRW bleibt unberührt. Die
Kosten dieser Untersuchung trägt die Dienststelle.
Artikel 2
Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. November 2009 in Kraft.
MBl. NRW. 2009 S. 532, geändert durch VV v. 11.2.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 68), 2.6.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 392).
Anlagen: