MB.NRW 2025 Nr. 194
Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für die Prüfung Bilanzbuchhalter - Bachelor Professional (S) in Bilanzbuchhaltung bzw. Bilanzbuchhalterin - Bachelor Professional (S) in Bilanzbuchhaltung
Bekanntmachung
der Sparkassenakademie
Vom 10. September 2025
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, Anstalt des öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 4 (2), § 7 des Sparkassenakademiegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 2 (2), § 11 (2) Nr. 3 und § 16 (2) der Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 724), beschlossen vom 21. März bis 6. April 2023, folgende Prüfungsordnung.
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum Fortbildungsabschluss Bilanzbuchhalter - Bachelor Professional (S) in Bilanzbuchhaltung und Bilanzbuchhalterin - Bachelor Professional (S) in Bilanzbuchhaltung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Die zu prüfende Person soll in der Lage sein, eigenständig und verantwortlich die Aufgaben des kaufmännischen Rechnungswesens für Unternehmen und Institutionen unterschiedlicher Art, Größe und Rechtsform zu organisieren und durchzuführen. Zu diesen Aufgaben gehören:
1. Jahresabschlüsse nach nationalem Recht erstellen und dabei Rechtsformen von Unternehmen und Institutionen beachten,
2. Steuerrecht in den wesentlichen betrieblich relevanten Steuerarten anwenden,
3. die wesentlichen Regelungen der International Financial Reporting Standards und der International Accounting Standards mit den entsprechenden nationalen Rechtsnormen vergleichen,
4. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,
5. das Zahlenwerk für Planungs- und Kontrollentscheidungen auswerten und interpretieren,
6. ein internes Kontrollsystem in der Organisation und im Finanz- und Rechnungswesen sicherstellen,
7. finanzwirtschaftliche Vorgänge planen und abwickeln,
8. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen sowie deren berufliche Entwicklung fördern, Nachwuchskräfte ausbilden, Teamarbeit und Projektmanagement umsetzen sowie
9. Berufsausbildung organisieren und durchführen.
(3) Für den Erwerb der in Absatz 2 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 genannten Handlungsbereiche.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional (S) in Bilanzbuchhaltung“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Bilanzbuchhalterin“ oder „Bilanzbuchhalter“ vorangestellt.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren,
2. einen der folgenden Abschlüsse:
a) einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes als Fachwirt oder Fachwirtin oder als Fachkaufmann oder Fachkauffrau,
b) einen Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebswirt oder als Staatlich geprüfte Betriebswirtin oder
c) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und eine darauf folgende, mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben haben und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen erworben worden sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3
Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung
(1) Die Prüfung wird schriftlich Durchgeführt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
1. Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen,
2. Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,
3. betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,
4. Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen,
5. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,
6. ein internes Kontrollsystem sicherstellen,
7. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.
§ 4
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.
(2) Die Prüfung besteht aus drei Aufgabenstellungen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 240 Minuten.
(4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein sowie der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 einen Schwerpunkt bildet und die übrigen Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 insgesamt mindestens einmal in den drei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert werden.
§ 5
Handlungsbereiche
(1) Im Handlungsbereich „Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, nach deutschem Recht eine ordnungsgemäße Buchführung durchzuführen, den Jahresabschluss zu erstellen und die wesentlichen Regelungen des internationalen Bilanzrechts nach den International Financial Reporting Standards darzustellen.
In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet nach nationalen handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften erfassen und daraus Buchungen ableiten,
2. die Buchführung so organisieren, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann,
3. Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach von Vermögensgegenständen, Schulden, Eigenkapital und Rechnungsabgrenzungsposten nach nationalen handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften durchführen,
4. die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede zwischen nationalem und internationalem Recht gegenüberstellen; das umfasst den jeweiligen Geltungsbereich sowie die Unterschiede zwischen den Zielen und Grundprinzipien in der Erst- und Folgebewertung von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten und Finanzinstrumenten, in der Bewertung von Vorräten, in der Behandlung von Fertigungsaufträgen, latenten Steuern, Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten,
5. Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung nach nationalen handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie die Ergebnisauswirkungen der Bewertungsmaßnahmen darstellen,
6. Bestandteile des Jahresabschlusses, Inhalte und Aussagen der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Kapitalflussrechnung, des Eigenkapitalspiegels und des Anhanges beherrschen und den Lagebericht erstellen sowie hierzu die Regelungen nach den International Financial Reporting Standards und den International Accounting Standards zuordnen und den Segmentbericht im Überblick erläutern,
7. Grundzüge der Konzernrechnungslegung nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften erkennen und die Buchungen für die Kapitalkonsolidierung nach nationalem Bilanzrecht durchführen und
8. bilanzielle Auswirkungen unterschiedlicher Gesellschaftsformen im Handels- und Steuerrecht berücksichtigen.
(2) Im Handlungsbereich „Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Zusammenhänge in der Rechnungslegung zu erkennen sowie Jahresabschlüsse für unternehmerische Zwecke zu analysieren und zu interpretieren. In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Jahresabschlüsse aufbereiten,
2. Jahresabschlüsse mit Hilfe von Kennzahlen und Cashflow-Rechnungen analysieren und interpretieren,
3. zeitliche und betriebliche Vergleiche von Jahresabschlüssen durchführen und die Einhaltung von Plan- und Normwerten überprüfen und
4. Bedeutung von Ratings erkennen und Maßnahmen zur Verbesserung für das Unternehmen vorschlagen.
(3) Im Handlungsbereich „Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Sachverhalte steuerlich zu bearbeiten. In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. steuerliches Ergebnis aus dem handelsrechtlichen Ergebnis ableiten,
2. Datensätze für das Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen nach dem Einkommensteuergesetz ableiten,
3. den zu versteuernden Gewinn nach den einzelnen Gewinnermittlungsarten bestimmen,
4. das körperschaftsteuerlich zu versteuernde Einkommen, die festzusetzende Körperschaftsteuer sowie die Abschlusszahlung und Erstattung der Körperschaftsteuer berechnen,
5. Regelungen des Körperschaftsteuerrechts und des Einkommensteuerrechts in Abhängigkeit von der Rechtsform eines Unternehmens erläutern,
6. die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage entwickeln und für die Gewerbesteuererklärung aufbereiten sowie die Gewerbesteuer und die Gewerbesteuerrückstellung berechnen,
7. Geschäftsvorfälle auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz und auf ihre Vorsteuer prüfen sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen vorbereiten,
8. Vorschriften zum Verfahrensrecht anwenden und notwendige Anträge stellen,
9. grundlegende nationale und binationale Verfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ertragsteuerrecht gegenüberstellen sowie Verfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ertragsteuerrecht beschreiben und
10. Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer in das betriebliche Geschehen einordnen.
(4) Im Handlungsbereich „Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Methoden und Instrumente der Finanzierung und der Investitionsrechnungen anzuwenden. Dabei soll sie zeigen, dass sie die Bedeutung der betrieblichen Finanzwirtschaft als Erfolgsfaktor der Unternehmensführung in nationalen und internationalen Märkten erkennt. Des Weiteren soll sie Planungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investitionsplanung erstellen und einsetzen. In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Ziele, Aufgaben und Instrumente des Finanzmanagements beschreiben und deren Einhaltung anhand ausgewählter Kennzahlen und Finanzierungsregeln beurteilen,
2. Finanz- und Liquiditätsplanungen erstellen und Finanzkontrollen zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft durchführen,
3. Finanzierungsarten beherrschen sowie die Möglichkeiten und Methoden zur Kapitalbeschaffung unter Berücksichtigung der Rechtsform des Unternehmens auswählen und einsetzen,
4. Investitionsbedarf feststellen und die optimale Investition mit Hilfe von Investitionsrechnungen ermitteln,
5. Kreditrisiken erkennen sowie Instrumente zur Risikobegrenzung bewerten und einsetzen,
6. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter Einbeziehung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und einer Tilgungsfähigkeitsberechnung darstellen sowie Kreditkonditionen verhandeln und
7. die Formen des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs auswählen und geschäftsvorgangsbezogen festlegen.
(5) Im Handlungsbereich „Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Kosten- und Leistungsrechnung zur Steuerung betrieblicher Prozesse, zur Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen sowie zu Bilanzierungszwecken einzusetzen. Dabei soll sie besonders den Zusammenhang zwischen Buchführung, Bilanzierung, Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling darstellen. In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kosten und Leistungen auswählen und anwenden,
2. Verfahren zur Verrechnung der Kosten auf betriebliche Funktionsbereiche und auf Leistungen auswählen und anwenden,
3. Methoden der kurzfristigen Erfolgsrechnung für betriebliche Analyse- und Steuerungszwecke auswählen und anwenden,
4. Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung zur Lösung unterschiedlicher Problemstellungen und zur Entscheidungsvorbereitung zielorientiert anwenden und
5. Grundzüge des Kostencontrollings und des Kostenmanagements für die Zusammenarbeit im betrieblichen Controlling erläutern.
(6) Im Handlungsbereich „Ein internes Kontrollsystem sicherstellen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Risiken in der Unternehmung zu identifizieren, zu bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung aufzuzeigen. In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Arten von Risiken identifizieren und dokumentieren,
2. ein internes Kontrollsystem aufbauen,
3. Methoden zur Beurteilung von Risiken einsetzen und
4. Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken ableiten.
(7) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern sowie Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen, ethische Grundsätze zu berücksichtigen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren. In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. mit internen und externen Partnern situationsgerecht kommunizieren sowie Präsentationstechniken zielgerichtet einsetzen,
2. Kriterien für die Personalauswahl festlegen und begründen sowie bei der Personalrekrutierung mitwirken,
3. den Personaleinsatz planen und steuern,
4. Führungsmethoden situationsgerecht anwenden,
5. Berufsausbildung planen und durchführen,
6. die berufliche Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern und
7. den Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.
§ 6
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
§ 7
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Punkte und Noten erteilt:
| 100 bis 92 Punkte | sehr gut | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
| unter 92 bis 81 Punkte | gut | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
| unter 81 bis 67 Punkte | befriedigend | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
| unter 67 bis 50 Punkte | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| unter 50 bis 30 Punkte | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| unter 30 bis 0 Punkte | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
(2) In der Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 4 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Sind in den drei Aufgabenstellungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
§ 8
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen der Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus der Bewertung für die Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach § 6 die Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9
Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der Sparkassenakademie ein Zeugnis.
(2) Auf dem Zeugnis sind die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote als in Worten anzugeben.
§ 10
Wiederholung der Prüfung
Ist eine Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 194