MB.NRW 2026 Nr. 113
Dritte Änderung der Förderrichtlinie zur Umsetzung der blauen Infrastruktur im Rheinischen Revier
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 20. April 2026
1
Die Förderrichtlinie zur Umsetzung der blauen Infrastruktur im Rheinischen Revier vom 14. November 2023 (MBl. NRW. S. 1302), die zuletzt durch Runderlass vom 10. Februar 2025 (MBl. NRW. S. 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 732) geändert worden sind, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,“
2. In Nummer 2.1.1 wird die Angabe „5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)“ durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348)“ ersetzt.
3. Die Nummern 7 bis 7.4 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 7.4 ersetzt:
„7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE.NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der Bewilligungsbehörde. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
7.2
Auszahlungs- und Bewilligungsverfahren
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW.
Vor Bewilligung einer Zuwendung muss – soweit erforderlich – eine wasserrechtliche Zulassung vorliegen. Alternativ kann die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 17 WHG ausreichend sein, sofern die Bewilligungsbehörde diese nach vorheriger Absprache anerkennt. In Förderbereich 1 ist für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen eine Zustimmung zum Unterhaltungsplan oder eine nicht beanstandete Maßnahmenübersicht gemäß § 74 des Landeswassergesetzes vorzulegen.
Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die baufachliche Prüfung wird durch die örtlich zuständige Bezirksregierung als Obere Wasserbehörde durchgeführt.
7.3
Durchführungs- und Bewilligungszeitraum
Vorhaben müssen im Durchführungszeitraum physisch abgeschlossen werden. Der Durchführungszeitraum soll zum Zeitpunkt der Bewilligung einen Zeitraum von 36 Monaten nicht überschreiten und spätestens am 30. Juni 2029 enden, der Bewilligungszeitraum spätestens am 30. September 2029. Treten im Bewilligungs- und Durchführungszeitraum unvorhersehbare Verzögerungen auf, kommt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln eine Verlängerung bis höchstens zum 31. Dezember 2030 in Betracht.
7.4
Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis der Verwendung nach Grundmuster 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO zu führen. Sofern ein Zwischennachweis zu erbringen ist, ist Muster 2 zu Nummer 3.1 NBest-Bau der Anlage 3 zu Nummer 5.1 zu § 44 LHO zu verwenden.
Die Verwendungsnachweise sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde hat eine baufachliche Stellungnahme und einen Prüfungsvermerk durch die zuständige Obere Wasserbehörde gemäß Nummer 11.2 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 11.2 der VVG zu § 44 LHO zu veranlassen. Der Verzicht auf eine baufachliche Prüfung ist zulässig, wenn es sich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen handelt, bei dem der Bund, das Land oder die Gemeinde beteiligt sind.
Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 6.1 der VVG zu § 44 LHO ist die örtlich zuständige Bezirksregierung als Obere Wasserbehörde.“
4. Nummer 8 wird gestrichen.
5. Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 8 und in Satz 2 wird die Angabe „2029“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.