MB.NRW 2026 Nr. 285
Richtlinie des Landes zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0“
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 30. September 2026
Vorbemerkung
Für die wirtschaftliche Transformation und die Entwicklung der digitalen Gesellschaft ist eine nachhaltige, hochleistungsfähige und sichere digitale Infrastruktur in ganz Nordrhein-Westfalen eine grundlegende Voraussetzung. Der Ausbau dieser Netze ist vorrangig Aufgabe privatwirtschaftlicher Unternehmen. Wo ein privatwirtschaftlicher Ausbau aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht erfolgt, unterstützen Bund und Land den Ausbau.
Der Bund legt die Förderbedingungen in seiner Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31. März 2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 31. März 2026 (BAnz AT 05.06.2026 B3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fest. Diese wurde erstmalig am 3. April 2023 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlicht.
Mit dieser Richtlinie werden die Rahmenbedingungen für die Kofinanzierung des Bundes-programms sichergestellt, um den Kommunen weiterhin den Zugang zum geförderten Breitbandausbau zu ermöglichen.
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Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist die Bereitstellung einer Landeskofinanzierung zur Ergänzung einer Zuwendung des Bundes, welche nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 in der dem jeweiligen Zuwendungsbescheid des Bundes zugrunde gelegten Fassung gewährt wurde. Es gilt die Zweckbestimmung nach Nummer 1 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0.
Eine Kofinanzierung der Projekte durch Dritte, insbesondere durch Private, ist zulässig. Auskünfte über die Förderungen erteilen der Projektträger des Bundes für die Bundes-förderung sowie die für die Gigabitförderung zuständigen Geschäftsstellen bei den Bezirksregierungen für die Landeskofinanzierung.
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Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen zur Kofinanzierung der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 nach Maßgabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes sowie europarechtlicher Vorgaben.
Insbesondere gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriftenzur Landes-haushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 10. April 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 94) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VVG zur LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
Die Gigabitförderung basiert auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen, in der dem jeweiligen Zuwendungsbescheid des Bundes zugrunde gelegten Fassung, die von der EU-Kommission genehmigt wurde.
Insbesondere gelten die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung und Anpassung einer gewährten Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Es gelten die Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0.
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Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 4 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0.
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Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 5 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0.
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Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nummern 6.1 bis 6.6 und der Nummern 6.10 bis 6.14 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0.
Zuwendungsfähig sind die durch den Bund im jeweiligen Zuwendungsbescheid als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Der Fördersatz des Landes beträgt je Gemeinde grundsätzlich 30 Prozent der auf die Gemeinde entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben.
Der Fördersatz des Landes wird auf 40 Prozent erhöht, wenn die betreffende Gemeinde zum Zeitpunkt der Bewilligung des Landes als „finanzschwach“ eingestuft ist. Als „finanz-schwach“ gelten in Nordrhein-Westfalen:
- Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen)
- Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept
- Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind
- Kommunen bei Vorliegen einer genehmigten Verringerung der allgemeinen Rücklage ohne Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes.
Der nach den obigen Grundsätzen ermittelte Fördersatz des Landes wird erforderlichenfalls so weit reduziert, dass in Kombination mit weiteren Fördermaßnahmen, zum Beispiel erhöhter Bundesfördersatz oder Kofinanzierung durch Dritte, ein Eigenmittelbeitrag für die betreffende Gemeinde im Falle des Satzes 4 in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und im Falle des Satzes 5 in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.
Für Projekte, die ab dem Förderaufruf 2026 auf Grundlage der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 beim Bund bewilligt werden, wird der in Satz 4 genannte Fördersatz des Landes je Gemeinde von 30 auf 35 Prozent und der in Satz 5 genannte Fördersatz des Landes von 40 auf 45 Prozent der auf die Gemeinde entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht. Die in Satz 6 genannten Grenzen des zu verbleibenden Eigenmittelbeitrags für die betreffende Gemeinde werden entsprechend von 20 auf 15 Prozent beziehungsweise von 10 auf 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gesenkt.
Für den Kofinanzierungsanteil des Landes gelten keine Mindestförderbeträge (Bagatellgrenzen).
Die Höhe des Fördersatzes je Gemeinde beziehungsweise Gemeindeverband bleibt auch im Falle einer späteren Anpassung der bewilligten Landesmittel unverändert. Die Regelungen der Nummer 2 bleiben unberührt.
Rundungen von Beträgen im Finanzierungsplan des Bundes werden für die Festsetzung der Zuwendung des Landes übernommen.
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Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Es gelten die Bestimmungen der Nummern 7.1 bis 7.7 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0. Darüber hinaus wird eine Zuwendung nur gewährt oder eine gewährte Zuwendung erforderlichenfalls erhöht, wenn ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid des Bundes vorliegt.
Die Zuwendung des Landes reduziert sich anteilig, wenn und soweit die Zuwendung des Bundes reduziert wird. Dies ist durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung im Zuwendungsbescheid klarzustellen.
Die Maßnahme ist bis zum Ende des vom Bund festgesetzten Bewilligungszeitraums durchzuführen. Der Bewilligungszeitraum des Bundes gilt insoweit als Durchführungszeitraum der Landesförderung.
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Verfahren und sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Allgemeines
8.1.1
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids des Bundes. Auf dessen Regelungen kann Bezug genommen werden.
8.1.2
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, handeln. Die im Zuwendungsbescheid des Bundes für subventionserheblich erklärten Angaben sind auch für die Landesförderung subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 24. März 1977 (GV. NRW. S. 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Vor Bewilligung einer Zuwendung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller über die subventionserheblichen Tatsachen zu belehren und im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetruges aufzuklären. Gleiches gilt für die Weiterleitung der Zuwendung an die Letztempfangenden.
8.2
Antragstellung und Bewilligung
Die Antragstellerin oder der Antragsteller beantragt auf Basis des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids des Bundes in vorläufiger Höhe die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie, erforderlichenfalls inklusive Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns.
Im Falle einer Antragstellung im Namen mehrerer Gebietskörperschaften (Kooperationsprojekt) ist eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des Finanzierungsplanes beizufügen.
Nach der Durchführung des Auswahlverfahrens konkretisiert die Antragstellerin oder der Antragsteller den Erstantrag auf Basis des Ergebnisses dieses Verfahrens und des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids des Bundes über eine Zuwendung in abschließender Höhe.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids des Bundes über die Kofinanzierung des Landes.
Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern.
8.3
Auszahlung
Eine Auszahlung der Kofinanzierungsmittel des Landes erfolgt nur innerhalb des im Zuwendungsbescheid des Landes genannten Bewilligungszeitraums und nach Erhalt des Nachweises der jeweiligen Zahlung oder Teilzahlung des Bundes auf das für die jeweilige Zahlung oder Teilzahlung des Bundes verwendete Konto der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Dies wird in der Regel in Form der Auszahlungsmitteilung des Bundes belegt. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger teilt hierzu der Bewilligungsbehörde formlos einen gewünschten Verwendungszweck oder ein zu verwendendes Kassenzeichen für die Buchung mit. Im Falle eines Kooperationsprojekts, ist eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des zur Auszahlung gehörenden Finanzierungsplans beizufügen.
Die für die Auszahlung benötigten Unterlagen können digital eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern.
8.4
Zwischen- und Verwendungsnachweise
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise werden durch die Zwischen- und Verwendungsnachweise, die an den Bund gerichtet sind, erbracht.
Die Bewilligungsbehörde des Landes macht sich das Prüfungsergebnis des Bundes regelmäßig zu eigen. Sie kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern. Eine darüberhinausgehende Prüfung bleibt vorbehalten. Besondere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Die Belege sind mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf des Zweckbindungszeitraumes aufzubewahren. Andere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
8.5
Mitteilungspflichten
Im Zuwendungsbescheid ist zu beauflagen, dass die Mitteilungspflichten nach der Nummer 3 der Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0) durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes im Folgenden BNBest-Gigabit, auch gegenüber dem Land zu erbringen sind. Weitere Mitteilungspflichten können im Zuwendungsbescheid beauflagt werden.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, die Bewilligungsbehörde unverzüglich insbesondere über die nachfolgenden Sachverhalte zu informieren:
a) die Einreichung und das Prüfungsergebnis der Zwischen- und Verwendungsnachweise an den Bund,
b) alle projektbezogenen, an den Bund gerichteten Anträge und Schreiben mit Relevanz für die Belange einer Landesförderung,
c) alle Zuwendungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Bundes sowie
d) Spenden durch Dritte.
Insbesondere ist die zuständige Bewilligungsbehörde unverzüglich über die Einleitung von Rückforderungsverfahren des Bundes zu unterrichten.
8.6
Rückforderung
Sofern sich aus der Prüfung des Bundes eine Verringerung der Bemessungsgrundlage ergibt, hat die zuständige Bewilligungsbehörde ein Verfahren gemäß Nummer 8 VVG zu § 44 LHO einzuleiten. Die Höhe der Erstattungsansprüche des Landes richtet sich nach dem Anteil der Landesförderung.
9
Lückenschlussprogramm
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 9 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 in den Fassungen ab 30.April 2024 sowie der jeweiligen Aufrufe des Bundes zum Lückenschlussprogramm in ihrer geltenden Fassung.
Für den Kofinanzierungsanteil des Landes gelten keine Mindestförderbeträge (Bagatellgrenzen).
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie für eine Landeskofinanzierung des Lückenschlussprogramms zulassen.
Abweichend zu Nummer 8.2 beantragt die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Basis des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids des Bundes die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie.
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Publizität
Die Verpflichtungen zur Publizität der Nummer 5 der BNBest-Gigabit in der jeweils geltenden Fassung sind der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger entsprechend auch für die Förderung des Landes aufzugeben.
11
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
12
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 1. August 2023 (MBl. NRW. S. 911) außer Kraft.
Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Mona N e u b a u r