MB.NRW 2026 Nr. 239
Dritte Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
- AufS 0023-13 - IV A 2 -
Vom 1. September 2026
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Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz vom 13. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1096), die zuletzt durch Runderlass vom 28. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 197) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nummer 7.1.2 wird durch die folgende Nummer 7.1.2 ersetzt:
„7.1.2
Die Pauschale gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes wird gewährt, wenn keine oder geringere Kosten als 20 Euro entstanden sind. Höhere entstandene Kosten werden im Rahmen der Notwendigkeit erstattet. Grundsätzlich ist das dem Tagungsort nächstgelegene und preiswerteste Hotel des Geschäftsortes zu buchen. Ein Betrag von bis zu 90 Euro einschließlich Umsatzsteuer kann für die Übernachtung als erforderlich angesehen werden. Darüberhinausgehende Übernachtungskosten bedürfen einer eingehenden Begründung und sind vorher mit der Reisestelle abzustimmen. Hat der Veranstalter ein Hotelkontingent vorreserviert, kann dies als ausreichende Begründung angesehen werden. Die für die Landesverwaltung gültigen Sonderraten sind mit dem NRW-Logo in der Hotelliste gekennzeichnet und in den Hotelbuchungsportalen für das Land Nordrhein-Westfalen hinterlegt. Wird aus privaten Gründen ein teureres Hotel gewählt, so haben Dienstreisende die Mehrkosten gegenüber dem preiswertesten nächstgelegenen Hotel vor Reiseantritt zu ermitteln und tragen diese selbst.“
2. In Nummer 7.1.3 Satz 2 wird die Angabe „12 Euro“ durch die Angabe „15 Euro einschließlich Umsatzsteuer“ ersetzt.
3. In Nummer 8.1.1 Buchstabe f wird die Angabe „10 Euro“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
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Dieser Runderlass tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.