MB.NRW 2026 Nr. 228
Achte Änderung der Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027
Achte Änderung
der Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– IB3 – 2636 Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027
Vom 19. August 2026
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Die Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027 vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 366), die zuletzt durch Runderlass vom 1. Januar 2026 (MB.NRW 2025 Nr. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.1 Satz 3 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
„e) der Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU“.
2. In Nummer 1.5.3.2 Satz 2 und Nummer 1.5.3.3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „(FP1-FP5 der Anlage 2)“ durch die Angabe „(FP1 bis FP5 der Anlage 2)“ ersetzt.
3. In Nummer 1.7.4.1 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die einfache elektronische Signatur, in Textform, ist für alle am Förder-verfahren beteiligten Personen zulässig, sofern die Dateneingabe und Versendung direkt im System erfolgt. Gibt es daneben prüfrelevante Unterlagen, so ist die einfache elektronische Signatur des Zuwendungs-empfangenden in Textform, bspw. als gescannte Unterschrift oder als „gez. XY“, zulässig. Bei allen anderen Personen, die nicht zuwendungsempfangende Person sind (bspw. Weiterleitungspartner oder Teilnehmende), ist die einfache elektronische Signatur auf prüfrelevanten Unterlagen nur als eingescannte Unterschrift zulässig.“
4. In Nummer 2.2.3.2.1 wird die Angabe „(FP1-FP5 der Anlage 2)“ durch die Angabe „(FP1 bis FP5 der Anlage 2)“ersetzt.
5. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtlichen Anlagen 1 und 2 ersetzt.
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Dieser Runderlass tritt am 1. September 2026 in Kraft.