MB.NRW 2026 Nr. 211
Richtlinie zur Durchführung des Förderprogramms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID)“ zum Teilprogramm MID-Digitale Prozesse
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 29. Juli 2026
1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Mit dem Teilprogramm Mittelstand Innovativ & Digital (MID) - Digitale Prozesse unterstützt das für Wirtschaft zuständige Ministerium kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Optimierung und Digitalisierung ihrer internen Geschäfts- und Produktionsprozesse. Die Förderung dient dem Landesinteresse an der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigungssicherung und der Produktivität des nordrhein-westfälischen Mittelstands im Zuge der digitalen Transformation. Ziel ist es, durch die Förderung qualifizierter Beratungsleistungen die Effizienz der Unternehmen zu steigern, deren Wettbewerbsfähigkeit durch modernisierte Abläufe zu sichern und die digitale Transformation im nordrhein-westfälischen Mittelstand nachhaltig zu verankern.
Die Zuwendung soll gezielt den Beratungsanteil einer Softwareeinführung abdecken, um den Reifegrad der internen digitalen Infrastruktur zu erhöhen. Dabei stehen die Analyse bestehender Arbeitsabläufe, die Erarbeitung von digitalen Soll-Konzepten sowie die fachliche Begleitung der Systemumstellung im Vordergrund. Durch die Prozessoptimierung soll eine spürbare Effizienzsteigerung im Unternehmen erzielt werden.
MID-Digitale Prozesse ist somit ein zentrales Instrument zur Stärkung der Effizienz und der digitalen Wettbewerbsfähigkeit des nordrhein-westfälischen Mittelstands im Rahmen der digitalen und nachhaltigen Transformation der Wirtschaft.
1.2
Rechtsgrundlagen
1.2.1
Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 388) geändert worden ist, im Folgenden LHO, sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 10. April 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 94) geändert worden sind, im Folgenden VV zur LHO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dieser Richtlinie.
1.2.2
Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung. Die in der De-minimis-Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass Informationen über jede De-minimis-Einzelbeihilfe in der Regel binnen 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in dem De-minimis-Zentralregister der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
1.2.3
Die Bestimmung des KMU-Status erfolgt gemäß der Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KMU-Empfehlung.
1.2.4
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, über welche die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Für die beantragte Maßnahme dürfen keine weiteren öffentlichen Zuschüsse aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. Die Kumulierungsvorschriften der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Analyse und Optimierung interner Geschäfts- und Produktionsprozesse. Die Beratung muss darauf abzielen, die Effizienz im Unternehmen durch die Digitalisierung von Abläufen zu steigern und die Einführung einer Softwarelösung vorzubereiten.
Förderfähig sind ausschließlich folgende Beratungsleistungen:
a) IST-Analyse: Aufnahme und Dokumentation bestehender Prozessabläufe,
b) SOLL-Konzeption: Erarbeitung von optimierten digitalen Arbeitsabläufen,
c) Software-Auswahl: Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Systeme sowie
d) Implementierungsbegleitung: fachliche Beratung während der Einführungsphase der Software.
Nicht förderfähig sind insbesondere folgende Leistungen:
a) Anschaffungskosten für Software, Hardware sowie Lizenzen,
b) reine Standard-IT-Installationen ohne prozessberatenden Charakter,
c) Schulungs- und Trainingsleistungen ohne Bezug zur Prozessoptimierung,
d) Maßnahmen, die der ausschließlichen Umsetzung gesetzlicher Vorgaben dienen, etwa Zeiterfassung, E-Rechnung oder Kassenlösungen,
e) Reise- und Unterbringungskosten des auftragnehmenden Unternehmens sowie
f) der Einsatz eigener Entwicklungskapazitäten des antragstellenden Unternehmens.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigte Unternehmen
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung:
aa) Kleinst- und kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro oder
bb) Mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und
b) der Sitz des Unternehmens, der der im Handelsregisterauszug oder auf der Gewerbeanmeldung angegebenen Geschäftsanschrift entspricht, befindet sich am Tag der Antragstellung in Nordrhein-Westfalen.
3.2
Ausschluss von der Förderung
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
a) Unternehmen, bei denen zwischen der Geschäftsführung beziehungsweise Anteilseignerinnen oder Anteilseigner und der Geschäftsführung beziehungsweise Anteilseignerinnen oder Anteilseignern des beabsichtigten auftragnehmenden Unternehmens ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 5 VwVfG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besteht,
b) Unternehmen, deren Geschäftsführung beziehungsweise Anteilseignerinnen oder Anteilseigner die gleichen natürlichen Personen wie die Geschäftsführung beziehungsweise Anteilseignerinnen oder Anteilseigner des beabsichtigten auftragnehmenden Unternehmens sind,
c) Unternehmen, die bereits Anteile am auftragnehmenden Unternehmen halten beziehungsweise bei denen das auftragnehmende Unternehmen Anteile am auftraggebenden Unternehmen hält, im Falle einer Beteiligungsgesellschaft dürfen neben dieser auch deren Gesellschafter nicht bereits Anteile am Unternehmen halten,
d) Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Ärzte und Arztpraxen, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen sowie
e) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Auftragnehmende Unternehmen
Die Wahl des auftragnehmenden Unternehmens erfolgt durch das antragstellende Unternehmen. Eine Zertifizierung des auftragnehmenden Unternehmen ist nicht erforderlich. Das auftragnehmende Unternehmen muss seinen Sitz in der Europäischen Union haben.
4.2
Unterauftragsvergabe
Die Vergabe von Unteraufträgen durch das auftragnehmende Unternehmen im Rahmen der Leistungserbringung ist nicht zulässig.
4.3
Rollentrennung
Das auftragnehmende Unternehmen kann nicht gleichzeitig auftraggebendes Unternehmen in demselben Teilprogramm sein und umgekehrt. Dies gilt nicht, wenn der letzte Förderfall als auftragnehmendes beziehungsweise auftraggebendes Unternehmen mehr als zwei Jahre zurückliegt. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Eingangsdatum des Schlussverwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde. Dies schließt verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung mit ein.
4.4
Eigenanteil
Das antragstellende Unternehmen muss in der Lage sein, den nicht geförderten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Eigenanteil selbst oder durch Dritte aufzubringen.
4.5
Maßnahmenbeginn
Förderfähig sind nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn bereits ein rechtsverbindlicher Auftrag zur Erbringung einer projektbezogenen Dienstleistung erteilt wurde.
4.6
Sperrfrist
In einem Zeitraum von zwei Jahren kann das Teilprogramm von einem Unternehmen nur einmal in Anspruch genommen werden. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Eingangsdatum des Schlussverwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde des jeweiligen Teilprogramms. Dies schließt noch laufende und beantragte Vorhaben in der Maßnahme ein.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetrag je beantragtem Tagewerk der Beratungsleistung gewährt. Der Festbetrag beträgt höchstens 500 Euro je Tagewerk. Förderfähig sind mindestens zehn und höchstens 30 Tagewerke. Als Bemessungsgrundlage dient das Angebot des auftragnehmenden Unternehmens zum Zeitpunkt der Antragstellung. Maßgeblich ist die darin ausgewiesene Anzahl der Tagewerke.
5.5
Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum zur Umsetzung des Vorhabens beträgt drei Monate ab dem Tag des Erlasses des Zuwendungsbescheids.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Nebenbestimmungen
Bestandteil des Zuwendungsbescheids ist die Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO, soweit sich aus dieser Richtlinie oder dem Zuwendungsbescheid keine abweichenden Regelungen ergeben.
6.2
Bekanntgabe von Projektdaten
Der Zuwendungsgeber ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit über die Projekte folgende Angaben öffentlich bekannt zu geben:
a) das Thema des Vorhabens,
b) das zuwendungsempfangende Unternehmen,
c) den Bewilligungszeitraum und
d) die Höhe der Zuwendung.
6.3
Erfolgskontrolle
Die Erfolgskontrolle erfolgt auf Grundlage der in Nummer 1.1 genannten Ziele und basiert auf den im Verwendungsnachweis gemachten Angaben zur Wirkung der Maßnahme.
Bei Vorhaben, die eine IST-Analyse nach Nummer 2 Satz 3 Buchstabe a umfassen, wird herangezogen, in welchem Umfang diese Vorhaben eine Dokumentation der im Antrag beschriebenen Prozessabläufe hervorgebracht haben; insoweit ist ein Zielwert von mindestens 90 Prozent vorgesehen.
Bei Vorhaben, die eine SOLL-Konzeption nach Nummer 2 Satz 3 Buchstabe b umfassen, wird herangezogen, in welchem Umfang diese Vorhaben ein digitales SOLL-Konzept für die im Antrag beschriebenen Prozesse hervorgebracht haben; insoweit ist ein Zielwert von mindestens 80 Prozent vorgesehen.
Bei Vorhaben, die eine Unterstützung bei der Softwareauswahl nach Nummer 2 Satz 3 Buchstabe c umfassen, wird berücksichtigt, in welchem Umfang diese Vorhaben zu einer dokumentierten Softwareauswahl oder einem Lastenheft als Vorbereitung der Systemeinführung geführt haben; für diesen Indikator ist ein Zielwert von mindestens 60 Prozent festgelegt.
Bei Vorhaben, die eine Implementierungsbegleitung nach Nummer 2 Satz 3 Buchstabe d umfassen, wird herangezogen, in welchem Umfang diese Vorhaben im Sachbericht bestätigen, dass die Implementierungsbegleitung gemäß dem im Angebot beschriebenen Leistungsumfang durchgeführt wurde; für diesen Indikator ist ein Zielwert von mindestens 80 Prozent vorgesehen.
Bei Vorhaben, die eine Implementierungsbegleitung nach Nummer 2 Satz 3 Buchstabe d umfassen, wird darüber hinaus herangezogen, in welchem Umfang diese Vorhaben im Sachbe-richt mindestens eine der folgenden Wirkungen der Beratungsmaßnahme bestätigen: Zeitersparnis, Fehlerreduktion, Prozessvereinfachung, Kostensenkung oder verbesserte Reaktionsfähigkeit gegenüber Kundenanfragen; für diesen Indikator ist ein Zielwert von mindestens 70 Prozent vorgesehen.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, im Verwendungsnachweis neben einer Beschreibung der durchgeführten Maßnahme auch eine Bewertung der Zielerreichung anhand dieser Kriterien vorzunehmen, soweit die jeweiligen Indikatoren für ihr Vorhaben einschlägig sind.
Zur Überprüfung dieser Angaben kann die Bewilligungsbehörde im Rahmen eines Stichprobenverfahrens von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger die Vorlage der zugrunde liegenden Unterlagen verlangen, insbesondere der IST-Analyse, des SOLL-Konzepts, des Lastenhefts oder der Softwareauswahl sowie eines Nachweises über die durchgeführte Implementierungsbegleitung.
Werden die Zielwerte auf Programmebene unterschritten, sind die Fördervoraussetzungen und Programmindikatoren bei einer etwaigen Neuauflage der Richtlinie zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
6.4
Evaluation
Für die Durchführung der Erfolgskontrolle und Evaluation auf Programmebene und für die Bewertung der Umsetzung des Förderprogramms sowie der mit den Förderprojekten erreichten Ergebnisse ist es erforderlich, dass der Zuwendungsgeber, die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die gegebenenfalls mit einer Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Daten und Informationen erhalten.
Zuwendungsempfangende Unternehmen haben daher projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind, auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen. Die Angaben werden zur aggregierten Wirkungsanalyse des Förderprogramms verwendet.
6.5
Vertraulichkeit
Die Bewilligungsbehörde ist verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und darf diese ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck sowie im erforderlichen Umfang auch für die Zurverfügungstellung weiterer Beratungsangebote mit Bezug zum jeweiligen Vorhaben verwenden.
6.6
Öffentlichkeitsarbeit
Im Falle einer Öffentlichkeitsarbeit zu dem geförderten Vorhaben ist das zuwendungsempfangende Unternehmen dazu verpflichtet, durch die sichtbare Platzierung des MID-Logos auf der Firmenhomepage oder in entsprechenden Dokumenten auf die Förderung des Projekts hinzuweisen und die Bewilligungsbehörde darüber zu informieren. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen, wie zum Beispiel Broschüren, Faltblätter oder Internetseiten, sowie Informationsveranstaltungen, Workshops, Symposien und ähnliches im Zusammenhang mit dem Projekt. Das MID-Logo darf vom zuwendungsempfangenden Unternehmen nicht bearbeitet werden.
6.7
Förderhinweis
Für die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit ist die folgende Formulierung zu verwenden:
„Dieses Vorhaben wurde aus Mitteln des Förderprogramms Mittelstand Innovativ & Digital (MID) des Landes NRW gefördert.“
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie setzt die Veröffentlichung gesonderter Förderaufrufe voraus. Die Förderung von Vorhaben erfolgt auf der Grundlage zeitlich befristeter Förderaufrufe, die auf der Internetseite des Förderprogramms bei der NRW.BANK bekannt gemacht werden. Die Durchführung von Förderaufrufen steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Die Bewilligungsbehörde kann Förderaufrufe aus sachlichem Grund, insbesondere bei Ausschöpfung oder Wegfall der Haushaltsmittel, jederzeit ändern, einschränken oder vorzeitig beenden. Dies sowie die Termine für die Aufrufe und das jeweils verfügbare Förderbudget werden auf der oben genannten Internetseite vorab bekannt gegeben. Sobald die für den jeweiligen Aufruf zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel durch Bewilligungen gebunden sind, endet der Aufruf vorzeitig. Anträge können ausschließlich innerhalb der im jeweiligen Förderaufruf genannten Einreichfrist gestellt werden. Förderaufrufe konkretisieren den Rahmen dieser Richtlinie; sie dürfen keine über diese Richtlinie hinausgehende Regelungen enthalten.
7.1.2
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Online-Förderportal MID-Digitale Prozesse.
7.1.3
Alle im Online-Förderportal angegebenen Pflichtfelder sind vom antragstellenden Unternehmen auszufüllen. Dem Antrag ist ein aktuelles und zum Zeitpunkt der Antragstellung gültiges Angebot des auftragnehmenden Beratungsunternehmens über mindestens zehn geplante Tagewerke beizufügen. Es ist nur das Angebot eines auftragnehmenden Unternehmens förderfähig. Das Angebot ist in deutscher Sprache vorzulegen und die Beträge sind in Euro anzugeben.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die NRW.BANK. Die Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.
Der Zuwendungsgeber behält sich vor, jederzeit einen Bewilligungsstopp für das gesamte Programm MID oder ein spezifisches Teilprogramm zu verkünden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verfügbaren Haushaltsmittel ausgeschöpft worden sind oder eine Haushaltssperre verhängt wird. Anträge, die nach dem Zeitpunkt eines möglichen Antragsstopps eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichend von Nr. 7.2 VV zu § 44 LHO gilt, dass die Auszahlung der Zuwendung in einer Summe und ohne weitere Mittelanforderung in der Regel mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheids auf das Konto der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers erfolgt. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss die Mittel innerhalb des Durchführungszeitraums zuzüglich einer Frist von fünf Wochen für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwenden.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann zur Beschleunigung des Verfahrens gegenüber der Bewilligungsbehörde in Textform erklären, auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Zuwendungsbescheid zu verzichten. Mit Eingang der Rechtsmittelverzichtserklärung bei der Bewilligungsbehörde wird der Zuwendungsbescheid bestandskräftig, frühestens jedoch mit Bekanntgabe des Bescheids.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Zum Projektabschluss sind der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen über das Online-Förderportal MID-Digitale Prozesse als Verwendungsnachweis einzureichen:
a) eine Kopie der Schlussrechnung des auftragnehmenden Beratungsunternehmens,
b) ein Sachbericht, der die erbrachten Beratungsleistungen dokumentiert, die Anzahl der Tagewerke aufführt und Aussagen zur Wirkung der Maßnahme im Sinne der Nummer 6.3 trifft sowie
c) ein ausgefüllter Monitoringbogen.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. September 2026 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Düsseldorf, den 29. Juli 2026
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Mona N e u b a u r