MB.NRW 2026 Nr. 10
Richtlinie zur Durchführung des Förderprogramms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID)“ zum Teilprogramm MID-Digitalisierung
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 10. Dezember 2025
1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Mit dem Teilprogramm MID-Digitalisierung unterstützt das für Wirtschaft zuständige Ministerium kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Entwicklung oder Weiterentwicklung marktgängiger digitaler Produkte mit hohem Innovationspotenzial. Ziel ist es, die Unternehmen gezielt in ihrer digitalen Produkt- und Geschäftsmodellentwicklung zu fördern, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihre Position auf bestehenden und neuen Märkten zu stärken. Die Förderung zielt dabei auf digitale Produkte, die auf intelligenten Anwendungen beruhen und Schlüsseltechnologien wie Künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen, Data Mining, Echtzeitverarbeitung, Augmented Reality (AR) oder Virtual Reality (VR) nutzen. Die Zuwendung soll dazu beitragen, den Reifegrad digitaler Produkte bis zur Marktreife zu erhöhen, die digitale Wertschöpfung im Unternehmen auszubauen. MID-Digitalisierung ist somit ein zentrales Instrument zur Stärkung der Innovationsdynamik und der digitalen Wettbewerbsfähigkeit des nordrhein-westfälischen Mittelstands im Rahmen der digitalen und nachhaltigen Transformation der Wirtschaft. Dabei soll eine wahrnehmbare technologische Entwicklung stattfinden und idealerweise eine erste Marktreaktion angestrebt werden.
1.2
Rechtsgrundlagen
1.2.1
Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dieser Richtlinie.
1.2.2
Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung. Die in der De-minimis-Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Jahren den Betrag von 300 000 Euro nicht übersteigen. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede De-minimis-Einzelbeihilfe in der Regel binnen 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in dem De-minimis-Zentralregister der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
1.2.3
Die Bestimmung des KMU-Status erfolgt gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124/36 vom 20.05.2003, S. 36), im Folgenden KMU-Empfehlung.
1.2.4
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über welche die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Für die beantragte Investitionsmaßnahme dürfen keine weiteren öffentlichen Zuschüsse aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. Die Kumulierungsvorschriften der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für Entwicklungsleistungen zur Konzeption, prototypischen Umsetzung oder Weiterentwicklung digitaler Produkte, die nachweislich für den Einsatz am Markt bestimmt sind. Diese Produkte müssen entweder neuartig sein oder im Vergleich zum aktuellen Stand der Technik eine deutliche qualitative Verbesserung darstellen. Förderfähig sind ausschließlich digitale Produkte in Form intelligenter Anwendungen, die mindestens eine der folgenden Technologien oder Verfahren einsetzen:
a) Künstliche Intelligenz,
b) Algorithmen des maschinellen Lernens,
c) Data-Mining-Verfahren,
d) Echtzeit- oder Hochgeschwindigkeitsverarbeitung oder
e) AR- oder VR-Technologien.
Das geförderte Produkt muss eine konkrete Zielgruppe adressieren und eine realistische Marktverwertung erwarten lassen. Der Antrag ist entsprechend zu begründen. Eine detaillierte Übersicht förderfähiger und nicht förderfähiger Vorhaben findet sich in der Anlage.
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weitere Maßnahmen beziehungsweise Ausgaben im Rahmen der Antragsprüfung von der Förderung auszuschließen, sofern diese nicht mit den Förderbestimmungen und Zielen des Programmes vereinbar sind.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung
aa) Kleinst- und kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitende und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro oder
bb) Mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitende und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und
b) ihren Sitz, der der im Handelsregisterauszug oder auf der Gewerbeanmeldung angegebenen Geschäftsanschrift entspricht, am Tag der Antragstellung in Nordrhein-Westfalen haben.
3.2
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
a) Unternehmen, bei denen zwischen der Geschäftsführung beziehungsweise Anteilseignerinnen oder Anteilseigner ein familiäres Verhältnis zur Geschäftsführung beziehungsweise Anteilseignerinnen oder Anteilseignern des beabsichtigten auftragnehmenden Unternehmens besteht,
b) Unternehmen, deren Geschäftsführung beziehungsweise Anteilseignerinnen oder Anteilseigner die gleichen natürlichen Personen wie die Geschäftsführung beziehungsweise Anteilseignerinnen oder Anteilseigner des beabsichtigten auftragnehmenden Unternehmens sind,
c) Unternehmen, die bereits Anteile am auftragnehmenden Unternehmen halten beziehungsweise bei denen das auftragnehmende Unternehmen Anteile am auftraggebenden Unternehmen hält; im Falle einer Beteiligungsgesellschaft dürfen neben dieser auch deren Gesellschafter nicht bereits Anteile am Unternehmen halten,
d) Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Ärzte und Arztpraxen, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen und
e) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung.
4.2
Es werden auftragnehmende Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union akzeptiert.
4.3
Die Vergabe von Unteraufträgen im Rahmen der Leistungserbringung ist nicht zulässig. Dies schließt den Einsatz von freiberuflichen Mitarbeitenden mit ein.
4.4
Das auftragnehmende Unternehmen kann nicht zugleich auftraggebendes Unternehmen in demselben Teilprogramm sein und umgekehrt, wenn eine Frist von zwei Jahren zum letztmaligen Förderfall unterschritten wird. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Eingangsdatum des Schlussverwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde. Dies schließt verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen mit ein.
4.5
Das antragstellende Unternehmen muss in der Lage sein, den nicht geförderten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Eigenanteil selbst oder von Dritten aufzubringen. Ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 LHO oder vergleichbarer Regelungen oder Aufträge im Sinne der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1; 08.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbarer Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt.
4.6
Förderfähig sind nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn bereits ein rechtsverbindlicher Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
4.7
In einem Zeitraum von zwei Jahren kann das Teilprogramm von einem Unternehmen nur einmal in Anspruch genommen werden. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Eingangsdatum des Schlussverwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde. Dies inkludiert noch laufende und beantragte Vorhaben in der Maßnahme. Des Weiteren müssen etwaige Förderungen aus dem Programm MID-Gutscheine hierbei ebenfalls berücksichtigt werden. Dies schließt verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen mit ein.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Gefördert werden projektbezogene Ausgaben für Fremdleistungen. Der Fördersatz beträgt einheitlich 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Zuwendung in Höhe von 15 000 Euro. Die Bagatellgrenze für eine Zuwendung beträgt 4 000 Euro. Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss werden die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Ausgaben im zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Angebot des Kooperationspartners zugrunde gelegt. Die bewilligende Stelle behält es sich vor, Positionen des Angebotes, welche nicht zuwendungsfähig sind, ersatzlos zu streichen und anhand dieser korrigierten Summe die Zuwendung zu berechnen. Es können nur Nettobeträge anerkannt werden, eine Förderung der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen.
5.5
Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum zur Umsetzung des Vorhabens beträgt wahlweise:
a) 3 Monate,
b) 6 Monate,
c) 9 Monate oder
d) 12 Monate.
Der Durchführungszeitraum muss bei der Beantragung festgelegt werden und dient der Berechnung aller weiteren Fristen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Bestandteil des Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis ist die Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO.
6.2
Das zuwendungsempfangende Unternehmen ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde verpflichtet. Dies umfasst das fristgerechte Einreichen von geforderten Unterlagen, Beantwortung des Monitoringbogens, Einhaltung gesetzter Fristen sowie die Mitteilung wesentlicher Änderungen.
6.3
Der Zuwendungsgeber ist grundsätzlich berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben:
a) das Thema des Vorhabens,
b) das zuwendungsempfangende sowie das auftragnehmende Unternehmen,
c) die für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Person,
d) den Bewilligungszeitraum und
e) die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des zuwendungsempfangenden Unternehmens.
6.4
Die Erfolgskontrolle erfolgt auf Grundlage der in Nummer 1.1 genannten Ziele und basiert auf den im Verwendungsnachweis gemachten Angaben zur Wirkung der Maßnahme. Zur Bewertung des Fördererfolgs wird herangezogen, in welchem Umfang die geförderten Vorhaben einen funktionsfähigen Prototyp hervorbringen, wofür ein Zielwert von mindestens 60 Prozent vorgesehen ist, beziehungsweise das Produkt bis zur Marktreife weiterentwickelt wird, wofür ein Zielwert von mindestens 30 Prozent gilt. Ferner wird berücksichtigt, ob in den Vorhaben mindestens eine Schlüsseltechnologie implementiert wurde; insoweit ist ein Zielwert von mindestens 80 Prozent vorgesehen. Darüber hinaus wird geprüft, in welchem Umfang bereits zum Projektende eine erkennbare Marktreaktion erzielt wird, etwa durch Vorbestellungen, Vertriebspartnerschaften oder erste Umsätze; für diesen Indikator ist ein Zielwert von mindestens 15 Prozent festgelegt.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, im Verwendungsnachweis neben einer Beschreibung der durchgeführten Maßnahme auch eine Bewertung der Zielerreichung anhand dieser Kriterien vorzunehmen. Die Angaben werden zur aggregierten Wirkungsanalyse des Förderprogramms verwendet.
6.5
Für die Durchführung der Erfolgskontrolle und Evaluation auf Programmebene und für die Bewertung der Umsetzung des Förderprogramms sowie der mit den Förderprojekten erreichten Ergebnisse ist es erforderlich, dass der Zuwendungsgeber, die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die gegebenenfalls mit einer Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Daten und Informationen erhalten.
Zuwendungsempfangende Unternehmen haben daher projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind, auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
6.6
Der Zuwendungsgeber beziehungsweise die mit einer Evaluation beauftragten Institutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und dürfen diese ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck sowie im erforderlichen Umfang auch für die Zurverfügungstellung weiterer Beratungsangebote mit Bezug zum jeweiligen Vorhaben verwenden.
6.7
Im Falle einer Öffentlichkeitsarbeit zu dem geförderten Vorhaben ist das zuwendungsempfangende Unternehmen dazu verpflichtet, durch die sichtbare Platzierung des MID-Logos auf der Firmenhomepage oder in entsprechenden Dokumenten auf die Förderung des Projekts hinzuweisen und die Bewilligungsbehörde darüber zu informieren. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen, wie zum Beispiel Broschüren, Faltblätter oder Internetseiten, sowie Informationsveranstaltungen, Workshops, Symposien und ähnliches im Zusammenhang mit dem Projekt. Das MID-Logo darf vom zuwendungsempfangenden Unternehmen nicht bearbeitet werden.
6.8
Für die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit ist die folgende Formulierung zu verwenden:
Dieses Vorhaben wurde aus Mitteln des Förderprogramms Mittelstand Innovativ & Digital (MID) des Landes NRW gefördert.
7
Verfahren
In einem ersten Schritt werden durch ein algorithmus-basiertes Zufallsverfahren, im Folgenden Losverfahren, die im Monat verfügbaren Förderkontingente unter allen registrierten Teilnehmenden vergeben, sofern die Zahl der Teilnehmenden die Höhe der verfügbaren Förderungen pro Monat übersteigt. Die Ziehung erfolgt monatlich. Die genauen Termine werden im Förderportal MID-Digitalisierung veröffentlicht. Nicht ausgewählte Unternehmen können im Folgemonat erneut am Losverfahren teilnehmen. Die erneute Teilnahme muss aktiv im Förderportal MID-Digitalisierung bestätigt werden, eine neue Registrierung oder Dateneingabe ist nicht notwendig. Die Registrierung, die Bestätigung zur Teilnahme am Losverfahren, die Antragstellung und die erneute Teilnahmebestätigung sind ausschließlich über das Förderportal MID-Digitalisierung möglich.
Alle im Förderportal angegebenen Pflichtfelder sind wahrheits- und ordnungsgemäß auszufüllen. Der Antrag muss die folgenden Mindestangaben und -unterlagen enthalten:
a) Angaben zum antragstellenden Unternehmen,
b) Beschreibung des Projektes,
c) Angaben zum auftragnehmenden Unternehmen,
d) Angaben zu De-minimis-Förderungen und staatlichen Zuwendungen für dieselben förderbaren Aufwendungen beziehungsweise Vorhaben,
e) abschließende Erklärung zur Antragstellung MID-Digitalisierung, in der zum Tag der Antragstellung geltenden und bereitgestellten Fassung,
f) ein zum Tag der Antragstellung aktuellen Nachweis über die Geschäftstätigkeit:
aa) bei Unternehmen mit einer Eintragung im Handelsregister ist zwingend der Handelsregisterauszug einzureichen,
bb) bei Kleingewerbetreibende und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist der Eintrag freiwillig; hier ist als Nachweis eine Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls eine Gewerbeummeldung ausreichend,
cc) bei Angehörigen der freien Berufe reicht eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes oder
dd) bei steuerberatenden Personen reicht ein Nachweis über die Eintragung bei der Steuerberaterkammer und
g) ein aktuelles und zum Zeitpunkt der Antragstellung gültiges, unverbindliches aber aussagekräftiges Angebot des auftragnehmenden Unternehmens.
Nur vollständige Anträge können berücksichtigt werden. Die Unterlagen sind in Deutsch und die Beträge in Euro vorzulegen. Die eingegangenen Anträge werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und den einschlägigen Rechtsgrundlagen für eine Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen geprüft.
Der Zuwendungsgeber behält sich vor, jederzeit einen Antragsstopp für das gesamte Programm MID oder ein spezifisches Teilprogramm zu verkünden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verfügbaren Haushaltsmittel ausgeschöpft worden sind oder eine Haushaltssperre verhängt wird. Anträge, die nach dem Zeitpunkt eines möglichen Antragsstopps eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
7.3
Abruf von Fördergeldern
Nach Abschluss der Maßnahme werden die Fördergelder innerhalb eines im Zuwendungsbescheid genannten Zeitraumes bei der Bewilligungsbehörde durch Anforderung der Zuwendungsmittel abgerufen. Die Bereitstellung der Fördergelder erfolgt nach dem Ausgabenerstattungsverfahren, das heißt das zuwendungsempfangende Unternehmen tritt zunächst in Vorleistung. Die Erstattung erfolgt einmalig nach Abschluss der Maßnahme und Begleichung einer Schlussrechnung, es kann keine Zwischenrechnung bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Der Abruf von Fördergeldern muss in digitaler Form über das Förderportal erfolgen.
Zum Projektabschluss müssen der Bewilligungsbehörde folgende Angaben und Anlagen bereitgestellt werden:
a) Anforderung der Zuwendungsmittel,
b) Verwendungsnachweis,
c) Kopie der Rechnung des auftragnehmenden Unternehmens inklusive Angabe des Durchführungszeitraums, wie im Antrag genannt,
d) Zahlungsnachweise oder Buchungsbelege, wie zum Beispiel eine Kopie des Kontoauszugs vom Geschäftskonto des Zuwendungsempfängers, Barzahlungen sind ausgeschlossen,
e) kurzer Sachbericht und
f) abschließende Erklärung zum Projektabschluss MID-Digitalisierung, in der zum Tag der Antragstellung gültigen und bereitgestellten Fassung.
7.4
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist im Rahmen der Erteilung erforderlicher Auskünfte und der Beibringung erforderlicher Unterlagen, innerhalb der gesetzten Frist, zur Mitwirkung verpflichtet.
7.5
Projektänderungen bedürfen der Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde und einer entsprechenden Freigabe durch diese.
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
MB.NRW 2026 Nr. 10