MB.NRW 2025 Nr. 205
Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II A. 4-63.03.06.04-001003
Vom 4. Dezember 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Sommerweidehaltung nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
c) des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156),
d) der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 933),
e) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
f) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung des Tierwohls bei der Haltung von Rindern. Förderfähig sind die mit der Sommerweidehaltung von Milchkühen und Färsen (weibliche Rinder, die älter als 12 Monate sind und noch nicht gekalbt haben), die in einer Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen gehalten werden, verbundenen Mehrausgaben.
Im Sinn dieser Richtlinien sind drei Weidegrupppen zu unterscheiden:
a) Milchkühe der Rinderrassen der Anlage 1
b) Färsen der Rinderrassen gemäß Anlage 1
c) Färsen der Rinderrassen gemäß Anlage 2.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausüben, mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger
4.1
einen Zahlungsantrag gemäß § 10 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier stellen,
4.2
entsprechend § 20 Absatz 2 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier im Rahmen der Kontrollen mitwirken.
5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich,
5.1
für die Dauer von einem Jahr die Sommerweidehaltung für alle Tiere der beantragten Weidegruppe und Betriebsstätte, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem Pensionsvieh, vollständig durchzuführen,
5.2
sämtlichen Tieren der beantragten Weidegruppe im Zeitraum vom 16. Mai bis zum 15. Oktober, soweit Krankheit, Besamung, anstehende Kalbung oder extreme Wettersituationen dem nicht entgegenstehen, täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung zu gewähren,
5.3
in den Fällen, in denen aus den in Nummer 5.2 genannten Gründen mehr als 10 Prozent der Tiere der beantragten Weidegruppe im Stall verbleiben müssen, den Zeitraum und die Notwendigkeit der Stallhaltung auf dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formular zu dokumentieren und für eine etwaige Prüfung vorzuhalten,
5.4
den Tieren eine Beweidungsfläche gemäß Nummer 8.1 von mindestens 0,15 Hektar je Großvieheinheit (GVE) zur Verfügung zu stellen,
5.5
die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität und soziale Konditionalität) einzuhalten,
5.6
die einschlägigen Mindestanforderungen für das Tierwohl gemäß nationalem und Unionsrecht einzuhalten,
5.7
ihrer Anzeigepflicht nach § 5 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier nachzukommen und
5.8
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6
Art der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
7
Höhe der Zuwendung
7.1
Die Zuwendung bemisst sich nach der durchschnittlich in der Weideperiode gemäß Nummer 5.2 gehaltenen Tiere, die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) angemeldet sind. Im Fall der Beantragung einer Weidegruppe Färsen können pauschal 80 Prozent der nach Satz 1 festgestellten Färsen berücksichtigt werden.
7.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 60 Euro je berücksichtigungsfähiger GVE.
7.3
Zur Umrechnung der Anzahl an Tieren in GVE wird folgender Umrechnungsschlüssel angewendet:
Kühe und Rinder von mehr als zwei Jahren: 1,0 GVE
Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren: 0,6 GVE.
7.4
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Beweidungsfläche
8.1.1
Zur Beweidungsfläche im Sinn der Förderung gehören Dauergrünlandflächen mit den Nutzartcodes 459, 480 und 492 sowie Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen mit den Nutzartcodes 422, 424, 433, jeweils ohne etwaig dazugehörige Landschaftselemente, die für den Weidegang der genannten Tiere tatsächlich genutzt werden.
8.1.2
Die Beweidungsflächen müssen in Nordrhein-Westfalen liegen oder, sofern der Betriebssitz unmittelbar an ein anderes Bundesland angrenzt, in diesem angrenzenden Bundesland liegen.
8.1.3
Die Beweidungsfläche ist für die beantragten Weidegruppen getrennt nachzuweisen und wie folgt zu errechnen, wobei das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet wird.
8.1.3.1
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Milchkühe wird errechnet aus der für diese Weidegruppe angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die ermittelten GVE aller Milchkühe. Die Weiden für die Milchkühe können von Kälbern, trächtigen Färsen, Deckbullen und bis zu drei Pferden (bei einem Gesamtumfang der Weideflächen von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden. Eine Nachbeweidung der Weiden durch Färsen ist zulässig.
8.1.3.2
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Färsen der Anlage 1 wird errechnet aus der für diese Weidegruppe angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die ermittelten GVE aller Färsen der Anlage 1, die älter als 12 Monate sind. Die Weiden für die Färsen der Anlage 1 können von Färsen, die älter als sechs Monate sind, „trockenstehenden“ Kühen, Deckbullen und bis zu drei Pferden (bei einem Gesamtumfang der Weideflächen von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden.
8.1.3.3
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Färsen der Anlage 2 wird errechnet aus der angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die ermittelten GVE aller Färsen der Anlage 2, die älter als sechs Monate sind und aller Mutterkühe. Die Weiden können von anderen Tieren des Herdenverbandes (beispielsweise Deckbulle, Kälber) und bis zu drei Pferden (bei einem Gesamtumfang der Weideflächen von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden.
9
Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse
9.1
Halten Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht ein, ist der Antrag auf Zuwendung abzulehnen.
9.2
Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den nachfolgend festgelegten Bestimmungen bei Verstößen gegen Verpflichtungen gemäß der Nummer 5 vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.
9.3
Wird festgestellt, dass nicht alle Tiere der beantragten Weidegruppe Weidegang gemäß Nummer 5.2 erhalten, wird die Zuwendung in Abhängigkeit der betroffenen Anzahl an Tieren wie folgt gekürzt: Bei bis zu 5 Prozent der Tiere um 20 Prozent und zwischen 5 und 10 Prozent der Tiere um 50 Prozent. Wird festgestellt, dass mehr als 10 Prozent der Tiere keinen Weidegang erhalten, wird keine Zuwendung gewährt.
9.4
Wird festgestellt, dass nicht die erforderliche Mindestbeweidungsfläche gemäß Nummer 5.4 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung bei einer Beweidungsfläche, die zwischen 5 und 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei einer Beweidungsfläche, die zwischen 10 und 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 50 Prozent. In den Fällen, in denen die Beweidungsfläche um mehr als 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.
9.5
Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche Verpflichtung im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 ist der zu kürzende Prozentsatz um den halben Prozentsatz zu erhöhen, der beim zuletzt ermittelten Verpflichtungsverstoß angewendet wurde.
9.6
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfänger zum dritten Mal gegen die gleiche Verpflichtung im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 verstoßen haben, wird keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus werden sie im darauffolgenden Kalenderjahr von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen sie zum zweiten Mal im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 eine Verpflichtung nicht einhalten und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 Prozent geführt hat.
9.7
Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen wird der Zuwendungsbetrag um den höchsten Prozentsatz gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.
9.8
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger in zurückliegenden Jahren eine Verpflichtung gemäß der Nummer 5.1 nicht eingehalten haben, kann der Zuwendungsbescheid für diese Maßnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
10
Verfahren
10.1
Zuständige Behörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.
10.2
Der Zahlungsantrag im Sammelantrag ist bei der Bewilligungsbehörde vor Beginn des Weidehaltungszeitraums, spätestens jedoch bis zum 15. Mai, einzureichen. Mit Eingang des Antrags auf Zuwendung gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt.
10.3
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6 und 8.
10.4
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben im Zahlungsantrag im Sammelantrag nebst allen Unterlagen, insbesondere den Daten im HIT für die Rinder sowie die Angaben zu den Beweidungsflächen im Sammelantrag.
11
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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