Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Verwaltungsvorschrift zum ersetzenden Scannen in der Landesverwaltung nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvorschrift Ersetzendes Scannen)
Verwaltungsvorschrift zum ersetzenden Scannen in der Landesverwaltung nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvorschrift Ersetzendes Scannen)
Verwaltungsvorschrift zum
ersetzenden Scannen in der Landesverwaltung
nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsvorschrift Ersetzendes Scannen)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 31. Januar 2018
Auf Grund des § 23 Absatz 2 Nummer 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) gibt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie als für Informationstechnik in der Landesverwaltung zuständiges Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den Ministerien die Verwaltungsvorschrift zum ersetzenden Scannen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen bekannt:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Allgemeines
1 Zweck und Anwendungsbereich
2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Durchführung des Scanvorgangs
3 Allgemeines
4 Verfahrensanweisung
5
Scanzeitpunkt
Abschnitt 3: Verwahrung und Aussonderung des Scangutes
6 Aufbewahrungsfristen
7
Vernichtung von Scangut
Abschnitt
4: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeines
1
Zweck und Anwendungsbereich
1.1
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen, der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie dem
Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden
Fassung unterfallen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Tätigkeit
der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, der staatlichen Hochschulen
sowie des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese
Verwaltungsvorschrift gilt ferner nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände.
1.2
Die Verwaltungsvorschrift regelt die praktische Umsetzung der Anforderungen,
die § 10 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen an das ersetzende Scannen stellt.
Ziel des ersetzenden Scannens ist es, die Voraussetzungen für eine Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit und innerhalb der öffentlichen Verwaltung zu schaffen, um damit die Kommunikations- und Bearbeitungsprozesse in der öffentlichen Verwaltung weitgehend elektronisch und medienbruchfrei durchführen zu können. Hierzu sollen Papierdokumente digitalisiert und anschließend vernichtet werden.
Das
ersetzende Scannen dient dazu, die mit einer Vernichtung des Papierdokuments
einhergehende Verringerung des Beweiswerts für den jeweiligen Anwender durch
einen an das Original möglichst weit angenäherten Beweiswert des Scanproduktes
selbst auszugleichen, zu minimieren oder sichtbar zu machen. Hierzu bedarf es
eines geordneten und am Stand der Technik ausgerichteten Prozesses.
2
Begriffsbestimmungen
2.1
Als „ersetzendes Scannen“ ist der Vorgang des elektronischen Erfassens
(Digitalisierung / Übertragung in ein elektronisches Format) von
Papierdokumenten mit dem Ziel der elektronischen Weiterverarbeitung und
Aufbewahrung des hierbei entstehenden elektronischen Abbildes (Scanprodukt) und
der späteren Vernichtung des Papierdokumentes zu verstehen.
2.2
Papierdokumente im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind sämtliche bei der
Behörde vorhandenen oder eingehenden Unterlagen. Hierzu zählen auch Listen,
Karteien, Protokolle, Vermerke, Pläne, Karten und Zeichnungen sowie alle
weiteren Aufzeichnungen, die hand- oder maschinenschriftlich, durch Einsatz der
Informationstechnologie, durch Vervielfältigung oder auf andere Weise
entstanden sind (Scangut).
Abschnitt 2
Durchführung des Scanprozesses
3
Allgemeines
3.1
Der Scanprozess ist nach dem Stand der Technik aufzubauen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138
Ersetzendes Scannen (TR-RESISCAN) des Bundesamts für Sicherheit in der
Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung genügt wird.
Scanprozesse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift müssen nicht durch die Behörde, deren Scangut ersetzend gescannt wird, selbst durchgeführt werden. Findet der Scanprozess nicht in einer eigenen Scanstelle oder nicht in einer der zentralen Scanstellen des Landes NRW statt, so verbleibt die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Scanprozesses bei der den Auftrag erteilenden Behörde.
3.2
Bei der Übertragung in ein elektronisches Format ist nach dem Stand der Technik
insbesondere sicherzustellen, dass
a) das elektronische Dokument bildlich
und inhaltlich mit dem Papierdokument übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht
wird,
b) nachvollzogen werden kann, wann und
durch wen das Papierdokument übertragen wurde und
c) das elektronische Abbild
unveränderbar bleibt.
4
Verfahrensanweisung
Um nachweisen zu können, dass der Scanprozess nach dem Stand der Technik
durchgeführt wird, muss passend zum festgestellten Schutzbedarf eine
Verfahrensanweisung entsprechend der TR-RESISCAN für das ersetzende Scannen
erstellt und aktuell gehalten werden.
Bei der Beauftragung einer zentralen Scanstelle des Landes ist die
Scanstelle für die Erstellung einer zentralen Verfahrensanweisung
verantwortlich, die für alle Kundenbehörden der jeweiligen Scanstelle gilt.
Wird eine eigene Scanstelle betrieben oder eine andere als eine der
zentralen Scanstellen des Landes beauftragt, verbleibt die Gesamtverantwortung
für die ordnungsgemäße Durchführung des Scanprozesses bei der den Auftrag
erteilenden Behörde. Hier ist eine eigene Verfahrensanweisung unter
Berücksichtigung des eigenen Schutzbedarfs zu erstellen und aktuell zu halten.
5
Scanzeitpunkt
Eingehende
Papierdokumente sind in der Regel nach Eingang einzuscannen (sogenanntes frühes
Scannen). Ausnahmefälle, bei denen die Papierdokumente erst nach Beteiligung
der bearbeitenden Stellen eingescannt werden (sogenanntes spätes Scannen), sind
in den Verfahrensanweisungen durch die zentralen Scanstellen des Landes NRW
beziehungsweise die jeweiligen Behörden aufzuführen.
Abschnitt 3
Verwahrung und Aussonderung des Scangutes
6
Aufbewahrungsfristen
6.1
Sofern nicht nach Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel nach der ZPO oder VwGO) eine besondere
Aufbewahrungszeit oder eine Individualprüfung vorgeschrieben ist, ist das Scangut für mindestens zwei Monate aufzubewahren.
6.2
Die Aufbewahrungsfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem
Zeitpunkt der Digitalisierung.
7
Vernichtung von Scangut
7.1
Im Anschluss an die Übertragung in ein elektronisches Format und nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist soll das Scangut zurückgegeben
oder vernichtet werden. Eine Vernichtung kann aus rechtlichen Gründen oder
sonstigen Gründen ausgeschlossen sein. Von der Vernichtung des Scanguts ist deshalb insbesondere dann abzusehen, wenn
a) die
Vernichtung durch eine spezialgesetzliche Vorschrift ausgeschlossen ist,
b) das Dokument nur für die Dauer der
Bearbeitung vorübergehend überlassen wurde, es nicht in das Eigentum der
Behörde übergeht und dem Absender zurückzugeben ist,
c) die Papierunterlagen
kulturhistorisch wertvoll und archivwürdig sind,
d) die Abgabe des Verfahrens an eine Behörde notwendig ist, die ihre Akten
nicht elektronisch führt,
e) überwiegende
nachrichtendienstliche Belange entgegenstehen,
f) die Dokumente aus gesetzlichen Gründen der Schriftform des § 126 BGB
entsprechen oder Vollstreckungstitel im Sinne der §§ 704, 794 Absatz 1 ZPO
darstellen.
7.2
Die Behörden sollten darauf hinweisen, dass die Papierdokumente nach dem
Scannen vernichtet werden und nach Möglichkeit Kopien eingereicht werden
sollen. Soweit erforderlich, kann die Behörde für bestimmte Verfahren oder im
Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift
verlangen.
Die
Behörde kann ausdrücklich verlangen, dass bei der Einreichung von Unterlagen
das Einverständnis mit der Vernichtung der eingereichten Unterlagen nach
Abschluss des Scanvorganges beziehungsweise Ablauf der Aufbewahrungsfristen
erklärt wird.
Abschnitt 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese
Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31.
Dezember 2025 außer Kraft.