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Geschäftsordnung des Krisenstabes der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO KS Land) Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 29. August 2017

 

Geschäftsordnung des Krisenstabes der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO KS Land) Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 29. August 2017

Geschäftsordnung
des Krisenstabes der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen (GO KS Land)

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern
vom 29. August 2017

Die Landesregierung hat die vom Ministerium für Inneres nach Abstimmung mit allen beteiligten Ressorts vorgelegte Geschäftsordnung des Krisenstabes der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO KS Land) am 25. April 2017 beschlossen. Sie ist am 25. April 2017 in Kraft getreten.

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Allgemeines

Der Krisenstab der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Krisenstab Land) wird gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) beim für Inneres zuständigen Ministerium vorgehalten. Er bedient sich zur Führung seiner Geschäfte der im Ministerium für Inneres angesiedelten Geschäftsstelle des Krisenstabes Land.

2
Aufgaben

Der Krisenstab Land hat bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen (definiert in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BHKG) von landesweiter Bedeutung die Aufgaben:

a)      die zur Lagebewältigung erforderlichen Entscheidungen - insbesondere solche mit besonderer Tragweite für das Land - zu treffen,

b)     das Verwaltungshandeln auf Ebene der obersten Landesbehörden über Ressortgrenzen hinaus zu koordinieren,

c)      die Öffentlichkeit und Presse fortlaufend und einheitlich über das aktuelle Krisengeschehen zu informieren,

d)     das Kabinett laufend und einheitlich zu informieren sowie

e)      die Zusammenarbeit mit Bund und Ländern zu koordinieren.

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Mitglieder und Leitung

Dem Krisenstab Land gehören grundsätzlich alle Ressorts der Landesregierung und die Staatskanzlei an. Die fachlich durch ein Ereignis betroffenen Ressorts sind bei Einberufung des Krisenstabes Land zur Teilnahme verpflichtet. Die für Inneres zuständige Ministerin beziehungsweise der für Inneres zuständige Minister kann bei Zweifelsfragen die Betroffenheit eines Ressorts feststellen.

Die für Inneres zuständige Ministerin beziehungsweise der für Inneres zuständige Minister leitet den Krisenstab. Bei Abwesenheit übernimmt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Inneres zuständigen Ministeriums die Leitung des Krisenstabes. Die übrigen Ressorts und die Staatskanzlei sind in der Regel durch eine Staatssekretärin beziehungsweise einen Staatssekretär, mindestens aber durch eine Abteilungsleiterin beziehungsweise einen Abteilungsleiter, in den Krisenstabssitzungen vertreten.

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Einberufung

Der Krisenstab Land kann bei landesweiten Großeinsatzlagen oder Katastrophen einberufen werden, zu deren Bewältigung mehrere Ressorts zusammenwirken müssen.

Über die Einberufung entscheidet die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident. Jede von der Lage betroffene Fachministerin beziehungsweise jeder betroffene Fachminister und die für Inneres zuständige Ministerin beziehungsweise der für Inneres zuständige Minister  können der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten den Vorschlag zur Einberufung des Krisenstabes Land unterbreiten. Fachministerinnen und Fachminister, die die Einberufung eines Krisenstabs vorschlagen wollen, informieren zugleich die für Inneres zuständige Ministerin beziehungsweise den für Inneres zuständigen Minister.

Die für Inneres zuständige Ministerin beziehungsweise der für Inneres zuständige Minister informiert unabhängig von der fachlichen Betroffenheit einzelner Ressorts - wenn möglich im Vorfeld, anderenfalls im Nachgang - die Landesregierung über die Einberufung des Krisenstabes.

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Entscheidungsfindung

Die Mitglieder des Krisenstabes Land wirken stets auf einvernehmliche Entscheidungen hin. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung. Entscheidungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit eines Ressorts fallen, trifft bei Erreichbarkeit das zuständige Fachressort. Zur Bewältigung der Lage erforderliche und unaufschiebbare Entscheidungen  zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben oder hohe Sachwerte, für die die Ministerin beziehungsweise der Minister für Inneres nicht originär zuständig ist, trifft sie beziehungsweise er, wenn eine Entscheidung der Landesregierung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann oder das ausschließlich zuständige Fachressort eine Entscheidung selbst nicht rechtzeitig treffen kann. Soweit von der Entscheidung betroffene Ressorts nicht an der Entscheidungsbildung beteiligt waren, sind sie hierüber unverzüglich zu unterrichten. Auf Verlangen eines betroffenen Ressorts ist in streitigen Fällen eine nachträgliche Kabinettbefassung herbeizuführen.

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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Pressesprecherin beziehungsweise der Pressesprecher des für Inneres zuständigen Ministeriums nimmt in Abstimmung mit der Regierungssprecherin beziehungsweise dem Regierungssprecher die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Krisengeschehen (Funktionsbereich Bevölkerungsinformation und Medienarbeit im Krisenstab) wahr. Die Leitung des Krisenstabes Land legt die Verlautbarungen gegenüber der Öffentlichkeit und Presse fest. Soweit Fachressorts betroffen sind, arbeiten diese zu. Nach Abstimmung vertreten die Fachressorts ihre zur Bewältigung der Krise getroffenen Maßnahmen gegenüber der Presse selbst. Zudem unterstützen die Pressestellen sämtlicher Ressorts den Funktionsbereich Bevölkerungsinformation und Medienarbeit personell, sofern dies im Ereignisfall erforderlich ist, um die Aufgabe für die Dauer der Krisenlage gewährleisten zu können.

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Verbindungspersonen

Die Sitzungen des Krisenstabes Land werden durch eine Koordinierungsgruppe des Stabes (KGS) vorbereitet. In diese Koordinierungsgruppe entsenden die Ressorts Verbindungspersonen. Die Verbindungspersonen sorgen für die Beschaffung der im Krisenstab benötigten Informationen aus ihren Ressorts und für die Weitergabe von Informationen aus dem Krisenstab innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Sie halten die Umsetzung der im Krisenstab getroffenen Entscheidungen für ihren Ressortbereich nach.

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Erreichbarkeit der Mitglieder

Jedes Ressorts benennt dem für Inneres zuständigen Ministerium eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner nebst Vertreterin beziehungsweise Vertreter und stellt deren Erreichbarkeit im Krisenfall sicher. Die benannten Ansprechpartnerinnen und -partner sorgen im Falle der Einberufung des Krisenstabes Land für die Alarmierung in ihren Ressorts. Das für Inneres zuständige Ministerium alarmiert im Falle der Einberufung des Krisenstabes Land ausschließlich die Ansprechpartnerinnen und -partner der fachlich betroffenen Ressorts sowie die KGS.

Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner klärt mit dem für Inneres zuständigen Ministerium zudem alle Fragen der technischen und organisatorischen Anbindung für eine Mitarbeit des Fachressorts im Krisenstab Land.

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Übungen

Die Ressorts beteiligen sich zur Vorbereitung auf den Krisenfall regelmäßig an gemeinsamen Krisenstabsübungen in Form von Planbesprechungen, Stabsrahmenübungen oder Vollübungen. Aus den hieraus gewonnenen Ergebnissen werden gemeinsame Strategien für eine wirksame Gefahrenabwehr auf Landesebene entwickelt.

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Sitz des Krisenstabes

Im Regelfall nutzen die Mitglieder des Krisenstabes Land bei seiner Einberufung die hierfür ausgestatteten Räumlichkeiten im Ministerium für Inneres, Friedrichstraße 62-80, 40217 Düsseldorf. Das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen in Münster, Wolbecker Straße 237, 48155 Münster, wird zum Ausweichsitz des Krisenstabes in Notfällen bestimmt.

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Stabsdienstordnung

Die Ressorts verständigen sich auf eine Stabsdienstordnung, die Einzelheiten der Alarmierung festlegt, die Struktur und personelle Besetzung des Stabes festschreibt, die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Funktionsbereiche definiert sowie die Arbeitsweise und -abläufe im Krisenstab regelt.

MBl. NRW. 2017 S. 846.