Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 22.11.2024
Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304-48.07.01/01-169/18
Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304-48.07.01/01-169/18
Vergabegrundsätze für Gemeinden
nach § 26 der
Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
(Kommunale
Vergabegrundsätze)
Runderlass des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
304-48.07.01/01-169/18
Vom 28. August 2018
Gemäß § 26 Absatz 2 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708) die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442) geändert worden ist, werden die nachfolgenden Grundsätze festgelegt, die von den Gemeinden bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte anzuwenden sind:
1
Geltungsbereich
1.1
Öffentliche Auftraggeber, die diese Vergabegrundsätze anzuwenden haben, sind Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Einrichtungen nach § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, die wie Eigenbetriebe geführt werden (eigenbetriebsähnliche Einrichtungen).
1.2
Keine Anwendung finden diese Vergabegrundsätze auf:
a) Eigenbetriebe,
b) kommunal beherrschte Unternehmen,
c) Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts und
d) Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist.
Für Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalunternehmen) und gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, gilt hinsichtlich der Vergabegrundsätze die Regelung des § 8 der Kommunalunternehmensverordnung vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2014 (GV. NRW. S. 616) geändert worden ist.
1.3
Die
Vergabegrundsätze gelten ausschließlich bei öffentlichen Aufträgen, deren
geschätzte Auftragswerte die gemäß § 106 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli
2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, festgelegten Schwellenwerte
(EU-Schwellenwerte) ohne Umsatzsteuer nicht erreichen. Zur Bestimmung des
geschätzten Auftragswertes wird auf § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April
2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni
2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, verwiesen.
1.4
Förderrechtliche
Bestimmungen im Einzelfall bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für EU-kofinanzierte Projekte.
2
Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften
2.1
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die Regelungen der §§ 97 bis 184 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern im Einzelfall die gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geltenden EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer erreicht oder überstiegen werden.
2.2
Öffentliche Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen den Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172).
3
Allgemeine Vergabeprinzipien
3.1
Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die europarechtlichen Grundprinzipien der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten. Die Auftragsvergabe muss im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgen.
Wenn für den Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse im Sinne einer Binnenmarktrelevanz besteht, ist eine angemessene Veröffentlichung der Auftragsvergabe sowie der gleichberechtigte Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
3.2
Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen. Kleinere und mittlere Unternehmen sind angemessen bei der Angebotsaufforderung einzubeziehen. Auf einen Wechsel der Bieter bei den nicht förmlichen Verfahren ist zu achten.
3.3
Der
Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der
Finanzen und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
„Präqualifikationsrichtlinie“ vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 504) in der jeweils geltenden Fassung wird den Kommunen zur Anwendung
empfohlen.
Der
Nachweis der Eignung für Bauleistungen kann mit der Eintragung in die Liste des
Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen. Unternehmen, die entsprechend § 6b der
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) registriert sind,
gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien als geeignet. Dies gilt auch für
Verfahren nach den §§ 8 bis 48 der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar
2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1).
Bei
Lieferungen und Dienstleistungen gilt die Eintragung eines Unternehmens in das
amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen zum grundsätzlichen Nachweis
der Eignung des Bewerbers oder Bieters und zum Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen unabhängig von einem konkreten Einzelauftrag. Das nach
Eintragung ins amtliche Verzeichnis erstellte Zertifikat ist als
Eignungsnachweis anzuerkennen. Unternehmen, die im amtlichen Verzeichnis
präqualifizierter Unternehmen registriert sind, gelten hinsichtlich der
erfassten Kriterien auch in Bauverfahren als geeignet.
3.4.
Der
Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und
des Ministeriums der Finanzen „Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte
Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ vom
29. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 22) in der
jeweils geltenden Fassung wird den Kommunen zur Anwendung empfohlen.
3.5
Der
Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie und des Ministeriums des Innern „Anwendung einer
Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren
Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und
Schulungsleistungen“ vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 504) in der jeweils geltenden Fassung wird den Kommunen zur Anwendung
empfohlen.
4
Vergabe von Bauleistungen
4.1
Bei
Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sollen folgende
Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angewendet werden:
a)
Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (Abschnitt 1)
in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in
der jeweils geltenden Fassung und
c)
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der jeweils
geltenden Fassung.
Die
VOB/A gilt im Wesentlichen für Verträge über die Ausführung oder die
gleichzeitige Planung und Ausführung
a)
eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber, das
Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder
technische Funktion erfüllen soll, oder
b)
einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden
Bauleistung, die Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen
erbringen, wobei der Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf Art und
Planung der Bauleistung hat.
Auf
§ 103 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
wird ergänzend hingewiesen.
4.2
Abweichend
von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
(Abschnitt 1) können Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert
von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der
Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die
Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der
Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
5
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
5.1
Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte soll die Unterschwellenvergabeordnung in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden.
5.2
Abweichend
von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Liefer- und Dienstleistungen
bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer
unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden
(Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen
wechseln.
6
Wahl der Vergabeart
§
26 Absatz 1 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen benennt die
Verfahrensarten für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse der kommunalen Praxis halte ich nachfolgende, vereinfachte
Möglichkeit zur Wahl der Vergabeart für vertretbar. Die
allgemeinen Vergabeprinzipien nach Nummer 3, die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Nordrhein-Westfallen bleiben dabei unberührt.
6.1
Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer wahlweise eine Verhandlungsvergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung (jeweils auch ohne Teilnahmewettbewerb) durchführen.
6.2
Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht dem Auftraggeber bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer abweichend von § 49 der Unterschwellenvergabeordnung neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.
6.3
Abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz
3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen Teil A (Abschnitt
1) gelten bei Bauleistungen die nachfolgenden Wertgrenzen.
a) Eine beschränkte Ausschreibung ohne
Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. für jedes Gewerk bis zu einem vorab
geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder
2. bis zu einem vorab geschätzten
Gesamtauftragswert in Höhe von 2 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
b) Eine freihändige Vergabe ist zulässig
1. für jedes Gewerk bis zu einem vorab
geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder
2. bis zu einem vorab geschätzten
Gesamtauftragswert in Höhe von 200 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Die Informationspflicht
bei beabsichtigten Beschränkten Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen
Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer nach § 20 Absatz 4 der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1) bleibt unberührt.
6.4
Die übrigen Ausnahmetatbestände für eine beschränkte Ausschreibung
ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe beziehungsweise
freihändigen Vergabe (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) im Sinne von § 3a der
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1) sowie § 8
Absatz 3 und § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 der
Unterschwellenvergabeordnung bleiben dabei unberührt.
7
Elektronische Vergabe
Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sowie bei Aufträgen über Bauleistungen können Vergabeverfahren bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer mittels E-Mail abgewickelt werden. In diesen Fällen kommen § 7 Absatz 4, §§ 39 und 40 der Unterschwellenvergabeordnung und §§ 11a und 14 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A nicht zur Anwendung.
8
Freiberufliche Leistungen
8.1
Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen
einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen
Tätigkeiten angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung. Diese
Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Die allgemeinen
Vergabeprinzipien nach Nummer 3 sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit sind hierbei zu beachten.
8.2
Aufträge über freiberufliche Leistungen im
Sinne von Nummer 8.1 bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25
000 Euro (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung
der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen
geeigneten Bewerber vergeben werden (Direktauftrag).
8.3
Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der
kommunalen Praxis ist ein ausreichender Wettbewerb bei Aufträgen über
freiberufliche Leistungen mit einem vorab geschätzten Auftragswert größer als
25 000 Euro (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) unter Beachtung der
nachfolgenden Voraussetzungen gewährleistet.
a) Aufträge für
Architekten und Ingenieure sind im Leistungswettbewerb zu vergeben. Sie können unter
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem
vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 150 000 Euro (einschließlich
Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) nach Verhandlung mit nur einem geeigneten
Bewerber vergeben werden. Voraussetzung ist, dass der Aufforderung dieses
Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über die Eignung im Sinne des § 122
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei mindestens drei möglichen
Bewerbern vorausgegangen ist. Der Bewerber, mit dem verhandelt werden soll,
muss nach sachgerechten Kriterien ausgewählt werden. Die für die Auswahl
maßgeblichen Erwägungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des
voraussichtlichen Auftragswerts ist die ortsübliche Vergütung zugrunde zu
legen. Die Eignungskriterien sind bei geeigneter Aufgabenstellung so zu wählen,
dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können.
b) In den übrigen Fällen
werden mindestens drei Bewerber aufgefordert ein Angebot in Textform abzugeben,
wobei entsprechend einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß §
12 der Unterschwellenvergabeordnung verfahren werden kann.
Die vorgenannten Verfahren sind zu
dokumentieren. Der Bewerberkreis ist regional zu streuen und regelmäßig zu
wechseln.
8.4
Planungswettbewerbe können auf den Gebieten
der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens durchgeführt werden. Hierfür
wird der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr und des Finanzministeriums „Richtlinie für
Planungswettbewerbe“ vom 15. Mai 2014 (MBl. NRW. S. 311), der am 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten ist, zur Anwendung
empfohlen.
9
Korruptionsverhütung und Wettbewerbsregister
9.1
Bei öffentlichen Aufträgen sind die Vorschriften des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072) geändert worden ist, zu beachten. Zur Vermeidung von Manipulationen sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
9.2
Bei öffentlichen Aufträgen sind die Vorschriften des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, zu beachten.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Kommunale Vergabegrundsätze“ vom 6. Dezember 2012 (MBl. NRW. S. 725), der durch Runderlass vom 25. November 2013 (MBl. NRW. S. 552) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Dieser
Runderlass tritt am 15. September 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer
Kraft.
MBl. NRW. 2018 S. 497, geändert durch Runderlass vom 29. März 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 168), 12. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 355, ber. S. 450), 13. Dezember 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 1106), 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 1029), 4. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1420).