MB.NRW 2025 Nr. 214
Zweite Änderung der Beurteilungsrichtlinie MAGS
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
I A 2 - 2025
Vom 12. Dezember 2025
1
Die Beurteilungsrichtlinie MAGS vom 28. November 2019 (MBl. NRW. S. 770), die durch Runderlass vom 2. März 2023 (MBl. NRW. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Beurteilungsprozess ist jegliche Form von Diskriminierung auszuschließen. Teilzeitbeschäftigung, mobiles Arbeiten, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingte Beurlaubung und Elternzeit dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.“
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben a und b werden durch folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz,“
bb) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus können Regierungsbeschäftigte anderer Entgeltgruppen freiwillig an Beurteilungen entsprechend diesen Richtlinien nach Maßgabe behördenspezifischer Personalentwicklungskonzepte teilnehmen.“
d) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „(MBl. NRW. S.847)“ die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
3. Nummer 3.2.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „oder in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt im Ministerium auch für Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A 16 und im Geschäftsbereich auch für Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A 15 und A 16.“
4. Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 eingefügt:
„3.2.4
Beschäftigte in der Funktion einer Referentin oder eines Referenten im Ministerium in der Besoldungsgruppe A 15 beziehungsweise in der Entgeltgruppe E 15 TV-L sind von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen.“
5. Die bisherige Nummer 3.2.4 wird Nummer 3.2.5 und nach der Angabe „Qualifizierung“ wird die Angabe „gemäß § 25 der Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464)“ eingefügt.
6. Die bisherigen Nummern 3.2.5 bis 3.2.10 werden die Nummern 3.2.6 bis 3.2.11.
7. Nummer 4.1.2 wird wie folgt gefasst:
„4.1.2
Drei Monate vor Ablauf der Probezeit wird in einer weiteren Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich
a) nicht bewährt hat oder
b) in vollem Umfang bewährt hat oder
c) eine Bewährung noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Im Falle des Satz 1 Buchstabe b) wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat. Besondere Leistungen sind zu begründen.“
8. Nummer 4.7 wird wie folgt gefasst:
„4.7
Beurteilung anlässlich neuer Auswahlentscheidung
Eine Beurteilung ist auf Antrag des Beschäftigten zu erstellen, sofern eine neue Auswahlentscheidung zu treffen ist. Bei einer solchen Beurteilung gelten die für Regelbeurteilungen maßgeblichen Vorschriften einschließlich der Richtsätze nach Nummer 8.4 dieser Richtlinien. Eine Anlassbeurteilung darf nicht erfolgen, soweit noch eine hinreichend aktuelle Regelbeurteilung vorliegt.“.
9. In Nummer 5.2 Satz 2 wird nach der Angabe „Gewicht“ die Angabe „stichwortartig“ eingefügt.
10. Nummer 5.5. wird wie folgt gefasst:
„5.5
Endbeurteilung
Die Endbeurteilung erfolgt durch die in der Anlage 3 bezeichneten Beurteilenden. Die für die Endbeurteilung zuständige Person zieht zur Beratung, insbesondere zur Gewinnung und Anwendung einheitlicher Vergleichsmaßstäbe, weitere personen- und sachkundige Bedienstete (nächstniedrigere Vorgesetztenebene, Personalbereich) und die Gleichstellungsbeauftragte heran (Konferenz der Beurteilenden). Die Beurteilungen sind in dieser Konferenz mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen.
Hat die für die Endbeurteilung zuständige Person keinen Anlass, von dem Beurteilungsvorschlag abzuweichen, schließt sie sich der Erstbeurteilung an. Stimmen Erst- und Endbeurteilung nicht überein, so hat die für die Endbeurteilung zuständige Person die abweichende Beurteilung mit für die Beschäftigten nachvollziehbaren Gründen zu erläutern. Gleiches gilt für alle Vorgesetzten zwischen der für die Erstbeurteilung zuständigen Person und der für die Endbeurteilung zuständigen Person.
11. Nummer 5.8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„5.8
Beurteilung schwerbehinderter und Ihnen nach § 151 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen“.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ferner ist Nummer 12 der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.“
12. Nummer 6.1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) bei Beurlaubungen nach den §§ 31 und 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung, zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, insbesondere bei einer Behörde, öffentlichen Einrichtung oder bei einer europäischen oder internationalen Institution, wenn spätestens zu Beginn des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Tätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,“.
13. In Nummer 8 wird die Angabe „Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie aus einem Verwendungsvorschlag“ durch die Angabe „einer Leistungs- sowie einer Befähigungsbeurteilung“ ersetzt.
14. Nummer 8.2.1 Satz 2 wird aufgehoben.
15. Nummer 8.4 wird wie folgt gefasst:
„8.4
Richtsätze
Um eine einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs für die Leistungsbewertung von Beschäftigten, die untereinander vergleichbar sind, sicherzustellen, sollen bei Regelbeurteilungen bei Festlegung des Gesamturteils durch denjenigen, dem die Endbeurteilung obliegt, als Orientierungsrahmen Richtsätze nach § 8 Absatz 3 der Laufbahnverordnung (Obergrenzen) berücksichtigt werden. Die Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Bewertung der von den Beurteilten erbrachten Leistungen. Sie dürfen im Einzelfall die Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern.
Es gelten folgende Richtsätze:
| Gesamturteil | 5 Punkte | 10 Prozent, |
| Gesamturteil | 4 Punkte | 20 Prozent, |
| Gesamturteil | 3 Punkte oberer Bereich | 20 Prozent. |
In einer Vergleichsgruppe beziehen sich die Prozentsätze auf die Gesamtzahl aller Beamtinnen und Beamten sowie auf diejenigen Tarifbeschäftigten, die sich beurteilen lassen.
Eine Vergleichsgruppe muss mindestens 30 Personen umfassen. Wird diese Zahl nicht erreicht, soll bei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden, die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehnt.
Die Bildung der Vergleichsgruppen obliegt dem Ministerium nach Maßgabe der in den Sätzen dargestellten Grundsätze.
In erster Linie sollen Beschäftigte derselben Laufbahn (§ 4 Absatz 1 der Laufbahnverordnung) und derselben Besoldungsgruppe beziehungsweise der entsprechenden Entgeltgruppe eine Vergleichsgruppe bilden.:
Einbezogen in die Vergleichsgruppe werden die Beschäftigten, die zum Beurteilungsstichtag die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen oder diese bis zum Zeitpunkt einer auf der Grundlage der Regelbeurteilung zu treffenden Auswahlentscheidung erfüllen werden. Beschäftigte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, können nach Maßgabe der Nummer 4.7 eine Anlassbeurteilung beantragen.
Stehen nach dem Stellenplan Beamtinnen und Beamte verschiedener Laufbahnen und entsprechende Tarifbeschäftigte zueinander in Konkurrenz, können auch Beschäftigte derselben Laufbahngruppe und derselben Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe eine Vergleichsgruppe bilden.
In Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht (zum Beispiel Leiterinnen oder Leiter von Behörden oder Einrichtungen, Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter bei nachgeordneten Behörden, Referatsleiterinnen oder Referatsleiter, Referentinnen oder Referenten, Hauptdezernentinnen oder Hauptdezernenten, Dezernentinnen oder Dezernenten), können auch Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden.
Die für die Endbeurteilung zuständige Person kann Vorschläge zur Bildung von Vergleichsgruppen einholen.
Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens sind die zu beurteilenden Beschäftigten stets im Kontext der für sie geltenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Bei Beurteilungen von im Beurteilungszeitraum beförderten Beschäftigten ist zu berücksichtigen, dass sich diese in einer neuen Vergleichsgruppe befinden und basierend auf dem Leistungsniveau der neuen Vergleichsgruppe beurteilt werden.“
16. Nummer 8.5 wird aufgehoben.
17. Die Nummer 8.6 wird Nummer 8.5.
18. Nummer 8.7 wird aufgehoben.
19. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
20. Die Anlagen 1.1 zu Seite 12, 1.1 zu Seite 13, 1.2 zu Seite 12 und 1.2 zu Seite 13 werden gestrichen.
21. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
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