MB.NRW 2026 Nr. 231
Berichtigung der Zweiten Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen
Vom 20. August 2026
Der Runderlass „Zweite Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen“ vom 27. Juni 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 210) wird wie folgt berichtigt:
1. Änderungsbefehl Nummer 1 wird durch den folgenden Änderungsbefehl Nummer 1 ersetzt:
„1. Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1
Allgemeines
Das Land gewährt nach der Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach den wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gemäß § 16 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) geändert worden ist.
Es handelt sich bei den Fördertatbeständen unter den Förderbereichen der Richtlinie, mit Ausnahme der Förderbereiche 1, 2.3, 5.2, 5.3 und 6, stets um öffentliche Abwasserbeseitigung- oder -behandlungsanlagen, für die kein Markt gemäß dem Europäischen Beihilferecht besteht gemäß der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ vom 19.07.2016 (2016/C 262/01).““
2. Änderungsbefehl Nummer 45 wird durch den folgenden Änderungsbefehl Nummer 45 ersetzt:
„45. Nummer 13.5.4.2 wird durch die folgende Nummer 13.5.4.2 ersetzt:
„13.5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Skonti, Rabatte,
b) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten und Versicherungen, soweit sie nicht zu den Gemeinausgaben zählen,
c) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,
d) Ausgaben für Repräsentationszwecke, zum Beispiel Bewirtungskosten,
e) Finanzierungskosten für Eigen- und Fremdkapital sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse oder
f) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.““
3. Änderungsbefehl Nummer 54 wird durch den folgenden Änderungsbefehl Nummer 54 ersetzt:
„54. Nach Anlage 1 wird die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Anlage 2 eingefügt.“
Düsseldorf, den 20. August 2026
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Matthias B ö r g e r