MB.NRW 2026 Nr. 297
Erste Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Frauenhäusern
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Frauenhäusern
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 15. Oktober 2026
1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern vom 15. September 2023 (MBl. NRW. S. 1118) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 wird die Angabe „Landeshaushaltsordnung“ durch die Angabe „der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 10. April 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 94) geändert worden sind,“ ersetzt.
2. Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungen empfangen können anerkannte Träger gemäß § 7 Absatz 3, 4 oder 6 des Gewalthilfegesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57).“
3. Nummer 4.1 wird durch die folgende Nummer 4.1 ersetzt:
„4.1
Das Frauenhaus muss in Nordrhein-Westfalen liegen und mindestens acht Frauen mit ihren Kindern Aufnahme bieten.“
4. Nach Nummer 4.5 wird die folgende Nummer 4.6 eingefügt:
„4.6
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass keine der im Frauenhaus beschäftigten oder anderweitig tätigen Personen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235, 236 oder 238 des Strafgesetzbuchs oder wegen einer anderen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind und die Verurteilung darauf schließen lässt, dass die Person für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe im Frauenhaus persönlich nicht geeignet ist. Zu diesem Zweck hat sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für den in Satz 1 genannten Personenkreis bei Anstellung der hauptberuflich beschäftigten Personen oder vor Beginn der Tätigkeit der weiteren im Frauenhaus tätigen Personen sowie im Anschluss alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, vorlegen zu lassen.“
5. Nummer 5.3 wird durch die folgende Nummer 5.3 ersetzt:
„5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung“
6. Nach Nummer 5.4.1 werden die folgenden Nummern 5.4.2 bis 5.4.2.3 eingefügt:
„5.4.2
5.4.2.1
Der Betrag der Personalausgabenpauschale für die Personalausstattung gemäß Nummer 5.4.1 Buchstabe a soll 85 Prozent der voraussichtlichen Personalausgaben nicht überschreiten. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 85 Prozent der voraussichtlichen Personalausgaben für die Personalausstattung gemäß Nummer 4.3.1 den festgesetzten Pauschalbetrag gemäß Satz 1 unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
5.4.2.2
Der Betrag der Personalausgabenpauschale für die weitere Fachkraft gemäß Nummer 5.4.1 Buchstabe b soll 85 Prozent der voraussichtlichen Personalausgaben nicht überschreiten. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 85 Prozent der voraussichtlichen Personalausgaben für die weitere Fachkraft gemäß Nummer 4.3.2 den festgesetzten Pauschalbetrag gemäß Satz 1 unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
5.4.2.3
Der Betrag der Pauschale für die Sachausgaben der Einrichtung gemäß Nummer 5.4.1 Buchstabe c soll 70 Prozent der voraussichtlichen Sachausgaben nicht überschreiten. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 70 Prozent der voraussichtlichen Sachausgaben den festgesetzten Pauschalbetrag gemäß Satz 1 unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.“
7. Die bisherigen Nummern 5.4.2 und 5.4.3 werden zu den Nummern 5.4.3 und 5.4.4.
8. In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „August“ durch die Angabe „Dezember“ ersetzt.
9. Die Anlagen 1, 1a, 1d, 2, 3 und 3a werden durch die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtlichen Anlagen 1, 1a, 1d, 2, 3 und 3a ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.