MB.NRW 2025 Nr. 110
Vierte Änderung der Veröffentlichungsrichtlinien
Runderlass
des Ministeriums des Innern
Vom 19. September 2025
1
Die Veröffentlichungsrichtlinien vom 6. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1032, ber. 2022 S. 78), die zuletzt durch Runderlass vom 11. Juni 2025 (MBl. NRW. S. 862) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die amtliche Veröffentlichung des MBl. NRW. erfolgt allein durch Bereitstellung der jeweiligen Nummer des MBl. NRW. als PDF-Datei im Service-Portal „recht.nrw.de“ auf der Internetseite unter www.recht.nrw.de.“
2. In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „und 2.3.3“ durch die Angabe „bis 2.3.6“ ersetzt.
3. Nach Nummer 2.3.3.2 wird folgende Nummer 2.3.3.3 eingefügt:
„2.3.3.3
Bei der Zitierung von landesrechtlichem Stammrecht, das Teil einer Mantelvorschrift ist, wird die Fundstelle der Mantelvorschrift selbst angegeben; die zusätzliche Angabe der Seitenzahl, auf der das zu zitierende Stammrecht beginnt, erfolgt nicht.“
4. Nummer 4.3.2.1 wird wie folgt gefasst:
„4.3.2.1
Die Eingangsformel einer Rechtsverordnung kann zum Beispiel wie folgt formuliert werden: „Das Ministerium [amtliche Bezeichnung des Ministeriums]/Die Landesregierung verordnet aufgrund des § [… Absatz … Satz …] des [Zitiername des Gesetzes im Genitiv] vom [X. Monat JJJJ (GV. NRW. S. …/BGBl. I S. …/BGBl. Jahr I Nr. …)][, das [zuletzt] durch [Gesetz vom/Artikel … des Gesetzes vom X. Monat JJJJ (GV. NRW. S. …/BGBl. I S. …/BGBl. Jahr I Nr. …)] geändert worden ist]:“.“
2
Dieser Runderlass tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Der Änderungsbefehl Nummer 3 tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 110