MB.NRW 2026 Nr. 129
Landeswahlleiterin
Landtagswahl am 25. April 2027
Wahlbekanntmachung
Landtagswahl am 25. April 2027
Wahlbekanntmachung
Bekanntmachung
der Landeswahlleiterin
11- 21.35.09-000006
Vom 12. Mai 2026
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl nach Landeslisten
Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 der Landeswahlordnung – LWahlO – vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026 (GV. NRW. S. 260), fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:
1. Für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 25. April 2027 können Landeslisten bei der
Landeswahlleiterin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Friedrichstr. 62 - 80
40217 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)
bis zum 69. Tag vor der Wahl, also bis Montag, den 15. Februar 2027, 18.00 Uhr, eingereicht werden (§ 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes – LWahlG – Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (GV. NRW. S. 141) geändert worden ist.
Die Einreichung aller erforderlichen Unterlagen muss im Original erfolgen.
Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht zulassungsfähig.
2. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 17a Absatz 1 Satz 2 LWahlG).
3. Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 11b der LWahlO eingereicht werden (§ 28 Absatz 1 LWahlO).
3.1 Sie muss enthalten:
(1) den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei, die die Landesliste ein reicht.
(2) Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 LWahlG, § 28 Absatz 1 Satz 2 LWahlO).
3.2 Bewerberinnen und Bewerber dürfen – unbeschadet ihrer Bewerbung in einem Wahlkreis – nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerberinnen und Bewerber einer Partei können in einer Landesliste nur Personen benannt werden, die wählbar (§ 4 LWahlG) und in einer Mitglieder- oder einer Vertreterversammlung der Partei auf Landesebene hierzu in geheimer Wahl gewählt worden sind (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 LWahlG). Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört, oder wer keiner Partei angehört (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 2 LWahlG). In eine Landesliste kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 4 LWahlG).
4. Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des zum Zeitpunkt der Einreichung amtierenden Landesvorstandes der Partei, darunter der/dem Vorsitzenden oder ihrem/ihrer/seinem/seiner Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern der Vorstände der nächst niedrigeren Gebietsverbände im Land, darunter den Vorsitzenden oder ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände mit den gleichen Unterschriften beibringt (§ 20 Absatz 1 Satz 1 LWahlG, § 28 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3 bis 5 LWahlO).
5. Die Berechtigung von Parteien, Landeslisten einzureichen, kann von weiteren Voraussetzungen abhängen:
5.1 Landeslisten von Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder bei der letzten Landtagswahl ein endgültiges Wahlergebnis von mehr als 1 Prozent erreicht haben, müssen von mindestens 2 000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Absatz 1 Satz 2 LWahlG - Unterstützungsunterschriften). Das Wahlrecht der unterzeichnenden Personen (§ 1 LWahlG) muss von der zuständigen Kommunen bescheinigt sein. Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften ist nur auf amtlich bereitgestellten Vordrucken zulässig, die nach der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf Anforderung durch die Landeswahlleiterin zur Verfügung gestellt werden. Hierzu können Sie sich per Mail an die Landeswahlleiterin wenden (landeswahlleiterin@im.nrw.de).
5.2 Folgende Parteien sind im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten oder haben bei der letzten Landtagswahl ein endgültiges Wahlergebnis von mehr als 1 Prozent erreicht:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Alternative für Deutschland (AfD)
- DIE LINKE (DIE LINKE)
- Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
- Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei)
Diese Parteien müssen keine Unterstützungsunterschriften einreichen.
5.3 Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können eine Landesliste nur einreichen, wenn der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien bei der
Landeswahlleiterin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Friedrichstr. 62 - 80
40217 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)
spätestens am Montag, 18. Januar 2027, bis 18 Uhr ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (97. Tag vor der Wahl, § 17a Absatz 2 LWahlG)
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und ggf. welcher Kurzbezeichnung sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des zum Zeitpunkt der Einreichung amtierenden Landesvorstandes, darunter dem bzw. der Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so muss die Anzeige von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, entsprechend unterzeichnet sein.
Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Landesvorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG) beigefügt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 17a Absatz 2 LWahlG nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 PartG ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen an den Bundeswahlleiter geboten ist.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am Freitag 5. Februar 2027, fest, welche Parteien im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, bei welchen Parteien die Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist und welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Landtagswahl 2027 als Parteien anzuerkennen sind.
Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, von der Landeswahlleiterin eingeladen. Die Feststellung des Landeswahlausschusses macht die Landeswahlleiterin im Ministerialblatt öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich (§ 17a Absatz 4 LWahlG).
Soweit Parteien oder Vereinigungen durch die Entscheidung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, können sie binnen vier Tagen Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erheben (§ 17a Absatz 5 LWahlG). Die Beschwerde muss innerhalb der genannten Frist begründet werden.
6. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b der LWahlO zu erbringen (§ 28 Absatz 2 Satz 1 LWahlO). Dabei ist folgendes zu beachten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 LWahlO):
Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen das Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners anzugeben. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung ihrer bzw. seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 der LWahlO beizufügen, dass sie bzw. er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Anlage 14b der LWahlO) erteilt werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann – unbeschadet der Unterzeichnung eines Kreiswahlvorschlages – nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 4 LWahlO auf allen weiteren Landeslisten ungültig.
7. In jeder Landesliste sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gelten die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner als Vertrauensperson und die bzw. der zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 4 LWahlG). Soweit im Landeswahlgesetz nicht anderes bestimmt ist (siehe nachfolgend Nummer 9), sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur eingereichten Landesliste abzugeben und entgegenzunehmen.
8. Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen:
8.1 In jedem Fall:
(1) Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberinnen bzw. Bewerber gegeben haben; die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 12b der LWahlO abzugeben (§ 28 Absatz 2 Satz 3 und 6 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Nummer 1 LWahlO),
(2) die Versicherungen an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gegenüber der Landeswahlleiterin, dass sie Mitglied der Partei sind, die sie aufgestellt hat, und keiner anderen Partei angehören oder keiner Partei angehören, sind ebenfalls nach dem Muster der Anlage 12b der LWahlO abzugeben (§ 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 2 LWahlG, § 28 Absatz 2 Satz 6 LWahlO),
(3) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung ihrer/seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13 der LWahlO, dass sie/er wählbar ist (§ 28 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Nummer 2 LWahlO),
(4) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9b, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 10b der LWahlO gefertigt sein (§ 20 Absatz 2 i.V.m. § 18 Absatz 8 LWahlG; § 28 Absatz 2 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Nummer 3 LWahlO),
8.2 Von allen Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder bei der letzten Landtagswahl ein endgültiges Wahlergebnis bei den Zweitstimmen von mehr als 1 Prozent erreicht haben, sind für jede und jeden der mindestens 2.000 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Landesliste eine Bescheinigung der für ihre/seine (Haupt-) Wohnung zuständigen Gemeinde über ihre/seine Wahlberechtigung im Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Anlage 15 der LWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift gemäß Anlage 14b der LWahlO erteilt werden (§ 28 Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 5 LWahlO).
8.3 Die Bescheinigungen über die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und über die Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Beglaubigung von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen (§ 28 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung § 23 Absatz 5 Satz 1 LWahlO).
9. Eine Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über ihre Zulassung entschieden ist. Eine gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 LWahlG von Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 Absatz 1 LWahlG).
10. Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft.
10.1 Werden Mängel festgestellt, so werden die Vertrauenspersonen aufgefordert, sie rechtzeitig zu beseitigen. Mängel, die einen gültigen Wahlvorschlag nicht zustande kommen lassen, können nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden (§ 21 Absatz 1 und 2 LWahlG, § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 LWahlO).
10.2 Ein gültiger Landeslisten-Vorschlag liegt insbesondere nicht vor,
(1) wenn der Wahlvorschlag nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 LWahlG),
(2) wenn die erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen, es sei denn, der Nachweis der Wahlberechtigung kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 5 LWahlG),
(3) wenn die Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste und die Versicherung an Eides statt bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 Satz 5 LWahlG),
(4) soweit die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19Absatz 3 Satz 5 LWahlG).
10.3 Sind in einer Landesliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen in der Landesliste gestrichen (§ 21 Absatz 2 Satz 2 LWahlG). Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 18 LWahlG ordnungsgemäß einberufen und zusammengesetzt war, kann die Landeswahlleiterin die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Versammlung und den Nachweis ihrer Parteizugehörigkeit, verlangen (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 LWahlO).
10.4 Nach Ablauf der Einreichungsfrist bis zur Zulassung können nur noch Mängel an sich gültiger Landeslisten behoben werden (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 4 LWahlO). Nach der Zulassungsentscheidung (§ 21 Absatz 3 LWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Absatz 2 LWahlG).
10.5 Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Absatz 1 Satz 3 LWahlG). Geschieht das, so hat der Landeswahlausschuss der Vertrauensperson Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 1 LWahlO).
11. Zulassung der Landeslisten
11.1 Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss spätestens am 58. Tag vor der Wahl, somit spätestens am Dienstag, 26. Februar 2027 (§ 21 Absatz 3 Satz 1 LWahlG).
11.2 Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses sind die die Vertrauenspersonen der Lan-deslisten zu laden (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 LWahlO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden zu gegebener Zeit gemäß § 3 Absatz 2 LWahlO öffentlich bekannt gemacht.
11.3 Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
(1) verspätet eingereicht sind,
(2) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Landeswahlgesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, oder
(3) aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig sind (§ 21 Absatz 3 Satz 2 LWahlG).
Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250)).
12. Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der LWahlO, und zwar
-
Anlage 9b:
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste
-
Anlage 10b:
Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste
-
Anlage 11b:
Landesliste
-
Anlage 12b:
Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft
-
Anlage 13:
Bescheinigung der Wählbarkeit
-
Anlage 15:
Bescheinigung des Wahlrechts
können bei mir angefordert werden. Sie stehen auch unter www.recht.nrw.de (Suchwort: Landeswahlordnung) zum Download zur Verfügung.
Vordrucke nach Anlage 14b – Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Landesliste) – können bei mir erst angefordert werden, wenn die Landesliste zuvor aufgestellt worden ist (§ 23 Absatz 2 Nummer 5 LWahlO).
Auf das Kandidatenportal der Landeswahlleiterin im Internet wird hingewiesen. In dem Portal können die Vordrucke für die Teilnahme an der Landtagswahl 2027 online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden, Das Kandidatenportal unterstützt durch eine benutzerfreundliche Menüführung, ergänzende Hilfetexte sowie Zusatzfunktionen wie die Autovervollständigung von Adresseingaben bei der Dateneingabe. Mehrfach benötigte Angaben müssen nur einmal eingegeben werden. Warnmeldungen und eine abschließende Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle weisen auf mögliche Unstimmigkeiten hin, so dass Fehleingaben überprüft und noch vor der Einreichung des Wahlvorschlags berichtigt werden können. Rücksprachen bei der Vertrauensperson des Wahlvorschlags können so verhindert und zusätzliche Arbeitsaufwände vermieden werden.
Die Zugangsdaten sind bei der Landeswahlleiterin erhältlich.