MB.NRW 2026 Nr. 132
Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie der Unterhaltsbeihilfen im Jahr 2026
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
P 1500-47/2026-5432-IV A 6
P 1500-10026/2026-9624-IV A 1
Vom 18. Mai 2026
1
Allgemeines
Die Landesregierung hat am 5. Mai 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen gebilligt und beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine Verbändeanhörung durchzuführen. Mit dem Gesetzentwurf soll die Tarifeinigung zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften und Verbänden vom 14. Februar 2026 systemgerecht eins zu eins auf den Beamten- und Richterbereich sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen und die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 geregelt werden. Zudem soll eine entsprechende Erhöhung der Grundbeträge für Anwärterinnen und Anwärter und der monatlichen Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erfolgen.
In dem Gesetzentwurf sind neben Verbesserungen für die Jahre 2027 und 2028 folgende Anpassungen für das Jahr 2026 vorgesehen:
1.1
Erhöhung
a) der Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie der auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H und
b) der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag
ab dem 1. April 2026 um 3,36 Prozent.
1.2
Erhöhung
a) des Familienzuschlags einschließlich der Erhöhungsbeträge,
b) der Amtszulagen,
c) der Strukturzulage,
d) der Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,
e) der Beträge nach § 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3,
f) der Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
g) der Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie der festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und
h) der Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) geändert worden ist
ab dem 1. April 2026 um 2,8 Prozent.
1.3
Ab dem 1. April 2026 Erhöhung der Beträge
a) nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1123) geändert worden ist auf 4,25 Euro und
b) nach § 17 der Erschwerniszulagenverordnung auf 2,01 Euro.
1.4
Erhöhung der Anwärtergrundbeträge ab dem 1. April 2026 um 60 Euro.
1.5
Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ab dem 1. April 2026 auf 1 585,17 Euro.
1.6
Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe an Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter ab dem 1. April 2026 auf 2 642,32 Euro.
1.7
Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe an Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter ab dem 1. April 2026 auf 2 642,32 Euro.
1.8
Die Ruhegehälter, die Witwen- und Waisengelder und die Unterhaltsbeiträge werden entsprechend den Grundgehältern für die Besoldung erhöht. Die Kindererziehungszuschläge, Kindererziehungsergänzungszuschläge, Pflegezuschläge, Kinderpflegezuschläge und der Unfallausgleich werden als dynamische Versorgungsbestandteile in Anlehnung an den Tarifvertrag zum 1. April 2026 um 2,8 Prozent erhöht.
2
Abschlag und Auszahlung
2.1
Auf Grund der Ermächtigung in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10 sowie in dem Vermerk Nummer 3 zu Kapitel 20 020 Titel 461 11 des Landeshaushalts 2026 werden Abschlagszahlungen mit den Juli-Bezügen angeordnet. Die erhöhten Bezüge nach den Nummern 1.1 bis 1.8 werden rückwirkend ab dem 1. April 2026 als Abschlag gewährt.
Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen ist Folgendes zu beachten:
2.2
Die sich aus der Erhöhung nach den Nummern 1.1 bis 1.8 ergebenden Beträge sind möglichst ab Ende Juni mit den Juli-Bezügen zur Auszahlung zu bringen. Mit der Auszahlung der erhöhten Bezüge sind die Erhöhungsbeträge für die Monate April bis einschließlich Juni 2026 gleichzeitig nachzuzahlen.
2.3
Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen; der Vorbehalt bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.
2.4
Soweit die neuen Beträge nicht den nachfolgend genannten Anlagen zu entnehmen sind, sind bei der Berechnung der Erhöhungen sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Gesetzlich vorgegebene Obergrenzen dürfen dadurch nicht überschritten werden.
2.5
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Dienstbezüge
Die Beträge ergeben sich für
a) die Grundgehälter der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie der Landesbesoldungsordnungen C und H aus den beigefügten Anlagen 1 bis 6,
b) die Amtszulagen sowie die Strukturzulage aus der Anlage 7,
c) die Stellenzulagen und anderen Zulagen aus der Anlage 8,
d) den Familienzuschlag und die Erhöhungsbeträge aus der Anlage 9,
e) die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag aus der Anlage 10,
g) die Beträge nach § 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes aus der Anlage 11.
Die erhöhten Beträge für die Erschwerniszulagen ergeben sich aus Nummer 1.3.
2.6
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Versorgungsbezüge
2.6.1
Die Nummern 2.1 bis 2.5 gelten für die Berechnung und Zahlung der Abschläge auf die erhöhten Versorgungsbezüge ab dem 1. April 2026 entsprechend. Entsprechendes gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a, A 13a und R 10. Liegen der Berechnung der Versorgungsbezüge sonstige ruhegehaltfähige Bezügebestandteile nach früherem oder fortgeltendem Bundes- oder Landesrecht zugrunde, erhöhen sich diese nach Maßgabe des Satzes 1, sofern die Teilnahme dieser ruhegehaltfähigen Bezügebestandteile an den allgemeinen Anpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
2.6.2
Der Betrag nach § 72 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhöht sich ab 1. April 2026 um 2,8 Prozent.
2.6.3
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern vermindert sich das Grundgehalt, wenn den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht zugrunde gelegen hat, ab dem 1. April 2026 um 80,45 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 oder der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 zugrunde
liegt, und um 79,51 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 zugrunde liegt.
2.6.4
Die Beträge für den Unfallausgleich nach § 41 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ergeben sich aus der Anlage 12.
2.6.5
Die Beträge nach den §§ 59 bis 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ergeben sich aus der Anlage 13.
2.7
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen
2.7.1
Die erhöhten Anwärtergrundbeträge ergeben sich aus der Anlage 14.
2.7.2
Die Beträge für die erhöhten Unterhaltsbeihilfen ergeben sich aus den Nummern 1.5 bis 1.7.
3
Hinweis auf der Bezügemitteilung
Die Bezügemitteilungen sind in den Monaten, in denen erhöhte Bezüge auf Grundlage dieses Runderlasses ausgezahlt werden, mit folgender Bestimmung zu versehen
a) für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Anwärterinnen und Anwärter:
„Erhöhung der Bezüge ab 1. April 2026. Die Zahlung der Mehrbeträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelung im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen“.
b) für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter und Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis:
„Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe ab 1. April 2026. Die Zahlung der Mehrbeträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelung im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen“.
4
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt Abschlagszahlungen auf die erhöhten Beträge vorzunehmen.
5
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2027 außer Kraft.
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.