MB.NRW 2025 Nr. 155
Verfahrensordnung gemäß § 50b bis § 50d Berufsbildungsgesetz (BBiG) der Apothekerkammer Nordrhein
Vom 11. Juni 2025
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 11. Juni 2025 aufgrund von § 6 Absatz 1 Nr. 14 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), folgende Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50b bis § 50d des Berufsbildungsgesetzes am Maßstab des Referenzberufs der / des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. Juli 2012 (BGBl. I S. 1456) beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
II. Abschnitt: Feststellungstandems
§ 2 Errichtung
§ 3 Geschäftsführung
§ 4 Zusammensetzung und Berufung
§ 5 Ausschluss der Mitwirkung
§ 6 Verschwiegenheit
III. Abschnitt: Feststellungsverfahren
§ 7 Feststellungstermine und -orte
§ 8 Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren
§ 9 Zulassung, Fristen für Mitteilungen über Zulassung und Ladung
§ 10 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung
§ 11 Auswahl von Feststellungsinstrumenten
§ 12 Nichtöffentlichkeit
§ 13 Ausweispflicht und Belehrungen
§ 14 Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen
§ 15 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 16 Niederschrift
§ 17 Inhalt der Niederschrift
§ 18 Fristen für die Bescheide bzw. die Zeugniserteilung
§ 19 Verfahrensunterlagen
IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten
I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachstehenden Verfahrensvorschriften gelten für Feststellungs- und Ergänzungsverfahren einschließlich der Wiederholungsverfahren nach § 50b bis § 50d BBiG am Maßstab des Ausbildungsberufs der/des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch- kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV, BGBl. I 2012 S. 1456). Sie gelten in den Verfahren nach Satz 1 ergänzend zu den Bestimmungen nach § 50b bis § 50d BBiG und zu den Bestimmungen nach der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV). Verfahren im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind die Verfahren nach Satz 1.
(2) Für die Verfahren nach dieser Ordnung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein in der jeweils gültigen Fassung.
II. Abschnitt: Feststellungstandems
§ 2 Errichtung
Für die Feststellung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit setzt die Apothekerkammer Nordrhein als zuständige Stelle Feststellungstandems in der erforderlichen Anzahl ein.
§ 3 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Feststellungstandems liegt in Abstimmung mit diesem bei der Apothekerkammer Nordrhein. Zur Geschäftsführung zählen insbesondere die Ladungen der antragstellenden Personen. Für ein am Verfahren verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen.
§ 4 Zusammensetzung und Berufung
(1) Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann.
(2) Die Apothekerkammer Nordrhein beruft Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Feststellungstandems für mindestens ein Jahr und höchstens für 3 Jahre [die Dauer der Berufungsperiode der Apothekerkammer Nordrhein].
(3) Die Mitgliedschaft in einem Feststellungstandem endet mit der Abberufung durch die Apothekerkammer Nordrhein oder mit dem Ausscheiden aus dem Feststellungstandem. Eine Abberufung ist nur nach Anhörung der betroffenen Person und nur aus wichtigem Grund möglich.
(4) Das Feststellungstandem ist nur beschlussfähig, wenn sowohl die feststellende Person als auch die beisitzende Person anwesend sind.
(5) Die Mitgliedschaft in einem Feststellungstandem ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe durch Beschluss der Kammerversammlung [zuständiges Gremium] mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
§ 5 Ausschluss der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung zum Verfahren und der Durchführung des Verfahrens dürfen Angehörige der antragstellenden Person nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister des Lebenspartners,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
a) in den Fällen des Absatz 1 Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
b) in den Fällen des Absatz 1 Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
c) im Falle des Absatz 1 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(3) Hält sich ein Mitglied des Feststellungstandems nach Absatz 1 oder 2 für ausgeschlossen oder befangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 oder 2 gegeben sind, ist dies der Apothekerkammer Nordrhein mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Apothekerkammer Nordrhein. Ausgeschlossene Personen dürfen das betreffende Verfahren nicht durchführen, an ihm nicht beteiligt sein und auch nicht beim Verfahren lediglich zugegen sein.
(4) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Ausübung des Amtes als Mitglied des Feststellungstandems zu rechtfertigen, oder wird von einer antragstellenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat das betroffene Mitglied des Feststellungstandems oder die antragsstellende Person dies der Apothekerkammer Nordrhein mitzuteilen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Aktuelle und vormalige ausbildende Personen der antragstellenden Person dürfen am Verfahren nicht mitwirken. Gleiches gilt für aktuelle oder vormalige Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und bei diesen gleichzeitig mit der antragstellenden Person beschäftigte oder beschäftigt gewesene Personen.
(6) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 5 eine ordnungsgemäße Besetzung des Feststellungstandems nicht möglich ist, kann die Apothekerkammer Nordrhein die Durchführung der Prüfung einem anderen Feststellungstandem übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 6 Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der Apothekerkammer Nordrhein und dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Feststellungstandems und gegebenenfalls sonstige mit dem Ablauf des Verfahrens befasste Personen, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über alle Feststellungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
III. Abschnitt: Feststellungsverfahren
§ 7 Feststellungstermine und -orte
Die Apothekerkammer Nordrhein bestimmt im Benehmen mit dem Feststellungstandem den Termin oder die Termine sowie den Ort bzw. die Orte für die Durchführung von Feststellungsverfahren.
§ 8 Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren gem. § 50b BBiG ist schriftlich oder elektronisch nach den von der Apothekerkammer Nordrhein bestimmten Formularen zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums,
2. Nachweise über die Inhalte und die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf und
3. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, z. B. durch eine Selbsteinschätzung.
(3) Im Falle eines Antrags auf Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit nach
§ 50 b Absatz 4 BBiG oder auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit nach § 50 d BBiG sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nr. 3 auf diese zu beziehen.
(4) Wird ein Ergänzungsverfahren nach § 50 b Absatz 5 BBiG beantragt, genügt die Darlegung zur Glaubhaftmachung des Erwerbs der beruflichen Handlungsfähigkeit in dem Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, auf welchen sich das Ergänzungsverfahren bezieht.
(5) Wird ein Feststellungsverfahren für Menschen mit Behinderungen nach § 50 d BBiG beantragt, ist zudem ein Nachweis der Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX beizufügen. Sofern eine Verfahrensbegleitung nach § 50 d Absatz 3 BBiG benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese mit den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist.
§ 9 Zulassung, Fristen für Mitteilungen über Zulassung und Ladung
(1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die Apothekerkammer Nordrhein.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die zum Feststellungsverfahren zugelassene Person ist im Benehmen mit dem Feststellungstandem zum jeweiligen Termin mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu laden. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Bescheid enthält die Angabe von Zeit, Ort sowie der ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel.
(4) Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist, von der zuständigen Stelle widerrufen werden. Wird die Täuschungshandlung erst nach Beginn des Feststellungsverfahrens bekannt, so kann die Person nach Anhörung in entsprechender Anwendung des § 14 von dem Feststellungsverfahren ausgeschlossen oder im Falle der erfolgreichen Feststellung diese vom Feststellungstandem als nicht bestanden erklärt werden.
§ 10 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung
Bei der Durchführung des Verfahrens sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt je nach den Einzelfallumständen insbesondere für die Dauer des Verfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter (wie z. B. Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung). Die Art der Behinderung ist in diesem Falle bei Stellung des Antrags auf Durchführung des Verfahrens nachzuweisen. Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel sollen mit dem Antrag verbunden werden.
§ 11 Auswahl von Feststellungsinstrumenten
(1) Die Feststellerin oder der Feststeller wählt die geeigneten Feststellungsinstrumente aus.
(2) Sofern durch die zuständigen Stellen eine gemeinsame Festlegung von Feststellungsinstrumenten erfolgt ist, ist diese von der Feststellerin oder dem Feststeller zu beachten.
§ 12 Nichtöffentlichkeit
(1) Das Verfahren ist nicht öffentlich. Vertreter oder Vertreterinnen der für die Apothekerkammer Nordrhein zuständigen obersten Landesbehörde und Vertreter oder Vertreterinnen der Apothekerkammer Nordrhein können anwesend sein.
(2) Die Apothekerkammer Nordrhein kann im Benehmen mit dem Feststellungstandem Mitglieder des Berufsbildungsausschusses oder andere Personen als Gäste zulassen. Anträge auf Teilnahme müssen mit einer ein berechtigtes Interesse ausweisenden Begründung versehen sein und spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Termin von der an der Teilnahme als Gast interessierten Person bei der Apothekerkammer Nordrhein in Textform gestellt werden; später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
(3) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten weiteren Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Verfahrensablauf zu enthalten. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt nicht in Bezug auf die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben der zuständigen obersten Landesbehörde, der Apothekerkammer Nordrhein oder in Bezug auf die Wahrnehmung von Aufgaben des Berufsbildungsausschusses als solchen.
§ 13 Ausweispflicht und Belehrungen
(1) Die antragstellende Person hat sich auf Verlangen der Feststellerin oder des Feststellers auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlt, an dem Feststellungsverfahren teilzunehmen.
(2) Die antragstellende Person ist vor Beginn des Feststellungsverfahrens über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 14 Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen
(1) Unternimmt es eine antragstellende Person, ein Feststellungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während des Verfahrens festgestellt, dass eine antragstellende Person eine Täuschungshandlung begeht oder begangen hat, ist der Sachverhalt in die Niederschrift nach § 16 aufzunehmen. Die von der Täuschungshandlung betroffene Leistung ist vom Feststeller oder der Feststellerin als nicht erbracht zu bewerten; das Feststellungstandem setzt das Verfahren vorbehaltlich Satz 3 fort. In schweren Fällen kann der Feststeller oder die Feststellerin das gesamte Verfahren unbeschadet der Kostenfolge für die antragstellende Person als nicht absolviert bewerten. Ein Verfahren nach Satz 2 und 3 ist einschließlich der Anhörung nach Absatz 4 in die Niederschrift nach § 16 aufzunehmen.
(3) Behindert eine antragstellende Person durch ihr Verhalten das Verfahren so, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie vom Feststeller oder der Feststellerin von der Teilnahme unter Hinweis darauf auszuschließen, dass das Verfahren unbeschadet der Kostenfolge für die antragstellende Person nicht durchführbar ist.
(4) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3, ist die antragstellende Person zu hören.
§ 15 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die antragstellende Person kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn des Verfahrens durch schriftliche Erklärung gegenüber der Apothekerkammer Nordrhein zurücktreten. In diesem Fall gilt das Verfahren unbeschadet der Kostenfolge für die antragstellende Person als nicht absolviert.
(2) Versäumt die antragstellende Person einen Verfahrenstermin, so werden im Verfahren bereits erbrachte selbstständige Leistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Leistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Leistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn des Verfahrens oder nimmt die antragstellende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird deren Antrag unbeschadet der Kostenfolge für die antragstellende Person abgelehnt.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Ein neuer Termin wird zugeteilt.
§ 16 Niederschrift
(1) Das Feststellungsverfahren ist von dem Beisitzer oder der Besitzerin bzw. dem hauptamtlichen Mitarbeiter oder der hauptamtlichen Mitarbeiterin der Apothekerkammer Nordrhein nach Maßgabe des § 6 BBFVerfV in einer Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu dokumentieren.
(2) Die Beratung über die einzelnen Leistungen, die Festsetzung einzelner Feststellungsergebnisse sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses durch den Feststeller oder die Feststellerin erfolgen unter Ausschluss der antragstellenden Person.
(3) Das Ergebnis der Feststellung wird in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zuzuleiten.
§ 17 Inhalt der Niederschrift
(1) Die Niederschrift muss im Sinne einer Verfahrensdokumentation enthalten:
a) den Ort und Tag der Sitzung,
b) die Namen der Mitglieder des Feststellungstandems,
c) die vom Feststellungsantrag umfassten berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen des Referenzberufs PKA,
d) die von der Feststellerin oder dem Feststeller für die Berufsbildpositionen jeweils ausgewählten Feststellungsinstrumente,
e) Angaben zu den jeweils berücksichtigten integrativen Berufsbildpositionen,
f) Angaben zu den konkreten Aufgabenstellungen,
g) Angaben zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers,
h) ein begründetes Feststellungsergebnis für jede berufsprofilgebende Berufsbildposition und
i) ein begründetes Gesamtergebnis im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf der Grundlage der Leistungen der antragstellenden Person in allen ausgewählten Feststellungsinstrumenten.
(2) Die Angaben im Protokoll sind so konkret zu fassen, dass der erforderliche Bescheid von der Apothekerkammer Nordrhein erstellt werden kann. Auf Anforderung der Apothekerkammer Nordrhein ist das Protokoll erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen.
(3) Zusätzlich sind in das Protokoll etwaige Störungen des äußeren Ablaufs des Verfahrens zu dokumentieren.
§ 18 Fristen für die Bescheide bzw. die Zeugniserteilung
(1) Das Feststellungstandem soll der antragstellenden Person am letzten Tag des Feststellungsverfahrens mitteilen, ob eine vollständige, überwiegende – im Fall des § 50d BBiG teilweise – oder keine Vergleichbarkeit festgestellt wurde.
(2) Die Bescheide auf Zulassung oder Nichtzulassung zum Verfahren sollen spätestens 3 Monate nach Vorliegen aller für die Entscheidung vollständigen Unterlagen abgesendet werden. Zeugnisse, die aus den Verfahren resultieren, sollen spätestens 3 Monate nach Feststellung aller Ergebnisse im Verfahren und Erhalt der vollständigen Verfahrensdokumentation abgesendet werden. Sonstige Bescheide sollen spätestens 3 Monate nach dem für deren Inhalt maßgebenden Ereignis und Erhalt der vollständigen Verfahrensdokumentation abgesendet werden.
§ 19 Verfahrensunterlagen
Auf Antrag ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine oder ihre Feststellungsverfahrensunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen oder elektronisch vorliegenden Verfahrensunterlagen sowie die Niederschriften nach § 17 sind ein Jahr aufzubewahren. Bescheide und Zeugnisse sind zehn Jahre nach Bekanntgabe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Feststellungszeugnisses oder -bescheids nach § 18. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Die Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig.
IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 24. September 2025
Dr. Armin H o f f m a n n
Präsident
Genehmigt.
Düsseldorf, den 7. Oktober 2025
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S t e n z e l
MB.NRW 2025 Nr. 155