MB.NRW 2026 Nr. 254
Richtlinie über die Gewährung
von Stipendien zur Förderung
von innovativen Unternehmensgründungen
in Nordrhein-Westfalen
(Gründungsstipendium.NRW-Richtlinie)
von Stipendien zur Förderung
von innovativen Unternehmensgründungen
in Nordrhein-Westfalen
(Gründungsstipendium.NRW-Richtlinie)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 2. September 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 10. April 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 94) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung ein Gründungsstipendium.NRW zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen.
Ziel der Förderung ist es, Gründerinnen und Gründer mit einer innovativen Geschäftsidee in der Gründungsphase durch die Gewährung von Stipendien zu unterstützen.
Die Förderung soll Gründerinnen und Gründern dabei helfen, ihre Geschäftsidee in einem zukunftsträchtigen Technologiebereich oder in Bezug auf neue innovative Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle weiterzuentwickeln und zum Erfolg zu bringen. Mit dem Gründungsstipendium.NRW sollen Gründerinnen und Gründer in der Phase vor und zu Beginn ihrer innovativen Existenzgründung, insbesondere bei der Erstellung und Fortschreibung eines tragfähigen Businessplans, der Entwicklung marktfähiger Produkte und innovativer Dienstleistungen sowie bei ersten Schritten in Richtung der Markterschließung unterstützt werden. Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich intensiv im Hauptberuf der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee widmen können. Im Durchführungszeitraum des Stipendiums sollen die Gründerinnen und Gründer so deutliche Projektfortschritte erzielen können, die sich im formalen Gründungsakt manifestieren sollen.
Zusätzlich gewährt das Land auf Antrag einen Zuschuss zur Erhöhung des Gründungsstipendiums.NRW zur Förderung von mehr Geschlechterdiversität bei innovativen Unternehmensgründungen, im Folgenden Zuschuss für diverse Teams. Diverse Teams können von ihrer geschlechterübergreifenden Erfahrung profitieren und sich dadurch insgesamt kreativer im Gründungsvorhaben einbringen. Durch eine gezielte Erhöhung des Stipendiums für Gründungen durch Teams, die aus Personen verschiedenen Geschlechts bestehen, soll ein Anreiz zur Erhöhung der Diversität bei Gründungen gesetzt werden.
Förderungen nach dieser Richtlinie, die den Zeitraum ab der Unternehmensgründung betreffen, werden auf Grundlage von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (Abl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 23.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung1, gewährt. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Keine Förderung erhalten Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission nicht nachgekommen sind, wenn die Rückforderung auf einem früheren Beschluss der Kommission beruht, in dem die Unzulässigkeit der von dem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und die Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt worden ist.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Gründerinnen und Gründer, die ein innovatives Gründungsvorhaben umsetzen beziehungsweise in der Gründungsphase eines innovativen Unternehmens sind, wobei das neu zu gründende Unternehmen einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben muss.
2.2
Als innovativ gilt eine Gründung, deren Hauptgeschäftsgrundlage mindestens einen der nachfolgend genannten Punkte zum Gegenstand hat:
a) die Entwicklung von Produkten oder Verfahren, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik wesentlich verbessert sind und im eigenen Unternehmen, einschließlich Fertigung, Vermarktung, Vertrieb, umgesetzt werden sollen,
b) neue Dienstleistungen, die einen deutlichen Kundennutzen und Alleinstellungsmerkmale auf einem mindestens regionalen Markt erwarten lassen.
Die Geschäftsidee muss zudem nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen.
3
Zuwendungsempfangende
3.1
Zuwendungsempfangende sind natürliche Personen, die mindestens achtzehn Jahre alt sind, ihren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und sich zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gründung eines innovativen Unternehmens selbständig machen wollen.
3.2
Im Rahmen von Teams können maximal drei Antragstellende gefördert werden. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen über unterschiedliche Fachkompetenzen, was in der Regel unterschiedliche Ausbildungen voraussetzt, verfügen. Die Kompetenzen sollen sich gegenseitig ergänzen oder für unterschiedliche Aufgaben im Unternehmen eingesetzt werden. Eine Stipendiatin oder ein Stipendiat aus dem Team soll als Wissensträger wesentlich an der Erarbeitung der Idee mitgewirkt haben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist die schriftlich begründete Empfehlung durch ein von der bewilligenden Stelle akkreditiertes Gründungsnetzwerk (Anlage 1) und die Gewährleistung einer projektbegleitenden Gründungsbetreuung der Stipendiatinnen und Stipendiaten durch das Gründungsnetzwerk.
4.1
Das betreuende Netzwerk empfiehlt die antragstellenden Gründerinnen und Gründer eines Gründungsvorhabens aufgrund des schriftlichen Vorschlags einer qualifizierten Jury. Die Jury wird von dem Netzwerk berufen und muss aus mindestens drei Personen verschiedenen Geschlechts mit Erfahrung in der Unterstützung von Gründerinnen und Gründern bestehen. Die Besetzung aller Jurysitzungen eines Kalenderjahres soll ein gleiches Verhältnis zwischen Frauen und Männern ergeben. Die Netzwerke können zur Erreichung des Geschlechterverhältnisses Jurymitglieder anderer Netzwerke in ihre Jurysitzungen berufen. Jurymitglieder anderer Netzwerke können an der Jurysitzung mit einem Videokonferenzsystem teilnehmen. Die Jury trifft ihren Vorschlag aufgrund eines aussagekräftigen Ideenpapiers und bei einer hinreichenden Qualität des Ideenpapiers einer persönlichen Präsentation vor der Jury. Der Auswahlprozess muss einer vorgegebenen Struktur folgen. Vertreterinnen und Vertreter des zuständigen Ministeriums und der bewilligenden Stelle sind berechtigt, an den Jurysitzungen teilzunehmen.
4.2
Der Vorschlag der Jury erfolgt aufgrund aller fünf nachfolgenden Kriterien:
a) Gründungspersönlichkeit beziehungsweise Gründungsteam,
b) Innovativität der Geschäftsidee bezogen auf die Anforderungen aus Nummer 2.2,
c) Machbarkeit,
d) Kundennutzen, Bedarf und
e) adressierter Markt, Branche, Wettbewerbssituation.
Die Bewertung anhand dieser Kriterien muss in dem Vorschlag der Jury dokumentiert und an die bewilligende Stelle übersendet werden. Die Juryempfehlung ist grundsätzlich für sechs Monate gültig.
Die Jury kann in ihr Votum die Verpflichtung aufnehmen, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat den Projektfortschritt spätestens im sechsten Monat der Förderung der Jury erneut vorstellen muss. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung oder einer negativen Entscheidung der Jury endet das Stipendium nach Ablauf des sechsten Fördermonats.
Bei einem negativen Votum kann die Bewerberin oder der Bewerber das überarbeitete Ideenpapier der Jury desselben Netzwerks einmalig erneut einreichen. Ein Wechsel zu einer Jury eines anderen Netzwerks im Rahmen der Wiedervorstellung ist nur aus fachlichen Gründen nach vorheriger Absprache mit der bewilligenden Stelle und Verweisung durch die erste Jury zulässig.
Die gleichzeitige Einreichung des Ideenpapiers bei mehreren Netzwerken oder eine erneute Einreichung des Ideenpapiers bei der Jury eines anderen Netzwerkes ohne fachliche Verweisung ist ausgeschlossen und führt jeweils zur Ablehnung des Antrags.
Führt das Bewerbungsaufkommen voraussichtlich zu einer Überschreitung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, bildet die bewilligende Stelle regionale Kontingente zur Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Stipendien. Die Vergabe der Förderempfehlungen erfolgt entsprechend der Kontingente an die jeweils besten Vorhaben.
Ein positives Juryvotum beziehungsweise eine Förderempfehlung ist keine Förderzusage. Die endgültige Förderentscheidung obliegt der bewilligenden Stelle nach Antragsprüfung.
4.3
Das betreuende Gründungsnetzwerk betreut die Stipendiatinnen und Stipendiaten kostenfrei durch einen Coach mit Erfahrungen in der Unterstützung von Existenzgründungen oder mit eigener Gründungserfahrung. Bei Bedarf wird eine weiterführende Fachberatung aus einer Hochschule oder dem Gründungsnetzwerk vermittelt.
4.4
Der von dem Gründungsnetzwerk vermittelte Coach führt mit den Stipendiatinnen und Stipendiaten während der Förderung Präsentationen zum erreichten Stand des Businessmodells und der Businessplanerstellung durch und wirkt unterstützend mit Rat und Netzwerk-Angeboten ein. Der Betreuungsfahrplan und die Meilensteine werden individuell zwischen der Stipendiatin oder dem Stipendiaten und dem Coach ausgehandelt. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, die im Betreuungsfahrplan vereinbarten Termine mit dem Coach einzuhalten. Unmittelbar nach Förderbeginn und Bekanntgabe des von dem Gründungsnetzwerk vermittelten Coachs, melden sich die Stipendiatinnen und Stipendiaten bei ihrem Coach zur Vereinbarung des ersten Termins, der grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des Durchführungszeitraumes des Stipendiums stattfinden soll. Nach der Vereinbarung des Betreuungsfahrplans sollen mindestens zwei weitere verbindliche Termine mit dem Coach vereinbart werden. Ziel muss es sein, die Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsidee in der Gründungsphase signifikant zu erhöhen.
4.5
Das Gründungsnetzwerk unterstützt die Stipendiatinnen und Stipendiaten bei der Kapitalakquise während der Gründungsphase.
4.6
Die Förderung einer Stipendiatin oder eines Stipendiaten für verschiedene Gründungsvorhaben ist ausgeschlossen.
4.7
Eine zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Stipendiatin oder des Stipendiaten ist ausgeschlossen. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere Artikel 8 Absatz 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, sind zu beachten.
4.8
Die Gewährung des Stipendiums ist ausgeschlossen, wenn zeitgleich eine der folgenden Leistungen in Anspruch genommen wird:
a) nach § 137 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 93, 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, im Folgenden Gründungszuschuss,
b) nach § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
c) nach § 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.9
Der vorherige Bezug eines den Lebensunterhalt sichernden Stipendiums, das von einer deutschen Wirtschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle aus öffentlichen Mitteln zur Vorbereitung der Gründung eines Unternehmens gewährt wird, schließt die Förderung mit dem Gründungsstipendium.NRW aus. Dazu zählen auch Förderungen, die das Stipendium indirekt über Personalausgaben fördern. Der vorherige Bezug des Gründungszuschusses schließt die Förderung mit dem Gründungsstipendium.NRW nicht aus.
4.10
Das Gründungsvorhaben muss im Hauptberuf durchgeführt werden. Eine zeitgleiche Kombination mit einem Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf ist daher ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Bezug des Stipendiums bei gleichzeitiger Ausübung der Geschäftsführung oder der Tätigkeit als Prokuristin oder Prokurist in einem anderen Unternehmen unabhängig vom Umfang der Tätigkeit. Dies gilt nicht für Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand allein auf das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen oder des eigenen Vermögens gerichtet ist. Von der Förderung ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und während einer möglichen Förderung als Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Teilhaberin oder Teilhaber mit mehr als 24,99 Prozent an einem anderen Unternehmen beteiligt sind, dessen Unternehmensgegenstand nicht allein auf das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen oder des eigenen Vermögens gerichtet ist. Sonstige entgeltliche Nebentätigkeiten, ein Praktikum oder eine Ausbildung im Umfang von weniger als fünfzehn Stunden pro Woche (maximal 14,99 Stunden) sind zulässig.
4.11
Die Gewährung des Stipendiums ist auch ausgeschlossen, wenn die oder der Antragstellende bereits Gründerin oder Gründer eines weiteren Unternehmens war, dessen Unternehmensgegenstand nicht allein auf das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen oder des eigenen Vermögens gerichtet ist, sofern das Unternehmen nicht vor mehr als zwölf Monaten vor der Antragstellung verkauft oder liquidiert wurde.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt.
5.2
Als Bemessungsgrundlage für den pauschalierten Zuschuss werden die für die Umsetzung des Gründungsvorhabens erforderlichen Ausgaben zugrunde gelegt, die auch Ausgaben für den Lebensunterhalt enthalten können.
5.3
Der Förderzeitraum beträgt bis zu zwölf Monate und im Falle von Nummer 5.6 bis zu 15 Monate, außer diese Richtlinie lässt eine Unterbrechung zu.
5.4
Das Stipendium wird zunächst bis zu sechs Monate ausgezahlt. Die Auszahlung ab dem siebten Monat des Stipendiums steht unter der den folgenden aufschiebenden Bedingungen:
5.4.1
Innerhalb des Durchführungszeitraums des Stipendiums muss ein nicht börsennotiertes kleines Unternehmen oder Kleinstunternehmen gegründet werden und die Weiterentwicklung der Gründungsidee sowie die Markterschließung betrieben werden.
Das neu gegründete Unternehmen muss unmittelbar von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten oder unter Beteiligung einer Holding-Gesellschaft der Stipendiatin oder des Stipendiaten gegründet werden. Eine Gründung durch eine Holding-Gesellschaft im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn das neue Unternehmen durch eine oder mehrere Kapitalgesellschaften gegründet wird, deren Unternehmensgegenstand allein auf das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen oder des eigenen Vermögens gerichtet ist. Mit Ausnahme von Beteiligungen durch eigene Holding-Gesellschaften, darf das neu gegründete Unternehmen kein Partner- oder verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu einem bereits zuvor bestehenden Unternehmen bilden. Die Gründung darf nicht durch die Übernahme eines Unternehmens oder die Übernahme der Tätigkeit eines anderen Unternehmens, einen Zusammenschluss oder eine Spaltung gemäß § 123 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Das neu gegründete Unternehmen darf noch keine Gewinne ausgeschüttet haben.
Das neu gegründete Unternehmen muss einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.
Bei Teamgründungen muss die Stipendiatin oder der Stipendiat zum Zeitpunkt der Gründung und während der Förderung in dem gegründeten Unternehmen in der Geschäftsführung oder als Prokuristin oder Prokurist mit einem relevanten stimmberechtigten Anteil an dem gegründeten Unternehmen tätig sein.
Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen des Artikel 2 Absatz 2 und 3 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.
5.4.2
Es muss eine Bestätigung des Coachs eingereicht werden, dass der Betreuungsfahrplan und die vereinbarten Meilensteine hinreichend eingehalten wurden und bisher keine Anzeichen für einen mangelnden Projektfortschritt vorliegen. Sollte der Coach dies nicht bestätigen, ist eine Präsentation vor der Jury erforderlich, welche über die Weiterführung des Projekts entscheidet.
5.4.3
Sobald die entsprechenden Nachweise vorliegen oder im Falle der Nummer 5.4.2 die Jury eine positive Entscheidung zur Fortsetzung des Gründungsvorhabens gefällt hat, werden die ausgesetzten Zahlungen rückwirkend gewährt und das Stipendium fortgezahlt. Eine Verzinsung der ausgesetzten Zahlungen erfolgt nicht. Bei Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen oder einer negativen Entscheidung der Jury endet der Förderzeitraum nach sechs Monaten.
5.5
Gefördert werden Ausgaben in Form von personengebundenen Stipendien für maximal drei Gründerinnen oder Gründer pro Gründungsteam. Die Höhe des Stipendiums beträgt 1 200 Euro pro Monat und Stipendiatin oder Stipendiat. Der Höchstbetrag der Förderung für die einzelne Stipendiatin oder den einzelnen Stipendiaten beträgt insgesamt 14 400 Euro.
5.6
Auf Antrag einer Stipendiatin kann die Projektförderung einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn die Stipendiatin während der Projektlaufzeit ein Kind bekommt und so für diesen Zeitraum ausfällt. Der Höchstbetrag der Förderung für die einzelne Stipendiatin beträgt dann insgesamt 18 000 Euro, vorbehaltlich einer Erhöhung der Förderung nach Nummer 5.8.
5.7
Der zeitgleiche Erhalt von Elterngeld während des Stipendiums ist nicht zulässig. Auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten kann das Stipendium für die Zeit des Bezugs von Elterngeld um bis zu zwölf Monate unterbrochen werden. Der Auszahlungszeitraum nach der Unterbrechung darf nicht über die Laufzeit der Richtlinie hinausgehen.
5.8
Auf Antrag wird das Stipendium um einen zusätzlichen Zuschuss für diverse Teams erhöht. Dabei finden vorbehaltlich der abweichenden Regelungen in den folgenden Nummern 5.8.1 bis 5.8.5 die Regelungen zum Stipendium entsprechende Anwendung.
5.8.1
Der Zuschuss für diverse Teams wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, wenn Stipendiatinnen und Stipendiaten ihr Unternehmen bis zum Ende des Durchführungszeitraums des Stipendiums als ein diverses Team, also als ein Team mit Stipendiatinnen und Stipendiaten verschiedenen Geschlechts, gemäß Nummer 5.4.1 gründen. Der Förderzeitraum des Zuschusses für diverse Teams beginnt und endet mit demjenigen für das Stipendium. Nummer 3.2 ist zu beachten.
5.8.2
Mit dem Zuschuss für diverse Teams werden Ausgaben in Form von personengebundenen Zuschüssen als Festbetrag ergänzend zum Stipendium für maximal drei Gründerinnen oder Gründer pro Gründungsteam gefördert. Bemessungsgrundlage des Festbetrags ist der Förderzeitraum des erfolgreich absolvierten Stipendiums. Die Höhe des Zuschusses für diverse Teams beträgt 3 600 Euro pro Stipendiatin oder Stipendiat, im Falle einer Verlängerung nach Nummer 5.6 beträgt der Höchstbetrag des Zuschusses für die einzelne Stipendiatin 4 500 Euro.
5.8.3
Der Antrag auf den Zuschuss für diverse Teams kann nach der formalen Unternehmensgründung zwischen dem siebten und letzten Fördermonat des Stipendiums gestellt werden. Ihm müssen die der Gesellschaftsvertrag und der Handelsregisterauszug oder Gewerberegisterauszug hinzugefügt werden, soweit diese nicht bereits gemäß Nummer 5.4.1 eingereicht wurden. Der Antrag auf den Zuschuss für diverse Teams kann nicht bewilligt werden, wenn der Förderzeitraum für das Stipendium gemäß Nummer 5.4.3 nach sechs Monaten endet.
5.8.4
Der bewilligte Zuschuss für diverse Teams wird in jeweils einer Summe auf das von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten jeweils angegebene Bankkonto ausgezahlt.
5.8.5
Führt das Ausscheiden eines Teammitglieds dazu, dass die Fördervoraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses für diverse Teams nicht mehr vorliegen, wird die Förderung des Zuschusses für die Zukunft widerrufen. Ein bereits ausgezahlter Zuschuss wird anteilig, entsprechend der noch ausstehenden Fördermonate des Stipendiums, zurückgefordert. Der Zuwendungsbescheid ist mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt zu versehen.
5.9
In dem personengebundenen Stipendium sind alle etwaigen Sozialversicherungskosten enthalten. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind für ihre Sozialversicherungsabgaben und die etwaige Abführung von Steuern selbst verantwortlich.
6
Verfahren
6.1
Der Antrag ist vor der Gewerbeanmeldung oder dem Eintrag in das Handelsregister bei der bewilligenden Stelle zu stellen. Bei einem zeitlichen Auseinanderfallen ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen. Der Antrag ist zudem innerhalb von zwei Monaten nach der Jurysitzung zu stellen, anderenfalls erlischt die Juryempfehlung.
6.2
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Adresse,
b) geplanter Standort des Vorhabens und
c) standardisierte Angaben zu den voraussichtlichen Ausgaben der Stipendiatin oder des Stipendiaten.
Förderanträge können bei der bewilligenden Stelle abgerufen werden und sind bei dieser einzureichen.
Anträge und Dokumente sind über ein bereitgestelltes online-Antragsportal und in begründeten Ausnahmefällen schriftlich zu übermitteln.
Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:
a) Antragsformular,
b) aussagekräftiges Ideenpapier,
c) Verpflichtungserklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers,
d) Empfehlung des Netzwerks und
e) Erklärung zur Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen.
Über die Förderanträge ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang und Vorlage der vollständigen Unterlagen von der bewilligenden Stelle zu entscheiden. Die Antragstellenden sind im Rahmen der Erteilung erforderlicher Auskünfte und der Beibringung erforderlicher Unterlagen zur Mitwirkung verpflichtet.
6.3
Die Nummern 1.1, 1.4 bis 1.6, 5 bis 5,4, 5.6, 7 und 8 der Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, sind grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen. In den Zuwendungsbescheid sind die Vorgaben aus den Nummern 5.9 und 8 aufzunehmen.
6.4
Anträge können bis zum Ablauf des 30. September 2029 gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der bewilligenden Stelle. Eine Bewilligung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 möglich.
6.5
Das Stipendium wird alle zwei Monate für zwei Monate im Voraus auf ein von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten anzugebendes Bankkonto ausgezahlt. Die Nummer 5.4 bleibt hiervon unberührt.
6.6
Innerhalb des Durchführungszeitraums des Stipendiums ist eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens mittels erfolgter Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug vorzulegen.
6.7
Spätestens drei Monate nach dem Ende des Durchführungszeitraums des Stipendiums ist bei der bewilligenden Stelle der Verwendungsnachweis einzureichen. Der Verwendungsnachweis beinhaltet einen Sachbericht, der eine Beschreibung zur Entwicklung der Gründungsidee und im Falle der Förderung nach der Gründung eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und seiner Perspektive enthält, ein Bestätigungsschreiben des Coaches über das ordnungsgemäß durchgeführte Coaching und eine Bestätigung der Stipendiatin oder des Stipendiaten, dass die gewährten Mittel für die Umsetzung des Gründungsvorhabens verwendet wurden. Es sind die aktuellen Vorlagen der bewilligenden Stelle zu verwenden.
6.8
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
7
Rückforderung und Widerruf
Die Aufgabe des Vorhabens oder der eigenen hauptberuflichen Mitwirkung an dem Vorhaben ist der bewilligenden Stelle und dem Coach unverzüglich zu melden. Das Stipendium wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Aufgabe teilwiderrufen.
Bei mangelndem Projektfortschritt, Rücktritt einzelner Teammitglieder, Konflikten im Team oder wenn ein Termin mit dem Coach unentschuldigt versäumt wurde, kann der Coach oder die bewilligende Stelle die Jury kontaktieren, damit sie innerhalb eines Monats über die Weiterführung des Projekts entscheidet. Grundlage für die Entscheidung ist die Vorstellung des Projektfortschrittes in Form eines Pitches oder eines schriftlichen Zwischenberichts durch die Stipendiatin oder den Stipendiaten. Kommt die Stipendiatin oder der Stipendiat der Verpflichtung zur Vorstellung des Projektfortschrittes innerhalb eines Monats nicht nach, entscheidet die Jury über die Weiterführung des Vorhabens nach Aktenlage. Die Entscheidung der Jury ist der bewilligenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Bei einer negativen Entscheidung der Jury wird das Stipendium mit Wirkung zum Ende des Fördermonats teilwiderrufen, in dem die Entscheidung getroffen wurde. Der Zuwendungsbescheid ist mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt zu versehen. Im Übrigen findet Nummer 8 ANBest-P Anwendung.
8
Evaluierung
Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Die geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten werden daher verpflichtet, mit den für die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu ermitteln und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
9
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
10
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie „Gründungsstipendium.NRW“ vom 15. Juni 2018 (MBl. NRW. S. 374), die zuletzt durch Runderlass vom 16. Juni 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 30) geändert worden ist, außer Kraft.
__________________
1Nach Inkrafttreten der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zum 01.01.2027 erfolgt die redaktionelle Anpassung dieser Richtlinie an die neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung.