MB.NRW 2026 Nr. 117
Verwaltungsvorschrift zu § 36 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums des Innern
Vom 24. April 2026
1
Geltungsbereich
1.1
Anzeigepflichten und Reisebeschränkungen im Sinne des § 36 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist, gelten für die in der Anlage genannten Staaten.
1.2
Anzeigepflichten und Reisebeschränkungen gelten auch für Flugzeuge oder Schiffe unter der Flagge der genannten Staaten, auch wenn sie sich außerhalb des Staatsgebietes befinden.
2
Anzeige- und Berichtspflichten
2.1
Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch die in der Anlage genannten Staaten der oder dem zuständigen Geheim- oder Sabotageschutzbeauftragten vorher anzuzeigen. Bei der Verpflichtung zur Anzeige nach Satz 1 ist die besondere Sicherheitsempfindlichkeit der Dienststelle zu berücksichtigen.
2.2
Personen, die aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschieden sind, können noch für einen anschließenden Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des Ausscheidens verpflichtet werden, Privat- und Dienstreisen in und durch die in der Anlage genannten Staaten anzuzeigen. Über drei Jahre hinaus gilt dies nur im besonderen Einzelfall und dann längstens bis zu zehn Jahre.
2.3
Die Reisen müssen rechtzeitig, das heißt möglichst vor Buchung aber spätestens 14 Tage vor Antritt der Reise formlos angezeigt werden.
2.4
Die reisende Person ist verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss der Reise der oder dem Geheim- oder Sabotageschutzbeauftragten besondere Vorkommnisse, die einen nachrichtendienstlichen Hintergrund haben könnten, zu berichten. Hierauf ist die reisende Person vor Antritt der Reise hinzuweisen.
2.5
Reiseanzeigen und zugehörige Berichte sind Bestandteil der Sicherheitsakte.
3
Reisebeschränkungen
3.1
Die Reise kann gemäß § 36 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen von der oder dem Geheim- oder Sabotageschutzbeauftragten untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.
Anhaltspunkte zur Person können beispielsweise vorliegen, wenn bei der betroffenen Person bereits Kontakt zu staatlichen Vertretern des Reiselandes bestand, sie im Reiseland von Maßnahmen der Strafverfolgung bedroht ist oder die Staatsangehörigkeit des Reiselandes besitzt oder besessen hat. Eine besondere Sicherheitsempfindlichkeit kann sich aus Art, Umfang und Bedeutung der dienstlichen Tätigkeit ergeben. Die Untersagung einer Reise erfolgt sowohl zum persönlichen Schutz der betroffenen Person als auch zur Wahrung der Sicherheitsinteressen des Dienstherrn.
4
Sonderregelungen
4.1
Die Verfassungsschutzbehörde als mitwirkende Behörde unterrichtet die Geheim- oder Sabotageschutzbeauftragten durch Reise- und Sicherheitshinweise über besondere Gefährdungslagen für Reiseziele, die eine generelle Anzeigepflicht für einen Staat erfordern.
4.2
Abweichend von Nummer 2.1 sind die Mitarbeitenden der Verfassungsschutzbehörde verpflichtet, sämtliche Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, die in der Anlage aufgeführt sind, der oder dem Geheim- oder Sabotageschutzbeauftragten anzuzeigen.
4.3
Weitere Sonderregelungen sind ausschließlich für die Verfassungsschutzbehörde zulässig.
5
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Verwaltungsvorschrift gemäß § 33 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 1998 (MBI. NRW. S. 720), die zuletzt durch Runderlass vom 9. März 2020 (MBI. NRW S. 152) geändert worden ist, außer Kraft.