MB.NRW 2026 Nr. 209
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 27. Juli 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl an Fachkräften gewährt das Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV.NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1179) geändert worden ist und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 10. April 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 94) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung der fachschulischen Ausbildungen von
1. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
2. Logopädinnen und Logopäden,
3. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
4. Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern,
5. Podologinnen und Podologen,
6. Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten und
7. Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen für
a) Laboratoriumsanalytik,
b) Radiologie und
c) Funktionsdiagnostik
mit dem Ziel der Entlastung der Auszubildenden.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung, um damit im Gegenzug bei den Auszubildenden in staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für die in Nummer 1.1 genannten Gesundheitsfachberufe eine Entlastung beim Schulgeld zu erreichen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für die in Nummer 1.1 gennannten Berufe mit Sitz der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte in Nordrhein-Westfalen, unter deren Gesamtverantwortung die Ausbildung steht. Endbegünstigte der Zuwendung sind die mit einem Schulgeld belasteten Auszubildenden in den vorstehend genannten Ausbildungsstätten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Eine Förderung erfolgt nur,
4.1.1
sofern die Ausbildung unter Einhaltung der Berufsgesetze, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, der landesrechtlichen Vorgaben zur Ausbildungsdurchführung und der Vorgaben im Rahmen der staatlichen Anerkennung der Schulen erfolgt.
4.1.2
wenn der Träger der Schule im Rahmen der Ausbildung kein Schulgeld, keine Entschädigung und keine vergleichbaren Geldleistungen, gleich aus welchem Grund und gleich von welchem Auszubildenden oder welcher Auszubildenden, verlangt. Die Förderung erfolgt weiterhin nur für Auszubildende, für die der Träger der Schule nicht nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, finanziert wird. Sofern der Träger der Schule durch Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit finanzielle Mittel erhält, erfolgt eine Anrechnung auf die Höhe der Förderung nach dieser Richtlinie.
4.1.3
wenn eine neu gegründete staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für einen der in Nummer 1.1 genannten Berufe ein Schulgeld in ortsüblicher Höhe erhebt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung auch bei einem höheren Schulgeld als dem ortsüblichen Schulgeld erfolgen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber in Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium.
4.2
Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben der Bewilligungsbehörde geeignete und für die Prüfung der in den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Fördervoraussetzungen notwendige Unterlagen vorzulegen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben ihren im Zuwendungsbescheid festgelegten Mitteilungspflichten, insbesondere auch zur Angabe von statistischen Daten wie beispielsweise belegten Schulplätzen zu den benannten Stichtagen, fristgemäß nachzukommen.
4.3
Falls die Ausbildung auch von Dritten gefördert wird, darf die Gesamtförderung maximal bis zur Höhe des hier zugrunde gelegten Schulgeldes erfolgen.
Eine entsprechende Bundesförderung kann die Landesförderung ersetzen. Näheres regelt das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach Vorlage eines konkreten Bundesprogrammes.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Form der Zuwendung:
Zuschuss oder Zuweisung
5.3
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.4
Ermittlung der Zuwendung:
Die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung werden mit einem monatlichen Festbetrag je besetztem Ausbildungsplatz in Höhe von 100 Prozent des nach Nummer 4 zulässigen, von den Auszubildenden erhobenen, monatlichen Schulgeldes gefördert. Als Ausgangswert ist dabei das zum 31. Dezember 2017 im betreffenden Ausbildungsgang nach Nummer 1.1 von den Auszubildenden erhobene monatliche Schulgeld zugrunde zu legen. Soweit die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurde, beträgt der Festbetrag 100 Prozent des nach Nummer 4.1.3 zulässigen monatlichen Schulgeldes. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausbildung in Voll- oder in Teilzeit erfolgt. Eine Anpassung der Höhe des Schulgeldes durch den Schulträger kann im Folgenden jährlich vorgenommen werden. Die jährliche Erhöhung darf dabei nicht über 1,5 Prozent liegen. Diese Anpassungen dienen dem Ausgleich von allgemeinen Kostensteigerungen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen. Die Förderung erfolgt während der Dauer der schulischen Ausbildung nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht etwas anderes in dieser Richtlinie bestimmt ist. Eine Förderung erfolgt nicht während der Dauer der praktischen Ausbildungen, die nach einer staatlichen Prüfung zu absolvieren sind und außerhalb der Schule stattfinden, unabhängig davon, ob die praktische Ausbildung mit einer weiteren Prüfungszeit endet. Die Förderung endet mit Beendigung des schulischen Teils der Ausbildung, sofern nicht etwas anderes in dieser Richtlinie bestimmt ist.
6
Bewilligungsverfahren
6.1
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bezirk, in dem die Schule liegt. Die zuständige Bezirksregierung darf personenbezogene Daten der Auszubildenden verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.
6.2
Zum 15. Oktober eines jeden Jahres sind Anträge für das folgende Jahr über die laufenden und neuen Kurse für das vollständige Kalenderjahr bei der Bewilligungsbehörde elektronisch einzureichen. Zu diesem Stichtag sind ebenfalls die Änderungen für das laufende Kalenderjahr zu melden. In begründeten Einzelfällen, insbesondere infolge von Schulstandortschließungen, kann die zuständige Bezirksregierung verspätet eingegangene Anträge zulassen. Spätestens zwei Wochen nach Kursbeginn muss eine vollständige Teilnehmendenliste bei der zuständigen Bezirksregierung elektronisch eingereicht werden. Auszubildende, die das Ausbildungsverhältnis vor Beginn der Ausbildung gekündigt haben, sind ungeachtet laufender Kündigungsfristen nicht zu berücksichtigen.
6.3
Anträge für mehrere Kurse können in einem Antrag verbunden werden. Es sind die Muster nach den Anlagen 1, 1a und 1b zu dieser Richtlinie zu verwenden. Auf Verlangen der zuständigen Bezirksregierung haben der Träger der Schule und die Schule weitere geeignete Nachweise für das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen vorzulegen.
6.4
Die Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid. Der Verwendungsnachweis für die jeweilige Ausbildung ist gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 3a und der Fortschreibung der Anlage 1b des Antrages zu erbringen.
6.5
Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - ANBest-G sowie die Nummern 1.4, 5.4, 8.3.1, 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden ausgeschlossen.
Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bescheids ohne Anforderung ausgezahlt.
6.6
Der Träger der Schule hat die zuständige Bezirksregierung über den Wechsel des Trägers, Zusammenlegung oder Teilung von bestehenden Kursen, Wiederholende nach Nummer 7, Ausbildungsabbrüche nach Nummer 8 und Erhalt von Mitteln der Bundesagentur für Arbeit mit Kenntniserlangung unverzüglich zu informieren.
6.7
Der Träger der Schule hat jährlich zum 15. Februar, 15. Juni und 15. Oktober die Änderungen des laufenden Kalenderjahres an die zuständige Bezirksregierung zu melden, insbesondere die Zahl der Auszubildenden und die Verteilung auf die jeweiligen Kurse. Es ist das Muster nach Anlage 4 zu dieser Richtlinie zu verwenden. Auszubildende, die das Ausbildungsverhältnis gekündigt haben, sind ungeachtet laufender Kündigungsfristen nicht zu berücksichtigen.
6.8
Anderslautende landes- oder bundesrechtliche Rechtsnormen, die über die Regelungen in Nummer 4 hinausgehen, gehen vor.
7
Wiederholung und Ausbildungsverlängerung
7.1
Auszubildende, die aufgrund einer oder mehrerer nicht bestandener Prüfungsteile mindestens einen Monat an einer weiteren Ausbildung teilnehmen müssen, werden bis zum Ablauf des Monats, der nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als weitere Ausbildung festgelegt wurde, gefördert.
7.2
Auszubildende, die aus anderen, nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung oder dem Berufsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Gründen an einer weiteren Ausbildung teilnehmen können, werden bis zum Ablauf des Monats, der von der zuständigen Bezirksregierung genehmigt wurde, gefördert.
7.3
Der oder die Prüfungsvorsitzende kann in Einzelfällen, die nicht in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen oder den jeweiligen Berufsgesetzen vorgesehen sind, eine weitere Teilnahme an der Ausbildung empfehlen, wenn dies zu Erreichung des Ausbildungsziel erforderlich erscheint. Die Förderung erfolgt in diesen Fällen bis zum Ablauf des Monats, der von der zuständigen Bezirksregierung genehmigt wurde.
8
Vorzeitige Beendigung
Mit vorzeitiger Beendigung der Ausbildung endet die Förderung zum Monatsende ungeachtet anderslautender vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen. Die vorzeitige Beendigung erfolgt insbesondere durch wirksame Kündigung oder Kündigungserklärung und zeitgleiche Beendigung der Unterrichtsteilnahme.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.